Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil- und Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin und das zugrunde liegende Verfahren – 14.O.15/08 – aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht Berlin vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil- und Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14.O.15/08 - Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 3. April 2009 und dem Beklagten am 2. April 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. Juli 2009 am 2. Juli 2009 begründet. Der Beklagte hat am 4. Mai 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2010, dem Beklagten am 1. Februar 2010 zugestellt, hat der Senat dem Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Beklagte wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt und diese auch begründet. Nachdem der Senat mit der dem Beklagten am 23. Februar 2010 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen hat, dass die Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist bis zum 15. Februar 2010 hätte erfolgen müssen, hat der Beklagte am 1. März 2010 erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihm zusätzlich zu seinem ersten Wiedereinsetzungsgesuch auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Wegen der Begründung nebst Glaubhaftmachung wird auf den Schriftsatz vom 1. März 2010 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Anspruch nur zur Hälfte anerkannt und rechtsfehlerhaft durch Grundurteil entschieden. Sofern das Berufungsgericht nicht auch über die Höhe entscheide, begehre sie jedenfalls die Feststellung, dass die Klage zu weiteren 50% dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Landgericht sei zu Unrecht von einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten ausgegangen und habe hierbei auch nicht berücksichtigt, dass zwei verschiedene Ansprüche, nämlich die Ersatzansprüche von Herrn und Frau … anhängig und unabhängig auf sie übergegangen seien. Es müsse daher auch hinsichtlich der Mitverschuldenquote jeder Anspruch individuell geprüft werden. Zu einem Mitverschulden der geschädigten … habe das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Auch bezüglich des geschädigten … seien die Ausführungen falsch. Der Einbau eines neuen Motors bedeute nicht, dass auch die Tankanschlüsse hätten verändert werden müssen. Es wäre auch eine Schlauchverbindung vom alten Tankstutzen zum neuen Tank möglich gewesen. Diese Möglichkeit sei dem Beklagten vom Zeugen … aufgezeigt worden, vom Beklagten aber aus Kostengründen abgelehnt worden. Der Zeuge … habe den Beklagten auch darauf hingewiesen, dass der alte Tankstutzen verschlossen oder demontiert werden müsse. Die Umbauarbeiten seien von außen gerade nicht erkennbar gewesen. Zudem habe das Landgericht - ohne eigene Fachkenntnis - keine Tatsachen festgestellt, die die Bewertung des Verhaltens des geschädigten … als unprofessionell oder unfachmännisch rechtfertigen könnte. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte die Klägerin vorgetragen, dass die Tankanlage bei derartigen Booten die Tankanlage trotz Motorumbau sehr wohl verbleiben könne und auch ein Fachmann ebenfalls nur eine Geruchsprobe gemacht hätte. Die Geschädigten hätten keinen Verdacht geschöpft und auch nicht schöpfen müssen, so dass auch keine Nachfragen veranlasst gewesen seien. Dass man beim Riechen wachsam werden und genau hinschauen müsse, wenn man eben gerade nichts Verdächtiges rieche, sei abwegig. Im Übrigen hätte der Beklagte aufgrund seines Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Selbst wenn ein Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten vorgelegen hätte, würde dies allenfalls leichte Fahrlässigkeit begründen und nicht zu einer hälftigen Haftung führen. Im Übrigen habe das Landgericht nicht durch ein unzulässiges Grundurteil entscheiden dürfen und die Entscheidung zur Höhe sei mangels substanziiertem Gegenvortrag zudem spruchreif gewesen. Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten für unzulässig und tritt ihr im Einzelnen entgegen. Die Klägerin beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130.683,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau … und deren Ehemann Herrn …, jeweils wohnhaft … auf der Unteren Havelwasserstraße in … entstanden sind und noch entstehen werden. hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Klage auch hinsichtlich weiterer 50% - also zu 100 % - gerechtfertigt ist, ferner, die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, der Berufungsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, in Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise dem Grunde nach stattgegeben und den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Ferner habe es verkannt, dass für den Verjährungsbeginn das bereits im Jahre 2004 erlangte Wissen der Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgereicht habe. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte grob fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Er habe keine Gefahrenlage für den Geschädigten geschaffen. Die Schädigung treffe ausschließlich den Risikobereich des Verletzten, der die Explosion grob fahrlässig verschuldet habe. Das Boot habe als Bastlerobjekt verkauft und nach Absprache mit ihm nicht einmal zu einer Probefahrt ins Wasser gelassen werden sollen. Deswegen sei auch die Haftpflichtversicherung nicht mehr erforderlich gewesen. Gleichwohl habe er entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag auch auf die Umbaumaßnahmen ausdrücklich hingewiesen. Für eine Betankung des Bootes habe unter keinem Gesichtspunkt eine Veranlassung bestanden. Er tritt der Berufung der Klägerin entgegen und bestreitet nach wie vor auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Berlin 27.O.268/05 und 14 O 135/06 lagen dem Senat zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. I. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. 1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung des Beklagten ist zwar nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Dem Beklagten war jedoch wegen der Versäumung dieser Frist und wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13.1.2010 XII - ZB 108/09 - m.w.N.). Der Beklagte hat hier rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Prozesskostenhilfeantrag für die von ihm im Bewilligungsfall beabsichtigte Berufung eingereicht und der Senat hat die begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung auch mit dem am 1. Februar 2010 zugestellten Beschluss vom 19. Januar 2010 bewilligt. Der erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 bei Gericht an diesem Tag eingegangene Wiedereinsetzungsantrag hat die zweiwöchige, am 15. Februar 2010 abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO allerdings nicht gewahrt. Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 19. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 1. März 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, ist aber statthaft, fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt worden und in der Sache auch begründet. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden bzw. ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage war, die Frist für die Wiedereinsetzung zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist erst am 17. Februar 2010 gefertigt worden ist, weil die zuvor allgemein notierte Wiedervorlagefrist für die Akte an diesem Tag abgelaufen war. Früher ist die Akte nur deshalb nicht bearbeitet worden, weil die in der Akte notierten Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag im Kalender von der Angestellten Bürger versehentlich falsch im März 2010 eingetragen worden sind. Für dieses Verschulden der Angestellten hat der Beklagte nicht einzustehen. Seiner Prozessbevollmächtigten kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Sie hatte keinen Anlass, die Akte vor Ablauf der notierten Fristen zu ziehen und hätte am 17. Februar 2010, wenn ihr der Fehler nicht erst durch den Hinweis des Senats, sondern an diesem Tag bereits aufgefallen wäre, die Fristversäumnis nicht mehr verhindern können. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für das Einlegen der Berufung nicht auf einem der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unmittelbar zuzurechnenden Organisationsverschulden, sondern allein auf der falschen Fristnotierung im Kalender durch die Angestellte beruht. II. Die Berufungen der Parteien sind aus formellen Gründen auch begründet. 1. 32Mit zutreffender Begründung hat die Klägerin gerügt, dass das Landgericht ein prozessual unzulässiges Grundurteil erlassen hat, da es damit auch über den Feststellungsantrag mitentscheiden hat, für den die gesetzlichen Voraussetzungen des § 304 ZPO für den Erlass eines Grundurteils nicht vorliegen. Ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572 ; OLG Bremen OLGR 2009, 250) . Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht als Teilendurteil über den Feststellungsantrag aufrechterhalten, weil nicht ersichtlich ist, dass das Landgericht im Ergebnis abweichend von der Grundentscheidung über den Leistungsantrag abschließend durch Teilurteil über den Feststellungsantrag entscheiden wollte. Das Landgericht hat sich insbesondere mit der Frage, ob der Feststellungsantrag zulässig ist und ein Rechtschutzbedürfnis dafür besteht nicht befasst. Es hat ausweislich der Entscheidungsgründe nicht zwischen der Leistungsklage und dem Feststellungsantrag unterschieden, sondern nur die Frage erörtert, in welchem Umfang der Beklagte dem Grunde nach haftet. Damit steht eine abschließende Entscheidung über den Feststellungsantrag noch aus. Selbst wenn das angefochtene Urteil nur als (Teil-) Grundurteil hinsichtlich der bezifferten Anträge zu verstehen wäre, wäre ein solches Urteil ebenfalls unzulässig, weil bei einer Häufung von Zahlungs- und Feststellungsantrag, die aus dem selben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, eine Entscheidung nur über einen der beiden unzulässig ist, um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden (BGH NJW 2000, 1405 ; NJW-RR 1992, 1053 ). Da der Erlass des Grundurteils bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig war, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO vor . 2. Entsprechend dem Antrag der Klägerin war daher nach § 538 Abs.2 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.