Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. März 2007 - 10 U 203/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freieMeinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin), soweit in ihm die Berufung gegen das Urteil des LandgerichtsBerlin vom 7. September 2006 - 27 O 1073/05 - hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.1. zurückgewiesen wird. Er wird insoweit undim Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung zur Unterlassung von Äußerungen, die den Beteiligten zu 3 betreffen. Der Beteiligte zu 3 ist Vorstandsmitglied des Folsom Europe e.V. und Redakteur der Zeitschrift "Box". Der Verein veranstaltete mit Unterstützung der Zeitschrift im September 2005 in Berlin zum zweiten Mal ein Straßenfest der sog. Leder- und Fetischszene. Vorbild ist das in San Francisco seit 1984 veranstaltete Straßenfest "Folsom Street Fair". Der Beschwerdeführer veröffentlichte unter anderem im Internet auf einer Seite des "Berliner Instituts für Faschismus-Forschung und Antifaschistische Aktion e. V." (BIFF) unter Bezugnahme hierauf Artikel, gegen die der Beteiligte zu 3 gerichtlich vorging. Auf die Klage des Beteiligten zu 3 erließ das Landgericht Berlin das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil. Darin wurde der Beschwerdeführer verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Beteiligten zu 3 und dessen Eigenschaft als Redakteur der Zeitschrift "Box" sinngemäß oder wörtlich zu behaupten oder zu verbreiten, (1.) zentrale Drehscheibe zwischen dem scheinbaren Sex-Spaß und dem islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus sei die Zeitschrift, die mit dem Verein und dessen Vorstandsmitglied Rü. ebenso eng verbunden sei wie mit den Terror-Sympathisanten, in der Redaktion der Zeitschrift säßen namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene, der Beteiligte zu 3 sei Redakteur der Zeitschrift, (2.) der Beteiligte zu 3 verteile Visitenkarten mit einer Adresse, die im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation liege. Das Landgericht führte in den Gründen aus, dem Beteiligten zu 3 stehe wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Weil der Beteiligte zu 3 einen Unterlassungsanspruch geltend mache, sei im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei. Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien unzulässig. Bei den vorstehend unter (1.) wiedergegebenen Äußerungen handele es sich um Werturteile. Hinsichtlich des ersten Teils der Äußerungen werde dies durch den wenig greifbaren Begriff der Drehscheibe deutlich. Es hänge maßgeblich von der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers ab, welche Qualität der Verbindung zum Terrorismus er damit darstellen wolle. Auch der zweite Teil der Äußerung sei ein Werturteil. Die Wendung "politische Gewaltszene" benenne keine klar umreißbare Gruppe, sondern es hänge vom Standpunkt des Äußernden ab, was er als Gewaltszene und Unterstützungsbeitrag hierfür betrachte. Diese Äußerungen stellten sich als Schmähkritik dar. Im Interesse der Meinungsfreiheit dürfe dieser Begriff zwar nicht weit ausgelegt werden. Eine Meinung werde nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene oder selbst ausfällige Kritik mache für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Dabei sei hinsichtlich der Einordnung des Gesamturteils als vertretbar oder unvertretbar der Standpunkt des Urhebers oder Verbreitenden bedeutsam. Geschützt sei auch eine an sich falsche Meinung. Nur wenn die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos erfolge, d. h. willkürlich sei, deute dies auf eine Diffamierung hin, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine sachlichen Anknüpfungspunkte vorlägen, die die Bewertung auch bei großzügiger Betrachtung noch verständlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer nenne aus seiner Sicht zwar bestehende Anknüpfungspunkte für sein Urteil der Verbindung zwischen der Zeitschrift "Box" und Terror-Sympathisanten. So behaupte er unwidersprochen, dass Redakteure der Zeitschrift einen Aufruf für eine Spende zugunsten des sog. irakischen Widerstandes unterschrieben hätten. Angesichts des Inhalts des Aufrufs liege es nicht völlig fern, Unterzeichner dieses Aufrufs als Terrorsympathisanten zu bezeichnen und Verbindungen zwischen diesen und der Zeitschrift "darzustellen". Gleiches gelte für die Äußerung, in der Redaktion der Zeitschrift säßen namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene. Zwei vom Beschwerdeführer namentlich genannte Redakteure hätten nach seiner ebenfalls unwiderlegt gebliebenen Darstellung einen weiteren Aufruf unterzeichnet, in dem ein Prozess wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung i. S. v. § 129 a StGB kritisiert und die Abschaffung dieser Vorschrift gefordert werde. In früheren Verfahren gegen den Verlag der Zeitschrift und dessen Geschäftsführer habe die Kammer die auf diese bezogenen Äußerungen deshalb als zulässig angesehen, weil es sich angesichts des sachlichen Anknüpfungspunkts nicht um Schmähkritik handele. Der Beschwerdeführer habe konkrete Anhaltspunkte benennen können. Die genannten Personen hätten die Aufrufe teils unter ausdrücklichen Verweis auf ihre Funktion bei der Zeitschrift unterzeichnet und damit eine Ursache für die Bewertung des Beschwerdeführers gesetzt. Der Leser habe sich ein eigenes Bild von der Berechtigung der Vorwürfe machen können. Vorliegend fehle ein solcher sachlicher Anknüpfungspunkt. Mit dem Hinweis auf die Stellung des Beteiligten zu 3 als Vorstandsmitglied des Vereins und Redakteur der Zeitschrift "Box" bezwecke der Beschwerdeführer, den Beteiligten zu 3 in seine Auseinandersetzung mit der "Folsom-Gewaltsex-Szene" hineinzuziehen. Zur weiteren Begründung gab das Landgericht teilweise die Entscheidungsgründe eines vorausgegangenen, ein weiteres Vorstandsmitglied des Vereins betreffenden Urteils wieder (vgl. das Verfahren VerfGH 86/07 , 86 A/07), die sinngemäß auch für den Beteiligten zu 3 gälten. Darin hatte das Landgericht ausgeführt, allein die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Zeitschrift stelle auch bei großzügigem Verständnis keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass auch der dortige Kläger und der Verein Verbindungen zum Terrorismus unterhielten. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass die Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sei. Gleiches gelte auch für die Beurteilung, dass "Teile dieser Szene" fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus sammelten. Auch insoweit beziehe sich die Beurteilung vom Wortlaut her im Wesentlichen auf den Verein, wenn von einer "Gewalt-Sex-Szene um Folsom Europe e.V." die Rede sei. Der Leser beziehe die Äußerung nicht auf einen vom Verein abgegrenzten Teil der Szene, weil der Beschwerdeführer gerade eine Verbindung zwischen dem vom Regierenden Bürgermeister von Berlin unterstützten Verein und den Terrorismusunterstützern darstellen wolle. Nach der späteren Darstellung des Beschwerdeführers liefere er lediglich Belege für eine Verbindung der Redaktion der Zeitschrift, die er als Teil dieser Szene ansehe. Gleichzeitig sei aber pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem dortigen Kläger und der Redaktion der Zeitschrift die Rede, diese diene als Presse- und Öffentlichkeitsorgan der "Folsom-Gewaltsex-Szene". Hierdurch werde beim Leser, der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe, der Eindruck erweckt, es gebe auch bestimmende Verbindungen zwischen dem dortigen Kläger und der Zeitschrift, diese seien praktisch eine Gruppe, das weitere Vorstandsmitglied bestimme Inhalte der Zeitschrift und sei letztlich auch für Terroraufrufe mitverantwortlich. Dies werde noch dadurch betont, dass die Zeitschrift als Drehscheibe zwischen "Sex-Spaß" und Terrorismus bezeichnet werde, was dem Leser den Eindruck vermittele, hier gebe es direkte Einflussnahmen und Kontakte, die Zeitschrift werde lediglich als Forum zur Verdeckung der wahren Bestrebungen genutzt. Dass dies der Fall sei, behaupte auch der Beschwerdeführer nicht. Danach gebe es aber auch aus seiner Sicht keine Rechtfertigung, mit bewusster Betonung auf den dortigen Kläger von Sammeln von Geld und Unterstützern für den irakischen und palästinensischen Terrorismus zu sprechen. Es handele sich auch nicht um bloße, im Meinungskampf hinzunehmende überspitzte polemische Bemerkungen. Die Äußerungen hätten einen den dortigen Kläger in besonderem Maße herabwürdigenden Charakter. Er werde in eine Ecke mit Terrorismus-Unterstützern gestellt, wenn nicht nur von Verbindungen, sondern von "massiven Verbindungen" die Rede sei. Ihm werde die Qualität als Partner öffentlicher Institutionen abgesprochen, wenn er als wesentlicher Unterstützer von Terrorismus dargestellt und zugleich in die Ecke des Antisemitismus gestellt werde. Die Äußerungen wögen für ihn umso schwerer, als er "als im öffentlichen Leben stehender Verein" wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer komme es gerade auf die diffamierende Wirkung in Bezug auf den dortigen Kläger an. Ihm gehe es offensichtlich nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen, sondern allein um das Erheischen öffentlichen Interesses durch das Aufstellen völlig haltloser Verbindungen im Hinblick auf den Regierenden Bürgermeister, zu dessen Zweck der Beschwerdeführer möglichst grell und undifferenziert in die Ecke des Terrorismus gestellt und herabgewürdigt werde. Die Äußerungen seien auch nicht als Gegenschlag gerechtfertigt. Schließlich bestehe auch Wiederholungsgefahr, die aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten sei. Auch der Beteiligte zu 3 habe die Aufrufe nicht unterschrieben und soweit ersichtlich nichts davon gewusst. Der Beschwerdeführer könne nicht jedes Redaktionsmitglied der Zeitschrift "Box" für das Handeln anderer Redaktionsmitglieder verantwortlich machen und durch die namentliche Nennung im Zusammenhang mit massiven Vorwürfen in der Öffentlichkeit diffamieren. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Berufung ein. Das Kammergericht teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 mit, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beteiligte zu 3 werde nicht lediglich im Zusammenhang mit einer Szene um Terrorismusunterstützer genannt, sondern als Unterstützer der politischen Gewaltszene dargestellt. In dem Artikel werde nicht nur die Zeitschrift als zentrale Drehscheibe zwischen dem "scheinbaren Sex-Spaß" der Fetisch-Szene und dem "islamistischen, ba'athistischen und deutschen Terrorismus" bezeichnet, die mit dem Verein ebenso verbunden sei wie mit Terror-Sympathisanten, und darauf hingewiesen, dass in der Redaktion der Zeitschrift namentlich bekannte Unterstützer der politischen Gewaltszene sitzen würden. Durch die Mitteilung, dass der Beteiligte zu 3 Redakteur der Zeitschrift sei und auf dem Straßenfest Visitenkarten mit einer Adresse "im Zentrum der islamistischen Agitation" verteilt habe, werde dem Leser darüber hinaus suggeriert, dass auch der Beteiligte zu 3 zu diesen Unterstützern gehöre. Die angegriffenen Äußerungen wiesen damit nicht nur auf Verbindungen der sog. Gewaltsex-Szene zu rechtsextremen oder terroristischen Gruppen hin, sondern stellten den Beteiligten zu 3 als einen Unterstützer der politischen Gewaltszene dar. Da es auch aus der Sicht des Beschwerdeführers hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe, habe das Landgericht die Kritik als unzulässige Schmähkritik angesehen. Dies stelle keine Bewertung der als Meinungsäußerung anzusehenden Kritik dar. Vielmehr komme es für die Frage, ob eine Meinungsäußerung unter den Schutz des Art. 5 GG falle, darauf an, ob es aus der Sicht des Äußernden für die Kritik sachliche Anknüpfungspunkte gebe oder der Anwurf auch aus dessen Sicht jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre und damit die Herabsetzung und Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen vorgetragen, die die angegriffenen Äußerungen als im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmende Kritik erscheinen ließen. Die bloße Zugehörigkeit zur Redaktion der Zeitschrift und zum Vorstand des Folsom Europe e.V. könne auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers nicht als Grundlage für den Vorwurf der Unterstützung der politischen Gewaltszene herangezogen werden. Der Beteiligte zu 3 könne nicht für das Handeln anderer Redakteure verantwortlich gemacht werden. Dass er mit dem in der Berufungsbegründung als "Terrorismusunterstützer" bezeichneten Redakteur zusammenarbeite, sei nicht ausreichend. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 12. März 2007 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der vorstehend wiedergegebenen Hinweise zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die genannten Entscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - zustande gekommen seien, in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 VvB (Meinungsfreiheit), Art. 7 VvB (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 10 Abs. 2 VvB (Verbot der Diskriminierung aufgrund politischer Anschauungen) verletzt. Er hält die angegriffenen Entscheidungen für willkürlich. Das Landgericht meine, den Regierenden Bürgermeister vor Kritik schützen zu müssen. Das Landgericht habe unbestritten gebliebene Aussagen des streitgegenständlichen Textes und seinen weiteren unstreitigen Tatsachenvortrag fehlgedeutet und verkannt. Der Verbotstenor sei nicht hinreichend bestimmt. Dies halte ihn von der Ausübung seiner Meinungsfreiheit ab. Ihm würden Äußerungen verboten, deren Tatsachenkern das Kammergericht als wahr zugestehe. Werturteil und dessen Tatsachenkern würden fehlerhaft abgegrenzt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme von Schmähkritik und zur Abwägung der beteiligten Interessen würden zu seinen Ungunsten verletzt. Die unstreitigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für seine Meinungsäußerungen seien willkürlich verkannt worden, obwohl sie als wahr zugestanden worden seien. Es handele sich bei seinen Äußerungen nicht um Schmähkritik. Seinen Äußerungen seien fernliegende Deutungsvarianten zugrunde gelegt worden. Die Deutung seiner Aussagen sei nur implizit geschehen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 ( BVerfGE 114, 339 ff.) sei fehlerhaft angewendet worden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Beteiligte zu 3 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, denn der Beschwerdeführer rügt insoweit keine Grundrechtsverletzungen, denen im Berufungsverfahren nicht hätte abgeholfen werden können. (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06 , 66 A/06, Rn. 23, und vom 26. Februar 2008 - VerfGH 103/05 , Rn. 28, Nachweise der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ohne Fundstelle hier und im Folgenden jeweils im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Äußerung unter (2.) des Tenors wendet, der Beteiligte zu 3 verteile Visitenkarten mit einer Adresse, die im Berliner Zentrum der islamistischen Agitation liege. Insoweit ist der Verfassungsbeschwerde eine § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - entsprechende Begründung nicht zu entnehmen; sie setzt sich mit diesem Teil der angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zulässig und begründet, denn der Beschluss des Kammergerichts verletzt im Umfang der Aufhebung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 14 Abs. 1 VvB. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren VerfGH 85, 85 A/07 zu den Prüfungsmaßstäben ausgeführt: "
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