Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- November 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 22 K 264.09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- September 2009 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,- EUR festgesetzt. Gründe Mit Beschluss vom
- November 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der in der Beschlussformel bezeichneten Klage des Antragstellers gegen den eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ablehnenden und ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Marokko androhenden Bescheid des Antragsgegners vom
- September 2009 angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 VwGO zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterliegt der Bescheid des vom
- September 2009 aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln, so dass es bei der sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als auch der Abschiebungsandrohung gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 AufenthG scheidet aus, weil eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn K. jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Bescheides unstreitig nicht mehr bestanden hat und weil die am
- Januar 2003 begründete Lebenspartnerschaft durch das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
- Dezember 2009 nunmehr auch rechtlich aufgehoben worden ist. Auch nach § 27 Abs. 2, § 31 AufenthG steht dem Antragsteller aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft gemäß § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil sich der Antragsteller erst seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom
- Juli 2007 und der zeitgleich erfolgten Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom
- Oktober 2006 wieder erlaubt im Bundesgebiet aufhält, die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft aber spätestens mit dem Antrag des früheren Lebenspartners vom
- Juli 2009 auf Fortführung des familiengerichtlichen Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft und nach dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom
- Dezember 2009 sogar schon seit dem
- Dezember 2008 beendet ist. Denn jedenfalls steht einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 2, § 31 AufenthG entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist, weil für den Antragsteller ein Ausweisungsgrund vorliegt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Erfüllung dieser Regelerteilungsvoraussetzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 31 Abs. 4 AufenthG entbehrlich ist (vgl. Marx in GK-AufenthG, Stand Juni 2008, § 31, Rz. 218; Renner, Ausländerrecht,
- Aufl. 2005, § 31 AufenthG, Rz. 37). Dieser Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständigem Aufenthaltsrecht nicht entgegensteht. Eine Möglichkeit, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, regelt § 31 Abs. 4, anders als § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gerade nicht. Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 4 AufenthG ( BT-Drucks. 15/420, S. 83 ) ergibt nichts Abweichendes. Zwar befindet sich § 31 AufenthG im selben Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes („Aufenthalt aus familiären Gründen“) wie die allgemeine Regelung des § 27 AufenthG. § 27 Abs. 3 AufenthG bezieht sich jedoch nach seinem Wortlaut auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „zum Zweck des Familiennachzugs“, d. h., nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1 AufenthG, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur „Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“. § 31 AufenthG verfolgt jedoch eine andere Zweckrichtung. Damit soll dem Ausländer gerade ein von der früheren Lebensgemeinschaft unabhängiger, eigenständiger Aufenthalt ermöglicht werden. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt deshalb im Rahmen des § 31 AufenthG nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Januar 2008 - 10 ME 274/07 -, Juris, Rz. 7, 18; vgl. auch VG München, Urteil vom
- Januar 2009 - M 12 K 08.4553 -, Juris, Rz. 64 f.). Der Antragsteller hat einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt, weil er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Soweit aktenkundig, ist gegen den Antragsteller zuletzt durch Strafbefehl vom
- Januar 2009, rechtskräftig seit dem
- Februar 2009, wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festgesetzt worden. Auch wenn dieses Strafmaß mit Blick auf die hier nicht unmittelbar einschlägige Regelung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG für sich genommen als geringfügiger Verstoß gewertet werden könnte (so Nr. A. 55.2.2.
- der Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners - VAB -; dagegen für eine Grenze von 30 Tagessätzen: Nr.
- 2.2.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG [GMBl. 2009, 877, 1142]), wäre sie jedenfalls nicht vereinzelt, wie die Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom
- Oktober 2006 (Festsetzung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Beleidigung) und des Amtsgerichts Niebüll vom
- Oktober 2006 (Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verkehrsdelikten) zeigen, die der wegen vier früherer strafgerichtlicher Verurteilungen verfügten Ausweisung des Antragstellers vom
- Oktober 2006 noch nicht zu Grunde lagen. Gründe, die es rechtfertigen würden, von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, er befürchte, wegen seiner gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in Marokko strafrechtlich belangt zu werden, ist auch dann, wenn § 60 Abs. 6 AufenthG nicht eingreifen würde, angesichts der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Oktober 2009 (Stand: September 2009) dargestellten " eher pragmatischen" Strafverfolgungspraxis der marokkanischen Behörden (vgl. hierzu die Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom
- November 2009) eine ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG begründende Gefährdung des Antragstellers nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/281763.html ( https://oj.is/281763 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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