a ZVG berechtigt, die Mietverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei
a Satz 2 ZVG die Kündigung ausgeschlossen ist, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Für die Bestimmung des erstzulässigen Termins kommt es auf die Verkündung (§ 89 ZVG) des Zuschlagbeschlusses an (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2009, 926 ), der vorliegend am 10. Juli 2008 erfolgt ist (Anlage Bl.16).
a Abs.2 BGB war die ordentliche Kündigung der Mietverhältnisse demnach spätestens am
BGB so behandeln lassen, als ob ihr die Kündigungserklärungen rechtzeitig zugegangen wären. Der Empfänger einer Benachrichtigung über die Niederlegung einer Zustellung ist nicht ohne weiteres gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück abzuholen (BGH, NJW 1977, 194 ). Andererseits kann der Erklärende nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1998, 976 ), der sich der Senat anschließt, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BGH, NJW 1998, 976 ). Ein wiederholter Zustellungsversuch ist nur dann entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss, oder wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig verweigert. 13Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagten mit der Klägerin ein Dauerschuldverhältnis unterhielten, mussten sie nicht mit dem Eingang einer rechtserheblichen Mitteilung rechnen. Das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben vom 15. August 2008, das die Klägerin unter der Adresse D., … B. per Boten zugestellt haben will, ist der Beklagten zu 1) nicht wirksam
Ein von der Klägerin mit der Übergabe des Schreibens beauftragter Herr W. will das Schreiben am
Abs.1 Nr.2 ZPO nur wirksam, wenn eine Übergabe im Geschäftsraum an „dort beschäftigte“ Personen erfolgt. Nicht zugestellt werden darf an zufällig im Geschäftsraum anwesende Beschäftigte wie Monteure oder Außendienstmitarbeiter, d.h. an Personen die nur zu Arbeiten ohne inneren Bezug zum Bürobetrieb anwesend sind (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR Hamburg, 2008, 264). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Funktion die Person, die das Schreiben entgegengenommen hat, inne hat. Dem Vortrag der Klägerin ist lediglich zu entnehmen, dass sich diese Person so verhalten hat, als ob sie bei der Klägerin angestellt sei. Grundsätzlich können aber nur solche Personen nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gelten, Erklärungen entgegenzunehmen, die eine vom Erklärungsempfänger tatsächlich vergebene Position innehaben, die darauf schließen lässt, dass sie zum Empfang von Erklärungen berechtigt sind. Da es nicht darauf ankommt, was die entgegennehmende Person zu sein vorgibt, kommt eine Vernehmung des von der Klägerin zu dem Übergabevorgang benannten Zeugen W. nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) hat sich das Verhalten der entgegennehmenden Person auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen zu lassen, denn das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, muss von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 172, Rdnr.12), woran es hier fehlt. Das an den Beklagten zu 2) gerichtete Schreiben vom 5. September 2008, das die Klägerin unter der Adresse …, … Berlin per Boten zugestellt haben will, ist dem Beklagten zu 2) nicht wirksam
Die Klägerin trägt zur Übergabe des Schreibens vor, der von ihm mit der Übergabe des Schreibens beauftragte Herr Z. habe die Kündigungserklärung einer erwachsenen Dame, welche in Anwesenheit von zwei Kindern geöffnet habe, übergebe. Den Namen der Dame habe er dabei nicht ermittelt (Bl.48). Unzutreffend ist der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, die Beklagten hätten bestätigt, dass es sich bei der erwachsenen Dame um die Ehefrau des Beklagten zu 2) - und damit zugleich um die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) - gehandelt habe (Bl.133). Die Beklagten haben ausdrücklich bestritten, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2) oder eine andere Person das Schreiben vom 5. September 2008 entgegengenommen habe (Bl.64). Grundsätzlich gelten zwar Ehegatten nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 130, Rdnr.9), da die Klägerin aber erstinstanzlich vorgetragen hat, dass Herr Z. den Namen der Dame nicht habe ermitteln können, und die Klägerin mit dem Vortrag in der Berufungsinstanz, dass es sich bei der Dame um die Ehefrau des Beklagten zu 2) handele,
Abs.2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen ist, kommt eine Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn Z. nicht in Betracht. Eine Vernehmung des Zeugen liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Dass es sich bei der Dame um eine andere Person handelt, die nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen ist, wie etwa ein anderes Haushaltsmitglied oder die Putzfrau (Palandt, a.a.O, § 130, Rdnr.9). hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Dame die Tür geöffnet hat, lässt diesen Rückschluss jedenfalls nicht zu. Es könnte sich auch um eine an diesem Tag zufällig anwesende Nachbarin oder Freundin gehandelt haben, die nach der Verkehrsanschauung nicht als Empfangsbote anzusehen wäre. Auch der Vortrag der Beklagten, Mitte September 2009 mit einem Mitarbeiter der Hausverwaltung eine Mieterhöhung ausgehandelt zu haben, lässt nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf einen vorherigen Kündigungszugang schließen. Da keines der Kündigungsschreiben wirksam zugegangen ist, kommt es auf die im erstinstanzlichen Urteil problematisierte Frage der Wirksamkeit der in § 17 des Mietvertrages enthaltenen Klausel letztlich nicht an. Auch die weiteren Kündigungsschreiben der Klägerin vom 3. Juli 2009 (Bl.36, 38) und vom 28. September 2009 haben die Mietverhältnisse mit den Beklagten ebenfalls nicht wirksam beendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese nicht
a Abs.2 BGB berechtigt, die Mietverträge ordentlich zu kündigen.
April 2008, läuft auf unbestimmte Zeit und kann nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
April 2008 und endet am
Es ist folglich von einem befristeten Mietverhältnis auszugehen, das vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann. II. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. III. Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.“ Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom
BGB so behandeln lassen, als ob ihr die Kündigungserklärung rechtzeitig zugegangen wäre. Bezüglich des an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreibens vom 18. August 2010 fehlt es bereits an einem Nachweis für die Übermittlung per Einschreiben. Eine Benachrichtigung über ein Einschreiben kann daher nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) festgestellt werden. Nachdem die Klägerin von dem nicht erfolgten Zugang Kenntnis erhalten hat, ist eine neuerliche Zustellung nur noch bei dem Beklagten zu 2) versucht worden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung haben die Parteien keine Höchstdauer des Vertrages und zugleich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Die in § 2 Ziffer 1 bis 3 des Mietvertrages enthaltenen Regelungen sind widersprüchlich. Einerseits soll der Mietvertrag
Ziffer 1 auf unbestimmte Zeit laufen und nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen kündbar sein. Andererseits soll der Vertrag am 31. März 2013 enden, also eben gerade nicht auf unbestimmte Zeit laufen. Die sich aus den widersprüchlichen Regelungen ergebenden Zweifel bei der Auslegung gehen
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom
Abs.2 Ziffer 3 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, so dass § 305 c Abs.2 BGB unzweifelhaft Anwendung findet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Der Streitwert für die Berufung wird auf 13.469,76 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/282652.html ( https://oj.is/282652 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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