dessen Zustimmung dem Vorstand vorgelegt. Am
dem Frau E von der Tätigkeit der Klägerin für das MfS erfahren hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner ist streitig, ob Frau C und/oder Frau D die Klägerin darin bestärkt hatten, Strafanzeige gegen Frau E zu erstatten. Am 18./
barschaft umfasst. Weiter hätten die Betroffenen eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben müssen, deren Nichteinhaltung ein Verfahren wegen Landesverrats
sich gezogen habe. Im Fall einer Ablehnung sei es vorgekommen, dass berufliche und gesellschaftliche
teile in Aussicht gestellt worden seien. Eine Mitgliedschaft in der SED sei für die Tätigkeit für das MfS in der Regel ebenfalls unabdingbare Voraussetzung gewesen. Zwischen ihr und Frau E habe ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis bestanden. Dieses sei erst abgekühlt,
dem Frau E Kenntnis von ihrer früheren Tätigkeit für das MfS erlangt habe.
dem Eklat am
der Auseinandersetzung sei klar gewesen, dass Frau E eine Zusammenarbeit mit der Klägerin ablehne. Eine dauerhafte, aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht vermeidbare Zusammenarbeit sei deshalb aussichtslos und nicht zu verantworten gewesen. Außerdem sei damit zu rechnen gewesen, dass der Personalrat seine Zustimmung zu einer Übernahme der Klägerin verweigern würde. Der Konflikt sei dem Personalrat nicht verborgen geblieben. Dieser habe sich dahin positioniert, sich vorrangig für die Interessen der bereits beschäftigten Mitarbeiter einzusetzen und den Betriebsfrieden zu gewährleisten. Spätestens
der Erstattung der Strafanzeige sei die Atmosphäre im Sekretariat des Vorstandes irreparabel zerstört gewesen. Weder Frau C noch Frau D hätten die Klägerin darin bestärkt, Strafanzeige zu erstatten. Sie hätten ihr weder zugeraten noch abgeraten, sondern sich insgesamt neutral verhalten. Die Beklagte meint, eine Benachteiligung wegen der Weltanschauung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tätigkeit für das MfS keine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG sei. Gleiches gelte für die politische Überzeugung des Marxismus-Leninismus. Außerdem habe die Klägerin in keiner Weise dargelegt, dass sie tatsächlich Anhängerin des Marxismus-Leninismus sei, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit für das MfS ohne diese Überzeugung nicht denkbar sei. Jedenfalls aber sei die Entscheidung, von der Übernahme der Klägerin Abstand zu nehmen, gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Betriebsfrieden, der durch die Klägerin konkret gefährdet gewesen sei, zum Anlass genommen habe, sich gegen die Klägerin zu entscheiden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Protokolle der Güte- und Kammerverhandlung Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung wegen diskriminierender Nichteinstellung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus § 15 AGG in Verbindung mit den weiteren Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, noch aus § 15 AGG analog i. V. m. Artikel 3 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Entschädigung
AGG besteht nicht.
1 AGG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG haben Bewerberinnen und Bewerber, die unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG nicht eingestellt worden sind, gegen den zukünftigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verstoß nicht zu vertreten. Darüber hinaus haben solche Bewerberinnen und Bewerber
2 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Vorliegend scheidet ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz
1 AGG schon deshalb aus, weil die Klägerin weder behauptet noch dargelegt hat, dass ihr durch die Nichtübernahme von der Firma A in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein materieller Schaden entstanden ist. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens ist nicht gegeben, weil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliegt. a)
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sind
1 Satz 2 AGG Beschäftigte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Zu den in § 1 AGG genannten Gründen gehört u. a. die Weltanschauung. Was unter dem Begriff „Weltanschauung“ i. S. d. § 1 AGG zu verstehen ist, ist umstritten. Überwiegend wird angenommen, dem Begriff komme eine ähnliche Bedeutung wie dem Begriff „Religion“ zu und bedeute eine nur mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens, wobei sich der Begriff „Weltanschauung“ von dem Begriff „Religion“ dadurch unterschiede, dass er auf rein innerweltliche Bezüge beschränkt sei (u. a. Schleusener/Suckow/Voigt-Schleusener § 1 Rn. 48; Bauer/ Göpfert/Krieger § 1 Rn. 30; Wendeling-Schröder/Stein-Stein § 1 Rn. 36 ff.; MüKo-Thüsing, § 1 Rn. 70; wohl auch ErfK-Schlachter, § 1 Rn. 8). Andere wiederum vertreten u. a. unter Berufung auf die nichtdeutschen Fassungen der Richtlinie 2000/78/EG, dass der Begriff richtlinienkonform weiter zu verstehen sei und auch sonstige feste Überzeugungen umfasse (siehe z. B. Däubler/Bertzbach-Däubler § 1 Rn. 61 ff.). Vorliegend kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. Denn auch dann, wenn man von dem engeren Verständnis des Begriffs „Weltanschauung“ ausgeht, fällt die politische Überzeugung „Marxismus-Leninismus“, auf die sich die Klägerin beruft, als gesamtgesellschaftliche Theorie unter den Begriff „Weltanschauung“ i. S. d. § 1 AGG (Wendeling-Schröder/Stein-Stein, § 1 Rn. 37; Däubler/Bertzbach-Däubler, § 1 Rn. 60 m. w. N.). b) Eine Benachteiligung i. S. d. § 7 Abs. 1 AGG kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar erfolgen. Die Klägerin ist jedoch weder unmittelbar noch mittelbar wegen einer Weltanschauung benachteiligt worden. aa) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Danach scheidet eine unmittelbare Benachteilung wegen der Weltanschauung aus.
Sichtung der Bewerbungsunterlagen der Klägerin, aus denen die frühere Tätigkeit der Klägerin für das MfS eindeutig hervorgeht, von der Übernahmeabsicht wieder Abstand genommen hätte. Vielmehr hat sich die Beklagte offensichtlich nur deshalb gegen eine Einstellung der Klägerin entschieden, weil sie aufgrund des Konflikts zwischen Frau E und der Klägerin wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin für das MfS im Fall der Übernahme der Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebfriedens befürchtete und in Anbetracht der Auseinandersetzung zwischen Frau E und der Klägerin am
teilen rechnen mussten. Außerdem ist bekannt, dass Mitarbeiter des MfS gegenüber den übrigen Bürgerinnen und Bürgern der DDR zahlreiche materielle und immaterielle Vorteile genossen (vgl. BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, AP Nr. 98 zu Art. 12 GG , Rz. 34 zitiert
juris und vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u. a. -, NJW 1999, 2505 , Rz. 143 zitiert
juris). Von einer zwingenden Verknüpfung der Tätigkeit für das MfS mit einer bestimmten Weltanschauung vergleichbar mit Schwangerschaft und einem bestimmten Geschlecht kann deshalb nicht ausgegangen werden. Dies gilt auch für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MfS. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Personen trotz der umfassenden Überprüfung durch das MfS auch aus anderen Gründen für das MfS tätig waren und nicht allein nur aufgrund ihrer politischen Überzeugung. bb) Eine mittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben.
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich. Vorliegend kann unterstellt werden, dass zumindest der überwiegende Teil der für das MfS hauptamtlich tätigen Personen vom Marxismus-Leninismus überzeugt war und Personen mit dieser Weltanschauung wegen einer früheren Tätigkeit für das MfS viel eher in Konflikte an ihren Arbeitsplatz geraten und dadurch
teile haben als Personen mit einer anderen oder keiner Weltanschauung. Dies allein ist für die Vermutung einer mittelbaren Benachteiligung jedoch nicht ausreichend.
2 AGG nämlich nicht nur, dass Personen mit einer bestimmten Weltanschauung aufgrund weiterer Umstände häufiger
teile erleiden als Personen mit einer anderen oder keiner Weltanschauung. Vielmehr ist für eine mittelbare Benachteiligung - ebenso wie für eine unmittelbare Benachteilung
1 AGG - weiter Voraussetzung, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation mit den Personen befinden, die diese Weltanschauung nicht haben oder nicht gehabt haben und solche
teile weniger häufig erfahren. Dies ergibt sich daraus, dass dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der allgemeine Grundsatz zugrunde liegt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. z. B. EuGH vom 20.09.2007, Rs. C-116/06 – Kiiski, a. a. O., Rz. 54 m .w. N.; Däubler/ Bertzbach-Schrader/Schubert, § 3 Rn. 18; Bauer/Göpfert/Krieger, § 3 Rn. 11). An der vergleichbaren Situation fehlt es vorliegend. Die Situation, in der sich die Klägerin während ihres Einsatzes bei der Beklagten und der angedachten Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befand, unterscheidet sich nämlich sowohl von der einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der vormals überzeugte Marxistin-Leninistin bzw. überzeugter Marxist-Leninist war oder auch noch ist, jedoch nicht für das MfS tätig war, als auch von der von Personen, die eine andere Weltanschauung oder keine Weltanschauung haben und demzufolge mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht für das MfS tätig waren, dadurch, dass sie beim MfS beschäftigt war und sich der Konflikt gerade daran entzündete. Bei einer Tätigkeit für das MfS handelt es sich um die Tätigkeit für eine Organisation, deren Tätigkeit und Aufgabenstellung in fundamentalem Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes stand (BVerfG vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, AP Nr. 19 zu § 19 BAT-O , Rz. 60 zitiert
juris) und welche deshalb auch nicht dem Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterliegt (vgl. Däubler/Bertzbach-Däubler, § 1 Rn. 71; Wendeling-Schröder/Stein-Stein, § 1 Rn. 43). Das MfS war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR. Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente unter Verletzung des für eine demokratische Gesellschaft fundamentalen Schutzes der Menschenwürde, der Freiheitsrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze insbesondere dazu, politisch anders Denkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten (vgl. BVerfG vom 21.05.1996 - 2 BvL 1/95 -, NJW 1996, 2720 , Rz. 100 zitiert
juris; vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, a. a. O., Rz. 34 zitiert
juris, und vom 04.04.2001 - 2 BVL 7/98 -, a. a. O., Rz. 60 zitiert
juris). Eine aufgrund früherer Tätigkeit für das MfS auftretende Konfliktsituation während eines Einstellungsverfahrens ist deshalb nicht mit einer Situation in einem Einstellungsverfahren vergleichbar, bei der ein derartiger Konflikt nicht auftritt.
2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung - ebenso wie
2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78/EG eine mittelbare Diskriminierung - nur dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn der Ungleichbehandlung ein rechtmäßiges Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Umstritten ist, wem hierfür die Darlegungs- und Beweislast i. S. d. § 22 AGG obliegt, ob entsprechend der Gesetzesbegründung die oder der Beschäftigte Tatsachen vorbringen muss, die das Fehlen eine sachlichen Grundes vermuten lassen (so Bauer/ Göpfert/Krieger, § 3 Rn. 37; Meinel/Heyn/Herms, § 3 Rn. 29; ErfK-Schlachter, § 3 Rn. 9) oder ob entsprechend dem Gesetzeswortlaut und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes der Arbeitgeber darlegen muss, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist (so Schleusener/Sukow/Voigt-Voigt, § 22 Rn. 10; Däubler/ Bertzbach-Bertzbach, § 22 Rn. 37; für eine Lösung über die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Nollert-Barasio/Perreng, § 3 Rn. 16 f., und Kittner/ Zwanziger-Zwanziger, § 22 Rn. 22). Vorliegend kommt es darauf nicht an, weil die Ungleichbehandlung schon
dem unstreitigen Sachverhalt sachlich gerechtfertigt ist. (
1989 allmählich zu Tage getreten ist, zu einem tief greifenden Vertrauensverlust bei zahlreichen Menschen insbesondere in Ostdeutschland geführt hat und das Thema noch lange nicht bewältigt ist. Die Auseinandersetzungen um das MfS oder Personen, die für das MfS tätig waren, beherrschen auch heute noch immer wieder die öffentliche Diskussion und rufen
wie vor nicht nur bei den Betroffenen heftige Emotionen und unversöhnliche, kaum differenzierende Haltungen hervor. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob Frau E selbst Betroffene ist. Denn auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, zeigt schon ihre Reaktion am
GG, § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als der unterlegenden Partei aufzuerlegen. Der
GG im Urteil festzusetzende Streitwert beläuft sich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.