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AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. November 2009 - Az. 12 Lw 37/07

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Landpachtvertrag vom 17. September 2007 … und der Landpachtvertrag vom 25. September 2007 … nicht zu beanstanden sind; die in den Bescheiden des Landkreises Märkisch-Oderland vom 30. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 diesbezüglich erfolgten Beanstandungen sind daher wirkungslos. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. Die Antragstellerin (Verpächterin) verwertet und verwaltet auf der Grundlage eines mit der ehemaligen Treuhandanstalt geschlossenen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages land- und fortwirtschaftliche Flächen zur Erfüllung des ursprünglich der Treuhandanstalt übertragenen Privatisierungsauftrages. Sie verpachtete die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen an die Agrargesellschaft G. mbH (Pächterin). Die Verpachtung erfolgte nach im Jahr 2007 durchgeführter öffentlicher Ausschreibung auf das jeweilige Höchstgebot. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin mit ihren zulässigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen zwei Bescheide, mit denen der Landkreis Märkisch-Oderland die Pachtverträge beanstandet hat: Mit Bescheid vom 30. November 2007 (Blatt 121 ff. der Akte) hat der Landkreis den Landpachtvertrag … vom 17. September 2007 (Pachtdauer: fünf Jahre vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2012; jährliche Pacht: 760,00 €; Pachtfläche: 5,0880 ha Ackerland in der Gemarkung … mit der Ackerzahl 9; Pachtzins je ha: 149,37 €; Pachtzins je Bodenpunkt: 16,60 €; vergleiche wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages Blatt 113 ff. der Akte) mit der Anordnung beanstandet, dass von den Vertragsparteien ein durchschnittlicher Pachtzins von 33,20 € je ha zu vereinbaren ist. Zur Begründung führte der Landkreis einzelfallsbezogen insbesondere aus, dass der gezahlte Pachtzins in der Gemarkung … bei Böden mit durchschnittlichen Ackerzahlen von 22 zwischen 2,10 € bis maximal 2,95 € je Ackerzahl liege, was maximal 26,55 € je ha ergebe. Der um 25 Prozent erhöhte Betrag von 33,20 € berücksichtige das Interesse der Verpächterin an einer größtmöglichen Gewinnmaximierung ausreichend; wegen der weiteren Ausführungen des Landkreises wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 (Blatt 14 ff. der Akte) hat der Landkreis den Landpachtvertrag … vom 25. September 2007 (Pachtdauer: vier Jahre vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2011; jährliche Pacht: 1.350,00 €; Pachtfläche: 9,6582 ha, davon 6,1280 ha Ackerland und 3,5302 ha Ödland, in der Gemarkung … mit der Ackerzahl 15 für das Ackerland; Pachtzins je ha: 139,78 €; Pachtzins je Bodenpunkt für das Ackerland: 9,32 €; vergleiche wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages Blatt 4 ff. der Akte) mit der Anordnung beanstandet, dass von den Vertragsparteien ein durchschnittlicher Pachtzins von 57,00 € je ha Ackerland und von 25,56 € je ha Ödland zu vereinbaren ist. Zur Begründung führte der Landkreis einzelfallsbezogen insbesondere aus, dass der gezahlte Pachtzins in der Gemarkung … bei Böden mit der Ackerzahlen von 15 zwischen 2,54 € bis maximal 3,53 € je Ackerzahl anzusetzen sei, was maximal 45,60 € je ha ergebe. Der um 25 Prozent erhöhte Betrag von 57,00 € je ha Ackerland und ein Betrag von 25,56 € je ha Ödland berücksichtige das Interesse der Verpächterin ausreichend; wegen der weiteren Ausführungen des Landkreises wird auf den Bescheid verwiesen. Die Antragstellerin und der Landkreis haben sich im gerichtlichen Verfahren ausführlich zur Höhe des nach dem Landpachtverkehrsgesetz rechtlich möglichen Pachtzinses geäußert. Das Gericht hat hierzu ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 26. April 2009 (Blatt 208 ff. der Akte) eingeholt, zu dem sich die Verfahrensbeteiligten äußern konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Anträge der Antragstellerin, sinngemäß der obigen Beschlussformel entsprechend zu beschließen, sind erfolgreich. Das beschließende Gericht geht davon aus, dass der vom Landkreis in den angefochtenen Bescheiden herangezogene Beanstandungsgrund nicht vorliegt. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht nach einer umfassenden Prüfung zur Sach- und Rechtslage gelangt; ob die Bescheide, wie von der Antragstellerin angenommen, bereits aus von der Antragstellerin angenommenen anderen Gründen (Ermessenfehler des Landkreises) hätten aufgehoben werden müssen, bedarf daher hier keiner Entscheidung.

  1. a)Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG -) kann die zuständige Behörde einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist. Zur Prüfung der Frage, ob die Pacht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
  2. aa)Die Vorschrift ist auch in Fällen Prüfungsmaßstab, in denen dem Abschluss des Pachtvertrages eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen ist. Weder der Wortlaut des § 4 LPachtVG noch der unten erläuterte Schutzzweck der Vorschrift (Schutz des Pächters) geben eine Begründung dafür her, dass nach einer Ausschreibung eine Prüfung nach dem Landpachtverkehrsgesetz allgemein zu unterbleiben hat oder jedenfalls stets zu dem Ergebnis führen muss, dass ein Pachtvertrag unbeanstandet zu bleiben hat.
  3. bb)§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG hat Aufbau und Systematik von § 9 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) übernommen und verfolgt wie dieses Gesetz ein agrarstrukturelles Ziel. Insoweit geht es einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers an der privatnützigen Verwertung seines Grundstücks (Veräußerung bzw. Verpachtung) und den öffentlichen Interessen an einer zu sichernden bzw. zu verbessernden Agrarstruktur. Ähnlich wie bei der Auslegung von § 9 GrdstVG muss auch die Beanstandungsmöglichkeit von Pachtverträgen vor diesem Hintergrund gesehen werden. Eine Beanstandung muss damit im Zusammenhang mit dem Schutz der Agrarstruktur stehen und durch sie gerechtfertigt sein. Der Schutz der Agrarstruktur, wie er durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG erfolgt, ist allerdings kein Schutz in einem umfassenden Sinne vor jedweder Gefahr für die Agrarstruktur, sondern nach dem System des § 4 LPachtVG auf den Schutz des jeweiligen Pächters vor einem gerade für seinen Betrieb nachteiligen Pachtvertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze beschränkt. Ein weitergehender Schutz allgemeiner Art für eingesessene Betriebe im Oderbruch, die mit Zusatzaufwendungen belastet sind (Altschulden; massive Investitionen nach der Wende, die die Bilanzen belasten; Vermessungskosten im Rahmen notwendiger Bodenordnungsverfahren oder wegen fehlender Grenzsteine; usw.), vor kapitalstarker Konkurrenz bzw. vor der Marktmacht der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH als Verpächterin durch die Vereinbarung eines Pachtzinses, der allenfalls moderat über dem in Ansehung der Pachtverträge im Bestand angemessenen („ortsüblichen“) Entgelt liegt, wie ihn der Landkreis mit den angefochtenen Bescheiden gewähren will, ist mit den Instrumenten des Landpachtverkehrsgesetzes nicht mit Hilfe des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG, sondern allenfalls nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 LPachtVG zu verwirklichen. Gemäß § 4 Abs. 6 LPachtVG können die Länder bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist. Auf die letztgenannten Vorschriften kann eine Beanstandung derzeit indessen schon deshalb nicht gestützt werden, weil es an einer landesrechtlichen Regelung fehlt, wonach die gesetzlichen Beanstandungsgründe des Absatzes 1 erweitert werden. Ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Beanstandungsgründe vorliegen, ist daher hier nicht zu erörtern. Das so konkretisierte Schutzziel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG hat andererseits nach dem Inhalt der zitierten Vorschriften vorrangig die Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe, nicht die einzelnen Pachtflächen im Auge. Entscheidend ist deshalb das Verhältnis von nachhaltig erzielbarem Ertrag und Pachtpreis für den anpachtenden Betrieb. Es kommt hierbei unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters und dessen betriebswirtschaftliche Situation an. Ungeachtet dessen ist jedenfalls im hier interessierenden Fall der Zupacht einzelner Flächen (sog. Anpachtung von Stückeländereien im Unterschied zur Anpachtung ganzer Betriebe) in einem ersten Schritt auf den sog. Einkommensbeitrag als der betriebswirtschaftlichen Kennzahl zur Beurteilung einzelner Produktionsverfahren, wie er nachfolgend noch ausführlich zu erläutern ist, bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Pachtflächen abzustellen (erste Prüfungsstufe). Der sog. Einkommensbeitrag im Sinne der obigen Ausführungen (erste Prüfungsstufe) errechnet sich in Ansehung der Ausführungen des Gutachters zu den betriebswirtschaftlichen Grundlagen (Seiten 25 ff. des Gutachtens), denen das Gericht ebenso folgt wie die Verfahrensbeteiligten dies im Grundsatz tun, hier nach folgendem Prüfungsschema: Zuerst ist der Deckungsbeitrag zu bestimmen (Kalkulation mit Grenzkosten), der sich aus der Naturalleistung (Naturalertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis) abzüglich bestimmter Kosten (Direktkosten, variable Maschinenkosten, Trocknung) errechnet. Dem Deckungsbeitrag sind in Fällen, in denen der Verpächter dem Pächter Zahlungsansprüche nach dem System der Direktzahlungen der Europäischen Union an Landwirtschaftsbetriebe überlassen hat, Prämien aus der Aktivierung von Zahlungsansprüchen hinzuzurechen, danach sind etwaige Kosten für den Zahlungsanspruch, flächenabhängige Festkosten sowie die Positionen Lohn Feldarbeit und Lohn Sonstiges abzuziehen; Ergebnis ist der Einkommensbeitrag vor Pachtzahlung. Nach Abzug der Pacht und sonstiger flächenbezogener Leistungen des Pächters steht der Einkommensbeitrag nach Pachtzahlung fest. In einem zweiten Schritt sind etwaige betriebliche Sondereffekte zu bewerten und einzustellen. Es ist zu prüfen, ob die Anpachtung gerade für den Betrieb des Pächters einen besonderen betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringt (sog. betrieblicher Sondereffekt). Insoweit können alle Umstände des Einzelfalles Bedeutung gewinnen, etwa die Erlangung steuerlicher Vorteile für den Betrieb durch Zupacht, die bessere Ausnutzung vorhandener Maschinenkapazitäten oder die Vorhaltung von zugepachtetem Land zur Aufbringung der im Betrieb anfallenden Gülle oder von Festmist (zweite Prüfungsstufe). Ergebnis ist der Einkommensbeitrag nach Pachtzahlung und unter Berücksichtigung von Sondereffekten, wie er Grundlage für die abschließende Bewertung ist. Die abschließende Bewertung erfolgt schließlich in Ansehung des Ergebnisses der Schritte eins und zwei als Schätzung, bei der es darauf ankommt, ob die Anpachtung für den gesamten Betrieb des Pächters einen betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringt, das heißt, ob aus einer Gesamtschau aller betriebswirtschaftlichen Faktoren der Pachtzins untragbar hoch ist oder nicht (dritte Prüfungsstufe). Nachhaltig erzielbare Erträge lassen sich allerdings nicht feststellen, indem man die Betrachtung auf ein Pachtjahr beschränkt, sondern es ist bei allen Prüfungsschritten die gesamte Laufzeit des Vertrages in den Blick zu nehmen (vergleiche zu allen oben aufgeworfenen Fragen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom Beschluss vom 29. November 1996, BLw 48/95 , und Beschluss vom 5. März 1999, BLw 53/98 , jeweils zur Anpassung des vereinbarten Pachtzinses wegen veränderter Verhältnisse nach § 593 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach vertraglicher Anpassungsklausel, wobei in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG in der Weise herangezogen worden ist, dass ein Pachtzins nicht auf eine solche Höhe neu festgesetzt werden darf, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG beanstandet werden müsste). Auf Umstände ohne Bezug zu den dargestellten Faktoren, wie etwa der Beispielswirkung eines Pachtvertrages für die Entwicklung des Pachtzinsniveaus, kommt es aus den erläuterten Gründen bei der Prüfung am Maßstab des § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG nicht an.
  4. cc)Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des zu prüfenden Pachtvertrages. Es muss auf den Erkenntnisstand abgestellt werden, den die handelnden Personen bzw. ein durchschnittlicher Marktteilnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haben bzw. haben können. Entwicklungen, die späten eingetreten sind, aber bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, bleiben außer Betracht.
  5. b)Unter Heranziehung der erläuterten Kriterien geht das Gericht davon aus, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pachtverträge der herangezogene Beanstandungsgrund nicht vorliegt. Der vereinbarte Pachtzins ist bei einer Gesamtschau aller betriebswirtschaftlichen Faktoren nicht untragbar hoch. Die vereinbarten Pachtzahlungen bewegen sich in Anbetracht der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge gegebenen Umständen und der erkennbaren weiteren Entwicklung (noch) im Bereich dessen, was wirtschaftlich vertretbaren ist (Seite 47 des Gutachtens); das ergibt sich in Ansehung des Einkommensbeitrages nach den Kalkulationsansätzen sowohl für die Bewirtschaftung der Flächen mit Winterroggen als auch für den Fall der Stilllegung. Das Gericht folgt insoweit dem Gutachten und den Bewertungen des Sachverständigen; dass in dem Gutachten teilweise nicht von Werten für die Verpächterin, sondern für einen mit ihr verbunden Betrieb ausgegangen wird, wirkt sich im Ergebnis nicht aus.
  6. aa)Es ergibt sich in Ansehung der Kalkulationen sowohl für die Bewirtschaftung mit Winterroggen als für die Stilllegung bei einer Gesamtschau im Ergebnis der Bewertung zur ersten Prüfungsstufe für die Pächterin eher ein noch positiver, jedenfalls aber kein negativer Einkommensbeitrag. Bei den vorzunehmenden Kalkulationen werden die beiden Pachtverträge, wie sich oben ihrem Inhalt nach näher erläutert werden, als Einheit betrachtet. Dies ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich, die Verträge, die Abschlussdaten und die Laufzeiten beziehen sich auf sehr ähnliche Zeiträume, die Nutzungsmöglichkeiten (Sandböden an der Grenze der ackerbaulichen Nutzungseignung für anspruchslose Fruchtarten) und die vereinbarten Pachten sind ebenfalls hinreichend ähnlich (Seite 17 des Gutachtens). Bei den einschlägigen landwirtschaftlichen Daten ist von den Werten in der Datensammlung für die Betriebsplanung und die betriebliche Bewertung landwirtschaftlicher Produktionsweisen im Land Brandenburg, 5. Auflage, herausgegeben im Jahr 2008 (Datensammlung 08), auszugehen, da die darin genannten Daten den bei Vertragsschluss im Jahr 2007 als bekannt vorauszusetzenden Erkenntnisstand am ehesten beschreiben (Seite 42 des Gutachtens). Anzunehmen ist, dass die Verpächterin der Pächterin für die zu betrachtenden Flächen ohne weiteres Entgelt Zahlungsansprüche durch entsprechende Vereinbarungen mit den Vorpächtern für die Dauer der Pachtzeit zur Verfügung stellt (Seite 23 bis 25 des Gutachtens); das entspricht der damaligen Praxis der Verpächterin, die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist. Ergänzend zur Berechnung durch den Gutachter sind in Fällen der vorliegenden Art außer der Pacht noch sog. öffentliche Lasten abzusetzen. Letzteres ist in Ansehung des § 5 Abs. 1 der Pachtverträge erforderlich, wonach der Pächter sich verpflichtet, alle auf dem Pachtgegenstand ruhenden laufenden Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu tragen, ausgenommen solche, die aus der Substanz der Pachtsache zu erbringen sind (beispielsweise Erschließungs- und Ausbaubeiträge). Ausgehend von dem bei Abschluss der Verträge zu unterstellenden Erkenntnisstand der Vertragsparteien verbleibt dem Pächter bei einer Bewirtschaftung mit Winterroggen nach Zahlung der Pacht ein zwar geringer, aber positiver Einkommensbeitrag (die nachfolgenden Werte beziehen sich jeweils auf einen ha Fläche) von ca. 40 € (Seiten 41 bis 44 des Gutachtens): Es ergibt sich ein Deckungsbeitrag in Höhe von 111 €, der sich ausgehend von einer Naturalleistung von 320 € (= Ertrag von 20 dt/ha x Erlös von 16,00 €/
  7. dt)und abzüglich der Summe der Direktkosten von 112 €, der variablen Maschinenkosten von 91 € und der Kosten der Trocknung von 6 €. Nach Hinzurechnung der aus der Aktivierung von Zahlungsansprüchen resultierenden Prämie von 251 € ergibt sich eine Zwischensumme von 362 €. Hiervon sind für flächenabhängig Festkosten 23 €, für Festkosten Maschinen 90 € und für Lohn Sonstiges 35 € abzuziehen, so dass sich der Einkommensbeitrag vor Pachtzahlung in Höhe von 214 € darstellt. Neben der Pachtzahlung in Höhe von 143 € sind die öffentlichen Lasten abzusetzen, die der Landkreis in den Beanstandungsbescheiden mit 30 € angesetzt hat. Im Ergebnis verbleibt dem Pächter der oben genannte Betrag von 41 €. In Anbetracht des bei Abschluss der Verträge zu unterstellenden Erkenntnisstandes der Vertragsparteien ergibt sich für den Pächter bei einer sog. Stilllegung der Flächen (Selbstbegrünung von Flächen mit jährlichem Mulchen, wobei der Auswuchs auf den Flächen verbleibt) weder ein positiver noch ein negativer Einkommensbeitrag (Seiten 45 und 46 des Gutachtens): Es ergibt sich ein Deckungsbeitrag in Höhe von - 32 € (Direktkosten von 6 € und variable Maschinenkosten von 26 €). Nach Hinzurechnung der aus der Aktivierung von Zahlungsansprüchen resultierenden Prämie von 251 € ergibt sich eine Zwischensumme von 219 €. Hiervon sind für flächenabhängig Festkosten 15 €, für Festkosten Maschinen 16 €, für den Zinsansatz 6 € und für Lohn Feldarbeit 10 € abzuziehen, so dass sich der Einkommensbeitrag vor Pachtzahlung in Höhe von 172 € darstellt. Außer der Pachtzahlung in Höhe von 143 € sind die öffentlichen Lasten abzusetzen, die der Landkreis in den Beanstandungsbescheiden mit 30 € angesetzt hat. Im Ergebnis besteht weder ein positiver noch ein negativer Einkommensbeitrag. Die einkommensneutrale Stilllegung der Flächen stellt sich für die Laufzeit der Pachtverträge bis 2011 bzw. 2012 als vergleichsweise sichere Kalkulation dar; sie hängt wesentlich vom Wert eines Zahlungsanspruchs ab, der bis zum Jahr 2013 (frühestes Ende der Gewährung von Direktzahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union) vergleichsweise hohe Planungssicherheit bietet (Gutachten Seiten 39 und 40). In einer Gesamtschau der Kalkulationen ist nach dem Erkenntnisstand bei Abschluss der Pachtverträge davon auszugehen, dass sich, je nach Bewirtschaftung bzw. Stilllegung der Flächen über die Laufzeit der Pachtverträge, ein noch positiver, jedenfalls aber kein negativer Einkommensbeitrag ergibt.
  8. bb)Unter Einbeziehung betrieblicher Sondereffekte (zweite Prüfungsstufe) erbringt die Anpachtung für den gesamten Betrieb des Pächters einen zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Nutzen; bei einer Gesamtschau aller betriebswirtschaftlichen Faktoren der Pachtzins nicht untragbar hoch ist (dritte Prüfungsstufe). Als betrieblicher Sondereffekt zur Rechtfertigung des Pachtzinses ist in die Bewertung der Pachtverträge einzustellen, dass ein Landwirtschaftsbetrieb bei bestehender Pachtkonkurrenz verhindern kann, dass andere Landwirte durch Anpachtung in von ihm sonst genutzten Bewirtschaftungseinheiten bestehende Arrondierungs- und Größeneffekte negativ beeinflussen könnten (Gutachten Seite 46). Solche Größen- und Arrondierungseffekte können beträchtliche betriebswirtschaftliche Auswirkungen haben (etwa den Anstieg variabler Maschinenkosten). Das Zerfallen eines Schlages kann zu negativen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen führen. Daher kann auch für große Betriebe die Anpachtung kleiner Flächen zu vergleichsweise hohen Pachten über den unmittelbar auf die weitere Fläche zu beziehenden Einkommensbeitrag hinaus betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Der erläuterte Vorteil ist mit dem Gutachten auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Allerdings beziehen sich die vom Sachverständigen übernommen Betriebsdaten (Betrieb mit ca. 1.300 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) nicht auf den Betrieb der Pächterin, sondern auf ein mit der Pächterin verbundenes Unternehmen. Der im Gutachten beschriebene Effekt tritt indessen auch bei Heranziehung der Daten für den Betrieb der Pächterin (Fläche von 241,17
  9. ha)ein. In Ansehung der Betriebsfläche und der engen Kooperation der Pächterin mit insgesamt elf weiteren landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Gesellschaften, mit denen vielfältige wirtschaftliche Verflechtungen bestehen (Seite 6 des Gutachtens), ist von dem erläuterten Größenvorteil auszugehen. Nach alledem ist der Pachtzins im hier in Rede stehenden Sinne möglicherweise bereits nach dem Ergebnis der Kalkulationen, jedenfalls aber unter Einbeziehung des erläuterten Sondereffektes (noch) nicht untragbar hoch, so dass den Anträgen der Antragstellerin zu entsprechen war.
  10. cc)Liegt nach alledem der hier zu prüfende Beanstandungsgrund nicht vor, so können europarechtliche Fragestellungen, wie sie die Antragstellerin zur Begründung ihrer Anträge herangezogen hat (europarechtlich unzulässige Gewährung von Beihilfen bei Festsetzung eines Pachtzinses unterhalb des nach Ausschreibung erzielten Entgelts), hier unerörtert bleiben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwVfG abgesehen (Erfolg des Antrages nach unbegründeter Beanstandung der Pachtverträge durch den Landkreis, welcher im erstinstanzlichen Verfahren generell keine Kosten zu tragen hat). Permalink: http://openjur.de/u/281341.html Kommentare

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