Tenor I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 88,98 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. Mai 2008 zu zahlen. II. Die Beklagten werden zudem gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 21,38 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 06. Oktober 2008 zu zahlen. III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 766,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 195,00 Euro seit dem 06. Mai 2008, aus 220,00 Euro seit dem 06. Oktober 2008 und aus 371,00 Euro seit dem 06.11.2008, abzüglich der am 23. März 2009 bereits gezahlten 766,00 Euro zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage - soweit die Prozessparteien die Hauptsache nicht bereits teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben - abgewiesen. V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. VI. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VII. Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.173,82 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger hat den Beklagten zu 1.) und 2.) als Vermieter die Wohnung … Straße .. in …, 2. Obergeschoss links aufgrund des Wohnungsmietvertrages vom 17. Februar 2004 vermietet. Gemäß § 3 des Mietvertrages werden Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Wasserversorgung und Entwässerung, Beleuchtung, Versicherungsbeiträge, Schornsteinfeger und Antenne der Planung sowie Warmwasser und Heizung auf die Beklagten als Betriebskosten umgelegt. Der Kläger verlangt die Salden aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Feststellung, dass die Heiz- und Warmwasserkosten in der Periode vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in einer bestimmten Höhe auf die Beklagten umzulegen sind und darüber hinaus auch noch den noch offenen Betrag an Mietschulden und Zinsen, welche teilweise durch die Beklagten unter dem 23. März 2009 ausgeglichen wurden, woraufhin die Prozessparteien in dieser Höhe teilweise übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten die jeweils noch offenen Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen vom 03.12.2007 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 und vom 11.08.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 nicht ausgeglichen hätte. Er geht davon aus, dass hier der Ausschlusstatbestand nach § 11 der Heizkostenverordnung gegeben sei, da das streitige Wohngebäude nicht vollständig mit einer Heizungsanlage im technischen Sinne gemäß den Vorschriften der Heizkostenverordnung umgerüstet wurde und insofern das Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts installierte Einrohrheizungssystem immer noch dort eingebaut sei. Dieser technische Umstand würde für die Wohnung der Beklagten zur Folge haben, dass jedem einzelnen betroffenen Wohnungsmieter eine Beeinflussung des Verbrauches an Heizenergie letztlich nicht möglich sei. Aus diesem Grunde müsste nunmehr wohl eine flächenbezogene Umlage der Heizkosten erfolgen. Dessen ungeachtet habe er jedoch noch für die hier streitbefangenen Zeiträume nicht nur die Warmwasserkosten sondern auch die Heizkosten im Verhältnis des von 30 % gemäß der Wohnfläche und 70 % gemäß dem Verbrauch abgerechnet. Im Übrigen müsse er aber bestreiten, dass der Mitheizeffekt der Steigleitungen so beträchtlich sei, wie dies der Sachverständigen Dr. Ing. … in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit dem Aktenzeichen: 37 C 200/05 vorgenommen habe. Insbesondere würde auch ein anderer Mieter des Hauses zeigen, dass hier durchaus ein geringerer Verbrauch an Heizenergie möglich sei, obwohl dieser Mieter ebenfalls im 2. Obergeschoss wohnen würde. Der Sachverständige würde seiner Meinung nach dementsprechend die Funktionsweise der in jeder Wohnung an den betreffenden Heizkörpern installierte Messgeräte ebenfalls verkennen. Diese Messgeräte würden nämlich ausschließlich die Wärmeabgabe der Heizkörper messen, an denen sie installiert worden sind. Nicht erfasst würde aber die Raumwärme und die Wärmeabgabe der umliegenden Rohrleitungen. Damit sei aber sichergestellt, dass die Wohnungsmieter lediglich den jeweils gemessenen Verbrauch des angeblichen Heizkörpers im jeweiligen Zimmer ihrer Wohnung als Kostenbelastung im Rahmen der verbrauchsbezogenen Betriebskostenumlage in Rechnung gestellt bekommen. Darüber hinaus würde er bestreiten, dass die Steigrohre durch den Treppenflur verlaufen würden. Hinsichtlich des Feststellungsantrages würde es ihm im Übrigen darum gehen zu klären, ob er in der strittigen Abrechnungsperiode den von ihm in Rechnung gestellten Heiz- und Warmwasserkostenbetrag nach den gesetzlichen Vorschriften umlegen durfte und darum, ob das Umlege-Verfahren den gesetzliche Vorschriften entspricht. Da dies von den Beklagten in Zweifel gezogen wird und insofern bereits eine anderweitige gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vorliegen würde, sei dieser Feststellungsantrag seiner Meinung nach berechtigt. Mit der Klageerweiterung habe er im Übrigen die noch offenen Mieten für Mai 2008, Oktober 2008 und November 2008 von den Beklagten begehrt. Da die Beklagte hieraufhin dann aber unter dem 23.03.2009 die Mietschulden in Höhe von 766,00 Euro aus dieser Klageerweiterung vom 04.02.2009 an ihn gezahlt hätten, sei der Rechtsstreit nunmehr in dieser Höhe in der Hauptsache erledigt. Es würde jedoch noch bei dem gestellten Zinsantrag bleiben. Der Kläger beantragt, nachdem er den Rechtsstreit in Höhe von 766,00 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, 1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 231,86 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 15.05.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass er in der Betriebskostenabrechnungsperiode vom 01.01. bis 31.12.06 berechtigt war, Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 882,11 Euro auf die Beklagten umzulegen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 470,27 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 06.10.2008 zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 766,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 195,00 Euro seit 06.05., aus 220,00 Euro seit 06.10. und 371,00 Euro seit 06.11.08, abzüglich der unter dem 23.03.2009 gezahlten 766,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, soweit sie den Rechtsstreit nicht teilweise in Höhe von 766,00 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass ein Fall von § 11 Abs. 1 der Heizkostenverordnung hier nicht vorliegen würde, da hier sowohl regulierbarer Heizkörper als auch Verbrauchserfassungseinrichtungen an den Heizkörpern vorhanden sind und der Kläger hier nicht nach Wohnfläche sondern nach dem vermeintlichen Verbrauch für den hier streitbefangenen Zeitraum abgerechnet habe. Die bereits hinlänglich beschriebenen und gerichtsbekannten Besonderheiten der vorhandenen Einrohrheizungen im Zusammenwirken mit der vom Kläger ausgeführten Ausstattung zur Verbrauchserfassung würden allerdings dazu führen, dass eine dem tatsächlichen Verbrauch entsprechende Abrechnung hier nicht erfolgen könne, sondern es zu einer Benachteiligung der am „Rohr-Ende“ liegenden Wohnung, mithin ihrer Wohnung, kommen würde. Insofern würde die vorhandene Ausstattungs- und Verbrauchserstattung die Besonderheiten des hier gegebenen Heizungssystems nicht berücksichtigen und insoweit ungeeignet sein. Aus diesem Grunde sei hier auch nach dem Verhältnis der Wohnfläche die Heizkosten umzulegen und umzurechnen. Entscheidungserheblich sei darüber hinaus, dass in einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. Gimsa eingeholt worden sei, in welchem dieser ausdrücklich festgehalten habe, dass grobe Mängel an der Heizungsanlage vorliegen würden. Insbesondere seien die Steig- und Verteil- bzw. Sammelleitungen der Heizungsanlage innerhalb der Wohnungen sowie auch im Treppenhaus nicht isoliert worden, wodurch dort ungezählte Wärmeverluste entstehen würden, die sich in den unteren Wohnungen als ungezählte Heizenergie darstellen, während bei ihnen die Wärme nur bei aufgedrehten Heizkörperventilen anfällt, also in Gestalt von gezählter Heizenergie und nach vorheriger Erwärmung/Beheizung der Leitungen zu Gunsten der anderen Wohnungen. Dies würde aber nichts anderes bedeuten, als das sie über die bei ihnen abgelesenen Einheiten die Beheizung der unteren Etagen durch den Heizkörpereffekt der nicht isolierten Leitungen mit bezahlen sollen. Damit würde aber der abgerechnete Heizungsverbrauch auf einer grob mangelhaften Heizungsanlage und somit die Abrechnung des Klägers ungerecht sein. Betriebskosten, die durch die Mangelhaftigkeit der Mietsache bzw. der vom Mieter vorgehaltenen technischen Ausstattung und damit unnötig verursacht werden, seien aber ihrer Ansicht nach nicht umlagefähig. Der Feststellungsantrag sei darüber hinaus ihrer Meinung nach unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Insbesondere sei kein notwendiges besonderes Feststellungsinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung gegeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietzahlungen für die Monate Mai 2008, Oktober 2008 und November 2008 hätten sie am 23.03.2009 darüber hinaus 766,00 Euro an den Kläger überwiesen, so dass sie insoweit den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklären können. Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 31.03.2009 (Blatt 108 der Akte) Beweis erhoben. Hinsichtlich der uneidlich gebliebenen Aussagen des Zeugen ... B. wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 31.03.2009 (Blatt 107 bis 110 der Akte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Mieter der o. g. Wohnung nämlich nur noch eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 27.11.2007 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 88,98 Euro zu, da die Beklagten für Heizung und Warmwasser statt der in der Betriebskostenabrechnung insgesamt angesetzten 882,11 Euro nur 739,23 Euro zu tragen haben. Für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 steht dem Kläger im Übrigen auch nur noch eine Nachforderung in Höhe von 21,38 Euro zu, da die Beklagten für Heizung und Warmwasser statt der in der Betriebskostenabrechnung insgesamt angesetzten 1.200,87 Euro lediglich 751,98 Euro zu tragen haben (§ 535 Abs. 2, § 556 , § 556a BGB in Verb. mit § 11 HeizkostenVO). Unstreitig war der Kläger hier aufgrund des Mietvertrages grundsätzlich aber berechtigt, den Beklagten die angefallenen Heizkosten für die Jahre 2006 und 2007 zu berechnen. Die Umlage der Heizkosten ist im Mietvertrag insofern in § 3 hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten ausdrücklich geregelt worden. Diese Heizkosten können aber nicht - wie von dem Kläger - zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche anteilig umgelegt werden. Vielmehr war mangels ordnungsgemäßer Verbrauchserfassung insgesamt hier nach Wohnfläche abzurechnen. Der so ermittelte Betrag ist dann aber gemäß § 11 HeizkostenVO gerade nicht - wie von der Beklagtenseite wohl auch angestrebt - nach § 12 Abs. 1 HeizkostenVO um 15 % zu kürzen. In jüngster Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Abgabe von Rohrwärme bei Einrohrheizungssystemen - wie hier - zu befassen haben. Bei derartigen Einrohrheizungen stellt sich das Problem, dass das Heizwasser zunächst sehr viel Wärme abgibt und mit zunehmender Länge des Heizungsrohrs immer weniger. Hiervon werden je nach Verteilung die Erdgeschoss- (untere Verteilung, wie hier) oder die Endgeschossobjekte (obere Verteilung) in besonderer Weise bevorzugt, wenn das Heizrohr offen verlegt und nicht oder nur schlecht gedämmt ist. In diesen Mietobjekten reicht teilweise je nach Witterung schon die vom Heizrohr abgegebene Wärme ggf. für eine angenehme Temperatur in der Wohnung. Die Heizkostenverteilungs- oder -erfassungsgeräte zeigen hier dementsprechend geringe Werte (Erfassungsraten), während sich bei den weiter entfernten Mietobjekten mit der Entfernung umso höhere Werte einstellen. Da aber insgesamt nur eine relativ geringe Zahl an Werten erreicht wird, auf welche die gesamten Heizkosten entfallen, ergibt sich ein sehr hoher Preis je Werteinheit, so dass manche Mieter kaum, andere außerordentlich hohe Heizkosten haben. Es ist evident, dass hier erhebliche „Erfassungsfehler“ auftreten können. Gleichwohl liegt eine technische Unmöglichkeit der Verbrauchserfassung nicht vor. Eine vorläufige Abhilfe ist durch Verringerung des Volumendurchflusses und der Heizwassertemperatur in Verbindung mit Differenzdruckreglern möglich, so dass die Mieter der begünstigten Objekte vermehrt die Heizkörper in Anspruch nehmen müssen. Dauerhafte bauseitige Abhilfe wäre aber wohl nur durch gründliche Isolierung der Verteilrohre zu erreichen. Hierzu ist der Kläger als Vermieter indes nur verpflichtet, wenn er Wärmeverteilung- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ersetzt. Nur in diesem Fall muss er gemäß § 12 Abs. 4 EnEV in Verbindung mit Anhang 5 deren Wärmeabgabe durch eine Dämmung begrenzen. Der Fokus der gerichtlichen Entscheidungen hierzu richtet sich vor allem aber auf die Erfassung und anschließende Kostenverteilung. Problematisch ist jedoch, dass die HeizkostenVO primär auf die Wärmeabgabe durch Heizkörper zugeschnitten ist und nicht auf die von den das Wärmemedium führenden Rohre. Die Wärmeabgabe von den Rohren ist vor allem wohl ein Phänomen in den Neuen Bundesländern. Dort wurden die Zentralheizungen teilweise - wie auch hier - so konstruiert, dass der Wärmebedarf für eine Wohnung sowohl durch (dann nach heutigen Vorstellungen unterdimensionierte) Heizkörper und durch die Rohre der Wärme-Leitungen gedeckt wurde. Eine direkte Wärmebedarfsregelung war aber fast nie vorhanden. Die nunmehr hierzu - soweit ersichtlich - veröffentlichte Rechtsprechung (vgl. u. a.: LG Dresden, WuM 2009, Seiten 292 f.; LG Mühlhausen, WuM 2009, Seiten 234 f.; LG Gera, WuM 2007, Seiten 511 f.; LG Halle/Saale, ZMR 2003, Seiten 428 f.; LG Meiningen, WuM 2003, Seiten 453 ff.; AG Hohenschönhausen, Das Grundeigentum 2008, Seiten 933 ff.; AG Halle-Saalkreis, ZMR 2006, Seite 536; AG Neukölln, WuM 2003, Seiten 325 f.; AG Lübben, NZM 2000, Seite 907 ; AG Brandenburg an der Havel Urteil vom 27.07.2007, Az.: 37 C 200/05) stellt insofern dann aber darauf ab, dass mangels Anbringung von Heizkostenverteilern auch an dem Einrohrwärmestrang keine ordnungsgemäße Erfassung der Wärmeabgabe vorliege, so dass eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung nicht möglich sei und somit nur der Wohnflächenmaßstab gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingreife. Glücklicherweise wird aber nur noch teilweise in der Rechtsprechung der Neuen Bundesländer zudem dann auch noch davon ausgegangen, dass dies auch gegen § 12 Abs. 1 HeizkostenVO verstoßen würde, so dass der jeweilige Mieter zur Kürzung der auf dem (verbrauchsunabhängigen) Flächenmaßstab beruhenden Abrechnung um 15% berechtigt sei. Grundlage dieser teilweise in der Vergangenheit getroffenen Gerichtsentscheidungen ist wohl die implizite Annahme, dass die HeizkostenVO hier grundsätzlich auch anwendbar wäre. Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, da das streitbefangene Gebäude/Mietshaus mit dem Einrohrwärmestrang unstreitig so schon Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts in der ehemaligen DDR errichtet wurde, mithin noch vor dem 01.07.1981 und auch noch vor dem Tag der deutschen Einheit (03.10.1990) und zudem auch vor dem 01.01.1991 (vgl. Anlage I, Kap. V, Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. b des Einigungsvertrages; BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az.: VIII ZR 67/03 , in: NJW 2004, Seiten 285 f. = ZMR 2004, Seiten 99 f. = NZM 2004, Seiten 24 f. = Das Grundeigentum 2004, Seite 106 ). Die HeizkostenVO will aber nicht nur den Verbrauch erfassen lassen, damit er auf die einzelnen Nutzer verteilt werden kann. Vielmehr verfolgt die HeizkostenVO den Zweck, durch die Erfassung und Einzelverteilung einen Spareffekt zu erzielen, und dieser Spareffekt kann nur dadurch erreicht werden, dass der einzelne Nutzer die ihn betreffende Wärmezufuhr (nach seinen Bedürfnissen) regulieren kann. Eine solche Regulierung ist aber bei den Einrohrheizungen jedenfalls bezüglich des ungedämmten Wärmerohres - wie auch hier - objektiv nicht möglich (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az.: VIII ZR 67/03 , in: NJW 2004, Seiten 285 f. = ZMR 2004, Seiten 99 f. = NZM 2004, Seiten 24 f. = Das Grundeigentum 2004, Seite 106 ; AG Hohenschönhausen, Das Grundeigentum 2008, Seiten 933 f.; jurisPR-MietR 18/2009 Anm. 2, Prof. Dr. Siegbert Lammel zu der Entscheidung des LG Dresden in: WuM 2009, Seiten 292 f.). Deshalb hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.