Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, während des Besuchs des D-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, in der Schule einmal täglich während der unterrichtsfreien Zeit (Pausen, Freistunden) das islamische Gebet zu verrichten. Der 1993 geborene Kläger ist Schüler des D-Gymnasiums in Berlin Wedding; er ist muslimischen Glaubens. Am 1. November 2007 betete der Kläger gemeinsam mit einigen Mitschülern, auf ihren Jacken kniend, in der Pause nach der sechsten Unterrichtsstunde etwa 10 Minuten lang in einem Flur des Schulgebäudes, nach seiner Darstellung in einem abgelegenen, nicht ohne weiteres einsehbaren Bereich. Dabei wurden sie von anderen Schülern und einem Lehrer gesehen, der die Schulleiterin informierte. Diese schickte die Umstehenden weg, wies die beim Beten angetroffenen Schüler am folgenden Tag darauf hin, dass das Beten auf dem Schulgelände nicht geduldet werden könne und äußerte dabei nach Darstellung des Klägers: "Ihr könnt auch von der Schule fliegen." Mit Schreiben vom 2. November 2007 teilte die Schulleiterin den Eltern des Klägers mit: "Aufgrund eines Vorfalls am 1. November 2007, an dem auch Ihr Sohn Y beteiligt war, muss ich Sie darauf hinweisen, dass an der öffentlichen Schule in Deutschland politische und religiöse Bekundungen nicht erlaubt sind. Vielmehr haben wir dafür Sorge zu tragen, dass das Neutralitätsgebot des Staates in allen seinen Einrichtungen durchgesetzt wird. Wir respektieren den Glauben eines jeden Menschen. Religiöse Bekundungen – dazu gehören insbesondere Gebete – gehören in den privaten Raum des Menschen oder in Gotteshäuser. Wir haben mit Ihrem Sohn ein erstes Gespräch geführt, in dem wir ihm die an der Berliner Schule geltenden Verhaltensregeln erläuterten. Ich bitte Sie als Eltern, die Schule in ihren Bemühungen zu unterstützen." Ein Gespräch, das die Schulleiterin daraufhin mit dem Vater des Klägers führte, erbrachte keine Einigung. Am 19. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 10. März 2008 (VG 3 A 983.07 ) hat das Gericht den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig zu gestatten, auf dem Gelände des D-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Seither hat die Schulleitung dem Kläger hierfür in der Pause zwischen der 6. und der 7. Unterrichtsstunde einen leer stehenden Raum zur Verfügung gestellt. Das Gericht hat zu der Frage der religiösen Verbindlichkeit der Gebetspflicht und der Möglichkeit, ein Gebet nachzuholen, durch Einholung eines islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses wird auf Bl. 161 f., wegen des Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 167 ff. der Streitakte verwiesen. Der Kläger macht geltend, dass Art. 4 Abs. 2 GG die ungestörte Religionsausübung auch während des Schulbesuchs gewährleiste, jedenfalls in der unterrichtsfreien Zeit. Er sei nach seinem Glauben darauf angewiesen, in einer der Schulpausen zu beten, da er sich an die vorgeschriebenen Gebetszeiten zu halten habe. Dabei richte er sich nach einem Gebetskalender, der für jeden Tag konkrete Gebetszeiten mit gewissen Zeitspannen vorgebe. Während er in der Grundschulzeit regelmäßig schon mittags zu Hause gewesen sei und dann zu Hause habe beten können, müsse er wegen des bis in den Nachmittag hinein dauernden Unterrichts an dem von ihm nunmehr besuchten Gymnasium zumindest eines der Gebete während des Schulbesuchs verrichten. Nach Erlass der einstweiligen Anordnung habe er dies von Oktober 2008 bis März 2009 in der Pause nach der 6. Unterrichtsstunde tun können, seit April 2009 habe er nach Schulschluss zu Hause beten können, da wegen des späten Sonnenuntergangs im Sommer die Zeiten für Mittags- und Nachmittagsgebet hinausgeschoben seien. Es sei ihm nach seinem Glauben nicht zuzumuten, die Gebete stets auf die Zeit nach Schulschluss zu verlegen oder lediglich ein stilles, persönliches Gebet zu verrichten. Abgesehen von der Belehrung durch die Schulleiterin im November 2007 sei es durch sein Beten zu keinen Konflikten mit dem Schulbetrieb gekommen; insbesondere hätten andere Schüler keinen Anstoß daran genommen. Er werbe nicht für seine religiöse Überzeugung und provoziere auch nicht. Wenn er in einer Schulpause bete, was etwa acht Minuten in Anspruch nehme, seien dem weder die Schulleiterin, die Lehrer noch die Schüler mit anderer religiöser Auffassung unentziehbar ausgesetzt. Wenn die Einführung eines freiwilligen überkonfessionellen Schulgebets außerhalb des Religionsunterrichts mit Art. 7 GG vereinbar sei, dürfe er nicht daran gehindert werden, freiwillig in einer Schulpause für sich selbst zu beten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er berechtigt ist, während des Besuchs des D-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Ansicht stehen dem Begehren des Klägers das staatliche Neutralitätsgebot, der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, die Gefahr einer Störung des Schulfriedens und die negative Religionsfreiheit der anderen am Schulleben Beteiligten entgegen. Insbesondere Art. 141 GG, wonach an öffentlichen Schulen Berlins Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach ist, sei Ausdruck einer strikten Trennung von Staat und Kirche. Daher seien diese Schulen Orte weltanschaulicher und religiöser Neutralität. Der Beklagte sei nicht gehalten, religiöse Betätigungen in der Schule aktiv zu ermöglichen oder zu fördern. Eine Verpflichtung zur Duldung des Gebets stelle sich faktisch aber als Leistungsverpflichtung dar, da dem Kläger zwangsläufig ein Raum zur Verrichtung seines Gebets zur Verfügung gestellt werden müsse; denn das islamische Gebet habe - auch wenn der Kläger selbst dies nicht beabsichtige - einen demonstrativen und werbenden Charakter. Die Schulleitung sei im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gehalten, andersgläubige oder bekenntnisfreie Schüler vor derart demonstrativen bzw. werbenden Formen der Religionsausübung zu schützen. Sie dürfe dem Kläger lenkende Vorgaben machen, insbesondere für den Ort der Gebetsverrichtung. Da an der vom Kläger besuchten Schule eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religionszugehörigkeit vertreten sei, könne der Schulfrieden gestört werden. In der Vergangenheit habe es eine Reihe von - im Einzelnen dargestellten - Konflikten zwischen Schülern verschiedener Religionen und Schülern mit unterschiedlicher Auffassung vom islamischen Glauben gegeben. Die Schulleitung müsse in Betracht ziehen, dass mehrere Schüler derselben oder auch unterschiedlicher Religionszugehörigkeit ein Gebet während der unterrichtsfreien Zeit verrichten wollten; eine gegebenenfalls gebotene räumliche Trennung der Betenden würde bald die räumlichen Kapazitäten der Schule überfordern. Im Übrigen ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass es dem Kläger zuzumuten sei, das Mittags- und das Nachmittagsgebet zusammen außerhalb der Schulzeit zu verrichten, ohne in einen Glaubenskonflikt zu geraten. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 222 ff. der Streitakte) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens VG 3 A 983.07 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die Klage hat Erfolg. Auf Antrag des Klägers war festzustellen, dass er berechtigt ist, während des Besuchs des D-Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der - nicht durch seine Eltern vertretene - Kläger ist trotz seiner Minderjährigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO prozessfähig. Danach sind die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Dies gilt bei Minderjährigen über 14 Jahren gemäß Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RGBl 1921, S. 939), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 ( BGBl. I, S. 2586 ), für Verfahren, die das religiöse Bekenntnis betreffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 62 Rdnr. 5). 2. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BverwG 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 , 264). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1/09 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Um ein in diesem Sinne bereits konkretisiertes streitiges Rechtsverhältnis geht es hier. Die Frage, ob der Kläger im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Schulrechtsverhältnisses zur Verrichtung des islamischen Gebetes außerhalb der Unterrichtszeit berechtigt ist, ist feststellungsfähig und auch hinreichend konkret (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 17). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ist bei einem als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art zu bejahen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 23) und liegt insbesondere vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger beansprucht weiterhin, in einer Schulpause das islamische Gebet zu verrichten; dieses Recht wird von dem Beklagten bestritten. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, Sanktionen in Form von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen abzuwarten und die hier streitige Rechtsfrage in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Dem Feststellungsbegehren steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar kann nach § 43 Abs. 2 VwGO die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Eine Verpflichtungsklage kommt vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht die Erteilung einer Erlaubnis, also den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO erstrebt, sondern ersichtlich die Auffassung vertritt, in dem begehrten Umfang auch ohne Erlaubnis des Beklagten zum Beten berechtigt zu sein. Für eine Anfechtungsklage fehlt es an einem den Kläger belastenden Verwaltungsakt. Mangels Regelungscharakter stellen weder die mündlichen Äußerungen der Schulleiterin noch ihr Schreiben vom 2. November 2007 einen Verwaltungsakt dar; von einem ausdrücklichen Verbot gehen insoweit weder der Kläger noch der Beklagte aus. Die Äußerungen der Schulleiterin sind in ihrer allgemeinen Form nur als Hinweise auf eine - ihrer Ansicht nach bestehende - Rechtslage zu werten. Dies gilt auch, soweit die Schulleiterin geäußert haben soll, die Schüler könnten "von der Schule fliegen", wenn sie das Beten nicht unterließen. Hierin wäre lediglich ein Hinweis auf eine aus ihrer Sicht mögliche, gegebenenfalls aber noch zu treffende Regelung zu sehen. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, vorrangig eine allgemeine Leistungsklage zu erheben. Er begehrt weder ein (positives) reales Verwaltungshandeln noch die Unterlassung eines konkreten Verwaltungshandelns. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er sein Begehren zunächst als Verpflichtung zur Duldung des Betens formuliert hatte. Ansonsten könnte in nahezu jedem Feststellungsbegehren zugleich ein Anspruch auf Duldung durch die Behörde gesehen werden, insbesondere bei einem - regelmäßig mittels der allgemeinen Feststellungsklage zu klärenden - Streit um die Erlaubnisbedürftigkeit bestimmten Handelns. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist zur Verrichtung des Gebets in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang berechtigt. 1. Zwischen dem Kläger als Schüler des D-Gymnasiums und dem Beklagten besteht ein Schulrechtsverhältnis, das durch die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (GVBl. S. 62), geregelt wird. Zur Frage der Zulässigkeit des Betens in der Schule enthält das Schulgesetz keine Regelung. Insbesondere kann der Beklagte insoweit nicht auf eine dem § 48 Abs. 5 SchulG ("Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig") vergleichbare Vorschrift verweisen. Von daher sind unmittelbar verfassungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen. 2. Der Kläger kann sich auf das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) berufen. Dieses Recht ist Teil der dem Einzelnen sowie religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen zustehenden Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 , zitiert nach juris, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Der Schutzbereich der durch Art. 29 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gewährleisteten Glaubens- bzw. Religionsfreiheit stimmt damit überein. Auf das Grundrecht aus Art. 4 GG kann sich selbstverständlich auch der Kläger als Anhänger des Islam berufen. Der Schutz der aus dem Koran gewonnenen Überzeugung hängt nicht davon ab, ob sie im islamischen Raum allgemein oder nur von Strenggläubigen geteilt wird (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 8/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19).
- a)In den Schutzbereich des Art. 4 GG fällt insbesondere das Beten (BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 , zitiert nach juris, Rdnr. 21); denn die "Religionsausübung" hat zentrale Bedeutung für jeden Glauben und jedes Bekenntnis (BVerfG a.a.O.). Das Beten in der Schule ist davon nicht ausgenommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 40 für das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs in der Schule).
- b)Der Kläger betrachtet das Verrichten der islamischen Ritualgebete zu den vorgeschriebenen Zeiten als für sich verbindlich; das Befolgen dieser Glaubensregel ist für ihn Ausdruck seines religiösen Bekenntnisses. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Er hat nicht nur plausibel geschildert, dass und wie er die Gebete zu den vorgeschriebenen Zeiten in seinen Alltag integriert, sondern auch, dass er andere elementare religiöse Gebote wie die Fastenpflicht während des Ramadan und den regelmäßigen Besuch der Moschee beachtet. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass er die jeweiligen Gebetszeiten bzw. die dafür angegebenen Zeitspannen einem Gebetskalender entnehme, den er in der Moschee erhalten habe. Als glaubhaft sieht das Gericht ferner seine Schilderung an, dass er sich auch in den Ferien an die Gebetszeiten halte und morgens sehr früh aufstehe, um das erste Gebet zu verrichten, und danach meist noch weiterschlafe. Bei außerschulischen Aktivitäten wie Treffen mit Freunden oder Sport berücksichtige er die Gebetszeiten, indem er seinen Tagesablauf entsprechend plane. Während des Sommers verrichte er das Mittagsgebet zu Hause. Im Winter sei es wegen der kürzeren Zeitspanne, die für das Mittagsgebet zur Verfügung stehe, regelmäßig erforderlich, das Gebet in der Schule zu verrichten. Die Vorbereitung zu dem Gebet, nämlich die Gebetswaschung, erledige er dann in einer vorherigen Pause; das Gebet selbst verrichte er in der zehnminütigen Pause zwischen der 6. und der 7. Unterrichtsstunde. Eine religiöse Notwendigkeit, das Gebet während der Unterrichtszeit zu verrichten, sieht der Kläger selbst ersichtlich nicht. Auf den Vorhalt des Beklagten, dass er einmal auch während einer Klassenarbeit das Klassenzimmer zum Beten verlassen habe, hat der Kläger erklärt, in diesem Fall sei die Klassenarbeit in der 6. und 7. Unterrichtsstunde geschrieben worden und die sonst übliche Pause ausgefallen. Das Verlassen des Raumes zum Gebet sei ihm von dem Aufsicht führenden Lehrer erlaubt worden. Eine Versagung der Erlaubnis hätte der Kläger jedoch akzeptiert ("dann schreib ich halt, was soll ich da machen?"). Die Darstellung des Klägers ist aus Sicht des Gerichts schlüssig. Der Sachverständige hat sie in der mündlichen Verhandlung als plausible Haltung im Rahmen des religiösen Spektrums des Islam angesehen. Der Beklagte und das Gericht haben sich einer Bewertung dieser religiösen Gewissensentscheidung eines Gläubigen zu enthalten. Sie ist durch die Glaubensfreiheit geschützt.
- c)Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. Rdnr. 40 m.w.N.). Aus dem vom Gericht eingeholten islamwissenschaftlichen Gutachten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass nach einhelliger Ansicht im Islam grundsätzlich alle religionsmündigen Muslime religiös verpflichtet sind, die Ritualgebete zu verrichten, wobei hierfür bestimmte Zeitfenster im insgesamt festgefügten Rahmen von Morgen-, Mittags-, Nachmittags-, Abend- und Nachtgebet bestehen. Dies gilt auch für religionsmündige Muslime in Deutschland ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Umstandes, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen nur ein vergleichsweise geringer Teil der Muslime in Deutschland diese Gebete tatsächlich ausführt. Die Einschätzung der Bedeutung der Gebetspflicht durch das Gericht im Beschluss vom 10. März 2008 (VG 3 A 983.07 ) unter Hinweis darauf, dass die Gebetspflicht bekanntermaßen zu den fünf Säulen des Islam gehöre, hat sich damit bestätigt. Das Verschieben oder Zusammenziehen von Ritualgebeten ist, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat, für einen Gläubigen nur ausnahmsweise in Notlagen und anderen Situationen besonderer äußerer Notwendigkeiten gestattet. Soweit der Beklagte das Gutachten dahin interpretiert, dass der Kläger – ohne einen Glaubenskonflikt für ihn zu erzeugen – darauf verwiesen werden könne, Mittags- und Nachmittagsgebet zusammen außerhalb der Schulzeit zu verrichten, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Aussage des Sachverständigen, dass bei dem Kläger kein Glaubenskonflikt gegeben sei, bezieht sich auf dessen Bereitschaft, das Gebet auf die unterrichtsfreie Zeit - also die Pause - zu verschieben. 3. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen können sich daher nur aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Konflikte zwischen der Glaubensfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern sind nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/9 -, BVerfGE 93, 1 , zitiert nach juris, Rdnr. 51). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage ( BVerfGE 83, 130 , 142). Zutreffend verweist der Beklagte insoweit auf § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG. Danach sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Die dem Kläger bisher gemachten organisatorischen Vorgaben, um ihm das Beten in der Schule zu ermöglichen, sind danach gerechtfertigt. Eine Vorgabe, das Gebet an der Schule gänzlich zu unterlassen, käme auf dieser Grundlage jedoch nur in Betracht, wenn anderen Verfassungsgütern der Vorrang vor der Religionsfreiheit des Klägers einzuräumen wäre bzw. ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen auf andere Weise nicht erreicht werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Religionsausübung des Klägers in der Schule berührt das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates, die negative Bekenntnisfreiheit der anderen Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) und deren Eltern sowie deren elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG), den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates gemäß Art. 7 Abs. 1 GG und die Wahrung des Schulfriedens. Diese Verfassungsgüter stehen dem Recht des Klägers, während seines Schulbesuchs außerhalb des Unterrichts sein Gebet zu verrichten, jedoch nicht entgegen.
- a)Der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität verlangt vom Staat in erster Linie Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten, etwa der Abhaltung eines Schulgebets als schulischer Veranstaltung. Werden seitens der Schule bzw. durch Lehrkräfte religiöse oder weltanschauliche Bezüge in Schule und Unterricht eingebracht, kann dies den in Neutralität zu erfüllenden Erziehungsauftrag beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 49). Diese Neutralitätspflicht gebietet es entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht, religiöse Bekundungen von Schülern generell zu unterbinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Grundgesetz für den Staat in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 42). Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist. Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 43). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Der Staat verhält sich neutral, um den einzelnen Staatsbürgern nichtneutrale, bekenntnisgebundene Optionen zu eröffnen. Er bewährt seine Neutralität, indem er die Vielfalt der von den Staatsbürgern eingenommenen religiösen und weltanschaulichen Positionen bejaht und nicht als Lästigkeit in den verschiedenen Lebensbereichen zu nivellieren versucht. Wenn die Staatsbürger das Recht haben, ihren Glauben zu bestimmen und in der Öffentlichkeit zu bekennen, und ihre Religion ungestört privat und öffentlich auszuüben, dann muss der Staat gegenüber diesen Bereichen eine neutrale Haltung einnehmen (v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage, Band 3, S. 1917 f.) Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 43 m.w.N.). Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. , Rdnr. 44 m.w.N.). Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, a.a.O. ). Das offenbar vom Beklagten vertretene Verständnis der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Religion vermag das Gericht nicht zu teilen. Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte meint, aus der sogenannten "Bremer Klausel" des Art. 141 GG, wonach (auch) in Berlin Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG keine Anwendung findet und der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen kein ordentliches Lehrfach ist, ergebe sich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Schulhoheit die Schule zu einem "Ort weltanschaulicher und religiöser Neutralität" habe machen dürfen (Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2009, Bl. 146 der Streitakte). Gemäß § 13 SchulG wird Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen Berlins von den Religionsgemeinschaften erteilt, wobei die Schule dafür wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen hat (§ 13 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Daraus folgt, dass Schulen auch in Berlin gerade keine "religionsfreien Räume" sind. Das Verbot religiöser oder weltanschaulicher Symbole und Kleidungsstücke gilt nach § 2 des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92) nur für Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag. Entsprechende Vorschriften für Schüler enthält auch das Schulgesetz nicht. Vielmehr liegt den im Berliner Schulgesetz festgelegten Bildungs- und Erziehungszielen die Form der offenen, übergreifenden Neutralität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, wonach Schüler unter anderem befähigt werden sollen, ,,die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für […] die Würde aller Menschen einzutreten" (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 SchulG). Der so konkretisierte Bildungs- und Erziehungsauftrag erfordert es nicht, religiöses Verhalten eines Schülers zu verhindern. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass seine Neutralitätspflicht beeinträchtigt werde, weil eine Verpflichtung zur Duldung des Gebets zwangsläufig zu einer Leistungspflicht führe, hierfür einen Raum zur Verfügung zu stellen, und dass er dadurch zu einer Förderung der Religionsausübung des Klägers gezwungen werde. Zwar verleiht Art. 4 Abs. 1 GG dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seiner Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 35). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich zu betonen, dass weder der Kläger einen Anspruch auf einen Gebetsraum erhoben noch das Gericht (im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) die Schule zur Bereitstellung eines entsprechenden Raumes verpflichtet hat. Soweit die Schulleitung es für erforderlich gehalten hat, den Kläger auf die Nutzung eines bestimmten Raumes zu verweisen, verfolgt sie damit den Zweck, die anderen am Schulleben Beteiligten vor einer Konfrontation mit der Gebetsausübung und damit in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Unabhängig davon, ob eine solche "organisatorische Vorgabe" geboten ist, stellt sie gerade keine einseitige Förderung der Religionsausübung des Klägers dar, sondern dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Rechtsgüter und ist damit gerade Ausdruck der staatlichen Neutralität.
- b)Die negative Bekenntnisfreiheit der anderen Schülerinnen und Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) und deren Eltern in Verbindung mit dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) stehen dem Recht des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Art. 4 GG gewährleistet in seiner Ausgestaltung als negative Religionsfreiheit das Recht, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, a.a.O. , zitiert nach juris, Rdnr. 34). In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, hat der Einzelne allerdings kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine Verletzung der negativen Religionsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines seitens der Schule im Klassenzimmer angebrachten Kreuzes bejaht (BVerfG, a.a.O.), im Hinblick auf ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet als schulische Veranstaltung jedoch verneint, sofern der Schüler der Teilnahme in zumutbarer Weise ausweichen kann, selbst wenn ihn dies gegenüber den betenden Schülern in seinem Verhalten heraushebt (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 647/70 , 1 BvR 7/74 -, zitiert nach juris, Leitsatz 1 – 3 und Rdnr. 69). Vorliegend erscheint schon zweifelhaft, ob die anderen am Schulleben Beteiligten dem Beten des Klägers ohne Ausweichmöglichkeit in diesem Sinne ausgesetzt sind, da er das Gebet in einer Unterrichtspause, also außerhalb des Klassenzimmers und des Unterrichts, verrichtet. Andere Schüler sind weder zur Teilnahme genötigt noch dazu, die Religionsausübung des Klägers zu beobachten. Wenn die negative Bekenntnisfreiheit eines einzelnen Schülers diesem nicht das Recht gewährt, ein von der Mehrheit abgehaltenes Schulgebet zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 – VII C 59.72 , zitiert nach juris, Leitsatz 3), ist nicht ersichtlich, weshalb im umgekehrten Fall - wenn nur ein einzelner Schüler betet - etwas anderes gelten soll. Soweit bestimmte religiös geprägte Verhaltensweisen bei Mitschülern zu Irritationen führen, dürfen diese Störungen grundsätzlich nicht zum Anlass genommen werden, das betreffende Verhalten in der Schule zu untersagen. Vielmehr geben sie Anlass, sich im Unterricht mit dem abweichenden Verhalten auseinander zu setzen und Verständnis hierfür zu wecken (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band I, 4. Auflage 2006, Rdnr. 543). Zum friedlichen Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule gehört es, dass die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 – VII C 59.72 - BVerwGE 44, 196 , 200). Es kann dahinstehen, ob die Wertung des Beklagte zutrifft, das islamische Gebet habe "demonstrativen und werbenden Charakter", was bereits zweifelhaft erscheint, weil im Vordergrund des Gebets nicht die Glaubenswerbung, sondern die Anrufung Gottes steht und im Übrigen jede äußerlich erkennbare Glaubensbekundung als "demonstrativ" bezeichnet werden könnte. Soweit die Schulleitung befürchtet, andere muslimische Schüler könnten sich durch die Gebetspraxis des Klägers unter Druck gesetzt fühlen, steht es ihr jedenfalls frei, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um der von ihr gesehenen Gefahr einer demonstrativen bzw. werbenden Form des Gebets zu begegnen, wenn sie pädagogische Bemühungen nicht für ausreichend hält.
- c)Eine konkrete Beeinträchtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG durch das Beten ist nicht erkennbar. Art. 7 Abs. 1 GG erteilt dem Staat einen Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 , 181). Er hat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 -; VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 -; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 -; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -; jeweils zitiert nach juris). Dass in der unterrichtsfreien Zeit vergleichbar konkrete Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden, denen es entgegenstehen würde, dass der Kläger sich zum Beten zurückzieht, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit der Vertreter der Senatsverwaltung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Schulpflicht bestehe auch während der Unterrichtspausen und diese seien nicht als Freizeit anzusehen. Sofern während der Pause ein Wechsel des Klassenraums vorgesehen ist, hat der Kläger selbstverständlich dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich zu Beginn der nächsten Unterrichtsstunde anwesend ist. Im Übrigen hat der Staat bei der Erfüllung des ihm von Art. 7 Abs. 1 GG erteilten Erziehungsauftrags einen Ausgleich herzustellen, da es unvermeidbar ist, dass in der Schule die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander treffen, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, zitiert nach juris, Rdnr. 50 ff.). Dabei ist es in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich, bei der Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Erziehungsvorstellungen voll Rechnung zu tragen. Insbesondere lassen sich die negative und die positive Seite der Religionsfreiheit nicht problemlos in ein und derselben staatlichen Institution verwirklichen (BVerfG a.a.O.). Dem entspricht die bereits oben erwähnte Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 SchulG. Von daher kann der Bildungs- und Erziehungsauftrag als solcher dem Begehren des Klägers, sein Gebet in der beschriebenen Weise zu verrichten, nicht entgegen gehalten werden.
- d)Störungen des im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG zu wahrenden Schulfriedens sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die von dem Beklagten im Einzelnen geschilderten Konflikte mit religiösem Bezug an der Schule (beispielsweise gegenseitige Beschimpfungen von Schülern anderer Religionsgemeinschaften; gegenseitiges Kontrollieren der Beachtung des Ramadan; Beleidigung von Mädchen, die kein Kopftuch tragen; Rechtfertigung von Ehrenmorden; Bekundung antisemitischer Einstellungen) weisen keinen Bezug zu der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage auf. Weder ist vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass der Kläger in irgendeiner Weise an Auseinandersetzungen dieser Art beteiligt war, noch dass sein Verhalten derartige Konflikte verursacht oder vertieft hätte. Durch das Verhalten des Klägers ausgelöste konkrete organisatorische Schwierigkeiten, die den Schulbetrieb beeinträchtigen könnten, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich Störungen des Schulbetriebes in der Regel durch eine entsprechende Organisation des Unterrichts und der Schule vermeiden lassen (vgl. Niehues/ Rux, a.a.O., Rdnr. 543, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass strenggläubige muslimische Schüler zur Verrichtung der verbindlichen Gebete auf die Unterrichtspausen ausweichen können). Soweit der Beklagte Störungen des Schulbetriebs für den Fall befürchtet, dass künftig eine Vielzahl von Schülern - ggfs. unterschiedlicher Glaubensrichtung - in der Schule wird beten wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Situation konkret zu erwarten ist. Dass entsprechende Wünsche auch von anderen Schülern an den Beklagten herangetragen worden seien, hat er nicht dargelegt, vor allem nicht, dass dies in einem Umfang geschehen oder zu erwarten wäre, der die Schule vor nicht mehr zumutbar zu lösende organisatorische Schwierigkeiten stellt. Die Frage, ob Religionsausübung wie sie der Kläger für sich in Anspruch nimmt, an der Schule nicht mehr hingenommen werden kann, weil sich trotz zumutbarer organisatorischer Vorgaben ein anderer Ausgleich der miteinander in Konflikt stehenden Rechtsgüter im Wege praktischer Konkordanz nicht mehr herstellen lässt, stellt sich bei der gegebenen Sachlage nicht. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der Religionsfreiheit ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne konkrete Hinweise auf anders nicht mehr beherrschbare Störungen des Schulbetriebs gleichsam aus generalpräventiven Gründen nahezulegen, in einer Unterrichtspause das Beten zu unterlassen.
- e)Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ergibt im vorliegenden Fall, dass von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden kann, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, wenn er bereit ist, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen, dabei zumutbaren organisatorischen Vorgaben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu folgen und hierdurch keine relevanten Beeinträchtigungen des Schulbetriebes eintreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die hier streitentscheidende Frage, ob ein Schüler berechtigt ist, während des Schulbesuchs zu beten, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/280945.html ( https://oj.is/280945 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.