Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
- a)in der vom Kläger gemieteten Wohnung G., Berlin, Vorderhaus, EG rechts, folgende Mängel zu beseitigen: Schimmelschäden in der Küche an der Wand zum Treppenhaus auf einer Fläche von 1,5 m x 1m und Schimmelschäden im Bad entlang des gesamten Versorgungsschachtes,
- b)die von den unter
- a)genannten Schimmelschäden betroffene Wand sowie den Versorgungsschacht nach deren Beseitigung malermäßig instandzusetzen. 2. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger für die unter 1. genannte Wohnung zu zahlende Bruttokaltmiete in Höhe von 265,00 EUR ab dem 01.03.2007 bis zur Beseitigung der unter 1. genannten Mängel um 15% gemindert ist. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien schlossen am 01.12.2005 einen Mietvertrag über Räume im Hause der Beklagten G., Berlin. Prozessual unstreitig traten im Winder 2006 in der streitgegenständlichen Wohnung Schimmelschäden in der Küche sowie im Bad auf. Der Kläger zeigte diese Mängel mit Schreiben vom 28.1.2007 an. Eine gesonderte Heizmöglichkeit in den betroffenen Räumen sah der Mietvertrag nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klageschrift sowie den Klägerschriftsatz vom 13.05.2009 verwiesen. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger seine Pflicht zu ordnungsgemäßem Heizen der Wohnung nicht hinreichend erfüllt habe und damit den Schaden selbst verursacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 03.12.2007 und 11.06.2009 verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die weiteren Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17.04.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Arndt vom 22.04.2009 verwiesen. Gründe Die auf § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Klage ist begründet. Danach sind die Beklagten verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgerechten Zustand zu halten. Ist zwischen Vermieter und Mieter streitig, ob die Ursache für Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung aus der Sphäre des Vermieters oder des Mieters stammt, muss der Vermieter die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungsbereich herrührenden Schadensursache zunächst ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind. Ergibt sich aus einem daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, dass Baumängel die Ursache für derartige Schäden sind, so hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel (LG Berlin, GE 1995, 761). So liegt der Fall hier. Durch das Gutachten des Sachverständigen Arndt vom 22.04.2009, dessen Inhalt sich das Gericht zu eigen macht, ist erwiesen, dass die Schimmelpilzbildungen in Küche und Bad primär auf bauliche Ursachen zurückzuführen sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Errichtung mit den damals geltenden Anforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes übereinstimmte. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Vermieter bei drohenden Gesundheitsgefahren auch nachfolgend zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (Bay OLG NJW RR 1999, 1533 für Schadstoffbelastung durch PCP; KG ZMR 2004, 215 für fehlenden Brandschutz). Schäden der vorliegenden Art sind auch dann zu beseitigen, wenn beim Bau die entsprechenden DIN-Normen beachtet worden sind. Entscheidend ist insoweit die Gesundheitsbeeinträchtigung durch Schimmelbildung und nicht die Einhaltung der DIN-Vorschriften (LG Berlin GE 2005, 489). Nach Anzeige der Mängel im Januar 2007 wären die Beklagten somit gehalten gewesen, in den betroffenen Räumen eine hinreichende Heizmöglichkeit zu schaffen. Gemäß §§ 536 BGB, 256 ZPO war festzustellen, dass für die vom Kläger gemietete Wohnung ab dem 01.03.2007 bis zur Beseitigung der Mängel eine Minderung der Bruttokaltmiete gerechtfertigt ist. Nach § 287 ZPO ist ein Prozentsatz von 15 % angemessen (allg. LG Hannover WuM 1982, 183 (10%); LG Berlin GE 1990, 705 (20 %); LG München Urteil vom 2.10.1985, 15 S 7066/85 (15%). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/280991.html Kommentare
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