richtendienstlichen Mitteln zuständig. Dies umfasst sowohl die menschliche als auch die technische Informationsbeschaffung.
2 des so genannten Stellenpoolgesetzes gilt folgendes: Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind Personalüberhangkräfte. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und die Dienstkräfte sind von der Zuordnung schriftlich zu unterrichten. Die Personalüberhangkräfte werden zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Festlegung hat die Senatsverwaltung für Finanzen eine Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (VV-Personalüberhang) erlassen, die in einer Fassung vom 30. Mai 2007 jedenfalls im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung gilt.
der VV-Personalüberhang (
folgend VV) findet die Auswahl in der Regel innerhalb der Abteilung einer betroffenen Behörde statt.
1 der VV werden schwerbehinderte Beschäftigte erst in die Auswahl einbezogen, wenn die jeweilige Dienststelle entsprechend § 6 PersVG schwerbehinderte Menschen im Umfang von 5% beschäftigt.
2 werden Beschäftigte, die innerhalb der letzten drei Jahre von Maßnahmen zum Abbau des Personalüberhangs betroffen waren und in diesem Zusammenhang zu einer anderen Dienststelle versetzt wurden, ebenfalls nicht in die Auswahl einzubeziehen.
1 der VV gibt es verschiedene Punktwerte für bestimmte Kriterien wie Lebensalter, Beschäftigungszeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
2 VV werden die Beschäftigten mit den geringeren Punktzahlen dem Personalüberhang zugeordnet, sofern nicht ein Ausnahmesachverhalt
1, 2 oder 3 der VV gegeben ist.
2 findet eine Zuordnung entsprechend § 6 VV nicht statt, wenn die Weiterbeschäftigung der Beschäftigten insbesondere -wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder-zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (einschließlich der Ziele des § 3 Abs. 3 LGG)im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die Beschäftigten A. und Sch. befanden sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch in der dreijährigen Schutzfrist
2 der VV. Die Beschäftigte Regina M. erreichte 15 Punkte, die Klägerin 33 Punkte. Am 5. Dezember 2007 führte das beklagte Land einen Schreibtest mit Frau M. und der Klägerin durch. Beide hatten vom Band je zwei gleiche Texte zu schreiben, wobei Eigennamen auf dem Band nicht buchstabiert waren. Dafür hatten sie 10 Minuten Zeit. Beim ersten Text hatte die Klägerin in der vorgegebenen Zeit 22 Zeilen mit drei Fehlern geschrieben. Die Fehler bestanden einmal in einer falschen Hausnummer (141 statt 144), einmal in der
stehenden falschen Schreibweise des Ländernamens Burkina Fahso und einmal in der Tatsache, dass bei den Worten „gebrochen deutsch“ das Wort deutsch klein geschrieben war. Frau M. hatte in der gleichen Zeit 31 Zeilen geschrieben mit einem Fehler (Muhammad statt Mohammed). Beim zweiten Test hat die Klägerin 14 Zeilen mit 11 Fehlern verfasst, Frau M. 32 Zeilen mit einem Fehler, indem sie den Namen Yasser statt Jasser geschrieben hatte. Beim Text der Klägerin fehlte
einem Namen eine geschlossene Klammer und verschiedene Namen waren falsch geschrieben, nämlich Harri statt Hariri, Umma statt Umm, Hassa statt Hassan, Yasser statt Jasser und Iraqu statt Iraqi. Ein weiterer Fehler der Klägerin war das Weglassen des Vornamens Evelyn sowie die falschen Schreibweisen von „Wahrberichtigte“ statt „Wahlberechtigte“, Kleinschreibung des Wortes „Gewählten“, worden und Notierung des Wortes „routierten“ statt „votierten“. Danach entschied sich das beklagte Land zur Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang. Zur Begründung verwies das beklagte Land in einem Vermerk vom 11. Dezember 2007 auf die Leistungseinschätzung der beiden Mitarbeiterinnen, wobei neben den vergangenen dienstlichen Beurteilungen auch das Ergebnis des Schreibtestes herangezogen wurde.
einer ersten Information der Klägerin im Januar 2008, dass sie dem Personalüberhang zugeordnet werde, wurde die Klägerin im April 2008 zu der diesem Verfahren zugrunde liegenden Versetzung zum ZeP angehört. Am
erfolgter Erörterung mit Ihnen komme ich unverändert zu dem Schluss, dass die Maßnahme wie beantragt umgesetzt werden soll.“
Einwendungen der Klägerin wurde sie schließlich entsprechend einem Schreiben vom
diesem Schreiben -fehlerfreie Schreibleistung-überdurchschnittliche Belastbarkeit-Zuverlässigkeit-kontinuierlich qualitativ und quantitativ überdurchschnittliche Leistungen.Die Klägerin sei im Referat II B zwar nicht mehr mit klassischen Schreibdienstaufgaben, also dem Fertigen von Reinschriften
Diktat beschäftigt worden, aber doch mit Schreibtätigkeiten, vor allem Abschreibtätigkeiten. Im Herbst 2008 habe sie gegenüber einer Mitarbeiterin des ZeP Schreibdiensttätigkeiten im Landesamt für G. und S. (LaGeSo) abgelehnt. Aufgrund verschiedener Leistungseinschätzungen über die Klägerin aus der Zeit von 2002 bis 2005 (Bl. 32-40 d.A.) sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen verfüge. Dieses habe der Schreibtest erneut belegt. Im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs könne auf die Beschäftigte R. M. nicht verzichtet werden. Sie hebe sich in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft in besonderem Maße von der Klägerin ab. Die Klägerin habe zudem wiederholt erklärt, zu Schreibarbeiten nicht in der Lage zu sein. Die Klägerin erwidert, dass sie Tätigkeiten im Schreibdienst nicht abgelehnt habe. Die die Klägerin benachteiligenden Schreiben und Vermerke aus den Jahren 2002 bis 2004 dürften nicht, jedenfalls aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr, berücksichtigt werden. Diese seien im Übrigen aus der Personalakte bzw. aus den Personalnebenakten über die Klägerin zu entfernen. Auch wenn das beklagte Land außergerichtlich mitgeteilt habe, dass diese Schriftstücke Bestandteil des Vorgangs zum Dienstleistungsbericht vom 17. April 2007 und dieser wiederum Bestandteil dieses Gerichtsverfahrens sei, handele es sich um eine Personalakte im materiell-rechtlichen Sinn. Das seien alle Unterlagen, die den Arbeitnehmer betreffen würden und mit seinem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem inneren Zusammenhang stünden. Die Klägerin sei vor Aufnahme dieser Schriftstücke in diese Personalakte nicht angehört worden, so dass sie allein aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vorschrift des § 13 Abs. 2 BAT aus den Personal- und Personalnebenakten zu entfernen seien. Aber auch unabhängig davon sei die Zuordnung zum Personalüberhang und die Versetzung zum ZeP rechtswidrig. Die Beschäftigte M. sei von den Dienstvorgesetzten gefördert und protegiert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass Frau M. den Schreibtest bereits vorab gekannt habe und sich habe darauf vorbereiten können. Der Test sei nicht objektiv gewesen. Die Klägerin werde aber auch
dem Gleichstellungsgesetz und dem SGB IX benachteiligt. Der Klägerin könnten nur Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung abverlangt werden. Die Beklagte habe die Eingliederung der Klägerin
Schließlich werde die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats, insbesondere eine eingehende Prüfung und Erörterung sowie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bestritten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung des beklagten Landes, den Widerspruch des Personalrates erörtert zu haben, unsubstantiiert sei. Das beklagte Land sei angesichts des Bestreitens der Klägerin gehalten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, wann welche Personen des beklagten Landes und des Personalrates ein Gespräch über die Versetzung der Klägerin geführt hätten. Die Klage auf Entfernung und Vernichtung von Schriftstücken sei allerdings unbegründet. Dem schuldrechtlichen Entfernungsanspruch stehe das berechtigte rechtliche Interesse des beklagten Landes entgegen, die Schriftstücke zur Rechtsverteidigung in diesem Rechtsstreit zu verwenden. Insofern bestehe ein Entfernungsanspruch erst
rechtskräftigem Abschluss dieses Rechtsstreits. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Die Klägerin begehrt weiter die Entfernung der Unterlagen aus der Personalakte und den Personalnebenakten sowie deren Vernichtung. Die Ansicht des Arbeitsgerichts sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Der Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers würde durch eine solche Ansicht unterlaufen. Zu entfernen seien Unterlagen aus Personalakten, wenn sie ohne die
2 BAT notwendige Anhörung in die Personalakte aufgenommen worden seien, inhaltlich unrichtig seien oder keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen würden. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom
wie vor aus dem Beklagtenvortrag nicht die gesetzmäßige Beteiligung des Personalrats. Denn es fehle jegliche Substantiierung, dass es zu einem Informations- und Gedankenaustausch gekommen sei. Auch die weiteren Unwirksamkeitsgründe aus erster Instanz wie das Nichtvorliegen betrieblicher Interessen, Unrichtigkeit der behaupteten Verfehlungen und Einschränkungen bei der Klägerin, fehlende Beteiligung des aufnehmenden Personalrats und fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung lägen
wie vor vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung und -erwiderung der Beklagten vom 27. Oktober 2009, den
gelassenen Schriftsatz der Beklagten vom
gelassenen Schriftsätze der Klägerin vom
GG statthaften Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 , 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch nicht, die Berufung der Klägerin nur zum Teil begründet. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Versetzung der Klägerin stattgegeben. Dabei hat die Erörterung mit dem Personalrat hinreichend stattgefunden. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht verspätet, da er im Rahmen der Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in der Berufungsbegründung erfolgt ist. Gemäß § 84 Abs. 1 BlnPersVG ist, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung zwar zwischen Dienststelle und Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Allerdings ging die Kammer davon aus, dass die Erörterung
Ablehnung des Personalrates keines besonderen Detaillierungsgrades bedarf. Zwar verlangt das Gesetz eine eingehende Erörterung, doch bedeutet das nur, dass die Verpflichtung besteht, sachliche Vorschläge, Forderungen und Auskunftsbegehren unverzüglich und ernsthaft zu prüfen. Alle vorgebrachten Erwägungen und Argumente müssen behandelt werden (vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin § 84 Rd.-Nr. 14).
dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Erörtern“ ein Gespräch zwischen den Beteiligten. Allein der Austausch gegensätzlicher schriftlicher Stellungnahmen genügt dem nicht. Für eine ordnungsgemäße Erörterung wird grundsätzlich der Austausch der Argumente und Meinungen mit dem Ziel, zu einer Verständigung zu gelangen und die Führung eines Gesprächs, in dem die von der Vertretung vorgetragenen Einwände erörtert werden, verlangt (BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 656/05 ).
dem auch vom Personalrat im Vermerk vom 16. Mai 2009 festgehaltenen Vorstandsgespräch vom gleichen Tage war die Versetzung der Klägerin unter anderem Gegenstand dieses Gespräches. Zwar ist der neuerliche Vortrag des beklagten Landes im Rahmen des
gelassenen Schriftsatzes (dort Seite 3 unten) auch nicht besonders detailreich, aber es hat jedenfalls eine - wenn auch wohl recht kurze - Erörterung stattgefunden. Anhaltspunkte, dass sachliche Vorschläge, Forderungen oder Auskunftsbegehren des Personalrates oder von ihm vorgebrachte Erwägungen und Argumente übergangen worden seien, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 2. Allerdings ist die Versetzung der Klägerin unwirksam, weil sie gegen die Regeln der Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (VV-Personalüberhang) verstößt. 2.1 Auch wenn das beklagte Land, ohne die Grundsätze des billigen Ermessens
O und § 315 BGB beachten zu müssen, berechtigt sein sollte, bei Vorliegen eines Personalüberhangs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG bestimmte Dienstkräfte unter mehreren vergleichbaren für die Zuordnung zum Personalüberhang auszuwählen, so liegt doch für derartige Fälle eine Eigenbindung des beklagten Landes dahingehend vor, dass diese Auswahl nur in Übereinstimmung mit den Regelungen der VV-Personalüberhang vom
den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag, wie meistens und auch hier, der Menge und der Qualität
nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen
dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen
dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen (BAG, Urteil vom
seinem Belieben zu bestimmen (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 536/06 ). Er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ob der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung
kommt, ist für den Arbeitgeber anhand objektivierbarer Kriterien nicht immer erkennbar. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft (BAG, Urteil vom
gelassenen Schriftsatzes nicht darzulegen, welche konkreten Mengenanforderungen und welche konkreten Leistungen erforderlich sind, um die Arbeit im Referat II D zu bewältigen. Der Vortrag, dass die Ergebnisse des Schreibdienstes „sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Qualität höchste Ansprüche erfüllen“ müssen, „da sie ganz erhebliche Auswirkungen auf Eingriffsmaßnahmen bei den Sicherheitsbehörden entfalten können“, gilt auch für zahlreiche andere Arbeitsplätze im Schreibdienst des beklagten Landes. Dass jeder, der für sich Texte schreiben lässt, diese gern möglichst schnell und möglichst fehlerfrei erhalten möchte, entspricht in der Regel einem betrieblichen Interesse. „Berechtigt“ im Sinne der VV-Personalüberhang ist es damit jedoch noch nicht. Ein darüber hinausgehendes konkretes Interesse, das die Klägerin nicht zu erfüllen in der Lage wäre, ergibt sich auch aus dem Vermerk des Referates II D vom 28. März 2007 nicht. Der Kammer war es zum einen nicht
vollziehbar, weshalb es den Diktierenden im Referat II D nicht zumutbar sein soll, Eigennamen während des Diktates zu buchstabieren, da ein ganze Reihe der Schreibfehler bei Eigennamen aufgetreten waren. Weiter war es
dem Vortrag des beklagten Landes auch nicht
vollziehbar, weshalb die Klägerin nicht - wie in vielen Schreibdiensten üblich -
Niederschrift des Textes diesen noch einmal selbst Korrektur lesen sollte, bevor der Text in den Geschäftsgang geht. Dass die Klägerin dabei erhebliche Fehler übersehen würde, ergab sich aus dem Vortrag des beklagten Landes ebenfalls nicht. Schließlich ergab sich aus dem Vortrag des beklagten Landes auch nicht, dass die Schreibarbeiten unter einem solchen Zeitdruck zu erfolgen hätten, dass eine konkrete Schnelligkeit von Minuten bei der Erstellung der Texte wesentlich wäre. Da danach kein - berechtigtes - betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Frau M. feststellbar war, war die Auswahlentscheidung
sozialen Kriterien zu treffen. Bei den sozialen Kriterien aber ist die Klägerin deutlich schützenswerter als Frau M..
alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. 3. Die Berufung der Klägerin war demgegenüber überwiegend erfolgreich. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass im tenorierten Umfang die Schriftstücke aus ihrer Personalakte entfernt werden. 3.1
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242 , 1004 BGB die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte verlangen, wenn diese sich dort zu Unrecht befinden (BAG, Urteil vom
3 Satz 4 LBG Berlin im Verzeichnis der Grundakte aufzuführen. Selbst wenn sie dort aber nicht aufgeführt sind, entscheidet sich
materiellem Recht, ob es sich um eine Personalakte handelt. Deshalb ist auch der Vorgang zum Dienstleistungsbericht über die Klägerin vom 17. April 2007 als Personalakte in diesem Sinne zu verstehen. 3.3 Die Aufnahme der von der Klägerin beanstandeten Vermerke und Schreiben in ihre Personalakte ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
2 BAT muss der Angestellte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm
teilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Dieser Vorschrift ist das Beklagte Land bezogen auf die von der Klägerin beanstandeten Schriftstücke nicht
gekommen. die Klägerin wurde vor Aufnahme in die Personalakte nicht angehört. Dass es sich um Schriftstücke handelt, die der Klägerin ungünstig werden können, liegt auf der Hand. Denn das beklagte Land hat sie in diesen Rechtsstreit eingeführt, um die Versetzungsentscheidung zu Lasten der Klägerin unter anderem damit zu begründen. Anders als das Arbeitsgericht angenommen hat, rechtfertigt die Verwendung in diesem Rechtsstreit nicht die unberechtigte Aufnahme in die Personalakte der Klägerin. Zwar besteht aufgrund dessen durchaus ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib dieser Unterlagen in der Personalakte der Klägerin, doch besteht der Entfernungsanspruch der Klägerin bereits dann, wenn nur einer der unter 3.1 aufgeführten Punkte erfüllt ist. Der Verbleib der Unterlagen in der Personalakte der Klägerin erfordert unter anderem eine auch formell wirksame Aufnahme in die Personalakte. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes findet eine Interessenabwägung nur statt, wenn alle unter 3.1 aufgeführten Punkte erfüllt sind. Da die Klägerin entgegen der Behauptung des beklagten Landes in der Berufungserwiderung nicht zuvor angehört worden ist, wie es erstinstanzlich eingeräumt hat, weil es den Vorgang zum Dienstleistungsbericht über die Klägerin vom 17. April 2007 nicht als Personalakte angesehen hat, besteht der Entfernungsanspruch unabhängig von den - mittlerweile entstandenen - Interessen des beklagten Landes an der weiteren Verwendung dieser die Klägerin belastenden Unterlagen. 3.4 Soweit die Klägerin allerdings nicht nur die Entfernung dieser Unterlagen aus ihrer Personalakte, sondern auch aus Personalnebenakten beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Denn insoweit ist der Antrag deutlich zu unbestimmt. Auf ausdrückliche
frage in der Berufungsverhandlung konnte der Klägerinvertreter den Antrag insoweit nicht konkretisieren. Auch in den
gelassenen Schriftsätzen erfolgte keine weitere Konkretisierung. In dieser allgemeinen Form „Personalnebenakten“ schafft der Antrag keine Klarheit. Für das beklagte Land wäre damit nicht geklärt, aus welchen Akten die streitigen Unterlagen zu entfernen wären. Auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung bliebe unklar, wo die Unterlagen zu entfernen wären. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Anteil der Klägerin an den zu tragenden Kosten entspricht ihrem Anteil am Unterliegen in diesem Rechtsstreit. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink: https://openjur.de/u/281873.html ( https://oj.is/281873 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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