Zur Frage, in welchem Umfang dienstliche Weisungen gegenüber Gerichtsvollziehern verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegen. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
- Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Gerichtsvollzieher. Er wendet sich gegen Weisungen betreffend die Überprüfung und Durchführung von Ratenzahlungsverfahren. Bei Geschäftsprüfungen am
- Dezember 2004 und
- Juni 2005 wurde insbesondere bemängelt, der Kläger habe Teilbeträge eingezogen, ohne hinreichend zu prüfen, ob der Schuldner eine kurzfristige Tilgung im Sinne von §§ 806b und 900 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht habe. Im Anschluss an die Darstellung dieser Beanstandungen führte der Direktor des Amtsgerichts Nauen mit Schreiben an den Kläger vom
- April 2006 aus: Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, bis zum 30.06.2006 sämtliche noch laufende Ratenzahlungsverfahren nach den vorstehenden Kriterien zu überprüfen und diese nach den gesetzlichen Vorschriften zum Abschluss zu bringen. Zukünftige Ratenzahlungsverfahren sind nur unter Beachtung der Vorschriften der § 806b ZPO i.V.m. § 114a GVGA, § 900 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 185h GVGA, § 186 Nr. 6, § 114a Nr. 1 GVGA nach ordnungsgemäßer Protokollierung (insbesondere der Glaubhaftmachung) innerhalb von 6 Monaten (bei § 806a ZPO „in der Regel“) durch den Gerichtsvollzieher durchzuführen. Dem Kläger wurde außerdem ein Teil seiner örtlichen Zuständigkeit entzogen, um die Aufarbeitung der laufenden Ratenzahlungsverfahren zu gewährleisten. Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom
- April 2006 wies der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2006 zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die dienstlichen Weisungen aufzuheben, hilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen bzw. dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger die entzogene Zuständigkeit erneut zu übertragen. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger diese Zuständigkeit zwischenzeitlich wieder eingeräumt worden ist, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam den Rechtsstreit in diesem Punkt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Das Schreiben vom
- April 2006 sei kein Verwaltungsakt. Es sei nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Maßgeblich seien nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betroffenen, sondern allein, ob die Maßnahme auf diese Auswirkungen auch gerichtet sei und diese unmittelbar einträten. Die vom Kläger angefochtenen Anweisungen des Beklagten sollten allein seine dienstlichen Verrichtungen in bestimmter Weise festlegen, nicht aber seine persönliche Rechtsstellung in irgendeiner Weise berühren. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehe ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da zwischen ihnen im Streit stehe, wie der Kläger konkret bei Ratenzahlungsverfahren nach § 806b ZPO und § 900 Abs. 3 ZPO zu verfahren habe. Es liege auch ein Feststellungsinteresse des Klägers vor. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob er die ihm erteilten Anweisungen zu befolgen habe. Die Feststellungsklage sei indessen unbegründet. Die angegriffenen Anweisungen berührten nicht die persönliche Rechtsstellung des Klägers, sondern beträfen ausschließlich seine dienstliche Tätigkeit und hielten sich in dem dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsrahmen. Der Kläger könne die Verletzung eigener Rechte insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der selbstständigen Stellung des Gerichtsvollziehers geltend machen. Als Beamter sei der Kläger verpflichtet, die von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien seines Dienstherrn zu befolgen. Im Rahmen der Dienstaufsicht dürfe der Direktor des Amtsgerichts zumindest generelle Weisungen gegenüber dem Kläger erlassen. Die Dienstaufsicht beschränke sich nicht auf Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers bei der Einziehung von Kosten. Die Justizverwaltung dürfe die Art und Weise der Durchführung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers zum Anlass nehmen, im Wege der Dienstaufsicht auf eine korrekte Amtsführung in künftigen Fällen hinzuwirken. Durch solche generellen Anweisungen betreffend seine Amtsführung sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung als Beamter tangiert. Er könne nicht die Prüfung beanspruchen, ob die in der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und in den sie konkretisierenden Anweisungen vom
- April 2006 enthaltenen Rechtsauffassungen über die Auslegung von Vorschriften der Zivilprozessordnung zutreffend seien. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Bei den angefochtenen Anweisungen handele es sich um Verwaltungsakte. Sie griffen sowohl in seine Rechts- und Einkommenssituation als auch in die Rechte der übrigen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein. Die Anweisungen seien rechtswidrig. Sie seien allein Erwägungen der Verwaltungsopportunität geschuldet. Die Frist des § 806b Satz 3 ZPO sei nicht verbindlich bzw. zwingend. Sollten die Weisungen nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Das angefochtene Urteil setze sich nicht mit den streitigen Fragen in der Sache auseinander und stelle ihn faktisch rechtlos, indem es die Begründetheit des Hilfsantrags mit derselben Begründung verneine, die es für die vermeintliche Unzulässigkeit des Hauptantrages angeführt habe. Die Kosten des Verfahrens seien insgesamt - auch hinsichtlich des erledigten Teils - dem Beklagten aufzuerlegen. Die Rechtswidrigkeit der Übertragung einer Teilzuständigkeit auf einen anderen Gerichtsvollzieher ergebe sich unter anderem daraus, dass es sich um eine Straf- bzw. Disziplinierungsmaßnahme gehandelt habe. Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
- Juni 2007 zu ändern und die die Überprüfung und Durchführung von Ratenzahlungsverfahren betreffenden Anweisungen des Direktors des Amtsgerichts Nauen vom
- April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
- Mai 2006 aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, dass die die Überprüfung und Durchführung von Ratenzahlungsverfahren betreffenden Anweisungen des Direktors des Amtsgerichts Nauen vom
- April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
- Mai 2006 rechtswidrig sind und die bisherige Handhabung des Klägers rechtmäßig ist,
- die Kosten des Verfahrens einschließlich der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil desselben entfallenden trägt der Beklagte,
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Eine Ratenzahlung sei nicht unabhängig von der in § 806b Satz 3 ZPO genannten Frist schon dann zulässig, wenn der Gläubiger nur zustimme. Der Kläger sei verpflichtet, die von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen. Ihm bleibe das Remonstrationsrecht. Er sei bei der angegriffenen Dienstanweisung lediglich als Amtsträger, nicht jedoch in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Gründe Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, ihm die Kosten im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist die Berufung unzulässig. Da hinsichtlich der Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Klägers eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Ein Rechtsmittel ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich - wie hier - lediglich um eine Teilerledigung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 2). Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Hauptantrag ist unzulässig. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Bei den angegriffenen Weisungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Sie sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtet (§ 35 Satz 1 VwVfG Bbg). Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die - wie hier - nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung eines Beamten auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom
- August 2006 - 3 B 02.3257 , 3 B 03.31 -, juris Rn. 20; a.A. OVG Münster, Urteil vom
- Oktober 1986 - 6 A 848/84 -, DGVZ 1987, 119). Unerheblich ist daher, dass sich aus den im Streit stehenden Weisungen Folgen für das Einkommen des Klägers ergeben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 GvKostG i.V.m. Nr. 430 des Kostenverzeichnisses wird für die Entgegennahme jeder Zahlung eine Gebühr in Höhe von 3,00 Euro erhoben. Diese steht anteilig dem Gerichtsvollzieher zu, und zwar - vorbehaltlich einschränkender Höchstbeträge - in Höhe von 15 v.H. als Vollstreckungsvergütung (§ 1 Abs. 2 VollstrVergV) und in Höhe eines jährlich neu festgesetzten Vomhundertsatzes als Bürokostenentschädigung (§ 2 Abs. 1 GVEntschV Bbg in der jeweiligen Fassung). Gleichwohl legen Anweisungen der Dienstbehörde zur Zulässigkeit von Teilzahlungsvereinbarungen das dem Kläger zustehende Einkommen nicht unmittelbar fest. Dies geschieht erst, wenn die Gebührenanteile mit der Jahresnachweisung festgesetzt werden. Gegen diese kann der Kläger Verpflichtungsklage erheben. Sollte es für den Vergütungs- und Entschädigungsanspruch auf die Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Weisungen ankommen, wäre dies in jenem Verfahren inzident zu prüfen. Insofern verhält es sich hier anders als bei Verfügungen, mit denen der Gerichtsvollzieher in Einzelfällen nachträglich zur Rückzahlung von bereits vereinnahmten Auslagen angewiesen wird, denn dadurch wird gleichzeitig verbindlich über die ihm als Entschädigung zustehenden Auslagen entschieden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- April 1982 - 2 C 33.80 -, juris Rn. 18). Auch auf die Vollstreckungsparteien wirken sich die Weisungen nicht unmittelbar aus; vielmehr bedarf es insoweit erst einer Umsetzung durch den Kläger. Dass die Weisungen ursprünglich mit einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit verbunden waren, ist für ihre Rechtsnatur ohne Belang. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage ist im Umfang ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Feststellungsklage ist nur nach Maßgabe der dem Kläger zustehenden Klagebefugnis zulässig. Der prozessuale Vortrag des Klägers ist in weitem Umfang durch die Beanstandung geprägt, die Anweisungen seien objektiv unvereinbar mit dem durch § 806b Satz 3 ZPO bezweckten Schutz des Gläubigerinteresses, objektiv rechtmäßig sei dagegen die bisherige Handhabung durch den Kläger. Das Vorbringen erweckt damit den Eindruck, als komme es auf die Verletzung eigener (subjektiver) Rechte des Klägers nicht an. Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, soweit es dem Kläger dabei um die Verwirklichung eigener Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris Rn. 18). Die Feststellungsklage ist keine Interessenten-, sondern eine Verletztenklage (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2006, § 43 Rn. 4; v. Albedyll, in Bader u.a., VwGO,
- Auflage 2007, § 43 Rn. 24; im Ergebnis ähnlich Pietzcker, in Schoch u.a., VwGO, Stand Oktober 2008, § 43 Rn. 24, 31; Möstl, in Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 43 Rn. 22 f.; Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2007, § 42 Rn. 63, § 43 Rn. 16; einschränkend Wahl/Schütz, in Schoch u.a., a.a.O. § 42 Abs. 2 Rn. 31 f.; a.A. Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Auflage 2006, § 42 Rn. 374). Dies gilt auch für Klagen eines Beamten gegen Weisungen des Dienstvorgesetzten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom
- Februar 1999 - 2 A 10199/99 -, juris Rn. 22). Damit wird letztlich nur die Konsequenz daraus gezogen, dass ein Beamter gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F.) grundsätzlich auch rechtswidrige Anordnungen ausführen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2000 - 1 D 34.98 -, juris Rn. 41; Urteil vom
- September 2008 - 2 C 126.07 -, juris Rn. 16). Sieht er sich einer Pflichtenkollision ausgesetzt, so hat er das Remonstrationsverfahren gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG (§ 21 Abs. 2 LBG a.F.) durchzuführen. Nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz kann er nur insoweit in Anspruch nehmen, als er geltend macht, dass die Weisung zugleich in rechtswidriger Weise in seine persönliche Rechtsstellung eingreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. -, juris Rn. 6). Die bloße Feststellung objektiver Rechtswidrigkeit ließe nicht nur die Pflicht zur Befolgung der dienstlichen Anordnung unberührt, sondern begründete auch keinen Anspruch des Beamten auf deren Änderung. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Feststellungsklage zwar nicht unzulässig, denn im Rahmen der Klagebefugnis ist nicht abschließend zu prüfen, ob dem Kläger die geltend gemachten Rechte zustehen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger in seiner unabhängigen Stellung als Gerichtsvollzieher oder in seinem Entschädigungsanspruch verletzt ist. Der Hilfsantrag ist jedoch nur zulässig, soweit er die Rechtswidrigkeit der Weisung und eine dadurch bewirkte Verletzung eigener Rechte des Klägers festgestellt wissen will (vgl. auch die Antragsformulierung in BVerwG, Urteil vom
- März 2006, a.a.O. Rn. 5). Nach Maßgabe der Zulässigkeit ist der Hilfsantrag unbegründet. Die angegriffene Weisung verletzt eigene Rechte des Klägers weder unter dem Gesichtspunkt der selbständigen Stellung des Gerichtsvollziehers noch unter dem der Minderung seiner Einnahmen. Als Beamter ist der Kläger verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen des aufsichtführenden Richters (vgl. § 2 Nr. 2 GVO) auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen. Eine Ausnahme von der Befolgungspflicht im Sinne des § 35 Satz 3 BeamtStG sieht das Gesetz für Gerichtsvollzieher, anders als für Rechtspfleger (vgl. § 9 RPflG), nicht vor. Wenn auch die Gerichtsvollzieherordnung und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher Vorschriften zur relativen Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Gerichtsvollziehers enthalten, so hindern diese jedenfalls den Erlass allgemeiner Richtlinien durch den Dienstvorgesetzten nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 1972 - VI B 29.72 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 44; OVG Berlin, Urteil vom
- November 1981 - 4 B 47.81 -, UA S. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Oktober 1996 - 5 L 2279/95 -, juris Rn. 6 f.; weitergehend VGH München, Beschluss vom
- Januar 2009 - 3 ZB 08.818 -, juris Rn. 5 f.). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Insofern wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Auch die Auswirkungen der angegriffenen Anweisungen auf die Einnahmen des Klägers bedingen keine Berührung mit seinen Rechten als Beamter, erst recht keine Rechtsverletzung. Seine Alimentierung ist sichergestellt durch die ihm zustehenden Dienstbezüge. Darüber hinaus erwächst ihm aus seiner Amtsstellung kein Anspruch darauf, seine dienstlichen Handlungen an dem Ziel der Einnahmenmaximierung auszurichten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ihm - wie dargestellt - Anteile an der Gebühr nach Nr. 430 des Kostenverzeichnisses zustehen, die bei Entgegennahme jeder Teilzahlung anfällt. Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit die angegriffene Weisung das dem Kläger nach Abrechnung der Kosten insgesamt zustehende Einkommen tatsächlich schmälert. Vermindert sich durch die Weisungspraxis allgemein die Summe der erhobenen Gebühren bei den im Dienst des Beklagten stehenden Gerichtsvollziehern, führt dies im Rahmen der Bürokostenentschädigung zu einer Erhöhung des den Gerichtsvollziehern zustehenden Gebührenanteils und damit im Ergebnis nicht zu einem geringeren Einkommen (vgl. VGH München, Beschluss vom
- August 2006, a.a.O. Rn. 25). Dies gilt allerdings nur für die Bürokostenentschädigung, nicht für die Vollstreckungsvergütung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die weisungsgemäße Nichtverwirklichung eines Gebührentatbestandes in der Regel eine Verringerung des zeitlichen Aufwandes bei der Auftragsbearbeitung bewirkt und dem Kläger damit die Gelegenheit zu anderweitiger (gebührenträchtiger) Dienstausübung verschafft (zur Verringerung des sächlichen Aufwandes vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - OVG 4 B 52.08 -, UA S. 10). Davon abgesehen gilt allgemein, dass der Gerichtsvollzieher den ihm im Innenverhältnis zustehenden Anteil an den der Landeskasse zufließenden Gebühren und Auslagen nur dann beanspruchen kann, wenn er den Kostentatbestand zulässigerweise verwirklicht hat, wenn er also bei Beachtung der Weisungen des Dienstvorgesetzten, die er auch im Fall ihrer Rechtswidrigkeit befolgen muss, einen entsprechenden Kostenanspruch des Dienstherrn im Außenverhältnis begründet hat. Die Normen, die solche Ansprüche des Dienstherrn regeln, begründen keine rechtliche geschützte Position des Gerichtsvollziehers, weil sie nicht seinen Interessen zu dienen bestimmt sind. Soweit sich der Vollzug dieser Normen mittelbar auf das Einkommen des Gerichtsvollziehers auswirkt, handelt es sich lediglich um einen „Reflex“ (vgl. OVG Berlin, a.a.O., UA S. 15 ff.; VGH München, Beschluss vom
- Mai 2003 - 3 CE 03.1009 -, juris Rn. 30). Der Kläger hätte die angegriffenen Anweisungen im Übrigen auch dann hinzunehmen, wenn § 1 Abs. 2 VollstrVergV und § 2 Abs. 1 GVEntschV ihm Ansprüche nicht nur in Bezug auf die „vereinnahmten Gebühren“, sondern auf in Bezug auf die nach materiellem Vollstreckungsrecht „zu vereinnahmenden Gebühren“ gewährten. Er müsste diese Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage gegen die jeweilige Jahresnachweisung verfolgen (vgl. VGH München, Beschluss vom
- August 2006, a.a.O. Rn. 26 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger die Kosten zu tragen hat, war über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht zu befinden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/280490.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English