Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsl
§ 46Nr. 3; BVerw
G, Urt. v.
- November 1989 - 2 C 50.87 -, Buchholz 237.7 § 34 Nr. 8). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Die vom Kläger angestellte "Rückrechnung" seiner Infektion auf den
- August 2007 und den Umstand, dass eine Gruppe oder auch mehrere Gruppen afrikanischer Fahrgäste den von ihm geführten Zug genutzt habe bzw. hätten, ist hierfür unzureichend. Abgesehen davon, dass der Ansatz des Klägers allenfalls dann weiterführend sein könnte, wenn feststünde, dass einer der Fahrgäste mit Tuberkulose infiziert war - wofür nichts erkennbar oder vom Kläger vorgetragen ist -, ist mit diesem Vorbringen allenfalls ein möglicher Infektionsweg aufgezeigt, nicht aber der erforderliche Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit .
- Der Kläger kann auch nicht die Anerkennung der Erkrankungen der Pleura und der Lunge als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG verlangen. Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung eines Beamten, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die in Betracht kommenden Krankheiten. § 31 Abs. 3 BeamtVG stellt als Fiktion unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Berufskrankheit einem Dienstunfall gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v.
- Februar 1999 - 2 B 88.98 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Aufgrund der Ermächtigung des § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
- Juni 1977 ( BGBl. I S. 1004 ) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom
- Dezember 1976 ( BGBl. I S. 3329 ) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Maßgeblich ist demnach hier die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung in der durch die Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom
- September 2002 ( BGBl. I S. 3541 ) geänderten Fassung. Der in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung enthaltene Katalog der Krankheiten ist abschließend; andere als die dort aufgeführten Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Beschl. v.
- September 1995 - 2 B 61.95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10; BVerwG, Beschl. v.
- Januar 1978 - 6 B 57.77 -,
§ 135BBG Nr.
59). Nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Als Infektionskrankheit wird die Erkrankung an Tuberkulose danach von Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nach bestimmten Maßgaben grundsätzlich erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v.
- Januar 1993 - 2 C 22.90 -, juris). Nr. 3101 - letzte Alternative - fordert eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung. Die vom Kläger begehrte Feststellung scheitert jedenfalls daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer Tuberkuloseinfektion mit der Folge von Erkrankungen der Pleura und der Lunge besonders ausgesetzt gewesen ist. Zu diesem Merkmal hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Es wird nicht vorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (BVerwG, Urt. v.
- November 1960 - 6 C 144.58 -, BVerwGE 11, 229 ; BVerwG, Beschl. v.
- Oktober 1961 - 6 B 20.61 -, ZBR 1962, 189 ; BVerwG, Urt. v.
- Oktober 1962 - 6 C 18.61 -, ZBR 1963, 49 ; BVerwG, Urt. v.
- März 1964 - 2 C 74.62 -, ZBR 1965, 181 ; BVerwG, Urt. v.
- Februar 1965 - 2 C 11.62 -, ZBR 1965, 244 ; BVerwG, Urt. v.
- September 1969 - 2 C 106.67 -, BVerwGE 34, 4 ; BVerwG, Beschl. v.
- Januar 1978 - 6 B 57.77 -,
§ 135BBG Nr. 59; BVerw
G, Beschl. v.
- Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris). Es muss sich um eine Tätigkeit gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat (BVerwG, Urt. v.
- März 1964 - 2 C 74.62 -, ZBR 1965, 181 ). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Eine allgemeine Ansteckungsgefahr genügt nicht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v.
- April 2000 - 2 L 2760/98 -, juris). Es kommt auf die spezifische Tätigkeit, nicht aber die sonstigen dienstlichen Bedingungen an (Bayerischer VGH, Urt. v.
- Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, ZBR 1996, 343 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
- Februar 1996 - 2 A 11573/95 -, NVwZ-RR 1997, 45 ). Besonders dienstbezogen ist eine Erkrankung nur, wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit des Beamten ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Anhaltspunkte dafür bietet die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausüben, unter den gegebenen Umständen dem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich eine bestimmte Erkrankung zuzuziehen. Die Kammer vermag weder auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens noch sonst zu erkennen, dass die vom Kläger zu der von ihm angenommenen Zeit der Infektion im August 2007 ausgeübte besondere dienstliche Tätigkeit als Lokführer (unter Einschluss des Kontakts zu den Fahrgästen bei der Passierung des Fahrgastraumes) eine besondere, dem dortigen Dienst typischerweise innewohnende Gefährdung für die Erkrankung an Tuberkulose mit sich bringt, die dort in erheblich höherem Maße besteht, als dies außerhalb dieses Dienstes gegeben ist. Das Ansteckungsrisiko des Klägers in der von ihm geschilderten Situation ist nicht im entscheidenden Maße wesentlich höher war als das der allgemeinen Bevölkerung. Das Zusammentreffen mit einzelnen an Lungentuberkulose leidenden Personen in einem öffentlichen Verkehrsmittel entspricht ungeachtet der erhöhten konkreten Gefährdung noch der Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der mit dem Publikum in Berührung kommt, und macht die Begegnung mit den Fahrgästen beim Gehen durch den Fahrgastraum nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für die die Gefahr einer Infektion mit Tuberkulose typisch, also ihrer Art nach die Gefahr einer solchen Erkrankung eigentümlich war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zeitliche Dauer sowie die Häufigkeit des Kontakts mit den Fahrgästen schon nach der Darstellung des Klägers nicht intensiv gewesen sind. Eine über die allgemeine Gefahrenlage hinausgehende besondere Gefährdung des Klägers durch die Art seiner dienstlichen Verrichtungen ist nicht erkennbar. Hierfür spricht auch der vom Stellvertretenden Leitenden Arzt der Dienststelle Mitte des Beklagten, Dr. Ried, in seiner - vom Kläger im Klagevorbringen insoweit nicht in Zweifel gezogenen - Stellungnahme vom
- Mai 2008 angeführte Umstand, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass Lokführer mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung an Tuberkulose erkrankten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/281310.html ( https://oj.is/281310 ) Verweise Volltext Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English