(2005)S. 228). Angesichts der schwierigen technischen Umsetzbarkeit einer teilweisen Herausnahme des Sportwettenangebots (z. B. in nur einigen Ländern) auf der Internetseite der Antragstellerin, wie dies im Rahmen der Geolokalisationstechnologie möglich wäre, hält das Gericht – wie aus dem Tenor ersichtlich – eine Umsetzungsfrist für die Verfügung von fünf Monaten für angemessen. Insoweit kann die Antragstellerin schon nicht aus Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten lediglich darauf verwiesen werden, die gesamte Internetseite sperren zu können. Die gegenteilige Ansicht (OVG NRW, Beschluss vom
- 2009, 13 B 1161/09 m. w. N.) vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 VwVG BB sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, welche ihre Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 1, 20, 23 VwVG BB findet, unterliegt auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 20.000,- Euro, war dieses gemäß Ziffer 1.
- des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, (GewArch 2005, S. 67) an den sich das Gericht anlehnt, maßgeblich, da für die Grundverfügung aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Gewerbeerlaubnis lediglich 15.000,- Euro anzusetzen waren. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ist der Wert des insoweit höheren angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,- Euro auf die Hälfte reduziert worden (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges a. a. O.). Permalink: https://openjur.de/u/281928.html ( https://oj.is/281928 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.