Angesichts der besonderen Verantwortung des Staates für Strafgefangene, die der Staatsgewalt unmittelbar unterworfen sind, dürfen zur Wahrung der Menschenwürde auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte Minimalstandards der Haftbedingungen nicht unterschritten werden. Ob die Unterbringung in einem Haftraum (hier: Einzelhaftraum von 5,25 m² Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette) gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu beurteilen. Tenor Der Beschluss des Kammergerichts vom
(2006)2 ; in deutscher Übersetzung herausgegeben vom Bundesministerium für Justiz, Berlin, Bundesministerium der Justiz, Wien, Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bern, 2007) sehen vor, dass alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vorgesehenen Räume den Grundsätzen der Menschenwürde zu entsprechen, die Privatsphäre so weit wie möglich zu schützen und den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene zu entsprechen haben; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die Bodenfläche, die Luftmenge sowie die Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu berücksichtigen (Nr. 18.1). Gefangene müssen jederzeit Zugang zu sanitären Einrichtungen haben, die hygienisch sind und die Intimsphäre schützen (Nr. 19.3). Vergleichbare Vorgaben enthalten die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen (abgedruckt bei Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum, Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht - Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarates - herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., 2001, S. 142 ff. <144>). Ob die Unterbringung in einem Haftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist damit im Rahmen einer Gesamtschau u.a. anhand der konkreten Art der Unterbringung, insbesondere der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung zu beurteilen. Anders als bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht besteht vorliegend Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen. Denn mangels einer einfach-rechtlichen Rechtsgrundlage steht ein unmittelbarer Verfassungsverstoß in Rede. Die Überprüfung der Haftraumbedingungen betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 6 Satz 1 VvB. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf einen Menschenwürdeverstoß sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung des Gerichts Art. 6 Satz 1 VvB gerecht wird (vgl. zur Asylrechtsprechung im Bundesrecht: BVerfGE 76, 143 <161 f.>). b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Die Ansicht des Kammergerichts, die Unterbringung in dem Haftraum unter den konkret dem Landgericht zur Entscheidung gestellten Umständen verstoße nicht gegen die Menschenwürde, verkennt die Anforderungen, die die Menschenwürde an die Unterbringung von Strafgefangenen stellt. Nach den dargestellten Grundsätzen verletzt die Unterbringung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum von 5,25 m² mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, bei einer Gesamtschau der Umstände sein Recht aus Art. 6 Satz 1 VvB. Zwar verstößt im Fall der Unterbringung in einem Einzelhaftraum allein die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil anders als im Fall der Mehrfachbelegung eines Raumes mit offener Toilette nicht in die Intimsphäre der Strafgefangenen eingegriffen wird (BVerfG, EuGRZ 2008, 83 <84>). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist aber auch von den weiteren Umständen, insbesondere der Raumgröße, abhängig. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte verletzt zwar die Unterbringung in einem 8, 32 m² großen Einzelhaftraum mit einer Toilette, die sich offen im Raum befindet, nicht die Menschenwürde (OLG Hamm, Beschluss vom
- Juni 2008 – 11 W 43/08 - juris). Im vorliegenden Fall beträgt die Bodenfläche 5,25 m² und ist damit über 3 m² kleiner. Diese Bodenfläche unterschreitet die Mindestgröße von 9 m², die in den Empfehlungen (3.2.1) für den Bau von Justizvollzugsanstalten vom 03.10.1978 festgelegt ist, erheblich. Auch Bodenflächen von 6,11 m², die die Fachgerichtsbarkeit zum Teil als „gerade noch hinnehmbar“ gebilligt hat (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2004, 29 ), bzw. 6 bis 7 m² (BVerfG, ZfStrVO 1994, 377) werden vorliegend noch unterschritten. Folge der geringen Bodenfläche ist zwar keine Beeinträchtigung der Intimsphäre. Aber auch bei der Unterbringung in Einzelräumen muss dem Gefangenen ein ausreichender Raum verbleiben, damit er in der streng fremdbestimmten Welt des Strafvollzugs in seinem persönlichen Lebensbereich ungestört seinen Bedürfnissen nachgehen kann (vgl. Kretschmer, NJW 2009, 2406). Bedenkt man, dass die ohnehin geringe Nutzfläche von 5,25 m² durch die Möblierung des Haftraums mit einem Bett, einem Schrank, einem Stuhl, einem Tisch, einem Waschbecken und eben der Toilette noch zusätzlich vermindert wird, ist der dem Beschwerdeführer verbleibende Bewegungsfreiraum unangemessen gering. In diesem Haftraum musste sich der Beschwerdeführer überwiegend aufhalten. Nach dem Vortrag der Senatsverwaltung für Justiz über die Ein- und Aufschlusszeiten war der Beschwerdeführer nämlich im Zeitraum vom
- Februar bis zum
- März 2004 in der Regel zwischen 15 Stunden und 30 Minuten und 18 Stunden, an Donnerstagen sogar fast 21 Stunden in seinem Haftraum eingeschlossen. Vom
- März bis zum
- Mai 2004 war der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit in der sog. Wäschetauschstelle zwar unter der Woche überwiegend nur noch 9 Stunden und 55 Minuten eingesperrt, am Donnerstag aber musste der Beschwerdeführer 13 Stunden und 30 Minuten und an Wochenenden wiederum 15 Stunden und 30 Minuten bzw. 18 Stunden und 20 Minuten in dem 5,25 m² großen möblierten Raum zubringen. Unter diesen Bedingungen stellt es auch eine erhebliche Zumutung dar, wenn der Strafgefangene seine Toilette in demselben Raum hat, in dem er lebt, schläft und isst. Für die Frage, ob solche Bedingungen der Haft gegen die Menschenwürde des Beschwerdeführers verstoßen, hat das Kammergericht zu Recht auch auf die Dauer der Unterbringung als weiteres Kriterium abgestellt. Das Kammergericht verkennt aber, dass mit zunehmender Dauer der Haft die Belastungen, die sich aus der Unterbringung in einem derartig kleinen Raum mit räumlich nicht abgetrennter Toilette ergeben, wachsen, bis sie so schwerwiegend sind, dass die Schwelle einer Missachtung des Eigenwerts der Person erreicht ist. Während danach die Unterbringung eines Gefangenen in einem vergleichbaren Haftraum für eine von vornherein begrenzte zweiwöchige Übergangszeit zumutbar sein kann (KG, Beschluss vom
- Mai 2004 – 5 Ws 446/93 Vollz), ist diese Schwelle unter den vorliegenden Bedingungen bei einem Zeitraum von 89 Tagen eindeutig überschritten. So hat es das Kammergericht beispielsweise auch als „lang anhaltenden Eingriff“ in die Menschenwürde eines Strafgefangenen bezeichnet, wenn dieser 73 Tage jeweils zusammen mit einem Mithäftling in einem kleinen Haftraum ohne bauliche Abtrennung der Sanitäranlagen untergebracht war ( NJW-RR 2005, 1478 ). Einen weiteren Anhaltspunkt für eine Verletzung der Menschenwürde hat das Kammergericht zu Recht in der Gefahr gesehen, dass der Strafgefangene in Hoffnungslosigkeit verfällt, wenn die Zeit, die im Haftraum verbracht werden muss, unabsehbar erscheint. Im vorliegenden Fall hat es aber verkannt, dass aus der maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers für ihn gerade nicht absehbar war, wann die Belastungen enden würden. Transparente, z.B. gesetzliche Vorgaben für die Dauer des Einweisungsverfahrens finden sich nicht. Während dieses 1997 in vergleichbaren Fällen noch durchschnittlich zwei Monate andauerte (Heß, ZfStrVo 1998, 335 <343>), überschreitet nach Angaben der Senatsverwaltung das Verfahren gegenwärtig „in aller Regel einschließlich des Wartens auf eine Weiterverlegung einen Zeitraum von max. sechs Monaten nicht“. Angesichts zunehmender Wartezeiten und fehlender transparenter Regelung war für den Beschwerdeführer nicht absehbar, wann er aus dem kleinen, ihm kaum Bewegungsmöglichkeiten bietenden Raum entlassen würde. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde ganz überwiegend Erfolg hat, erscheint es angebracht, ihm die notwendigen Auslagen in voller Höhe zu erstatten. Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink: http://openjur.de/u/281203.html Kommentare