Tenor Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, f r e i g e s p r o c h e n . Gründe (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 5 StPO) Mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom
- November 2008 wurde der Angeklagten vorgeworfen, ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber ihrem am
- April 1993 geborenen Sohn gröblich verletzt und diesen dadurch in die Gefahr gebracht zu haben, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden. Ihr wurde zur Last gelegt insbesondere, dass sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass ihr Sohn pünktlich und regelmäßig die Schule besuchte. So sei es in dem Tatzeitraum vom
- August 2007 bis zum
- Juni 2008 an den 163 Schultagen zu insgesamt 129 Fehltagen gekommen, von denen 119 Tage unentschuldigt geblieben seien. Darüber hinaus habe es zwanzig Verspätungen von 60 bis 90 min gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf die genannte Anklageschrift Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und insbesondere aufgrund der Vernehmung des Zeugen, der an der, die der Sohn der Angeklagten eigentlich besuchen sollte, unterrichtet, treffen die der Angeklagten angelasteten Schulversäumnisse ihres Sohns zu. Mit diesen Schulversäumnissen, so hat die Hauptverhandlung des Weiteren ergeben, ist der Sohn der Angeklagten aber nur einer von vielen an der genannten Schule, einer sog. Förderschule für Lernbehinderte. In seiner Klasse besuchen von regulär sechzehn Schülern nur neun regelmäßig den Unterricht. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da die Lern-„Behinderung“ in einer immer größer werdenden Anzahl der Fälle schlicht eine Lernunwilligkeit ist, die Schüler behindern sich gewissermaßen selbst und in der (letzten) Konsequenz solchen Verhaltens liegt dann schließlich auch das vollständige Fernbleiben vom Unterricht., der Sohn der Angeklagten, so hat die Hauptverhandlung weiter ergeben, hat die Schule bereits in der
- Klasse geschwänzt. Die erste Schulversäumnisanzeige datiert bei dem im Schuljahr 1999/2000 schulpflichtig gewordenen vom
- April 2000, es folgten seither dreizehn weitere Schulversäumnisanzeigen. Es gab dann schriftliche Verwarnungen an die Angeklagte, die Analphabetin ist, es folgten schriftliche Verwarnungen mit Bußgeldandrohungen, ohne dass - wenig überraschend - eine Verhaltensänderung eintrat. Ein Bußgeldbescheid gegen die Angeklagte wurde nie erlassen, ein Versuch der polizeilichen Zuführung zum Unterricht wurde erstmals (!) im Dezember 2008 unternommen, mithin mehr als 8½ Jahre nach dem Beginn der massiven Schulversäumnisse. Es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Angeklagte zu früherer Zeit strafrechtlich vorwerfbar ihre Fürsorge und Erziehungspflicht in ganz massiver Weise vernachlässigt hat und die Entwicklung ihres Sohnes, der nach Auskunft seines Lehrers allenfalls „rudimentär“ lesen kann und den er kaum je hat schreiben sehen, geschädigt hat. Soweit dieses Verhalten überhaupt noch verfolgbar wäre (Verjährung), dürfte die Sachaufklärung für die so weit zurückliegenden Zeiträume äußerst schwierig sein und wenig Erfolg versprechend. Für den hier angeklagten Tatzeitraum lässt sich indes sagen, dass der Angeklagten, die sich unwiderleglich dahin eingelassen hat, dass sie ihren Sohn regelmäßig geweckt, mit Pausenbroten versehen und in die Schule geschickt habe, strafbares Verhalten nicht nachzuweisen ist. Zu dieser Zeit hatte sich ihr Sohn längst zu einem notorischen Schulschwänzer entwickelt, dem das Fernbleiben vom Unterricht eine feste Gewohnheit geworden war und der nur mit hohem Aufwand, insbesondere täglichen Zurschulebringen durch die Mutter, wieder zu regelmäßigem Schulbesuch hätte gebracht werden können. Dieser grundsätzlich auch von der Angeklagten zu fordernde Einsatz und Aufwand war von dieser im Tatzeitraum nicht zu verlangen, jedenfalls lässt sich dies nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen. Die Angeklagte war im Tatzeitraum schwanger und hat eigener unwiderleglicher Einlassung zufolge erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gehabt und schließlich im Januar 2008 ein behindertes Kind entbunden. Da sie darüber hinaus weitere Kinder zu versorgen hatte, kann ihr unter diesen Umständen das tägliche Bringen zur Schule nicht zugemutet werden. Danach war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenen Kostenfolge freizusprechen. Es kommt hier daher nicht mehr auf die ansonsten durchaus erörterungswürdige Frage an, welche Auswirkungen es auf den staatlichen Strafanspruch haben könnte, dass die Schulbehörden jahrelang sich mit bloßen papiernen Mahnungen, die sie zudem an eine Analphabetin richteten, begnügten, sich offenbar aber zu entscheidenden Maßnahmen gegen das fortgesetzte Schuleschwänzen nicht entschließen konnten und erst nach 8½ Jahren des Zuwartens sich zu dem Versuch einer polizeilichen Zuführung zum Unterricht aufraffen konnten. Die Frage nach dem Sinn dieser Maßnahme zu diesem Zeitpunkt muss wohl nicht wirklich gestellt werden. Permalink: http://openjur.de/u/281342.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English