Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 2/01, teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.03.2000 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 67.689,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf 2.130,56 € seit dem 25.06.2003, auf weitere 4.540,00 € seit dem 01.09.2004 sowie auf weitere 61.019,37 € seit dem 14.08.2008 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem 01.08.2008 eine monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 615,00 € zu zahlen. Die Rente ist zahlbar vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres bis zum 01.08.2015. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle aus der Fehlbehandlung nach ihrer Geburt am 21.04.1997 im Haus der Beklagten zu 3.) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagten zu ¾. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die minderjährige Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, Schadensersatz und eine Mehrbedarfsrente sowie die Feststellung des Ersatzes künftiger materieller und immaterieller Schäden aus Arzthaftung. Nachdem die Beklagten in erster Instanz noch einen zum Schadensersatz führenden Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Atmungsschwäche nach der Geburt der Klägerin am 21.04.1997 in Abrede gestellt haben, streiten die Parteien im Berufungsverfahren neben der Frage der Haftung der Beklagten zu 1.) lediglich noch über die Höhe des Schmerzensgeldes und der geltend gemachten Fahrtkosten sowie den Ansatz einer monatlichen Mehrbedarfsrente. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.02.2009 überwiegend stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 275.000,00 €, eines Schadensersatzes in Höhe von 134.918,86 € sowie einer monatlichen Mehrbedarfsrente in Höhe von 1.700,00 € ab dem 01.08.2008 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies betraf insbesondere die geltend gemachte monatliche Schmerzensgeldrente sowie einen Teil des begehrten Schadensersatzes. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung, da die Beklagten zu 1.) und 2.) einen groben Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 3.) begangen hätten, der in dem Unterlassen des Erhebens von Kontrollbefunden bestehe, nachdem die Klägerin an ein Beatmungsgerät angeschlossen worden sei. Die Beklagte zu 1.) könne sich als Stationsärztin nicht damit entlasten, dass möglicherweise ein Vorgesetzter die fehlerhafte Behandlung angeordnet habe. Neben der Haftung aus unerlaubter Handlung ergebe sich ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3.) auch aus dem zwischen ihr und der Mutter der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag. Aufgrund des groben Befunderhebungsfehlers sei es zu einer Überbeatmung und damit zur Sauerstoffunterversorgung der Klägerin gekommen, die zur Schädigung des Gehirns geführt habe. Hierfür sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,00 € angemessen. Bei der Bemessung dieses Betrages seien die Schädigungen berücksichtigt worden, die das Sozialpädiatrische Zentrum für chronisch kranke Kinder der Ch. in seinem Bericht vom 08.03.2005 aufgeführt habe. Danach bestehe bei der Klägerin eine ausgeprägte spastisch-kinetische doppelte Hemiparese links, eine Hüftdysplasie, die einer Korrekturoperation unterzogen worden sei, eine leichte mentale Retardierung und eine universelle Dyslalie sowie Störungen in der Zungen- und Lippenkoordination und Dysphonie. Es sei zudem eine Zungenbandkorrektur vorgenommen, die vorhandene Spitzfußstellung mehrfach operativ korrigiert und die linke Wade sowie der linke Oberschenkel der Klägerin operiert worden. Zudem erhalte die Klägerin regelmäßig Botulinum-Spritzen. Sie erhalte zudem physiotherapeutische, logopädische und ergotherapeutische Behandlungen. Die Klägerin sei zwar mittlerweile in der Lage frei zu laufen, mit Innenrotation und Vorfußadduktion. Ihr Fußgelenk müsse aber mit angepasstem Schuhwerk und Orthesen stabil gehalten werden, und sie sei beim Treppensteigen auf Hilfe angewiesen. Sie könne ihren linken Arm nur eingeschränkt zum Halten oder Gegenhalten einsetzen, Drehbewegungen im Unterarm seien links nur eingeschränkt möglich. Feinmotorische Bewegungsabläufe seien schwierig auszuführen, und es bestünden Störungen der Hand-Mund, Hand-Hand-Koordination sowie der Hand-Augen-Koordination, was zu erheblichen Einschränkungen der Selbständigkeit führe. Sie benötige beim Anziehen Hilfe, Essen sei nur mit Löffel oder Gabel möglich, nicht jedoch mit Messer und Gabel. Es zeigten sich Defizite in der Lippen-Zunge-Koordination, wobei sich die Klägerin trotz bestehender universeller Dyslalie unter Einsatz nonverbaler Mittel gut verständigen könne. Ihr kognitives Niveau liege im unterdurchschnittlichen Bereich, wobei sie in der Lage sei, ihre Situation zu reflektieren. Sie sei demnach insgesamt in ihrer Entwicklung und ihrem täglichen Leben erheblich eingeschränkt und werde nicht nur physisch, sondern auch psychisch ihr Leben lang unter ihrer Behinderung leiden. Zum Ausgleich dieser Behinderungen, zur Genugtuung wegen des groben Behandlungsfehlers und nachrangig auch wegen der zögerlichen Regulierung halte das Gericht die tenorierte Schmerzensgeldsumme für angemessen. Allerdings komme daneben eine Schmerzensgeldrente nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Klägerin weiterhin Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.918,86 €, der sich zusammensetzt aus den Therapiekosten zur Frühförderung in Ungarn (2.130,56 €), behandlungsbedingten Fahrtkosten für die Jahre 1998 bis Juli 2008 (34.804 km a 0,20 € = 6.960,80 €) und Mehrbedarfsaufwendungen für die Jahre 1998 bis Juli 2008 (125.827,50 €). Auch eine Mehrbedarfsrente in der geltend gemachten Höhe von 1.700,00 € monatlich stehe der Klägerin bis zu ihrer Volljährigkeit zu, da sie im Einzelnen dargelegt habe, wie ihre Pflege und Beaufsichtigung aussehe, sowie der begehrte Feststellungsanspruch. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 02.03.2009 zugestellte Urteil mit am 01.04.2009, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, Berufung eingelegt und haben diese nach zweimaliger, rechtzeitig beantragter, Fristverlängerung innerhalb der Frist mit am 06.06.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten begehren mit der Berufung zum einen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1.), da diese lediglich nach entsprechenden Weisungen des übergeordneten Chefarztes, des Beklagten zu 3.), gehandelt habe und deshalb nicht selbständig hafte. Zum anderen sei ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu 2.) und 3.), deren Haftung dem Grunde nach nicht mehr in Abrede gestellt werde, angesichts der in dem Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der Ch. vom 08.03.2005 geschilderten Schädigungen in Höhe von 150.000,00 €, das zwischenzeitlich gezahlt wurde, ausreichend. Auch ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Fahrtkosten stehe der Klägerin lediglich in Höhe eines Betrages von 4.224,80 € zuzüglich Zinsen zu. Die Kosten für die behauptete Frühförderungstherapie in Ungarn seien nicht ersatzfähig. Das Landgericht habe insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt und die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten im Ausland nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrtkosten seien die Kosten für die Untersuchungen im Sozialpädiatrischen Zentrum in M. für das Jahr 2000 (480 km), für die Behandlung zur Ergotherapie in B. (3.900 km), die Behandlungen in Bad K. (Jahr 2000: 5.040 km; Jahr 2002: 1.800 km), die Fahrten zur Orthopädietechnik in B. (1.100 km), für die Behandlung in H. (1.200
- km)und die Kosten für den Besuch des Orthopäden in M. (160
- km)nicht erstattungsfähig. Hier habe der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, wohnortnähere Behandlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Rechtsfehlerhaft seien daher 2.736,00 € zuerkannt worden. Hinsichtlich der Mehrbedarfskosten sei unzutreffend ein Stundensatz von 10,23 € in Ansatz gebracht worden. Hier sei auf den Nettolohn einer vergleichbaren, entgeltlich eingesetzten Hilfskraft zurückzugreifen; maßgeblich seien 70 % des tariflichen Stundensatzes. Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an den Umfang des Bestreitens bei der Darlegung eines Mehrbedarfs verkannt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig. Die von dem Landgericht herangezogenen Schätzgrundlagen seien bestritten worden und könnten daher keine Grundlage für die Pflegemehrbedarfsberechnung sein. Auch das von der Klägerin in Bezug genommene Tabellenwerk sei bestritten worden. Ein wesentlicher Teil der Zeitaufwendungen sei auch deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese angesichts der wohnortnahen Betreuungsmöglichkeiten nicht erforderlich gewesen seien. Die Zuerkennung einer Pflegemehrbedarfsrente komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Anknüpfungstatsachen für die Schätzung bestritten worden und unbewiesen geblieben seien. Ein Pflegemehrbedarfsgutachten sei nicht eingeholt worden. Ein höherer Pflegebedarf als derjenige der Pflegestufe I sei der Klägerin nicht zuerkannt worden, so dass mit dem von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeld bereits bis zu drei Stunden Pflegeaufwand täglich abgegolten seien. Die Beklagten beantragen in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.02.2009, Az.: 11 O 2/01, 1. die Klage gegenüber der Beklagten zu 1.) abzuweisen; 2. die Klage abzuweisen, soweit zugunsten der Klägerin ein gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 2.) und 3.) zu tragendes Schmerzensgeld zuerkannt worden ist, welches über einen Betrag in Höhe von 150.000,00 € hinausgeht, 3. die Klage abzuweisen, soweit für entstandene materielle Schäden ein Betrag zuerkannt worden ist, der 4.224,80 € zzgl. Zinsen übersteigt, 4. die Klage im Hinblick auf die zugesprochene Mehrbedarfsrente in Höhe von 1.700,00 € monatlich abzuweisen und 5. den Feststellungsausspruch klarstellend wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) verpflichtet sind, der Klägerin alle aus der Fehlbehandlung nach ihrer Geburt am 21.04.1997 im Haus der Beklagten zu 3.) zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die jeweiligen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten zu 1.) verweist sie auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 13.03.2001 und knüpft an das Unterlassen der Beklagten zu 1.), wie im landgerichtlichen Urteil ausgeführt, an. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes schildert sie neben einer Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Einschränkungen der nunmehr zwölfjährigen Klägerin im Rahmen des Schulbesuchs und trägt ergänzend vor, dass sie sich vom 25.03. bis 31.03.2009 wegen einer Operation des linken Beines stationär im O.-Krankenhaus in P. befunden habe. Es habe eine Korrektur des linken Beines mit Durchtrennung des Knochens unterhalb der linken Wade, Korrektur der Fußstellung, anschließender Verschraubung der beiden Knochenenden sowie Einschneiden des linken Wadenmuskels und des Unterschenkelmuskels an der Innenseite über den Innenknöchel zwecks Verlängerung der Muskulatur stattgefunden, weshalb anschließend für zwei Wochen ein Gipsverband angelegt worden sei. Im März des Jahres 2003 sei erneut der linke Arm mit Botox gespritzt worden. Darüber hinaus habe sie sich vom 11.05. bis 23.06.2009 in einer Rehabilitationsbehandlung in der H.-Klinik in B. befunden. Nach wie vor erhalte sie zweimal wöchentlich Physiotherapie, Ergotherapie sowie zusätzlich täglich Padovan-Anwendungen. Sie ist der Auffassung, dass ihr Vortrag zum Schadensersatz auch hinsichtlich der wohnortfernen Therapien, den sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2010 ergänzt hat, ausreichend gewesen sei und Einwendungen der Beklagten verspätet seien. Letzteres gelte auch, soweit sich die Beklagten mit ihrer Berufung gegen die Mehraufwendungen, dort den Ansatz eines Stundensatzes von 10,32 € wenden. Die von der Mutter der Klägerin aufgewendete und dargestellte Stundenzahl zur Berechnung des Mehrbedarfs sei von den Beklagten erstinstanzlich auch nicht bestritten worden. Hier sei lediglich darauf abgestellt worden, dass auf objektivierbare Vergleichsdaten zurückgegriffen werden müsse. Gleiches gelte im Hinblick auf die Anknüpfungstatsachen für die Pflegemehrbedarfsrente. Ungeachtet dessen seien die Pflegemehraufwendungen im Jahre 2009 im Hinblick auf die durchgeführte Operation über Wochen hinweg deutlich höher gewesen, als in der Pflegemehrbedarfsrente durchschnittlich veranschlagt. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Begründung der Berufung ist auch hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten rügen eine Verletzung materiellen Rechts und monieren darüber hinaus im Wesentlichen, das Landgericht habe seiner Entscheidung bestrittene Tatsachen ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zugrunde gelegt. Sie zeigen damit Umstände in Form einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 Abs. 1, 529 ZPO sowie Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. 2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet.
- a)Die Klage ist zulässig. Unerheblich ist insbesondere der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2010 erhobene Einwand der Beklagten zur Sorgeberechtigung der Mutter, mithin zur Vertretungsbefugnis im Prozess im Sinne von § 51 ZPO. Zwar hat das Gericht von Amts wegen die Prozessvoraussetzungen, mithin auch die hinreichende gesetzliche Vertretung, zu überprüfen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. Nachdem zunächst in der Klageschrift angegeben worden war, dass neben der Mutter auch der Vater die Klägerin vertritt, war durch die Beklagten bezweifelt worden, dass der Vater mitsorgeberechtigt sei, und mit Schriftsatz vom 17.07.2003 angeregt worden, der Klägerin aufzugeben, geeignete Belege über die Sorgerechtssituation zu überreichen, mithin ein Negativattest (s. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1626 a Rn. 12). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.08.2003 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Dies entspricht im Hinblick auf den dahingehenden Tatsachenvortrag der Regelung des § 1626 a Abs. 2 BGB. Dies ist seitens der Beklagten auch nicht mehr – nachdem diese selbst die Sorgeberechtigung des Vaters angezweifelt hatten – bestritten worden. Mit Beschluss vom 25.08.2004 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Alleinvertretungsbefugnis nunmehr unstreitig sei. Eine Stellungnahme hierzu ist seitens der Beklagten nicht mehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Tatsachen, die eine Prozessführung durch die Mutter der Klägerin erlauben, unstreitig sind (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das jetzige erneute Bestreiten ist mithin verspätet und nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Da Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Klägervortrages im Schriftsatz vom 06.08.2003 nicht bestehen, war auch eine weitere Aufklärung von Amts wegen nicht veranlasst.
- b)Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld in Höhe der seitens des Landgerichts ausgeurteilten 275.000,00 € begründet, während ein Anspruch auf Schadensersatz lediglich in Höhe von 67.689,93 € besteht, sowie eine monatliche Mehrbedarfsrente ab August 2008 in Höhe von 615,00 € zuzusprechen ist.
- aa)Unbegründet ist die Berufung zunächst im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 1.). Die Haftung des Beklagten zu 2.) aus §§ 823 Abs. 1, 249 , 843 BGB sowie der Beklagten zu 3.) aus §§ 831 , 249 , 843 BGB sowie positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages aufgrund eines groben Behandlungsfehlers ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet aber auch die Beklagte zu 1.), die zum Zeitpunkt des Vorfalls als Stationsärztin tätig war, gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 , 843 BGB. Darlegungs- und beweisbelastet für eine Haftung der Beklagten ist die Klägerin (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 1999, 151 , zitiert nach juris Rn. 32 f.). Diese hat mit der Klageschrift vorgetragen, die Klägerin sei von der Beklagten zu 1.) und dem Beklagten zu 2.) betreut worden. Insbesondere die Beklagte zu 1.) habe gegen ihre ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Die tatsächliche Betreuung der Klägerin und Durchführung der Behandlung durch die Beklagte zu 1.) ist unstreitig. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1.) ergibt sich auch aus der Krankenakte. Es hätte daher – worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch hingewiesen worden ist - den Beklagten oblegen, hier im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen eine Haftung der Beklagten zu 1.) ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die konkret auf die Beklagte zu 1.) bezogenen Feststellungen des Sachverständigen, die von einem groben Verschulden auch der Stationsärztin ausgehen (s.u.). Die Beklagten haben hierzu indes lediglich vorgetragen, die Beklagte zu 1.) habe, wie die Krankenunterlagen belegten, alle Maßnahmen mit dem Chefarzt, dem Beklagten zu 2.), abgestimmt; dieser habe letztlich die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen getroffen. Sie selbst sei zwar an der Behandlung als Stationsärztin beteiligt gewesen, jedoch zur damaligen Zeit aufgrund ihres Ausbildungsstandes weder in der Lage noch damit betraut gewesen, für die ordnungsgemäße Behandlung zu sorgen. Verantwortlich sei hier vor allem der im Behandlungszeitpunkt anwesende diensthabende damalige Chefarzt gewesen. 21Ein Assistenzarzt darf auf die vom Facharzt angeordneten Maßnahmen vertrauen, sofern nicht für ihn erkennbare Umstände hervortreten, die ein solches Vertrauen nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.04.2006, Az. 8 U 107/05 ; OLG Köln VersR 1993,1157 ; OLG Zweibrücken VersR 2000,728 ; für den Arzt in Weiterbildung: OLG München, OLGR 1994, 13 ). Der nachgeordnete ärztliche Dienst ist in eine hierarchische Struktur eingebunden, die ihn auch haftungsrechtlich schützt und die, soweit er sich im Rahmen dieser Unterordnung bewegt, die deliktische Verantwortung einschränken kann. Bei der sogenannten vertikalen Arbeitsteilung ist der nachgeordnete Arzt an die Anweisungen des ihn leitenden Arztes gebunden. Der nachgeordnete Arzt haftet daher nur bei einem allein von ihm zu verantwortenden Verhalten, etwa, weil ihm eine Behandlung zur selbständigen Ausführung überlassen wird, wenn er durch voreiliges Handeln einer ihm erteilten Anweisung der ärztlichen Leitung zuwider handelt, er pflichtwidrig eine gebotene Remonstration unterlässt oder ihm ein Übernahmeverschulden vorgehalten werden kann (OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 315 ; OLGR 1999, 151 ; OLG Düsseldorf, VersR 2005, 230 ; OLG Celle, VersR 2002, 1558 ; für den Assistenz- oder Stationsarzt in Weiterbildung (Anfängerarzt): Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. A Rn. 59). 22Der Vortrag der Beklagten ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht ausreichend, die Beklagte zu 1.) von der Haftung freizustellen. Es fehlt bereits an einem Vortrag zu den konkreten Organisationsstrukturen in der damaligen Abteilung des Beklagten zu 2.). Es sind zum anderen keine Tatsachen vorgetragen worden, die eine Beurteilung der Qualifikation der Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignis ermöglichten. Zwar haben die Beklagten (erstmals) mit der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte zu 1.) sei eine „in der Weiterbildungszeit befindliche Stationsärztin“ gewesen. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Auch fehlt es an einem Vortrag zu den konkreten Anordnungen. Zwar haben die Beklagten weiter vorgetragen, alle Maßnahmen seien abgestimmt und letztlich auf Anordnung getroffen worden. Die konkreten Abstimmungen und Anordnungen wurden jedoch mit Ausnahme der Anweisung zur Intubation nicht vorgetragen. Ebenfalls nicht vorgetragen wurde, dass es sich um Anordnungen handelte, denen die Beklagte zu 1.) nichts entgegenhalten konnte. Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wurde die Schädigung zudem durch ein Unterlassen begangen. Hierzu hätte es – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - eines Vortrags dazu bedurft, ob und inwieweit der Beklagte zu 2.) gegenüber der Beklagten zu 1.) etwaige Anweisungen zur (Nicht-) Vornahme von Blutgasanalysen erteilt hat. Zudem haben die Beklagten vorgetragen, dass die Verantwortung vor allem bei dem Beklagten zu 2.) gelegen habe. Eine Abstimmung aller Maßnahmen mit dem Beklagten zu 2.) ergibt sich weder hieraus noch aus der Krankenakte. Auch die Kausalität des Behandlungsfehlers und das Verschulden der Beklagten zu 1.) entfiele nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwa geringen Ausbildungsstandes. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. O. hat zu dem entsprechenden Einwand der Beklagten Folgendes ausgeführt: „Stellung war zu nehmen zu der Frage, ob es sich um schwerwiegende Behandlungsfehler handelte, die aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstab nicht mehr verständlich und verantwortbar erschienen. Für die künstliche Beatmung eines Frühgeborenen ohne regelmäßige arterielle Blutgasanalysen im Jahr 1997 muss dies eindeutig bejaht werden.“ Damit hat der Sachverständige eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Annahme eines verschuldeten Behandlungsfehlers in Form eines Befunderhebungsfehlers auch in Bezug auf die Beklagte zu 1.) als Stationsärztin zu bejahen ist. Zugleich hat der Sachverständige damit auch einen groben Behandlungsfehler der Beklagten zu 1.) bejaht. Grob ist ein Behandlungsfehler, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Geiß/Greiner, a.a.O., Kap. B Rn. 252). Dies ist nach den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen anzunehmen.
- bb)Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (BGH VersR 1955, 615 ; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff.). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm, MDR 2003, 1249 ). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, 1675 ; NJW 1982, 985 ; VersR 1982, 1410). 25Hinsichtlich der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Schädigungen und Folgen bei der Klägerin wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 15 f.) Bezug genommen, die auch mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Hinzugekommen sind ausweislich des Entlassungsberichts der H.-Klinik vom 31.03.2009, in dessen Rehabilitationsbehandlung sich die Klägerin befand, neben den ständig notwendigen Behandlungen noch eine Operation am Unterschenkel, bei dem dieser um 20 ° gedreht wurde. In dem Bericht der H.-Klinik vom 09.07.2009 ist zudem der derzeitige Zustand der mittlerweile 12-jährigen Klägerin dokumentiert worden. Danach ist die Klägerin nach wie vor auf intensive ergo- und physiotherapeutische Behandlungen sowie Hilfsmittel angewiesen; ihr Lauf- und Stehvermögen konnte jedoch ebenso verbessert werden, wie die Motorik der linken Hand. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. 26Das Landgericht hat zur Bemessung des Schmerzensgeldes auch zutreffend die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21.06.1991, Az. 6 U 3695/90 , herangezogen. Zwar wurde dort lediglich ein Schmerzensgeld von 260.000,- DM für angemessen erachtet. Allerdings war die Geschädigte in jenem Fall bereits 25 Jahre alt. Zum anderen erscheint auch angesichts des Zeitpunkts des Erlasses der im Übrigen hinsichtlich der Verletzungsfolgen der Geschädigten durchaus vergleichbaren Entscheidung eine weitere, erhebliche Erhöhung gerechtfertigt. Zum Vergleich weiter herangezogen wurde die Entscheidung des OLG München vom 29.09.1996, Az. 24 U 69/94 (Nachweis bei: Slizyk, Becksche Schmerzensgeldtabelle, 5. Auflage S. 193, Rn. 2329), in der ein Schmerzensgeld von 102.258,38 € und eine monatliche Rente von 332,34 € ausgesprochen wurden. Dort lagen eine schwerste Gehirnschädigung in Form einer rechtsbetonten spastischen Diparese sowie allgemeine psychomotorische Entwicklungsverzögerungen, mit u.a. Störung der Blickmotorik, erhebliche geistige Behinderung und Pflegebedürftigkeit bei schwerem Behandlungsfehler vor. Hier sind die – jedenfalls zeitweise - Nutzung eines Rollstuhls sowie die mehrfachen Operationen und schmerzhaften Botulinumbehandlungen schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Des Weiteren vergleichbar ist das Urteil des OLG Frankfurt vom 21.05.1992, Az. 12 U 90/91 (s. Slizyk, a.a.O., S. 192, Rn. 1515) mit einem Schmerzensgeldbetrag von 76.693,78 € und einer monatlichen Rente von 255,65 €. In diesem Fall erlitt ein Kind eine schwerste Mehrfachbehinderung mit schwerwiegendem geistig-sprachlichem Entwicklungsrückstand und erheblicher Beeinträchtigung der Statomotorik mit der Folge dauernder Rollstuhlabhängigkeit. Das OLG München hat in einer weiteren Entscheidung vom 20.06.1996, Az. 1 U 4529/95 (Slizyk, S. 195 Rn. 2392) ein Schmerzensgeld von 148.274,65 € nebst einer monatlichen Rente von 255,65 € für eine schwerste Gehirnschädigung mit Lähmung aller Extremitäten (Tetraparese) mit mangelhafter Bewegungskoordination, sehr eingeschränkter Feinmotorik, Einschränkungen der Sprache (Sprachstörungen), des Sprachverständnisses und der kognitiven Fähigkeiten für angemessen gehalten. Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung der Behandlungen im Jahr 2009 das vom Landgericht Potsdam ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 275.000,00 € auch vor dem Hintergrund, dass die vorzitierten Entscheidungen aus den früheren 1990er Jahren stammen, für angemessen. Auch wenn die Klägerin nicht bettlägerig und intensivpflegebedürftig ist, hat sie doch in den letzten Jahren umfängliche und schmerzhafte Behandlungen sowie tägliche Übungen, die die Qualität und Quantität ihrer Freizeit erheblich einschränkten, über sich ergehen lassen müssen. Als Vergleichsüberlegung ist auch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28.07.2005, Az. 3 O 33/04 , (zitiert nach juris) heranzuziehen, in dem ein Schmerzensgeld von 200.000,- € für angemessen gehalten wurde. Der durch einen Verkehrsunfall geschädigte 21-jährige Mann hatte ein Schädelhirntrauma dritten Grades, eine beinbetonte spastische Hemiparese mit Koordinations- und Feinmotorikstörungen der rechten Körperseite erlitten, wodurch er seinen Ausbildungsplatz verloren hatte und dauerhaft erwerbsunfähig geworden war. Die hier für die geschädigte Klägerin eingetretenen Folgen der Handlung der Beklagten gehen insofern deutlich über die Schädigung des bei dem Verkehrsunfall geschädigten Mannes hinaus. Zu beachten ist vorliegend schließlich weiter, dass eine zusätzliche Rente nicht ausgesprochen wurde. Allerdings hat der Senat – anders als das Landgericht – das Schmerzensgeld nicht wegen verzögerter Schadensregulierung erhöht. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann zu berücksichtigen sein, dass eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, indem Vorschüsse nicht gezahlt werden, obwohl die Schadensersatzverpflichtung zweifelsfrei gegeben ist und der Geschädigte keine unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat (vgl. Küppersbusch a.a.O., Rn. 277) oder wenn die Verzögerung das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten darstellen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1998, 731 ; Küppersbusch a.a.O.), wobei bei der Anwendung dieser Grundsätze Zurückhaltung geboten ist. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stand vorgerichtlich weder außer Streit noch ansonsten zweifelsfrei fest. Zwar wäre hier möglicherweise eine Vorschusszahlung durch die Beklagten wünschenswert gewesen, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15.09.2005 einen Hinweis zum Haftungsgrund erteilt hatte. Dem sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.11.2005 inhaltlich zunächst auch nicht entgegen getreten. Allerdings erfolgten mit Schriftsatz vom 16.03.2006 weitere Einwendungen zum Haftungsgrund. Wenngleich das dem Schriftsatz der Beklagten beigefügte Kurzgutachten bereits nicht geeignet war, die sachverständigen Feststellungen zu erschüttern, und spätestens, nachdem das Gericht den mehrfachen Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. O. nachgegangen war, und der Sachverständige sein Gutachten unter dem 24.06.2006 und 30.11.2006 ergänzt hatte, ihre Haftung sozusagen auf der Hand lag, haben die Beklagten insofern lediglich die ihnen zustehenden prozessrechtlichen Möglichkeiten in Anspruch genommen. Auch haben sie die gutachterlichen Ergänzungen erneut mit Schriftsatz vom 04.01.2007 angegriffen. Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.01.2007 konkludent zum Ausdruck gebracht, diesen Einwendungen nicht mehr nachgehen zu wollen. Gleichwohl war aus Sicht der Beklagten eine zweifelsfreie Verursachung nicht gegeben; zudem bestand auch hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes - wie die Berufung zeigt - Streit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die verzögerte Schmerzensgeldzahlung zu einer weiteren seelischen Beeinträchtigung der Klägerin selbst geführt hat.
- cc)Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz der für die Therapie in Ungarn aufgewandten Kosten in Höhe von 2.130,56 € sowie auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 6.148,80 €. Die Beklagten haben die Berufung hinsichtlich des von der Klägerin insoweit geltend gemachten Schadensersatzes ebenfalls beschränkt und wenden sich lediglich gegen die in der Berufungsbegründung (S. 15 f.) im Einzelnen benannten Fahrtkosten zu den weiter entfernt gelegenen Behandlungskosten in einem Umfang von 2.736,00 € sowie die Kosten für die Therapie in Ungarn. Die Einwendungen gegen das landgerichtliche Urteil, das neben den Therapiekosten in Ungarn auch Fahrtkosten n Höhe von insgesamt 6.960,80 € ausgeurteilt hat, sind jedoch lediglich in Höhe von 812,00 € begründet. Der Schädiger hat dem Geschädigten alle Aufwendungen zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus, gemessen an objektiven Maßstäben, bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH VersR 1969, 1040 , 1041 f.; VersR 1970, 129 , 130; RGZ 99, 183). Bei der Prüfung, welche Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen sind, sind neben der Art der Verletzungen auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH VersR1970, 129, 130). Maßstab für die Beurteilung des Einzelfalls ist § 254 Abs. 2 BGB. Mehraufwendungen, die durch eine auswärtige, womöglich laufende Behandlung entstehen, obwohl tüchtige und erfahrene Ärzte zur Behandlung des Leidens vor Ort sind, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH VersR 1969, 1040 , 1042). Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffenen Therapie- und Fahrtkosten gilt unter Anwendung vorgenannter Grundsätze Folgendes:
(1)Die Kosten für die Therapie in Ungarn sind in Höhe von 2.130,56 €, mithin umfänglich zu erstatten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die in Ungarn durchgeführte Therapie, bei der Bewegung, Motorik und Sprache zugleich gefördert würden, sei von Behandlungszentren in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt nicht angeboten worden; ein ambulantes Zentrum mit einem entsprechenden Therapiekonzept sei mit Hilfe der Therapeuten und Ärzte in Ungarn erst später in Bad K. errichtet worden. Inhaltlich entsprächen sich die Konzepte in Bad K. und Ungarn. Die Beklagten haben die entsprechenden fehlenden Therapiemöglichkeiten in Deutschland auch nicht substantiiert bestritten. Angesichts der fachmedizinischen Kenntnisse der Beklagten und des Vortrags der Klägerin wäre es den Beklagten zumutbar gewesen, ihrerseits ortsnahe und kostengünstigere Alternativen darzustellen. Hierauf hat das Landgericht im Urteil (S. 17) auch zutreffend hingewiesen, ohne dass die Beklagten mit der Berufung hierauf in der Sache erwidert hätten. Soweit sie die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin sei einer konkreten Stellungnahme nicht zugänglich gewesen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Klägerin hat den Umfang der Therapie mit Schriftsatz vom 03.06.2003 - kurz - dargestellt, und mit Schriftsatz vom 06.08.2003 auf den entsprechenden Einwand der Beklagten erklärt, dass die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei, und die Krankenkasse die Kosten (nur) deshalb nicht übernommen hätte, weil die Behandlung im Ausland stattgefunden hätte. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Therapien in Ungarn und Bad K. konnten hinsichtlich des Umfangs der Therapie auch die Ausführungen zu den Fahrtkosten nach Bad K. im Schriftsatz vom 22.08.2005 herangezogen werden. Dementsprechend handelte es sich um eine Ganzkörpertherapie in Gestalt von Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Musik- und Reittherapie. Die für die Therapie in Ungarn entstandenen Kosten erscheinen auch vergleichsweise gering. Eine entsprechende Behandlung, die die Beklagten im Übrigen auch gegenüber der Krankenkasse der Klägerin zu tragen hätte, hätte in Deutschland nicht weniger Kosten verursacht. Auch die Unterbringungskosten für die Klägerin und ihre Mutter für die Dauer von 18 Tagen wären in vergleichbarer Höhe in Deutschland angefallen; die entstandenen Flugkosten erscheinen ebenfalls nicht überhöht. Die Klägerin hat die Therapie auch ohne Rücksicht darauf durchgeführt, dass die Kosten erstattet werden. Denn eine Übernahme der Krankenkasse wurde abgelehnt, und die Kosten waren bei Klageerhebung bereits entstanden, ohne dass diese zunächst mit der Klage geltend gemacht wurden. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig unter verschiedenen, komplexen und ganz erheblichen Schäden leidet und hier eine ganzheitliche Therapie gerechtfertigt und medizinisch notwendig erscheint. Die Klägerin wird auch ansonsten zeitgleich von verschiedenen Ärzten und Therapeuten behandelt, was von den Beklagten nicht beanstandet wird. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch einzubeziehen, dass die Schädigungen der Klägerin durch einen groben Behandlungsfehler der Beklagten verursacht wurden (vgl. BGH, a.a.O.). Bei Abwägung der vorgenannten Umstände sind die Kosten für die Therapie im Ausland in Höhe von 2.130,56 € daher als erstattungsfähig anzusehen (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1988, 858 ).
(2)Auch die Kosten für die Fahrten zu den Behandlungen im Sozialpädiatrischen Zentrum in M. in Höhe von 96,00 € sind ersatzfähig. Die Klägerin hat hierzu hinreichend vorgetragen, dass das sozialpädiatrische Zentrum in M. im Jahre 2000 auf die bei der Klägerin erforderliche Diagnostik spezialisiert gewesen sei, während dies damals in P. (noch) nicht der Fall gewesen sei. Im Hinblick auf die medizinische Sachkenntnis der Beklagten war dieser Vortrag ausreichend. Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erfolgte nicht.
(3)Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Besuch der Ergotherapie in B. in Höhe von 780,00 € (3.900 km x 0,20 €) besteht hingegen nicht. Zwar hat die Klägerin hierzu vorgetragen, in der näheren Umgebung von Br. hätten keine ergotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Dies genügt in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Anders als bei spezialisierten Kliniken und speziell angebotenen Therapien dürfte eine Auswahl an Ergotherapeuten in der Umgebung des Wohnortes vorhanden gewesen sein, zumal die Klägerin nicht vorträgt, dass die aufgesuchten Ergotherapeuten spezialisiert gewesen seien. Jedenfalls hätte es hier eines Vortrags dazu bedurft, welche Informationsmöglichkeiten die Klägerin insoweit damals in Anspruch genommen hat bzw. inwieweit ihr die Ergotherapiepraxis in B. empfohlen worden war. Ein solcher Vortrag ist auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 auch mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2010 nicht in ausreichender Weise erfolgt. Vielmehr bleibt der darin enthaltene Sachvortrag zu einer Empfehlung der aufgesuchten Praxis und dem Mangel an Ergotherapiemöglichkeiten in Br. zu pauschal. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §§ 296 a , 156 ZPO bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
(4)Die Fahrtkosten zur Behandlung in Bad K. sind wiederum von den Beklagten zu erstatten. Auch hierzu hat die Klägerin dargetan, in Bad K. sei eine Ganzkörpertherapie in Gestalt von Physio-, Ergotherapie, Logopädie, Musik- und Reittherapie angeboten worden, die in ihrer näheren Umgebung nicht vorhanden und mit dem Therapiekonzept in Ungarn vergleichbar gewesen und mithilfe der Ärzte und Therapeuten in Ungarn errichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund gelten obige Ausführungen zur Therapie in Ungarn. Die hierfür in Ansatz gebrachten Fahrtkosten in Höhe von 1.368,00 € (6.840 km x 0,20 €) erscheinen letztlich auch nicht unangemessen hoch. Zudem hat die Mutter der Klägerin im Gegenzug auf die bei einmaliger Fahrt erforderlichen Übernachtungskosten für sie und die Klägerin verzichtet. Soweit die Beklagten als Alternative zur Klinik in Bad K. diejenige in B. benannt haben, wäre dies nicht kostengünstiger gewesen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin in Br. zu diesem Klinikum ist nach ihrer Erklärung größer als diejenige zur Klinik nach Bad K.
(5)Die Fahrten zur Orthopädietechnik in B. sind in Höhe von 220,00 € ebenfalls ersatzfähig. Die Klägerin hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass ihr die Inanspruchnahme dieses Sanitätsfachhandels von ihrer Krankenkasse vorgegeben worden sei. Da die Krankenkasse die für die Hilfsmittel erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, hat sich die Klägerin an die Vorgaben ihrer Krankenkasse zu halten. Ein Ermessensspielraum war ihr daher nicht eröffnet.
(6)Des Weiteren kann die Klägerin die Fahrtkosten zur Untersuchung in der Klinik in H. in Höhe von 240,00 € beanspruchen. Sie hat hierzu vorgetragen, der Leiter des sozialpädiatrischen Zentrums in Jena, der zugleich betreuender Arzt in Bad K. gewesen sei, habe die Universitätsklinik H. empfohlen, die für die Durchführung bestimmter, bei der Klägerin geplanter Operationen spezialisiert sei. Diese habe der Klägerin angesichts deren Wohnorts das H.-Klinikum in B. empfohlen. Die Klägerin durfte sich insoweit auf die Empfehlung des behandelnden Arztes, der in einer auf Kinder wie die Klägerin spezialisierten Einrichtung tätig ist, verlassen. Alternativ hätte die Klägerin verschiedene Kliniken aufsuchen müssen, um die Problematik darzustellen und sich zu den geeigneten Operationsmöglichkeiten beraten zu lassen. Eine Abfrage per Telefon war ihr jedenfalls nicht zumutbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin bzw. ihre Mutter auch keine eigene Sachkunde und musste daher die Empfehlungen des Facharztes in Anspruch nehmen. Angesichts der schweren Behinderung der Klägerin, der speziellen Problematik der Spastiken und der bereits wahrgenommenen Behandlungen scheint es auch nachvollziehbar, dass sich die Mutter der Klägerin um eine spezialisierte Klinik bemühte. Zudem folgte sie sodann dem Rat des Klinikums H., die Operationen im wohnortnäheren B. durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mutter zuvor von dieser Möglichkeit Kenntnis hatte und gleichwohl die Klinik in H. aufsuchte.
(7)Schließlich sind die Kosten für die Fahrten zum Orthopäden nach M. wiederum nicht ersatzfähig. Insoweit fehlt es an einem Vortrag der Klägerin, warum sie nicht einen Orthopäden in Br. oder P. aufsuchte. Eine zwingende Zusammenarbeit mit dem sozialpädiatrischen Zentrum Magdeburg oder dem Ambulanzzentrum in Bad K. oder eine Empfehlung durch diese ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Schadensersatz war daher um 32,00 € (160 km x 0,20 €) zu kürzen. dd) Die Berufung hat demgegenüber hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten und seitens des Landgerichts vollumfänglich zugesprochenen Mehrbedarfsaufwendungen zu einem überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch für die Zeit von 1998 bis Juli 2008 insoweit lediglich in Höhe von 59.410,57 € zu.
(1)Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Mehrbedarfsaufwendungen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin begehrt die Vergütung für häusliche Pflegeaufwendungen ihrer Mutter sowie für die für die Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen – laufende Therapien und Behandlungen, Krankenhausaufenthalte - aufgewendete Zeit. Gemäß § 249 BGB sind die Kosten zu ersetzen, die für die konkrete Pflege anfallen, wie sie der Verletzte im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren gewählt hat. Erfolgt die Pflege in der Familie kostenlos, wird der Schädiger nicht (gänzlich) entlastet (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 265 m.w.N.). Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten (BGH VersR 1999, 1156 , zitiert nach juris Rn. 7 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90 , zitiert nach juris Rn. 21). Im Hinblick auf die Pflege der Klägerin in Gestalt von Hilfe beim Anziehen, Waschen, Essen, Essensbereitung sowie Fahrten zu Behandlungen ist dies zu bejahen. Denn hier könnte eine externe Pflegekraft die Leistungen übernehmen, wie es z.B. auch durch ambulante Pflegedienste angeboten wird. Auch hinsichtlich der täglichen häuslichen Übungen, die ergänzend zur Physio- und Sprachtherapie auf therapeutischen Rat erfolgen, ist dies anzunehmen (so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 273 , zitiert nach juris Rn. 33; vgl. auch BGH a.a.O., Rn. 19).
(2)Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber die Zeiten, die die Klägerin für Klinikaufenthalte – jeweils acht Stunden täglich – in Ansatz gebracht hat. Die von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre. Dies ist im Hinblick auf die Klinikaufenthalte zu verneinen. Dabei handelt es sich um nicht kommerzialisierbare Leistungen der Mutter der Klägerin. Nicht vorgetragen ist insoweit, dass die Mitaufnahme zur Übernahme von Pflegeleistungen erforderlich war. Vielmehr übernimmt die jeweils aufnehmende Einrichtung die Pflege. Die Mitaufnahme der Mutter diente – jedenfalls in erster Linie – dazu, der Klägerin das Gefühl der persönlichen Nähe und Zuneigung zu geben (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2007, 859 , zitiert nach juris Rn. 20). Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.02.2010 – wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 angedeutet – ausgeführt hat, die Klägerin habe während der Klinikaufenthalte auch die zu Hause anzuwendende Therapie erlernen müssen, fehlt es diesem Vortrag an hinreichender Substanz. Es wurde weder vorgetragen, welche Therapie bei welchen Aufenthalten erlernt wurde, noch welchen zeitlichen Umfang dies ausmachte. Die von der Klägerin errechneten Pflegeleistungen, hinsichtlich derer auf die Tabelle Bl. 835 ff. Bezug genommen wird, sind demgemäß um die für die Klinikaufenthalte in Ansatz gebrachten Zeiten zu kürzen. Zu berechnen ist hier insoweit aber ein Aufwand für die Fahrtzeiten zum Hinbringen und Abholen.
(3)Nicht in Ansatz zu bringen sind zudem die für die Freizeitgestaltung der Klägerin aufgeführten Stunden. Die Klägerin trägt hierzu vor, ihre Eltern müssten – anders als bei ihrem Bruder - ihre Freizeit gestalten und hätten daher erhöhte Pflegeaufwendungen. Die Freizeitgestaltung hebt sich jedoch nicht so weit aus dem originären, selbstverständlichen Aufgabengebiet der Eltern heraus, dass hierfür ein zu vergütender Mehraufwand in Ansatz zu bringen wäre. Gleiches gilt für den Ansatz bei der Hilfe von Hausaufgaben. Die Klägerin trägt selbst vor, sie erhalte von den für sie eingesetzten Zivildienstleistenden Hilfe bei der Hausaufgabenbetreuung. Es erschließt sich insoweit bereits nicht hinreichend, dass die weiter behauptete Hilfe erforderlich ist. Ungeachtet dessen handelt es sich insofern um nicht kommerzialisierbare Zuwendungsleistungen der Eltern, die auch bei schwächer begabten, nicht behinderten Kindern erforderlich sind.
(4)In Literatur und Rechtsprechung umstritten (s. zum Überblick Nachweise bei: Küppersbusch, a.a.O.) ist die Bemessung des für die Pflege in Ansatz zu bringenden Zeitaufwandes. Während sich Küppersbusch (a.a.O.) dafür ausspricht, die Feststellungen der Pflegekasse zugrunde zu legen, zieht das OLG Schleswig-Holstein (a.a.O., Rn. 19 ff.) diese nur als Indiz heran und schätzt mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O., Rn. 21, 30) den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten, unter Abzug für die für ein nicht behindertes Kind in Ansatz zu bringenden Zeiten, die das OLG Schleswig (a.a.O.) durch Zuhilfenahme der Begutachtungsrichtlinien der Pflegeversicherung ermittelt. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen sind zunächst geeignet, einen entsprechenden Mehrbedarf zu ermitteln. Der Vergleich mit dem nicht behinderten Zwillingsbruder ist sogar besonders tauglich und macht daher einen gesonderten Abzug für die für die Betreuung nicht behinderter Kinder erforderlichen Zeiten entbehrlich. Ein Abzug der Tabellenwerte zum Pflegeaufwand eines gesunden Kindes war nicht erforderlich, da die Berechnungen der Klägerin bereits nur die Mehraufwendungen berücksichtigen. Diese können allerdings als Anhalt für die Richtigkeit der Berechnungen der Klägerin herangezogen werden. Es bedurfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Die vorzitierten Oberlandesgerichte haben in den konkreten Fällen zwar Bedarfsermittlungsgutachten eingeholt. In jenen Fällen waren die Grundlagen jedoch konkret bestritten worden; zudem handelte es sich – anders als hier – um Schwerstbehinderte, bei denen die Bemessung der Pflegezeiten schwieriger ist. Hier haben die Beklagten den Pflegeaufwand jedoch – mit Ausnahme der Erforderlichkeit der im Rahmen der Fahrtkosten erörterten Behandlungen, auf die auch in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, und hinsichtlich der Sprachübungen und häuslichen Physiotherapie, s.o. - nicht im Einzelnen bestritten, sondern nur pauschal deren Umfang und haben sich im Übrigen auf mangelnde objektivierbare Kriterien berufen. Dies ist aus vorgenannten Gründen jedoch unrichtig. Soweit die Beklagten den Mehraufwand mit der Berufungsbegründung bestritten haben, war dieses Bestreiten nicht mehr zuzulassen (§ 531 ZPO). 44
(5)Nach Auffassung des Senats ist dem Ansatz von Küppersbusch, die Ermittlung der Pflegeversicherung in Ansatz zu bringen, im Grundsatz zu folgen. Die Pflegeversicherung ermittelt den aufgrund der Krankheit erforderlichen (Zusatz-) Aufwand gemäß § 18 Abs. 1 SGB XI. Danach haben die Pflegekassen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Ermittlung der Stufe der Pflegebedürftigkeit durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI zu ermitteln. Demgemäß ermittelt der medizinische Dienst der Krankenkasse den aufgrund der Krankheit eingetretenen Mehrbedarf, so dass dieser eine verlässliche Grundlage für die Feststellung des auch im Rahmen der §§ 249 , 843 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Mehrbedarfs darstellt. Die Pflegekassen ermitteln damit nicht lediglich einen abstrakten Pflegebedarf, sondern einen konkreten, für die Pflege erforderlichen Zeitaufwand. Zwar umfasst die nach dem Leistungsbescheid festgestellte Pflegestufe I einen Zeitaufwand von 90 Minuten bis zu 3 Stunden; die Bedarfsberechnung der Pflegekasse lag dem Gericht auch nicht vor. Der Bescheid zur Pflegestufe I kann aber jedenfalls als Indiz herangezogen werden (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Die Beklagten haben den Ansatz von (bis zu) drei Stunden Pflege täglich mit der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der bei der Klägerin von der Pflegekasse ermittelte Bedarf von durchschnittlich bis zu drei Stunden täglich bei Berechnung des Schadensersatzes als Obergrenze zugrunde zu legen. Für die Kindergartenzeit hat die Klägerin einen höheren Betreuungsbedarf auch nicht geltend gemacht. Dies gilt lediglich für die Zeit ab 2004, für die ein Mehrbedarf von täglich drei Stunden 20 Minuten an Schultagen und sechs Stunden 20 Minuten an schulfreien Tagen in Ansatz gebracht wurde. Dieser ist nach Vorgenanntem auf drei Stunden täglich zu kürzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hiervon auch nicht der von der Pflegekasse ermittelte Stundensatz abzuziehen; abzuziehen ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nur der von der Pflegekasse geleistete monatliche Betrag.
(6)Hinzu kommen allerdings die zeitlichen Aufwendungen für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlungen medizinischer und therapeutischer Art. Zwar trifft der medizinische Dienst gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 SGB XI auch Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung nach § 18 Abs. 1 S. 1, 2 SGB XI noch nicht berücksichtigt sind. Die Zeiten, die die Klägerin und ihre Mutter aufgrund der Inanspruchnahme der Behandlungen benötigt haben, sind dabei, da die Termine auch durch eine Hilfsperson wahrgenommen werden könnten, gesondert ersatzfähig. Hierbei ist lediglich ein Abzug für die Fahrten zum Orthopäden nach M. und zur Ergotherapie nach B. vorzunehmen (s.o.); die für die Inanspruchnahme vor Ort notwendigen Zeiten wurden berücksichtigt.
(7)Es ergibt sich daher für die einzelnen Jahre unter Zugrundelegung der Aufstellung Bl. 835 ff., auf die Bezug genommen wird, unter Berücksichtigung vorgenannter Abzüge folgender Mehrbedarf: Jahr 1998:397,5StundenJahr 1999:419,25StundenJahr 2000:1.105,40StundenJahr 2001:1.433,50StundenJahr 2002:1.297,75StundenJahr 2003:1.492,00StundenJahr 2004:1.393,25StundenJahr 2005:1.301,83StundenJahr 2006:1.253,58StundenJahr 2007:1.153,00StundenJahr 2008 (bis 07): 699,95StundenGesamt:11.947,01 Stunden
(8)Hinsichtlich der Vergütung ist der Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft in Ansatz zu bringen (BGH VersR 1999, 252 , zitiert nach juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, OLGR 205, 273, zitiert nach juris Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2007, 162 , zitiert nach juris Rn. 22). Da die Klägerin nur Aufwandsentschädigung begehrt, ist hier auch nicht der Ansatz eines Rentenversicherungsbetrages gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15). Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Zweibrücken vom 13.11.2007 (Az. 5 U 62/06 ) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall die in Ansatz gebrachte Vergütung unstreitig war. Dieser Stundensatz kann daher nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Die Beklagten sind mit ihrem Einwand der überhöhten Vergütung nicht ausgeschlossen. Vielmehr haben sie bereits erstinstanzlich die Angemessenheit des Stundensatzes bestritten. Ein substantiiertes Bestreiten war nicht erforderlich, zumal die Klägerin ihrerseits nur auf das Urteil des OLG Zweibrücken Bezug genommen hat, für das jedoch Vorgenanntes gilt. Hier wäre es an der Klägerin gewesen, bereits erstinstanzlich zur Höhe der Vergütung einer Hilfskraft vorzutragen. Mit den Beklagten ist daher – mangels entgegenstehenden Vortrags der Klägerin – die Vergütung für eine Pflegehelferin nach BAT-O/Kr III bzw. TVÖD E 6 zu bemessen (s. auch OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 273 , zitiert nach juris Rn. 33). Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die neuen Bundesländer ist nicht vorzunehmen, da hier bereits BAT-Ost Anwendung findet. Auch der Ansatz von nur 70 % des Nettolohnes findet in der Rechtsprechung keine Stütze; ein Abzug von 30% wird (nur) in den Fällen vorgenommen, in denen nur der Bruttolohn angegeben wird (vgl. hierzu Küppersbusch, a.a.O., Rn. 202, Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 22). Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.08.1998 ergibt sich daher ein Nettolohn von 5,96 €/Stunde, für die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.07.2000 ein Nettolohn von 6,06 €/Stunde, für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.12.2000 ein Nettolohn von 6,41 €/Stunde, für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2001 ein Nettolohn von 6,52 €/Stunde, für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 ein Nettolohn von 6,68 €/Stunde, für das Jahr 2002 ein Nettolohn von 6,80 €/Stunde, für das Jahr 2003 7,04 €/Stunde, für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.04.2004 7,22 €/Stunde, vom 01.05.2004 bis 30.06.2005 7,29 €/Stunde, für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 ein Nettolohn von 7,40 €/Stunde, vom 01.10.2005 bis 30.06.2006 ein Nettolohn von 7,87 €/Stunde, vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 von 7,99 €/Stunde und ab dem 01.07.2007 von 8,12 €/Stunde. Da die von der Klägerin und ihrer Mutter wahrgenommenen Termine und geltend gemachten Pflegeaufwendungen ganz überwiegend über das jeweilige Jahr gleichmäßig verteilt sind, wurden für die einzelnen Jahre Durchschnittswerte aus vorgenannten Tariflöhnen gebildet. Danach ergibt sich folgender Schadensersatzanspruch: Jahr 1998:397,50 Stunden x 5,99 € = 2.381,03 €Jahr 1999:419,25 Stunden x 6,06 € = 2.540,66 €Jahr 2000:1.105,40 Stunden x 6,21 € = 6.864,53 €Jahr 2001:1.433,50 Stunden x 6,57 € = 9.418,10 €Jahr 2002:1.297,75 Stunden x 6,80 € = 8.824,70 €Jahr 2003:1.492,00 Stunden x 7,04 € = 10.503,68 €Jahr 2004:1.393,25 Stunden x 7,27 € = 10.128,93 €Jahr 2005:1.301,83 Stunden x 7,54 € = 9.815,80 €Jahr 2006:1.253,58 Stunden x 7,93 € = 9.940,89 €Jahr 2007:1.153,00 Stunden x 8,06 € = 9.293,18 €Jahr 2008 (bis 07): 699,95 Stunden x 8,12 € = 5.683,59 €Gesamt: = 85.395,09 €Hiervon abzuziehen sind die der Klägerin gezahlten Pflegeleistungen, die sich bis zum 30.06.2008 auf monatlich 204,52 €, sodann auf 215,00 € monatlich beliefen. Insgesamt sind der Klägerin in der vorgenannten Zeit (126 Monate á 204,52 €; ein Monat á 215,00 €) 25.984,52 € Pflegegeld gezahlt worden. Der Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Mehrbedarf beläuft sich daher auf 59.410,57 €.
- ee)Schließlich hat die Berufung auch hinsichtlich der von der Klägerin in Höhe von monatlich 1.700,00 € geltend gemachten und seitens des Landgerichts für begründet erachteten Mehrbedarfsrente überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht insoweit ein Rentenanspruch in Höhe von lediglich 615,00 € monatlich zu. Die Zuerkennung einer Mehrbedarfsrente seitens des Landgerichts ist zunächst nicht zu beanstanden. Bei dauernden, immer wiederkehrenden Mehraufwendungen für die persönliche Lebensführung kann der Geschädigte auch Schadensersatz in Form einer Geldrente (Mehrbedarfsrente) gemäß § 843 BGB verlangen. Die Grundlagen für die Berechnung der Mehrbedarfsrente sind von dem Geschädigten konkret darzulegen ( OLG Hamm, OLGR 2003, 70 , zitiert nach juris Rn. 17 f.). Zur Berechnung der Rente kann auf die oben genannten konkreten und zuverlässigen Grundlagen sowie die aufgeführten Stundenzahlen zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung des Berichts der Rehabilitationsklinik vom 09.07.2009, aus dem sich behutsame gesundheitliche Fortschritte der Klägerin und ihres Gesundheitszustandes ergeben, ist hier nur die Stundenzahl für die Jahre 2007 und 2008, mithin jährlich 1.175 Stunden, in Ansatz zu bringen. Soweit die Klägerin mit der Berufungserwiderung erklärt hat, im Jahre 2009 seien die Mehraufwendungen deutlich höher gewesen, erfolgten konkrete Darlegungen hierzu nicht. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des tariflichen Stundensatzes seit dem 01.07.2007 schätzt der Senat den monatlichen Rentenbetrag auf 830,00 €. Von diesem Betrag sind nach Vorgenanntem allerdings die monatlichen Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 215,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von monatlich 615,00 € verbleibt. Soweit die Klägerin in den folgenden Jahren tatsächlich weiteren Mehrbedarf hat, wäre dieser im Rahmen des (nachfolgenden) Feststellungsausspruchs berücksichtigt.
- c)Der Zinsanspruch ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 14.02.2000 ab dem 01.03.2000 begründet (§§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, 291 , 246 BGB a.F.), im Übrigen ab Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB n.F.).
- d)Der von den Beklagten inhaltlich nicht bzw. nur hinsichtlich der Beklagten zu 1.) angegriffene Feststellungsantrag war lediglich geringfügig zu ergänzen bzw. klarzustellen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf bereits übergegangene Ansprüche abgestellt hat. Denn die zeitlich und sachlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruenten Ansprüche der Sozialversicherungsträger sind bereits mit dem schädigenden Ereignis entstanden bzw. übergegangen (vgl. BGH VersR 2008, 1350 ). 3.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 611.918,86 € festgesetzt. Dabei entfallen auf das Schmerzensgeld – angesichts der Anfechtung des Urteils insgesamt in Bezug auf die Beklagte zu 1.) – ein Betrag von 275.000,00 €, auf den Schadensersatzanspruch 134.918,86 €, auf den Antrag zur Mehrbedarfsrente 102.000,00 € und auf den Feststellungsantrag 100.000,00 €. Permalink: http://openjur.de/u/281905.html Kommentare
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