Eine Pflichtmitgliedschaft im Sicherungsfonds für EU-/EWR-Lebensversicherer würde gegen die Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen verstoßen. Eine Ungleichbehandlung der in Deutschland tätigen Lebensversicherer aus dem EU-/EWR-Raum sei jedenfalls aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die Aufnahme ausländischer Lebensversicherer in den Sicherungsfonds stelle ein erhöhtes Risiko dar. Mit der am 18. September 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Klägerin trägt vor, sie betreue Ende September 2008 ca. 353.000 Versicherungsverträge mit deutschen Kunden. Ihre Muttergesellschaft gehöre seit 2003 zur kanadischen Great West Lifeco-Gruppe, einer der weltweit größten Lebensversicherungsgruppen mit den besten Ratings. Mit Einführung des gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Jahr 2004 habe ihre geschäftliche Entwicklung einen herben Rückschlag erlitten. Sie vertreibe ihre Produkte über Makler und unabhängige Mehrfachvertreter, die verpflichtet seien, die Kunden wegen der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes darüber zu informieren, dass die Klägerin nicht Mitglied der Sicherungseinrichtung sei (§ 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 VVG-InfoV). Insoweit sei sie auch gegenüber den EWR-Lebensversicherern im Nachteil, in deren Sitzländer es vergleichbare Einrichtungen gebe. Die Versicherungsprodukte fänden bei den seit der Finanzkrise risikobewussteren Versicherungsnehmern kaum Zuspruch, noch würden sie in der Beratungspraxis von Maklern empfohlen. Die Klägerin betreibe ihr Lebensversicherungsgeschäft bislang ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Sie strebe eine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds nur für ihren deutschen Bestand an Lebensversicherungen an, wie mit den Hilfsanträgen zu 1) bis 5) verdeutlicht werde. Sie verfüge einzig über Verträge, die von Versicherungsnehmern in Deutschland bei ihrer deutschen Niederlassung beantragt worden seien sowie über Verträge aus dem deutschen Lebensversicherungsgeschäft, das die Klägerin im Jahre 2003 vom irischen Versicherer Prudential erworben habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 124 Abs. 1 VAG keine abschließende Regelung treffe. Aus der erforderlichen europarechtlichen Auslegung der Norm ergebe sich für Lebensversicherungen aus dem EWR-Ausland ein ungeschriebener Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft, soweit in deren Herkunftsland kein vergleichbares Sicherungssystem errichtet worden sei. Bei den Vorarbeiten zu einer europäischen Harmonisierung der Sicherungssysteme für Lebensversicherungen habe die zuständige Arbeitsgruppe festgestellt, dass aus den vorhandenen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten der EU eine Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen resultiere, die Versicherern mit Sitz in Staaten, die bereits über ein Sicherungssystem verfügten, Vorteile bringe. Um den umfassenden Schutz aller Versicherungsnehmer zu sichern, sei für die geplante EG-Richtlinie vorgesehen, dass jedes Versicherungsunternehmen einschließlich derer aus Drittstaaten einer Sicherungseinrichtung zugehören müsse.
deutschen Gesetzgebers im Jahre 2004 entspreche inhaltlich weitgehend den Plänen auf EU-Ebene. Es müsse angenommen werden, dass auch der deutsche Gesetzgeber einen Schutz sämtlicher Versicherungsnehmer angestrebt habe. Anderenfalls würde die Befreiung der EWR-Versicherer von der Erlaubnispflicht in Deutschland nicht zu einer Erleichterung, sondern zu einem Hemmschuh für den grenzüberschreitenden Wettbewerb führen. Solange einige EWR-Staaten wie Irland kein eigenes Sicherungssystem eingerichtet hätten, könne aber das Herkunftslandprinzip nicht greifen. Die Zulassung eines Lebensversicherers im Herkunftsland auf der Grundlage der Richtlinie 2002/83/EG und das darin zum Ausdruck kommenden Single-licence-Prinzips bewirkten, dass die Zulassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Zulassung durch die BaFin in Deutschland gleichwertig sei. Deshalb dürften Lebensversicherer aus einem anderen EU-Staat nicht schlechter gestellt werden als Lebensversicherer aus Drittstaaten, die dem deutschen Sicherungsfonds angehörten. Die Schwierigkeiten der fehlenden Unterstellung unter die deutsche Finanzaufsicht könne durch die Mitwirkungspflichten des Lebensversicherers in §§ 131 , 132 VAG ausgeglichen werden. Komme ein Mitglied des Sicherungsfonds seinen Auskunftspflichten nicht nach, sei dann die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die BaFin könne mit der irischen Aufsicht kooperieren, etwa in dem „Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“. Die Zusammenarbeit der Behörden sei nach § 111c VAG vorgeschrieben. So könne die BaFin mittelbar die für eine effektive Sanierung erforderlichen Maßnahmen anordnen und durchsetzen. Schließlich sei eine Aufsicht ja auch bei Versicherern aus Drittstaaten möglich, die Mitglied des Sicherungsfonds sein müssten. Selbst bei Kooperationsunwilligkeit der irischen Aufsichtsbehörde bliebe die Möglichkeit des Ausschlusses der Klägerin aus dem Sicherungsfonds. Die Aufnahme eines EWR-Lebensversicherers beeinträchtige weder die Funktionsfähigkeit des Sicherungsfonds, noch drohe eine Vermögensverschiebung auf die Muttergesellschaft oder eine höhere Insolvenzgefahr. Es bestehe die Möglichkeit, den „deutsche Bestand“ – Versicherungsverträge mit in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmern – von den Versicherungsbeständen der irischen und britischen Schwestergesellschaften abzutrennen. Eine Trennung der Bestände sei auch nach den unterschiedlichen, in den verschiedenen Hilfsanträgen genannten Kriterien ohne weiteres möglich. Der Bestand unterläge ausschließlich deutschem Vertragsrecht. Dies werde in den AGB vereinbart und ergebe sich im Übrigen aus dem geltenden internationalen Versicherungsvertragsrecht. Die Klägerin nehme nur solche Versicherungsanträge an, deren Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Im Insolvenzfall käme es nicht zu einer Übertragung von nach deutschem Recht unzulässigen Vertragsverhältnissen auf die Beklagte. Ungeachtet dessen komme es auf die Anwendbarkeit deutschen Vertragsrechts nicht an. Auch auf deutsche Versicherer, die im EWR-Ausland tätig und Mitglied im Sicherungsfonds seien, fände das Vertragsrecht des Gastlandes Anwendung. Die Nichtaufnahme der Klägerin könne nicht mit dem fehlenden Zugriff auf das ausländische Anlagevermögen begründet werden. Auch deutsche Versicherer hätten Anlagevermögen im Ausland, und „Kontrolldefizite“ könnten durch Auflagen kompensiert werden. Die Nicht-Aufnahme der Klägerin stelle eine nach Art. 43, 48 EGV verbotene offene, zumindest eine versteckte oder mittelbare Diskriminierung dar. Neben dem Gebot, EG-Ausländer im Vergleich zu Inländern gleich zu behandeln, seien mittelbare Beschränkungen der grenzüberschreitenden Niederlassung verboten. Im Vergleich zu Lebensversicherungen im Inland werde die Klägerin wegen ihrer „Staatsangehörigkeit“, also wegen ihres Hauptsitzes in Irland diskriminiert. Sie sei im Vergleich zu in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen ein gleichartiger Versicherer. Die Klägerin werde darin beschränkt, in Deutschland Lebensversicherungen anzubieten. Sie werde im Wettbewerb erheblich schlechter gestellt. Diese Schlechterstellung sei auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Offene, verdeckte und mittelbare Diskriminierungen könnten nur nach Art. 46 EG gerechtfertigt werden, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses käme nur für unterschiedslos wirkende Maßnahmen im Betracht und sei daher vorliegend von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen bestünden keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses. Die Finanzausstattung der Lebensversicherer sei europaweit harmonisiert. Dem Sanierungsfonds stehe ein gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung, um die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung eines Versicherungsunternehmens engmaschig zu kontrollieren und in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der deutsche Sicherungsfonds sei zum Zwecke des Verbraucherschutzes nicht geeignet, da er eine große Anzahl von Verbrauchern von EWR-Versicherern vom Insolvenzschutz ausnehme. Die Erforderlichkeit fehle, da die Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts die Niederlassungsfreiheit weniger beschränke. Zudem seien nichtdiskriminierende Sicherungssysteme – wie das französische, das ohne Bestandsübertragung funktioniere – denkbar. Ansonsten sei die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff EGV verletzt. Deshalb sei eine europarechtskonforme Auslegung des § 124 VAG erforderlich. Dabei sei auch europäisches Sekundärrecht zu berücksichtigen. Ein Vergleich mit der europäischen Regelung zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung zeige, dass dort das Problem ungleicher Wettbewerbsbedingungen durch unterschiedliche Sicherungssysteme gesehen worden sei. Die Richtlinien verpflichteten die Mitgliedstaaten deshalb jeweils dazu, Voraussetzungen zu treffen, damit sich Zweigstellen EG-ausländischer Dienstleister einem nationalen Sicherungssystem freiwillig im Rahmen eines sog. „Topping ups“ anschließen könnten (Erwägungsgrund 13 sowie Art. 7 Abs. 2 Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG, Erwägungsgrund 15 und Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 3 Anlegerentschädigungsrichtlinie und EuGH Rs. C-233/94 , Slg 1997, I-2405 , Ls. 1 ff und Rn. 61 ff). Dem stehe das Herkunftslandprinzip nicht entgegen. Die Klägerin wendet sich gegen den Vorwurf, sie betreibe „Rosinenpickerei“ bzw. ein „Minimal-Standard-Shopping“, indem sie einerseits von weniger strengen Anforderungen an Lebensversicherungsunternehmen in Irland profitiere und andererseits die Vorteile einer Mitgliedschaft im deutschen Sicherungsfonds nutzen wolle. Für die Wahl des Sitzes in Irland gebe es historische, sachliche Gründe, da die Canada Life Gruppe seit 100 Jahren erfolgreich in Irland tätig gewesen sei und das Deutschlandgeschäft von dort aus habe aufbauen wollen. Sie unterscheide sich insoweit von Mitbewerbern in Irland, die bewusst von Deutschland aus mit minimalem Personalbestand gegründet worden seien, um dann auf dem deutschen Markt tätig zu werden. Wegen des „Europäischen Passes“, mit dem ein in einem EWR-Land zugelassener Lebensversicherer sich ohne weitere Zulassung in allen übrigen EWR-Staaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit betätigen dürfe, dürfe diesem angesichts europarechtlich harmonisierter Bedingungen nicht vorgehalten werden, dass in seinem Herkunftsstaat niedrigere Standards gelten würden. Darüber hinaus seien die gesetzlichen Anforderungen der irischen Versicherungsaufsicht nicht weniger streng als bei Lebensversicherern, die der Aufsicht der BaFin unterständen. Die Klägerin vertreibe in erster Linie fondsgebundene Produkte mit Mindestgarantien, die den deutschen Hybridprodukten ähnelten. Hier stelle das irische Aufsichtsrecht höhere Solvenzanforderungen als das deutsche. Auch die Anforderungen an die Kapitalausstattung seien zwar anders, aber nicht geringer als in Deutschland. In Bezug auf die Höhe der Aktienquote vernachlässige die Beklagte die Unterschiede zwischen verschiedenen Garantien und den damit verbundenen Risiken, so dass etwa bei reinen fondsgebundenen Produkten ohne Garantie-Element auch keine entsprechenden Solvenzrisiken beim Versicherer entstehen können. Auch deutsche Versicherer wollten künftig so genannte Variable Annuities vertreiben, die die Beklagte als Beispiel für besonders riskante, in Deutschland bislang nicht zulässige Geschäfte nenne. Im Übrigen verweist die Klägerin auf den britischen Sicherungsfonds, den Financial Service Compensation Scheme Limited (FSCS), der eine Teilaufnahme von EWR-Versicherern vorsehe (FSA-Handbook, COMP 5.4.2.). Der Insolvenzschutz umfasse Versicherungsverträge mit langfristiger Laufzeit, deren versichertes Risiko in Großbritannien belegen sei, bei denen der Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn seinen Wohnsitz in Großbritannien habe. Das Versicherungsunternehmen müsse seinen Sitz in Großbritannien haben oder ein in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat zugelassener Versicherer sein. Im Sicherungsfall müsse bei Überschneidungen des Schutzes die FSCS Kontakt mit den betroffenen ausländischen Sicherungsfonds aufnehmen. Sei eine Vertragsfortführung nicht möglich, erfolge eine Entschädigung in Geld. Schließlich verstoße die Nicht-Aufnahme der Klägerin auch gegen Art. 12 GG. Es sei die Berufswahl in objektiver Hinsicht betroffen, da die EWR-Lebensversicherer keine den deutschen Lebensversicherungsprodukten vergleichbaren, über Sicherungsfonds gesicherte Produkte anbieten könnten. Hilfsweise sei § 124 Abs. 2 VAG analog anwendbar, der Pensionskassen eine freiwillige Mitgliedschaft im Sicherungsfonds ermögliche. Dabei könne die Aufnahme zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Die zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen seien vergleichbar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
VAG verstoße weder gegen die Niederlassungs- noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Eine Diskriminierung liege nicht vor, da die Ungleichbehandlung auf objektiv unterschiedlichen Sachverhalten beruhe. Das Herkunftslandprinzip sei ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Anknüpfung von Rechtsfolgen in Bezug auf Unternehmen innerhalb der EU. Die EWR-Versicherer unterstünden nicht der deutschen Finanzaufsicht und unterlägen anderen Vorschriften im Hinblick auf die Kapitalausstattung, die Kapitalanlage und die Höhe der zulässigen Aktienquote. Die Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen habe lediglich gewisse Mindeststandards geschaffen. Wegen der fehlenden vollständigen Harmonisierung dürften die Mitgliedsstaaten ggf. auch strengere einzelstaatliche Vorschriften festlegen. Dafür spreche auch der Erwägungsgrund Nr. 28 der Richtlinie 2002/83/EG. Selbst wenn man einen vergleichbaren Sachverhalt annähme, läge keine unzulässige offene Diskriminierung vor. Eine offene Diskriminierung könne nur vorliegen, wenn eine bestimmte Tätigkeit, ein bestimmter Beruf oder bestimmte Handlungsmöglichkeiten Inländern vorbehalten oder für Ausländer erschwert würden. Die streitbefangene Regelung knüpfe aber nicht an den Sitz der Gesellschaft, sondern an die Zulassung zum Geschäftsbetrieb an. Es liege auch keine versteckte Diskriminierung oder sonstige Beschränkung vor. Eine verstecke Diskriminierung setze voraus, dass nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit, aber dafür an Kriterien angeknüpft werde, die typischerweise nur Inländer erfüllten. Aus den systematischen Überlegungen ergebe sich, dass es sich bei der Regelung des § 124 Abs. 1 VAG schon nicht um eine Diskriminierung handle, sondern die Ungleichbehandlung eine systemimmanente Folge des Gemeinschaftsrechts sei. Eine sonstige Beschränkung würde voraussetzen, dass § 124 Abs. 1 VAG geeignet sei, die Aufnahme und Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten weniger attraktiv zu machen. Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin als Lebensversicherer in Deutschland werde durch die Nicht-Aufnahme in den Sicherungsfonds jedoch nicht erschwert. Ob eine versteckte Diskriminierung oder sonstige Beschränkung vorliege, könne letztlich dahin stehen, da die Regelung mit Art. 43 EGV vereinbar sei, weil sie aufgrund von immanenten Schranken aus einem gemeinschaftsrechtlich anerkannten zwingenden Allgemeinwohlinteresse hinzunehmen sei, also zur Verwirklichung eines derartigen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei.
Sie sei hierzu geeignet und erforderlich. Das angestrebte Ziel eines effektiven und umfassenden Verbraucherschutzes sei nur erreichbar, wenn die BaFin die erforderliche Rechts- und Finanzaufsicht über die jeweiligen Unternehmen ausübe, um frühzeitige Anordnungen zur Sicherung und Sanierung von Mitgliedern des Sicherungssystems treffen zu können. Auch ein System ohne Bestandsübertragung wie das französische knüpfe an die unmittelbare Anordnung und Durchsetzung der Versicherungsaufsicht gegenüber dem betroffenen Versicherer an. Die Regelung sei auch angemessen. Die Klägerin erleide keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Es gebe keinen empirischen Nachweis dafür, dass die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Produkt tatsächlich beeinflusse. Andere Faktoren seien weitaus wichtiger. Die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds bringe dem Versicherungsunternehmen nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile. Eine freiwillige Mitgliedschaft sämtlicher EWR-Versicherer würde zu Konflikten und Kollisionen zwischen den jeweiligen nationalen Regelungen und Aufsichtsbehörden führen. Der Gefahr einer solchen Rechtsunsicherheit sei der Gesetzgeber durch strikte Anwendung des Herkunfts- bzw. Sitzlandprinzips begegnet. Der britische Sicherungsfonds sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die EWR-Versicherer dürften ihre Produkte erst anbieten, wenn sie Mitglied im FSCS seien. Das käme einer (faktischen) Zulassungsvoraussetzung gleich. Die Richtlinie 2002/83/EG knüpfe in den Art. 37 f., 4 Abs. 1 und Art. 8 f. an das Prinzip des Sitzlandes an und gehe von dessen Zuständigkeit für die Finanzaufsicht aus. Im Sicherungsfall käme zu einem Konflikt zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden und konkurrierenden Zugriffen auf den Versicherungsbestand. Es werde versucht, diese Konfliktlage dadurch zu umgehen, dass der FSCS Kundenansprüche erst decke, wenn der entsprechende Sicherungsfonds des Sitzlandes nicht einspringe. Dies entspreche nicht der Beitragsgerechtigkeit im Hinblick auf die Versicherungsunternehmen und sei eine Irreführung von Kunden. Ihnen werde ein Insolvenzschutz vorgegaukelt. Wegen der weiten Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Gerichtsakte auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen. Gründe Es konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Beitritt zum deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung. A. § 124 Abs. 1 VAG sieht für Lebensversicherer aus EWR-Staaten wie die Klägerin keine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds vor. § 124 Abs. 1 VAG bestimmt, dass Lebensversicherer, die gemäß § 5 Abs. 1 VAG oder § 105 Abs. 2 VAG zum Geschäftsbetrieb als Lebensversicherer zugelassen sind, einem Sicherungsfonds angehören müssen. Nach § 5 Abs. 1 VAG bedürfen Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Nach § 105 Abs. 2 VAG benötigen Versicherungsunternehmen eines Drittstaates eine Erlaubnis, die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch Mittelspersonen betreiben wollen. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat dürfen dagegen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen ohne gesonderte Zulassung betreiben, wenn die BaFin von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates entsprechend benachrichtigt worden ist (§ 110 Abs. 2 VAG). Nach Wortlaut und Systematik der Norm sieht § 124 Abs. 1 VAG damit keine Mitgliedschaft für EWR-Versicherer vor, die in Deutschland tätig sind. Die dokumentierte Entstehungsgeschichte der Norm gibt keinen Hinweis darauf, ob und warum EWR-Versicherer nicht in das Sicherungssystem einbezogen worden sind (vgl. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung BT-Drs. 15/3418 und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses BT-Drs. 15/3976 ). Es entspricht aber Sinn und Zweck des neu geschaffenen Sicherungsfonds, dass lediglich inländische Versicherer und Versicherer aus Drittstaaten aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds ist nur für Versicherer vorgesehen, die der Finanzaufsicht der BaFin unterliegen. Die Unternehmen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wesentliche Unterlagen vorlegen und unterliegen einer laufenden Kontrolle der BaFin. Den Sicherungsfall im Sinne von § 125 Abs. 1 VAG kann die BaFin nur in Bezug auf Unternehmen feststellen, die ihrer Finanzaufsicht unterliegen: Die Stellung eines Insolvenzantrages des Versicherers (§ 88 Abs. 2 VAG) oder die Feststellung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 VAG, dass das Versicherungsunternehmen auf die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint. Als letztes Mittel hat die BaFin die Möglichkeit, die Versicherungsverträge des betroffenen Versicherungsunternehmens durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt auf sich zu überführen (§ 125 Abs. 2 VAG). Solche Sanierungsmaßnahme sind der BaFin gegenüber Versicherern, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, nicht möglich. Nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen ist für die Zweigniederlassungen von EWR-Versicherern in Deutschland allein die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsstaates befugt, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen und die Liquidation durchzuführen. Das Sicherungssystem folgt damit für die Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte dem Herkunftsland- oder Sitzstaatsprinzip. Das bedeutet, dass in das System nur die Lebensversicherer einbezogen sind, die ihren Sitz in Deutschland haben. Diese unterliegen dem Sicherungssystem auch hinsichtlich der Verträge, die sie im Wege der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Staaten abgeschlossen haben. Dies entspricht der Art und Weise, wie die EU die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Finanzsektor einschließlich des Versicherungssektors geregelt und den Binnenmarkt geschaffen hat. Jedes Unternehmen in diesem Sektor unterliegt für seine europaweite Tätigkeit allein der Zulassung und den Zulassungsbestimmungen seines Herkunftsstaates; allein die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ist befugt, Sanierungsmaßnahmen anzuordnen und die Liquidation zu beantragen. Auch Vorüberlegungen auf EU-Ebene zu einer gemeinschaftsweiten Regelung von Sicherungssystemen für Lebensversicherungen favorisieren das Herkunftslandprinzip (vgl. Konsultationspapier der Kommission „Consultation Paper on Insurance Guarantee Schemes“ vom 7. Mai 2008 – MARKT 2508/08, S. 9 – sowie „Public Consultation on Insurance Guarantee Schemes – Summary Feedback Statements“ von Oktober 2008, S. 4f.). Es steht mit diesem Regelungsansatz im Einklang, dass Versicherer aus Drittstaaten mit ihrer deutschen Niederlassung in das Sicherungssystem einbezogen sind, während Versicherer aus EWR-Staaten selbst für in Deutschland abgeschlossene Verträge mit ihren Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nicht erfasst sind. Insoweit unterscheiden sich Zweigniederlassungen von EWR-Versicherern von Niederlassungen von Versicherern aus Drittstaaten. Letztere unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 105 Abs. 2 VAG und der Finanzaufsicht der BaFin. Ihnen gegenüber können die in einem Sanierungsfall erforderlichen Anordnungen getroffen werden. Die Zweigniederlassung eines Versicherers aus Drittstaaten muss ein gewisses Maß an Selbständigkeit aufweisen, insbesondere ist eine getrennte Buchführung notwendig, sie muss einen Hauptbevollmächtigten benennen (§ 106 VAG) und für den Betrieb der Niederlassung genügende Eigenmittel nachweisen (§ 106 b Abs. 2 VAG). Demgegenüber untersteht die unselbständige Zweigniederlassung eines EWR-Versicherers vorrangig der Aufsicht des Herkunftslandes und ist hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Buchhaltung nicht vom Hauptsitz getrennt. Von dort aus können Passiva und Aktiva der Zweigstelle nach Belieben hin und her transferiert werden. B. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 2 VAG liegen nicht vor. Die Vorschrift sieht vor, dass Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied einer Sicherungseinrichtung werden können. Es besteht einerseits keine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf EWR-Versicherer. Pensionskassen mit Sitz in Deutschland sind andererseits mit den EWR-Versicherern nicht vergleichbar. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um im Sicherungsfonds aufgenommen werden zu können. Insbesondere müssen sie der Aufsicht der BaFin unterliegen, was auf die EWR-Versicherer nicht zutrifft. C. Ein Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft praeter legem ließe sich allenfalls im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung herleiten. Dies würde voraussetzen, dass die Verweigerung einer Mitgliedschaft der Klägerin im Sicherungsfonds gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße. Das ist aber nicht der Fall. Die Tätigkeit der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV. Versicherungsunternehmen, die eine auf Dauer angelegte, ständige Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten und dort über die Zweigniederlassung Versicherungen vertreiben, machen von der Niederlassungsfreiheit (und nicht von der Dienstleistungsfreiheit) Gebrauch (EuGH, Rs. 205/84 , Versicherungen , Slg. 1986, 3755 Rn. 21 sowie RS C 221/89 , Factortame I , Slg. 1991, I-3905 , Rn. 20). Art. 43 EGV verbietet ungerechtfertigte offene, versteckte und mittelbare Diskriminierungen sowie Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Solche sind hier indes nicht gegeben. I. § 124 Abs. 1 VAG enthält keine offene und unmittelbare Diskriminierung der Klägerin. Eine offene oder unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn das nationale Recht die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit explizit den eigenen Staatsangehörigen vorbehält (vgl. Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 EGV Rn. 34; EuGH, Rs. C-283/99 , Kommission/Italien , Slg. 2001, I-4363 , Rn. 17 ff.). Betroffen sind Normen, die die Staatsangehörigkeit als Tatbestandsmerkmal nennen (vgl. Randelszhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand April 2009, Art. 43 EGV Rn. 74). Der Europäische Gerichtshof setzt in ständiger Rechtsprechung den Sitz einer Gesellschaft mit der Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen gleich (EuGH Rs. C-212/97 , Centros , Slg. 1999, I-1459 Rn. 20). § 124 Abs. 1 VAG behält den Vertrieb von Lebensversicherungen nicht den Versicherern mit Sitz in Deutschland vor. Darüber hinaus knüpft die Vorschrift über die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds unmittelbar weder an die Staatsangehörigkeit noch an den Sitz einer Gesellschaft an, sondern an die Zulassung in Deutschland. Damit scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin eine offene Diskriminierung aus, die lediglich auf der Grundlage des hier nicht einschlägigen Art. 46 EGV gerechtfertigt sein könnte. II. Es liegt auch keine versteckte Diskriminierung vor. Damit sind Regelungen gemeint, die zwar nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, bei denen aber die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führt (EuGH, Rs. C- 3/88 , Kommission/Italien , Slg. 1989, I-4035, Rn. 8). Im vorliegenden Fall führt das angewendete Kriterium der Zulassung in Deutschland nicht nur faktisch, sondern rechtlich – wenn auch mittelbar – zu einer Ungleichbehandlung zwischen deutschen Versicherern und EWR-Versicherern, die keiner Zulassung in Deutschland bedürfen. Insoweit liegt keine versteckte Diskriminierung vor. In Betracht kommt allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. III. Bei der umstrittenen Regelung handelt es sich entweder um eine mittelbare Diskriminierung oder um eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Was von beiden vorliegt, kann dahin gestellt bleiben. Denn auf die im Einzelnen schwierige Abgrenzung kommt es nicht an, weil Art. 43 EGV sowohl mittelbare Diskriminierungen als auch Beschränkungen verbietet und beide – entgegen der Auffassung der Klägerin – durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können (vgl. Randelszhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 43 EGV Rn. 76). 1. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Ausländer gegenüber Inländern in der Weise schlechter gestellt werden, dass die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erschwert oder behindert wird (vgl. EuGH, Rs. C 337/97 , Meussen , Slg. 1999, I-3289 , Rn. 27). Von einer Diskriminierung kann dabei nur gesprochen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt werden, ohne dass für die Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung objektive Rechtfertigungsgründe bestehen (vgl. Bröhmer in: Calliess/Ruffert, EUV, EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 43 EGV Rn. 20 m.w.N.). Bestehen zwischen den Vergleichsgruppen derartige Unterschiede, dass die Vergleichsgruppen nicht mehr vergleichbar sind, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor (vgl. EuGH, Rs. 391/97, Gschwind , Slg. 1999, I-5451 , Rn. 21). Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, objektiven Unterschieden zwischen den eigenen Staatsangehörigen und denen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen (EuGH, Rs. C 356/98 , Kaba , Slg. 2000, I-2623 ). Die Frage der Vergleichbarkeit zweier Sachverhalte ist eine Wertungsfrage, die nur unter Rückgriff auf die Zwecke beantwortet werden kann, die mit der Ungleichbehandlung verfolgt werden. Die Verwirklichung jener Zwecke ist aber zugleich Gegenstand der Untersuchung auf der Rechtfertigungsebene, auf der mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ein geeignetes Kriterium zur Unterscheidung zwischen vergleichbaren und nicht vergleichbaren Sachverhalten zur Verfügung steht (vgl. Randelszhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 43 Rn. 77). Dementsprechend prüft der EuGH in einigen neueren Entscheidungen die Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf der Rechtfertigungsebene (EuGH, Rs. 297/96, ICI, Slg. 1998, I-4965, Rn. 25-28 sowie Rs. 307/97, Saint-Gobain , Slg. 1999, I-6161 , Rn. 45-48). Aus diesem Grunde sieht auch die Kammer davon ab zu entscheiden, ob die Ungleichbehandlung zwischen den EWR-Versicherern und den deutschen Versicherern in § 124 Abs. 1 VAG als mittelbare Diskriminierung einzustufen ist. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob dieser Ungleichbehandlung vergleichbare oder nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, hängt letztlich davon ab, ob EWR-Versicherer wegen des Single-Licence-Prinzips und der EWR-weiten Harmonisierung bestimmter Anforderungen an die Aufnahme der Tätigkeit als Lebensversicherer in Bezug auf die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds als mit den deutschen Versicherern vergleichbar angesehen werden müssen oder ob die Ungleichbehandlung beim gegenwärtigen Stand der Integration des Binnenmarktes für Versicherungen aus objektiven Gründen, und zwar aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, gerechtfertigt ist. 2. Der Umstand, dass die Klägerin keiner Sicherungseinrichtung angehört, führt jedenfalls zu einer Beschränkung ihrer Niederlassungsfreiheit in Deutschland. Art. 43 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (EuGH, Rs. C-439/99 , Kommission/Italien , Slg. 2002, I-305 , Rn. 22). Der Umstand, dass die Klägerin ihren Kunden in Deutschland weder eine Insolvenzsicherung im deutschen Sicherungsfonds noch in einem entsprechenden Fonds in Irland anbieten kann, erschwert den Vertrieb von Lebensversicherungen in Deutschland und führt für die Klägerin zu Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu ihren deutschen Mitbewerbern. Die im Auftrag der EU-Kommission erstellte Studie von Oxera, Insurance Guarantee Schemes in the EU vom November 2007, auf die sich die Beklagte beruft, kommt zwar noch zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Versicherer aus anderen EU-Staaten Wettbewerbsnachteile dadurch erleiden, dass im Zielstaat für die dortigen Versicherer ein Sicherungsfonds für Lebensversicherer auf der Grundlage des Herkunftsstaatsprinzips besteht. Auch in Deutschland gebe es keine direkten Nachweise, um die Bedeutung des Problems einzuschätzen und zu quantifizieren, das von einigen Versicherern aus EWR-Staaten – darunter Versicherern aus Irland – gesehen werde (a.a.O., S. 129-131). Demgegenüber hat die Klägerin im laufenden Verfahren zahlreiche Korrespondenz mit Geschäftspartnern vorgelegt und auf Rückgänge ihres Marktanteils im Neukundengeschäft hingewiesen, die aus Sicht der Kammer hinreichend belegen, dass sich potentielle Kunden wegen der fehlenden Insolvenzsicherung gegen den Abschluss von Verträgen mit der Klägerin entscheiden. 3. Die Ungleichbehandlung zum Nachteil von Versicherern aus EWR-Staaten ist aber vom ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gedeckt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (jüngst EuGH, Urteil vom 19. Mai 2009, Rs. 171 und 172/07, Doc Morris, Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dieser Rechtfertigungsgrund auch, wenn eine Maßnahme nicht unterschiedslos wirkt, soweit die Ungleichbehandlung zwischen Inländern und EU-Ausländern durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Rs. 350/96, Clean Car , Slg. 1998, I-2521 , Rn. 31). Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Frage, ob eine mittelbare Diskriminierung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, in der Literatur umstritten ist, und dass auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage uneinheitlich, teilweise sogar widersprüchlich ist (vgl. Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a.a.O., vor Art. 39-55 EGV, Rn. 139 m.w.N.). Der Sache nach ist aber klar, dass durch Schwankungen bei der Qualifikation als mittelbare Diskriminierung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der sachlichen Rechtfertigung einer bestimmten Regelung auch vom Europäischen Gerichtshof nicht abgeschnitten wird.
12 GG. Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, das für Deutsche gilt, können sich nach zutreffender Auffassung auch Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat berufen, soweit sie sich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Deutschland wirtschaftlich betätigen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 10). Die fehlende Mitgliedschaft der Klägerin im Sicherungsfonds für die Lebensversicherung könnte unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Begünstigung von Konkurrenten in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 82, 209 , 223f.; BVerwGE 71, 183 , 191). Dies wäre aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch im Übrigen verhältnismäßig. Insoweit kann auf die Ausführungen zur europarechtlichen Rechtfertigung der Regelung verwiesen werden. Da die Verweigerung einer Mitgliedschaft der Klägerin im Sicherungsfonds für die Lebensversicherung weder gegen europäisches Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundrecht aus Art. 12 GG verstößt, sind auch die Hilfsanträge der Klägerin unbegründet. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Aus demselben Grunde hat die Kammer gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Sprungrevision zugelassen, der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zugestimmt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/280966.html ( https://oj.is/280966 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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