1 in den Ruhestand getreten ist, ist
Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder der Vertretungskörperschaft auf seinen Antrag entsprechend seinem früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen hierfür noch erfüllt; der Antrag muß innerhalb von drei Monaten
Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft gestellt werden. Will der Dienstherr die erneute Ernennung des Beamten ablehnen, weil er ihn für dienstunfähig hält, so ist entsprechend § 56 zu verfahren.
Absatz 1 wieder in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten ist
Maßgabe der freien Amtsstellen wieder ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen zu übertragen. Eine unterbrochene Probezeit wird fortgesetzt.
Absatz 1 gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhält der Beamte Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amt zugestanden hätten; ausgenommen sind die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts. Diese Bestimmungen sind bei der Neufassung des Gesetzes vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde Art. 137 GG von Art. 3 GG überlagert. Das Grundrecht der Wahlgleichheit verlange, daß allen Staatsbürgern das Wahlrecht in möglichst gleicher Weise gewährt werde; Differenzierungen bedürften eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Ein solcher Grund fehle für die Differenzierung zwischen dem hauptamtlichen Gemeindedirektor einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie dem ehrenamtlichen Gemeindedirektor andererseits, deren Wählbarkeit durch das Gesetz nicht beschränkt werde. Wenn Art. 137 GG einem möglichen Machtmißbrauch vorbeugen solle, dann bleibe zu fragen, warum Machtmißbrauch bei einem hauptamtlichen Amtsträger eher denkbar sei als bei einem ehrenamtlichen.
einer Amtszeit von zwölf Jahren nicht wiedergewählt werde. Die Existenzsicherung der Gemeindedirektoren entspreche also durchaus dem herkömmlichen Bild des Wahlbeamten auf Zeit. Soweit die Beschwerdeführer bemängelten, daß den Gemeindedirektoren die Wählbarkeit zum Kreistag unbeschränkt offenstehe, sei dazu zunächst festzustellen, daß die Frage der Interessenkollision bei den Beschwerdeführern, wenn sie in einen Kreistag gewählt würden, schon deshalb nicht auftauchen könnte, weil sie sämtlich Beamte kreisfreier Städte seien. Davon abgesehen gehe aus § 21 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung hervor, daß Kreistagsabgeordnete bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken oder anwesend sein dürften, wenn die Entscheidung einer von ihnen kraft Gesetzes vertretenen Person -- also auch einer Gemeinde -- einen besonderen Vorteil oder
teil bringen könne. Damit werde einer möglichen Interessenkollision entgegengewirkt. Auch die Differenzierung zwischen den hauptamtlichen Gemeindedirektoren einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie den ehrenamtlichen Gemeindedirektoren andererseits sei nicht verfassungswidrig. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtige den einfachen Gesetzgeber nur, die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu beschränken. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses -- mit Ausnahme des Gemeindedirektors -- seien aber weder Beamte noch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Was die abweichende Regelung hinsichtlich der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren betreffe, so sei es zwar richtig, daß ihre Wählbarkeit durch das Niedersächsische Beamtengesetz nicht beschränkt worden sei. Das habe seinen Grund einmal darin, daß in diesen kleinen Gemeinden -- bis zu 2000 Einwohnern -- die Gefahr einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat kaum zu befürchten sei. Ehrenamtlicher Gemeindedirektor sei dort der Ratsvorsitzende (Bürgermeister). Die tatsächliche Stellung des ehrenamtlichen Gemeindedirektors einer kleinen Gemeinde sei also der des Oberstadtdirektors einer kreisfreien Stadt nicht gleichzuachten. Der Gleichheitssatz gebiete dem Gesetzgeber nur, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Es sei auch nicht verfassungswidrig, daß die Hochschullehrer von der Regelung des § 105 Abs. 1 NBG ausgenommen seien, da sie keine Exekutivaufgaben hätten. Die Lehrer seien in Niedersachsen grundsätzlich Landesbeamte. Falls ein Lehrer ein Mandat in einem Gemeindeparlament des Schulträgers annehme, sei eine Interessenkollision mit seinen beruflichen Aufgaben nicht denkbar. Der Fall, daß ein in der Kommunalaufsicht tätiger Beamter Mitglied der Vertretungskörperschaft einer von ihm beaufsichtigten Gemeinde werden könne, sei theoretisch möglich. Der Gesetzgeber habe diesen immerhin seltenen Fall nicht zum Anlaß für eine gesetzliche Regelung nehmen müssen, da eine solche Kollision durch Versetzung oder Abordnung des Beamten leicht vermieden werden könne. Allgemein sei zu sagen, daß die niedersächsische Regelung die Wählbarkeit eines Beamten, der ein Mandat im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag annehme, nicht unangemessen einschränke. Der Beamte müsse sich allerdings vom Zeitpunkt der Annahme des Mandats ab mit dem erdienten Ruhegehalt in gleicher Weise abfinden wie etwa ein Beamter, der in diesem Zeitpunkt wegen eines Dienstunfalls pensioniert werde. Es sei auch nicht richtig, daß das Recht auf Wiederverwendung
Schon die der Gemeinde in § 107 Abs. 3 NBG auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der vollen Dienstbezüge vom Beginn des Monats an, in dem der Beamte den Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis gestellt habe, werde die Gemeinde regelmäßig veranlassen, Vorsorge für eine Wiederverwendung des Gemeindedirektors zu treffen. Diese Möglichkeit habe die Gemeinde
1 letzter Satz der Gemeindeordnung, wonach es zulässig sei, einen "Ersatzgemeindedirektor" auch für eine kürzere Amtszeit als für sechs oder zwölf Jahre zu wählen.
dem allgemeinen Beamtenrecht, hier also
dem Niedersächsischen Beamtengesetz und der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
2 GO ist der Gemeindedirektor hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
NBG gelten für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das niedersächsische Beamtenrecht kennt also den Typus des Beamten auf Zeit; im übrigen gilt das Beamtengesetz, wie sich aus § 1 ergibt, auch für die Beamten der Gemeinden. Ob der Beamte auf Zeit von seinem Dienstherrn ernannt oder von einer Vertretungskörperschaft des Dienstherrn gewählt wird, macht für seine Beamteneigenschaft keinen Unterschied. Er erhält
den allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge und
seinem Ausscheiden Ruhegehalt. Wenn er
Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren nicht wiedergewählt wird, erhält er sogar gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 NBG ein erhöhtes Mindestruhegehalt. Er kann -- anders als der Bürgermeister in Schleswig- Holstein -- nicht vorzeitig abgewählt, sondern nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt werden. Daß der Gemeindedirektor bei Ausübung seines Amtes auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Rat angewiesen ist, hebt ihn nicht aus dem Status des Beamten in die Sphäre des "politischen Regierungschefs". 2. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer, die in den §§ 105 und 107 NBG getroffene Regelung statuiere praktisch die Ineligibilität und nicht nur eine Inkompatibilität von Amt und Mandat, ist unrichtig: Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber nur zu einer Beschränkung, nicht zum Ausschluß der Wählbarkeit. Die §§ 105, 107 NBG schließen die Wählbarkeit der Beschwerdeführer in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag nicht aus. Sie statuieren nur eine Inkompatibilität. Die Beschwerdeführer können sich als Wahlbewerber aufstellen lassen und haben Anspruch auf den zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderlichen Urlaub. Werden sie gewählt, so treten sie mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand mit dem bis zu diesem Tag erdienten Ruhegehalt.
Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung müssen sie auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden. Vom Beginn des Monats an, in dem dieser Antrag gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhalten sie Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihnen bei einem Verbleiben im früheren Amt zugestanden hätten; die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts. Diese Rechte des Beamten
Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung haben keineswegs, wie die Beschwerdeführer behaupten, nur "papierenen" Wert. Schon die der Gemeinde
3 NBG obliegende Pflicht, dem früheren Gemeindedirektor die vollen Dienstbezüge zu zahlen, wird diese veranlassen, sich so schnell wie möglich seiner Dienste wieder zu versichern. Dazu ist sie
1 letzter Satz der Gemeindeordnung auch in der Lage: Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Wahl des Gemeindedirektors für eine andere Amtszeit als zwölf Jahre erfolgt. Die Gemeinde hat also die Möglichkeit, für den wegen Übernahme eines Parlamentsmandats in den Ruhestand tretenden Gemeindedirektor einen Ersatzmann, z.B. für vier Jahre, zu wählen.
den -- von den Beschwerdeführern unwidersprochenen -- Angaben der Niedersächsischen Landesregierung sind die zuständigen Aufsichtsbehörden generell angewiesen, in Fällen, in denen das Amt des Gemeindedirektors infolge Übernahme eines Landtagsmandats oder Bundestagsmandats durch den bisherigen Stelleninhaber frei geworden ist, stets die Genehmigung für die Wahl eines
folgers auf eine kürzere Amtszeit, z.B. nur für vier Jahre, zuzulassen. Betrachtet man die Gesamtregelung der Rechtsstellung des Gemeindedirektors
Annahme und
Beendigung seines Parlamentsmandats, so kann man nicht ernstlich behaupten, daß seine Wählbarkeit in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag faktisch ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund kann auch Art. 48 Abs. 2 GG nicht verletzt sein. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschränkung der Wählbarkeit lediglich die in Art. 137 Abs. 1 GG ausdrücklich gesetzten Schranken zu beachten hat oder ob Art. 137 Abs. 1 von Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise überlagert wird, daß die von Art. 137 Abs. 1 grundsätzlich zugelassene Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf. Jedenfalls beruht die angefochtene Regelung auf solchen Gründen:
1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, die Wählbarkeit der Gemeindedirektoren in den Rat der Gemeinde zu beschränken. Sie kann aber auch beschränkt werden für den Niedersächsischen Landtag und den Bundestag; denn der Gemeindedirektor, der niedersächsischer Landtagsabgeordneter oder Bundestagsabgeordneter ist, wirkt als solcher an der Beschlußfassung über Gesetze mit, die er
her als Vollzugsorgan auf kommunaler Ebene auszuführen hat. Mindestens muß dies gelten, soweit es sich um sogenannte Auftragsangelegenheiten handelt. Daß Exekutive und Legislative sich hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, ist nicht entscheidend. Dieser Umstand schließt die Möglichkeit eines Konflikts nicht aus. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit eines Beamten auch dann, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Durchaus folgerichtig hat der Gesetzgeber die Wählbarkeit der Beamten in den Landtag eines anderen Landes der Bundesrepublik
3 NBG nicht beschränkt, weil hier eine solche Interessenkollision nicht denkbar ist. 4. Die angefochtenen Vorschriften behandeln auch nicht verschiedene Gruppen des öffentlichen Dienstes willkürlich gleich und gleiche Gruppen willkürlich verschieden; die getroffene Regelung ist vielmehr in jedem Falle sachgerecht. a) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses -- der Ratsvorsitzende (Bürgermeister) und die Beigeordneten -- sind sämtlich vom Rat auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt (§§ 43, 56 GO). Sie sind weder "Beamte" noch "Angestellte des öffentlichen Dienstes" im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Regelung der §§ 105, 107 NBG würde durch Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedeckt, da diese Bestimmung sich schon
dem Wortlaut nicht auf Inhaber eines Ehrenamts bezieht. Im übrigen sind die Ausführungen, die die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom
1 GO vertritt nicht mehr der Verwaltungsausschuß, sondern der Gemeindedirektor allein die Gemeinde in Rechtsgeschäften und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Der Verwaltungsausschuß leitet auch nicht die Verwaltung;
1 Nr. 6 und Abs. 2 führt vielmehr der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er leitet und beaufsichtigt auch den Geschäftsgang der Verwaltung. Das Gewicht der Exekutive hat sich also durch die Neuregelung vom Verwaltungsausschuß auf den Gemeindedirektor verlagert. b) aa)
GO wird in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das Amt des Gemeindedirektors ehrenamtlich verwaltet, es sei denn, der Rat beschließt, daß es hauptamtlich verwaltet werden soll. Gemeindedirektor ist kraft Gesetzes der Ratsvorsitzende. Der ehrenamtliche Gemeindedirektor ist also nur für die Dauer der Wahlperiode des Rats gewählt. Er wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen und erhält keine Dienstbezüge. Da Art. 137 Abs. 1 GG sich, wie oben ausgeführt, auf Ehrenbeamte nicht bezieht, durfte der Gesetzgeber die ehrenamtlichen Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit nicht beschränken. Auch das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 hat Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen, in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen (§ 7 Abs. 1 dieses Gesetzes). bb) Beim Hochschullehrer scheidet
der Art seiner Aufgabe, die sich auf Forschung und Lehre beschränkt, die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat aus Auch beim Lehrer an einer öffentlichen Schule, der Landesbeamter ist, tritt eine solche Kollision in der Regel nicht ein, weil seine Verwaltungsaufgaben relativ unbedeutend sind. 5. Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit zum Rat, zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag beschränken, aber gleichzeitig ihre Wahl zum Kreistag ohne Beschränkung zulassen. Denn
1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung darf derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, also auch der Kreistagsabgeordnete, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer von ihm kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder
teil bringen kann. Unter diese Bestimmung fallen auch die Gemeindedirektoren, die dem Kreistag angehören. Ihre Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung im Kreistag, im Kreisausschuß oder in den Ausschüssen des Kreistages ist jedenfalls dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Interessen ihrer Gemeinde den Interessen des Landkreises unmittelbar gegenüberstehen (vgl. Backhaus, Niedersächsische Landkreisordnung, in "Die Praxis der Gemeindeverwaltung" B, Anm. 2 zu § 21; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1961, MinBl. S. 1038). Interessenkollisionen zwischen dem Amt des Gemeindedirektors und dem Mandat des Kreistagsabgeordneten sind also ausgeschlossen, auch ohne daß die Wählbarkeit des Gemeindedirektors in den Kreistag beschränkt worden ist. III. Da die angefochtenen Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes weder Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen noch gegen sonstiges Verfassungsrecht verstoßen, waren die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/281573.html ( https://oj.is/281573 ) Volltext Zitate 2 Zitiert 16 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.