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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - L 31 U 407/08

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2007 wirdaufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.November 2

§ 551RVO Nr.

16 m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann (BSG, Urteil vom

  1. April 1989, Az. 2 RU 69/87 , zitiert nach iuris; Urteil vom
  2. Februar 1978, Az. 8 RU 66/77 , BSGE 45, 285 , 286). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats die bei dem Kläger vorliegende psychische Erkrankung auch über den
  3. Dezember 2002 hinaus hinreichend wahrscheinlich auf den Überfall am
  4. August 2002 und damit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Eine klinisch manifeste vorbestehende psychische Erkrankung oder eine psychische Schadensanlage, die so leicht ansprechbar gewesen wäre, dass sie durch austauschbare Ereignisse hätte ausgelöst werden können, lässt sich im vorliegenden Verfahren trotz der Mutmaßungen des Dr. Dr. W und des Dr. At zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur des Klägers vor dem Unfall lässt sich nicht feststellen, insoweit kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Soweit Dr. Dr. W auf die Frage nach einer bereits vor dem Unfallzeitpunkt relevanten psychischen Erkrankung auf eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im vierten Quartal 2001 wegen eines Verdachts auf „Multiple Sklerose“ (chronisch entzündliche Entmarkungserkrankung des zentralen Nervensystems) verweist, überzeugt dies den Senat nicht, da die Multiple Sklerose keine psychische Erkrankung darstellt. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin B hat mit Attest vom
  5. August 2004 ausgeführt, dass der Kläger vom
  6. September 2001 bis zum
  7. Dezember 2001 wegen Magenbeschwerden, Schluckbeschwerden und Schwindel in Behandlung war und schließlich am
  8. November 2001 und am
  9. Dezember 2001 operiert wurde. Soweit der Sachverständige Dr. A davon ausgeht, dass eine Neigung zu „Stress“ darüber hinaus seit Jahren bestehe und hierzu ausführt, dass der Kläger schon zweimal, nämlich 1987 und 1993, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen wegen chronischer Schmerzen im Bereich des Knochen- und Gelenkssystems mit Schwerpunkt Wirbelsäule absolviert habe, kann der Senat dem schon deshalb nicht folgen, weil die Beklagte trotz intensiver Recherchen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme 1993 gar nicht bestätigen konnte, da weder die BfA noch die LVA noch die angebliche Rehabilitationsklinik eine Rehabilitationsmaßnahme bestätigen konnten. Auch Unterlagen über eine Rehabilitationsmaßnahme 1987 ließen sich nicht mehr finden, da diese - unterstellt eine Rehabilitationsmaßnahme habe stattgefunden - bereits vernichtet wären. Selbst wenn der Kläger, wie von Dr. A unterstellt, wegen Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung gewesen sein sollte, stellt dies für den Senat keine psychische Erkrankung dar. Auch die von Dr. A genannten Behandlungen wegen teilweise lang anhaltender Schwindelgefühle und ähnlicher psychosomatischer Beschwerden, die seiner Ansicht nach eindeutige Anzeichen einer Neigung zu psychosomatischen Reaktionen beziehungsweise vegetativer Instabilität sind, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ähnlich verhält es sich mit den Sehstörungen und der notfallmäßigen Behandlung im Krankenhaus. Eine tatsächlich vorbestehende Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Gebiet lässt sich nach alledem nicht feststellen. Zum Unfall zeitgleich konkurrierende oder nach dem Unfall einsetzende Ursachen, die vergleichbare psychische Störungen hätten hervorrufen können, sind ebenfalls nicht bekannt und wurden von sämtlichen Gutachtern gleichfalls nicht festgestellt. Auch die durch den Sachverständigen Dr. M durchgeführte ausführliche biografische Anamnese ergab keine besonderen belastenden Ereignisse oder Faktoren, die eine anderweitige Veranlassung der festgestellten psychischen Störungen wahrscheinlich machen könnte. Da also weder vorbestehende noch konkurrierende oder später einsetzende unfallfremde Ursachen nachgewiesen sind, bleibt als einzige bekannte Ursache der Unfall übrig. Dabei steht das Fortbestehen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression vollständig im Einklang mit dem auslösenden Ereignis des Unfalls und dem Verlust der Arbeitsfähigkeit als Zugführer. Es überrascht allein die Schwere und die Dauer der Störung. Diese erklärt der Sachverständige Dr. M für den Senat überzeugend und nachvollziehbar damit, das der Kläger ein recht rigides und idealisierendes Selbstbild hat und die psychische Störung als Beschämung erlebt, was zur Vermeidung führt und damit die Genesung erschwert. Dies ist jedoch nicht als vorbestehende psychische Krankheit einzuordnen, sondern als eine Konstellation, die den Heilungsprozess erschwert hat, ohne selbst eine psychische Krankheit zu sein. Ähnliche Überlegungen hatte bereits die Klinik Sch in ihrem Bericht vom
  10. Oktober 2002 angestellt und ausgeführt, auffällig sei der hohe Perfektionismusanspruch des Klägers sowie die vorhandene narzisstische Kränkung (durch die Patientenrolle und die erlebte Hilflosigkeit während des traumatischen Erlebnisses). Dies sei als Ursache für das Fortbestehen der Erkrankung und als aufrechterhaltender Faktor für die psychischen Störungen zu werten Zur Überzeugung des Senats beträgt die MdE ab
  11. Februar 2003 (Ende der Verletztengeldzahlung) 40 v.H.. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom
  12. November 1956, Az: 2 RU 121/56 , BSGE 4, 147 , 149; Urteil vom
  13. Juni 2000, Az: B 2 U 14/99 R ,

§ 581Nr.

7 ; Urteil vom 02. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R ,

§ 581Nr.

8 ). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 24/00 ,

§ 581Nr.

8 ). Wie weit die Unfallfolgen bzw. die Folgen der anerkannten Berufskrankheit die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az: 2 RU 60/84 , SozR 2200 § 581 Nr. 23 ; Urteil vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87 , SozR 2200 § 581 Nr. 27 ; Urteil vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R ,

§ 581Nr.

5 ; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R , HVBG-INFO 2001, 499, 500 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die MdE wie dargestellt zu bemessen. Der Senat folgt hinsichtlich der Einschätzung der MdE dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. In der einschlägigen unfallrechtlichen Literatur werden folgende Abstufungen gebildet: Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zum Beispiel manche Phobien, pathologische Entwicklungsstörungen)MdE 20-40Schwere Störungen mit erheblichen sozialen AnpassungsschwierigkeitenMdE 50-100.Bei dem Kläger liegt eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im oberen Bereich vor, so dass die MdE mit 40 v.H. zutreffend zu bewerten ist. Erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten wie bei einer schweren Störung liegen andererseits nicht vor, da etwa im Freizeitbereich noch gewisse Aktivitäten möglich sind und sich auch anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. M im psychischen Befund zumindest zeitweilige Auflockerung herstellte. Liegt nach alledem über den
  2. Dezember 2002 hinaus eine Arbeitsunfallfolge weiterhin vor, so hat die Beklagte dem Kläger insoweit auch Heilbehandlung zu gewähren. Nach alledem ist der Berufung stattzugeben. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/281435.html ( https://oj.is/281435 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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