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AG Schöneberg, Urteil vom 12.11.2009 - 106 C 209/09

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom XX.X.XXXX – 106 C 209/09 – wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits

tragen.

  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar; nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil fortgesetzt werden. Tatbestand Die Beklagte ist die Lebensgefährtin des Herrn U.. Dieser schuldete dem Kläger 2.000,- € aufgrund des Kaufes der L.G. GmbH mit dem notariellen Vertrag vom 5.7.
  2. Herr U. überwies der Beklagten 2.000,- € und bat diese, den Kaufpreis von ihrem Konto sodann an den Kläger

überweisen. Diese überwies mit Wertstellung vom 16.7.2007 von ihrem Konto Nr. …, BLZ … 2.000,- € auf das Konto Nr. …, BLZ … des Klägers mit dem Verwendungszweck: „Ur.-Nr. … H % Juli07 Kaufpreis H.-P. U.“. Der Kläger konnte die Zahlung trotz des Verwendungszwecks

nächst nicht der Kaufpreisschuld des Herrn U.

ordnen und überwies den Betrag mit Wertstellung vom 27.7.2007 auf das Konto der Beklagten mit dem Verwendungszweck: „RUCKUBERWEISUNG ZAHLUNG NICHT

ZUORDNEN- UR-NR. … H %.JULI07 KAUFPREIS H.P. U.“. Der Kläger verklagte vor dem AG Schöneberg in dem Rechtsstreit …

nächst Herrn U. auf die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.000,- €. In der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2009 gab dieser den obigen Sachverhalt

Protokoll und erklärte

dem, dass er die 2.000,- € noch immer nicht von der Beklagten erhalten habe. Mit Urteil vom 17.2.2009 wurde die Klage des Klägers gegen Herrn U. mit der Begründung abgewiesen, dass er seine Kaufpreisschuld mit der Überweisung vom 16.7.2007 erfüllt habe und mangels einer Bereicherung des Herrn U. auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche bestünden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn 2.000,- €

zahlen. Mit der am 18.7.2009

gestellten Klage hat der Kläger

nächst auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 229,55 € nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen des Ersatzes seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten

stellen; diesbezüglich hat er die Klage am 27.8.2009; in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2009 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich durch den mit schriftlicher Vollmacht versehenen Herrn U. vertreten lassen wollen; das Gericht hat gemäß § 79 ZPO Herrn U. als Prozessvertreter der Beklagten

rückgewiesen; antragsgemäß hat es die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, an den Kläger 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit

zahlen. Das Versäumnisurteil ist ihr am 1.9.2009

gestellt worden; hiergegen hat sie einen am 8.9.2009 bei Gericht eingegangenen Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie infolge des Vorranges der Leistungskondiktion nicht passiv legitimiert sei; der Kläger habe nicht an sie geleistet. Ferner sei sie nicht bereichert, da sie Herrn U. alles erlangte herauszugeben habe. Der Schriftsatz vom 16.10.2009 ist der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 übergeben worden; vorsorglich hat sie eine Erklärungsfrist beantragt; die Beklagte hat einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2009

r Akte gereicht, der weitere Rechtsausführungen enthält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Der Beklagten war keine vorsorglich beantragte Erklärungsfrist gemäß § 283 ZPO auf den Schriftsatz vom 16.10.2009

bewilligen. Denn dieser enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre. Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2009 war auch nicht gemäß §§ 156 II Nr. 1, 139 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, um dem Kläger rechtliches Gehör

gewähren. Denn die dortigen Rechtsausführungen habe das Gericht nicht

seinen Lasten in seiner Entscheidung beeinflusst. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten. In der Sache hat der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch der beklagten keinen Erfolg. Denn die

lässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 812 I 1 1. Alt., 818 II BGB auf Rückzahlung der überwiesenen 2.000,- €

Gemäß § 812 I 1 1. Alt BGB ist derjenige

r Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten verpflichtet, was er durch die Leistung eines anderen erlangt hat. Die Beklagte erlangte infolge der Rücküberweisung der 2.000,- € dieses Buchgeld durch eine Leistung des Klägers. Mit der Rücküberweisung leistete der Kläger an die Beklagte. Die Rücküberweisung ist eine Leistung des Klägers. Denn eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. statt aller: BGH NJW 2005, 1356 ; BGH NJW 2005, 60 ; BGH NJW 1989, 900 ; Erman-Westermann/Buck-Heeb, BGB, 12. Aufl. 2008,

§ 812Rn.

11 m. w. N.). Mit der Anweisung des Geldes im Rahmen der Rücküberweisung wollte der Kläger eine Vermehrung des Buchgeldes auf dem Konto der Beklagten erreichen und deren Vermögen bewusst und zweckgerichtet vermehren. Die Beklagte ist auch der Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende mehren möchte (vgl. BGH NJW 2005, 1356 ). Wobei insbesondere bei einem Mehrpersonenverhältnis, wie bei der Einschaltung von Mittelspersonen, die auf eigene oder fremde Rechnung handeln (vgl. BGH NJW 1974, 1132 ) , es maßgeblich auf den Verständnishorizont des Bereicherungsempfängers ankommt (vgl. Erman-Westermann/Buck-Heeb, a. a. O.,

§ 812Rn.

14 m. w. N.). Entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Leistungsempfängers die

wendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. BGH NJW 2005, 1356 ; BGH NJW 2005, 60 ; BGH NJW 1989, 900 ; Erman-Westermann/Buck-Heeb, a. a. O.,

§ 812Rn.

14 m. w. N.). Hierbei leistet der

wendende an den Leistungsempfänger, wenn der

wendende aus Sicht des

wendungsempfängers einen eigenen Leistungszweck verfolgt und nicht die Schuld eines Dritten erfüllt (vgl. BGH NJW 2005, 1356 ) oder erkennbar an einen Dritten leisten möchte. Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte die Empfängerin einer Leistung des Klägers. Mit dem von dem Kläger angegebenen Verwendungszweck war ersichtlich, dass dieser ihre Überweisung trotz des dortigen Verwendungszwecks nicht richtig

ordnen konnte und die Zahlung der Beklagte gerade nicht als eine Zahlung des Herrn U. auf dessen Schuld erkannte. Denn ein Grund für eine Nichtannahme der Kaufpreiszahlung des Herrn U. durch den Kläger war für alle Beteiligten ersichtlich nicht gegeben. Demgemäß war für eine vernünftige Person nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte hinreichend ersichtlich, dass der Kläger in der irrigen Annahme handele, dass es sich bei der Überweisung der Beklagten an ihn um einen Irrtum ihrerseits gehandelt habe und er die Rücküberweisung tätigte, um seiner dann bestehenden Rückzahlungspflicht gemäß § 812 I 1 1. Alt. BGB gegenüber der Beklagten nachzukommen. Demgemäß war für die Beklagte nach dem maßgebenden Empfängerhorizont einer vernünftigen Person ersichtlich, dass der Kläger mit der Rücküberweisung handelte, um eine vermeintliche eigene Schuld gegenüber der Beklagten

tilgen und keine Leistung an Herrn U. über die Beklagte als Empfängerbote des Herrn U.

bewirken. Dass die Beklagte dieses tatsächlich genauso sah, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie das

rücküberwiesene Geld nicht unverzüglich an den nach ihrer jetzigen Rechtsaufassung angeblichen Leistungsempfänger auskehrte sondern dieses schlechthin vereinnahmte und eine Auskehrung auch nicht vor der mündlichen Verhandlung am 17.2.2009 im Rahmen des Vorprozesses vornahm. Die Leistung des Klägers erfolgte rechtsgrundlos. Denn infolge des Umstandes, dass die Zahlung der 2.000,- € als Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung des Herrn U. ihrerseits einen Rechtsgrund hatte, bestand kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, der als Rechtsgrund für die Rücküberweisung in Frage kommen könne. Als Anspruchsinhalt umfasst der Anspruch gemäß § 818 II BGB einen Wertersatz in Höhe von 2.000,- €. Denn der eigentliche Bereicherungsgegenstand ist eine Gutschrift bei Buchgeld, die in Natur nicht herausgabefähig ist. Eine Entreicherung gemäß § 818 III BGB ist nicht gegeben. Denn

m einen hat die Beklagte das Buchgeld noch auf ihrem Konto und hat ferner die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgetragen. Ferner ist sie mit dem Bereicherungseinwand gemäß §§ 818 IV, 819 BGB ausgeschlossen. Denn aufgrund der obigen Umstände war der Irrtum des Klägers bei der Rücküberweisung derart evident, dass sie diesbezüglich

mindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II, 269 III 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/281338.html ( https://oj.is/281338 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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