Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 167/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage vollständig als unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin will mittels der vorliegenden Stufenklage letztlich erreichen, dass die Beklagte zur Rückforderung von nach ihrer Auffassung den Fluggesellschaften R... und e... gewährten Beihilfen und zur Unterlassung der weiteren Gewährung derartiger Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission der EG verurteilt wird. Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.11.2006 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Klageantrag zu I. sei unbegründet, da der Klägerin kein materiell-rechtlicher Hauptanspruch gegen die Beklagte, den sie in der dritten Stufe ihrer Stufenklage, dem Klageantrag zu I.3 verfolgt, zustehe. Damit sei die Stufenklage nicht nur bezüglich der ersten Stufe, sondern insgesamt durch Endurteil abzuweisen. Eine Verpflichtung der Beklagten, von den Fluggesellschaften e... und R..., die Differenz zwischen den nach den Entgeltordnungen geschuldeten und den auf Grund der Individualvereinbarungen entrichteten niedrigeren Flughafenentgelte zurückzufordern, bestehe nicht. Es gebe keine Norm, auf die die Klägerin die von ihr begehrte Rechtsfolge mit Erfolg stützen könne. Ein Anspruch nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 88 III 2, 3 EGV scheide aus. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte die Konkurrenten der Klägerin bevorzuge und dies als Gewährung von Beihilfen i.S. der europarechtlichen Vorschriften zu qualifizieren sei. Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV seien jedenfalls keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB. Sie seien keine Regelungen, die den Schutz von Wettbewerbern zumindest auch bezweckten. Die Beihilfevorschriften gemäß Art. 87 ff. EGV und die einschlägigen Durchführungsverordnungen wiesen keinen auch nur sekundären Marktbezug auf und hätten keine die Wettbewerber schützende Wirkung. Selbst wenn den EU-Beihilfevorschriften drittschützender Charakter zukäme und eine Verletzung des europäischen Beihilferechts zu bejahen wäre, ließe sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Verpflichtung der Beklagten, von ihrem Vertragspartner die Rückzahlung der behaupteten Beihilfe zu verlangen, nicht aus deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere den einschlägigen §§ 249 ff. BGB herleiten. Der von der Klägerin erlittene Schaden bestünde nicht darin, dass ein Wettbewerber günstigere Konditionen erhalten habe als sie, sondern darin, dass die Klägerin infolge der Begünstigung ihres Konkurrenten Kunden an den begünstigten Dritten verloren hätte, d.h., in dem sich daraus ergebenden Gewinnverlust. Dementsprechend wäre allenfalls der Gewinnverlust durch Geldersatz auszugleichen. Der Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zum Zurückverlangen der gewährten Vorteile lasse sich bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 87, 88 III 2 EGV nicht aus § 1004 BGB (entsprechend) herleiten. Denn nach § 1004 BGB bleibe es dem Störer überlassen, wie er den Störungszustand beseitige. Es könne auch nicht angenommen werden, dass es nur eine einzige Art und Weise der Beseitigung gebe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus dem GWB. § 33 GWB gebe eine solche Rechtsfolge ebenfalls nicht her, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das GWB gemäß §§ 19 , 20 GWB gegeben seien. Grundsätzlich bleibe es dem diskriminierenden Unternehmen überlassen, auf welcher Ebene es die Gleichbehandlung der Bieter wieder herstellen wolle. Ein Anspruch aus §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG ergebe sich schon dem Grunde nach nicht, weil Art. 88 EGV der Regelung der Marktordnung im Allgemeinen diene und nicht, wie es § 4 Nr. 11 UWG verlange, einen sekundären Marktbezug habe. Auch ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten nach § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht Normadressat dieser Norm. Selbst wenn Wettbewerbsverstöße zu bejahen wären, könnte die Klägerin die begehrte Rechtsfolge nicht aus dem UWG herleiten. Für den Beseitigungsanspruch nach § 8 I 1 UWG gelte nichts anderes als für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Im Übrigen sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Sie könne bei der EU-Kommission ein Prüfungsverfahren nach Art. 88 EGV in Gang setzen. Die Klägerin habe auch mit dem durch den Klageantrag zu II. verfolgten Unterlassungsbegehren keinen Erfolg. Der Klageantrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Klägerin verfolge eigentlich das Ziel, dass die Beklagte von e… und R… Infrastrukturentgelte nach der Entgeltverordnung erhebe und nicht, dass sie, die Klägerin, hinsichtlich der Flughafenentgelte mit den beiden anderen Fluggesellschaften gleich behandelt werde. Sie habe es schließlich abgelehnt, wie die beiden anderen Fluggesellschaften auf der Grundlage von Individualverträgen den Flughafen B… zu nutzen. Der Klägerin gehe es danach nicht darum, zu unterbinden, dass sie anders behandelt werde als die beiden anderen Fluggesellschaften. Zudem sei auf Grund ihres gesamten Verhaltens darauf zu schließen, dass die Klägerin tatsächlich gar nicht beabsichtige, in Zukunft, jedenfalls nicht in näherer Zeit, solange die Flughäfen T… und Te… noch in Betriebe seien, den Flughafen S… in Anspruch zu nehmen. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin sei außerdem schon deshalb unzulässig, weil er nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO genüge. Der Antrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsantrag sei darüber hinaus aus den bereits oben zum Hauptantrag I. aufgeführten Gründen unbegründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe hinsichtlich des Klageantrages I rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. Art. 88 III 3 EGV verneint. Es habe unzutreffend den Klageanspruch als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 II, 249 ff. BGB eingeordnet sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des negatorischen Beseitigungsanspruchs verkannt. Der Grundsatz der Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der Abhilfemaßnahme greife im vorliegenden Fall nicht. Der Anspruchsinhalt sei aufgrund der Störerqualität der Beklagten von vornherein ausschließlich auf die Rückgewähr der Beihilfen gerichtet gewesen. Der Grundsatz der Wahlfreiheit des Störers setze erst bei der Art und Weise der Anspruchserfüllung, nicht hingegen bereits beim Anspruchsinhalt an. Der nationale Rechtsgrundsatz der Wahlfreiheit des Störers müsse im Zuge einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung nationalen Rechts hinter die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Verpflichtung zur Beihilfenrückgewähr zurücktreten. Die gebotene Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben für die Umsetzung des Beihilfendurchführungsverbots führten zur Reduzierung der Wahlmöglichkeiten auf eine einzige Beseitigungshandlung, die Beihilfenrückforderung. Das Landgericht habe ebenfalls den Schutzgesetzcharakter des Art. 88 III 3 EGV verkannt. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des OLG München sei in sich widersprüchlich und stehe im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Sie stehe auch im Widerspruch zur Systematik des gemeinschaftlichen Beihilferechts sowie zur gefestigten BGH-Rechtsprechung. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 28.7.2006 auseinandergesetzt. Das Beihilfedurchführungsrecht des Art. 88 III 3 EGV sei nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen und ständiger Rechtsprechung des EuGH drittschützend. Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft Anspruchsgrundlagen der §§ 19 , 20 , 33 GWB sowie der §§ 3 , 4 Nr. 4, Nr. 11 UWG verneint. Den Klageantrag zu II. habe das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft abgewiesen. Fehlerhaft habe es angenommen, dass der Unterlassungsantrag zu II. unzulässig sei. Sie die Klägerin, habe eine Gleichbehandlung mit e… und R… mit der Klage nicht einfordern dürfen. Deshalb entfalle ihr Rechtsschutzinteresse nicht. Die Beklagte unterliege als Flughafenbetreiber bei der Erhebung der Nutzungsentgelte dem (öffentlich-rechtlichen) Transparenzgebot. Eine Rabattgewährung durch die Beklagte entgegen und außerhalb der veröffentlichten Entgeltordnung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig. Sie, die Beklagte, handelte rechtswidrig, würde sie der Klägerin – ebenfalls unter Verstoß gegen das Transparenzgebot – im Widerspruch zur geltenden Entgeltordnung in einem Individualvertrag Vorzugsbedingungen einräumen. Ihr, der Klägerin, sei es verwehrt, mit ihrer Klage ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten einzufordern (keine Forderung der Gleichbehandlung im Unrecht). Ihr, der Klägerin, dürfe aus der Ablehnung eines auf die rechtswidrige Umgehung der bestehenden Entgeltordnung gerichteten Angebots kein Nachteil erwachsen. Anspruch auf Rechtsschutz bestehe auch in Fällen, in denen dem Unterlassungsantrag nur durch Vornahme einer Handlung entsprochen werden könne. Das Landgericht habe fehlerhaft das Fehlen einer gegenwärtigen Wettbewerbssituation angenommen. Es habe die Anforderungen an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs missachtet. Die Indizienlage für eine solche Annahme sei unzureichend. Das Rechtsschutzbedürfnis dürfe nicht bereits deshalb verneint werden, weil das Landgericht die Schutzunwürdigkeit ihrer, der Klägerin, Position erst aufgrund der Prüfung materiellrechtlicher Fragen angenommen habe. Ein gegenwärtiges konkretes Wettbewerbsverhältnis sei im Rahmen des beihilferechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. Es liege gleichwohl vor. Dafür reiche die Stärkung der Marktstellung des Beihilfebegünstigten gegenüber Wettbewerbern auf dem Markt des Anbietens von Flugleistungen aus. Der relevante Markt sei die Durchführung von Flugverkehrsleistungen im Großraum B…. Die Gegenwärtigkeit des Wettbewerbsverhältnisses folge aus der Quersubventionierung des Flughafens S… durch die Flughäfen T… und Te…. Die e… und R… in S… gewährten rabattierten Entgelte würden durch höhere Entgeltforderungen in T… quersubventioniert. Die Gegenwärtigkeit des Wettbewerbsverhältnisses sei gegeben, da jederzeit Ausweichflüge notwendig werden könnten. Das Landgericht habe auch unzutreffend einen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO angenommen. Fehlerhaft habe das Landgericht den Klageantrag zu II. für unbegründet gehalten. Es habe die drittschützende Wirkung der Art. 87 ff. EGV verkannt. Unrichtig habe es einen sekundären Marktbezug der Art. 87 ff. EGV verneint. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unbegründet, weil ihm nur durch Vornahme einer (einzigen) Handlung entsprochen werden könne. Die Hilfsanträge zu II. habe das Landgericht aufgrund unzutreffender Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unbegründet angesehen. Die Klägerin beantragt, das am 23.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 51 O 167/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. 1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 1.8.2005 von der Beklagten an die Luftverkehrsgesellschaft R… und E… gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von - „Marketing Support“, - einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen, - Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen, - Beteiligungen an Kosten für - Anschaffung von Ausstattung, - Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E…, - Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R… /E…, - Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten; - weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber - der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie - allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B… und - sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E… und R…, die aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R… und E… entrichtet bzw. erbracht worden sind. 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. 3. die an R… und E… gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form von - „Marketing Support“, - einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen, - Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen, - Beteiligungen an Kosten für - Anschaffung von Ausstattung, - Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E…, - Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R.../E…, - Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten; - weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber - der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie - allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B… und - sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E… und R…, die im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 1.8.2005 aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R… und E… an diese entrichtet bzw. erbracht worden sind, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen für die im Jahr 2002 gewährten Beihilfen in Höhe von 6,54 % ab Auszahlung, für die im Jahr 2003 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,123 % seit Auszahlung, für die im Jahr 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von 5,12 % seit Auszahlung und für die im Jahr 2005 gewährten Beihilfen in Höhe von 5 % seit Auszahlung zurückzufordern, hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art, den Umfang, die Höhe und den Zeitpunkt der von der Beklagten an die Luftverkehrsgesellschaften R… seit dem 1.1.2002 und an E… seit dem 1.5.2004 gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in Form der Gewährung geringerer als die in der jeweils veröffentlichten Entgeltordnung für den Flughafen B… (…) für die Benutzung des Flughafens B… festgelegten Entgelte oder Rückerstattungen der von den Fluggesellschaften E… und R… gemäß der Entgeltordnung gezahlten Entgelte, auch wenn diese als „Marketing- oder Werbekostenzuschüsse“ o.ä. bezeichnet werden, oder der Gewährung sonstiger Leistungen, sofern diese nicht der veröffentlichten Entgeltordnung entsprechen, und die aufgrund von Individualverträgen mit den Fluggesellschaften R... und E… entrichtet bzw. erbracht worden sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die jeweils an R… und E… gezahlten Beträge und erbrachten Leistungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 6,54 % p.a. auf die im Jahr 2002 gewährten Leistungen ab Auszahlung, auf die im Jahr 2003 gewährten Leistungen Zinsen in Höhe von 5,123 % p.a., auf die im Jahr 2004 gewährten Leistungen in Höhe von 5,12 % p.a. und für die im Jahr 2005 gewährten Leistungen in Höhe von 5,00 % seit Auszahlung von diesen zurückzufordern. II. Es zu unterlassen, in Zukunft Beträge und Leistungen in Form von - Marketing Support“, - einmaligen Anreizzahlungen für die Aufnahme von neuen Flugverbindungen, - Bereitstellung/Gewährung von bevorzugten Leistungen/Diensten im Zusammenhang mit der Flugdurchführung/-abfertigung und Abwicklung, Verkauf, Administration, Nutzung von Flughafeneinrichtungen, - Beteiligungen an Kosten für - Anschaffung von Ausstattung, - Hotel und Verpflegung für das Personal von R.../E…, - Einstellung und Ausbildung der Piloten und Besatzungen von R.../E…, - Vertragsstrafen für Umkehrzeiten über 25 Minuten; - weiteren Ermäßigungen der regulären Flughafenentgelte gegenüber - der Entgeltordnung der Beklagten vom 1.5.2004 (NfL I 158/04) sowie - allen vorangegangenen, seit dem Jahr 2002 in Kraft getretenen Entgeltordnungen für den Flughafen B… und - sonstigen Zahlungen oder Leistungen ohne angemessene Gegenleistung, d.h. im Vergleich zu Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften günstigere Konditionen für E… und R…, an die Fluggesellschaft R… und E… zu gewähren, ohne dass diese Beträge und Leistungen zuvor nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV - bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldet und - von dieser genehmigt wurden, und hilfsweise es zu unterlassen, für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen Start- und Landeentgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte auf dem Flughafen B… von einigen Fluggesellschaften – wie auch von der Klägerin – nach künftigen veröffentlichten Entgeltordnungen zu verlangen und von anderen Fluggesellschaften (insbesondere von den Fluggesellschaften E… und/oder R… für diese Leistungen desselben Zeitraums geringere Entgelte zu verlangen, insbesondere durch - entgeltrelevante individuelle Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften E… und/oder R…, die zu einer Reduzierung der veröffentlichten Entgelte führen, - Gewährung von Rückerstattungen auf gezahlte Entgelte, auch wenn diese als „Marketing- oder Werbekostenzuschüsse“ o.ä. bezeichnet werden, - Gewährung von Rabatten bzw. Preisnachlässen auf die Entgelte, die nicht in der Entgeltordnung vorgesehen sind, - Gewährung sonstiger entgeltrelevanter Vergünstigungen/Zahlungen, die zu einer Reduzierung der Entgelte gemäß der Entgeltordnung führen, Hilfs-hilfsweise - in Zeile 5/6 nur „… von der Klägerin“ bestehen lassen und „von einigen Fluggesellschaften, wie auch“ streichen, bzw. - in Zeile 7 „von anderen Fluggesellschaften insbesondere“ zu streichen und nur „von e… und/oder R…“ bestehen lassen, bzw. - den „insbesondere …“ Zusatz am Ende des Klageantrages mit den aufgeführten Beispielen streichen. äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2006 (Az.: 51 O 167/05 ) zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin gegenüber E… und/oder R… insoweit ungleich zu behandeln, als sie von E… und/oder R… für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen auf dem Flughafen B… Start- und Landeentgelte, Passagierentgelte, Abstellentgelte, fixe Infrastrukturentgelte und Positionsentgelte in geringerer Höhe verlangt, als von der Klägerin, auch und insbesondere aufgrund von Rückerstattungen, welche die Beklagte E… und/oder R… gewährt auf veröffentlichte Entgelte oder durch entsprechend wirkende Handlungen (Rabattgewährung, Gewährung von zusätzlichen Leistungen), sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenübersteht. Hilfsweise in der viertletzten Zeile: „… auf künftige veröffentlichte Entgelte …“ hinzufügen bzw. in der letzten Zeile „ sofern diesen keine entsprechende Gegenleistung der Dritten gegenüber steht“ streichen. III. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung gemäß II. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie außerdem, das Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das u.a. von der Klägerin initiierte Prüfverfahren der EU-Kommission auszusetzen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, es liege bereits keine Beihilfe vor. R… und e… würden nicht begünstigt und es würden keine staatlichen Mittel transferiert. Die Kommissionsentscheidung sei vorgreiflich i.S.v. § 148 ZPO. Die Beklagte rügt unverändert die unzureichende Bestimmtheit der Klageanträge. Sie ist der Auffassung, es handele sich auch um keine Stufenklage bezüglich der angeblichen Beihilfemaßnahmen i.S.v. § 254 ZPO, soweit die angeblichen Beihilfemaßnahmen selbst betroffen seien. § 254 ZPO diene nicht der Information, die mit dem Ziel der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches nicht im Zusammenhang stehe. Die begehrte Auskunft diene nicht der Bestimmung des Umfangs des Leistungsanspruchs, sondern überhaupt erst der Ausforschung der Tatbestandsmerkmale der vermeintlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Die von der Klägerin in zweiter Stufe angekündigten Anträge seien nicht vorbehaltlich einer weiteren Konkretisierung nach Auskunftserteilung gedacht. Die Anträge hätten außerdem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes. Dabei setzt sie sich umfangreich mit der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander. Sie führt im Einzelnen aus, warum nach ihrer Auffassung kein Verstoß gegen Art. 88 III 3 EGV (Beihilfedurchführungsverbot) vorliegt und keine Notifizierungspflicht für sie bestanden habe. Die Klägerin wendet sich gegen den ihrer Auffassung nach nur als Anregung zu behandelnden Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Sie begründet ausführlich, warum das Prüfungsverfahren der EU-Kommission nicht, wie es erforderlich wäre, für jeden möglichen Ausgang dieses Prüfungsverfahrens vorgreiflich sei. Jedenfalls sei das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrensaussetzung derart reduziert, dass eine Verfahrensaussetzung rechtswidrig wäre und einer zeitweiligen Rechtsschutzverweigerung gleich käme. Selbst bei einem angenommenen Ermessen des Gerichts käme eine Aussetzung nicht in Betracht, weil ihr, der Klägerin, ein unzumutbarer Nachteil, nämlich eine fortdauernde Wettbewerbsverzerrung, entstünde. Vorsorglich regt die Klägerin an, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 EGV zur betreffenden Rechtsfrage an, sollten ggf. trotz einer Einbeziehung der Kommission in das laufende Gerichtsverfahren (Auskunftseinholung etc.) Zweifelsfragen verbleiben . Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 1. Zwar ist die Klage in der Form, in der sie in der Berufungsinstanz weiter verfolgt wird, sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.