dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die ihr erteilte Vollmacht umfasst auch die Empfangnahme von Geld. Ein von der Antragsgegnerin zu 2) den Versicherten zur Verfügung gestellter Vordruck über die Modalitäten der Zahlung der Rente enthält auch die Erklärung, dass im Fall einer Rentenzahlung die laufende Rentenzahlung an den Versicherten und die Rentennachzahlung auf das Konto des Bevollmächtigten erfolgen solle. Dieser Zahlungserklärung entsprechend verhielt sich die Antragsgegnerin zu 2) bisher. Mit Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 beanstandete das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Antragsgegners zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) deren geübte Verwaltungspraxis, Rentennachzahlungen in Fällen, in denen sich der Rentenanspruch
den Vorschriften des ZRBG begründet, in voller Höhe an Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nrn. 3 - 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszuzahlen. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, 1. bei Vorlage von Zahlungserklärungen zugunsten der vorgenannten Personen das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Übertragung (Abtretung) des Rentenanspruches
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) im Einzelfall konkret zu prüfen und mit Verwaltungsakt festzustellen und 2. Leistungen, die nicht wirksam abgetreten worden sind oder deren wirksame Abtretung nicht
gewiesen wird, nur an den Berechtigten auszuzahlen. Außerdem wurde gemäß § 89 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i. V. m. § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Anordnung angeordnet. Die Antragsgegnerin zu 2) hat daraufhin ihre bisherige Auszahlungspraxis geändert. Mit Schreiben vom
zahlungen von Rentenberechtigten
dem ZRBG entsprechend den Anweisungen der Rentenberechtigten nicht an diese direkt, sondern auf das jeweils angegebene Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen. Mit Beschluss vom
gang zum Beschluss der Ansicht gewesen, die Anträge seien unzulässig, da es an der Antragsbefugnis der Antragstellerin fehle. Es gebe kein subjektiv-öffentliches Recht privater Dritter auf ein bestimmtes Handeln der Rechtsaufsichtsbehörde, weil die Vorschriften über die Rechtsaufsicht ausschließlich dem öffentlichen und nicht dem Privatinteresse zu dienen bestimmt seien. Der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 vermöge demgemäß auch keine Drittwirkung zu entfalten. Im Übrigen sei dieser rechtmäßig. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund, also an schweren, unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat im
gang zum Beschluss mitgeteilt, gegen den Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 14 R 281/10 KL) Anfechtungsklage erhoben zu haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehe allerdings nicht. Die Antragsgegnerin zu 2) habe - abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis - die Möglichkeit, die Rentennachzahlungsbeträge unmittelbar auf das Konto der betroffenen Berechtigten zu überweisen. Bei einer Vollmacht verbleibe das Recht beim bisherigen Rechtsträger, so dass ihr keine den Vollmachtgeber verdrängende Wirkung beigelegt werden könne. Der Auszahlung an den Berechtigten stehe auch nicht § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegen, denn diese Vorschrift diene nicht dem Individualinteresse des Bevollmächtigten, so dass er selbst keinen Anspruch auf Beachtung dieser Regelung habe. Der Antragstellerin ist mit Verfügung vom 22. Juni 2010 mitgeteilt worden, dass eine Beschwerdebegründung innerhalb von drei Wochen erwartet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Diese Anträge sind bereits unzulässig, denn es fehlt an der Antragsbefugnis. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin kommt dem Grunde
bereits nicht in Betracht.
2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Antragsbefugt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 8). Die Klagebefugnis setzt eine formelle Beschwer voraus, also die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 9 m. w. N.). Aufgrund vorgetragener Tatsachen müssen rechtlich geschützte Individualinteressen, also rechtlich anerkannte und geschützte Rechtspositionen, ersichtlich werden, in die eingegriffen wird. Das Individualinteresse ist rechtlich geschützt, wenn ihm eine Rechtsnorm zugeordnet ist, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient. Kommt eine dem öffentlichen Interesse dienende Rechtsnorm als nicht beabsichtigte Nebenwirkung mittelbar auch dem Individualinteresse zugute (so genanntes Reflexrecht), wird damit (noch) keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition begründet. Ebenso wenig reichen wirtschaftliche oder andere Interessen bzw. ein faktisches Betroffensein als Individualinteresse aus. Es müssen bei so genannter Drittbetroffenheit (eigene) rechtliche Interessen und nicht lediglich berechtigte Interessen berührt sein (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnrn. 10, 12 und 14; 22, 23, 39, 41a). Mithin fehlt es an der Klagebefugnis, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise dem Kläger zustehen können (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 14 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dessen ist eine Rechtsnorm nicht ersichtlich, die der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 1) ein rechtliches Individualinteresse dahingehend einräumt, dass ihr der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 zum Zwecke seiner Anfechtung bekannt gegeben wird. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 89 Satz 2 SGB IV. Danach kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben, wenn der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht
kommt. Diese Vorschrift knüpft an § 87 Abs. 1 SGB IV an, wonach die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht unterliegen, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist, erstreckt. Maßnahmen der staatlichen Rechtsaufsicht ergehen im allgemeinen öffentlichen Interesse. Sie sollen zur Wahrung dieses Interesses sicherstellen, dass auch die mittelbare Staatsverwaltung, also die rechtlich selbständigen Verwaltungsträger, denen die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben übertragen ist,
Recht und Gesetz handeln. Die Ausübung der Staatsaufsicht erschöpft sich regelmäßig allein in der Wahrung des Gleichgewichts zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft. Das Aufsichtsrecht ist nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
BGB liegt nicht vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche wegen zugunsten des jeweiligen Rentenempfängers bestehender Schutzvorschriften (§ 47 , § 53 Abs. 3 SGB I) überhaupt wirksam wäre.
BGB gilt: Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Die Zahlungserklärung
dem von der Antragsgegnerin zu 2) zur Verfügung gestellten Formular wird vom Rentenberechtigten nicht einem Dritten, nämlich der Antragstellerin, sondern dem Schuldner des Anspruches, nämlich der Antragsgegnerin zu 2), ausgehändigt. Eine Geldempfangsvollmacht begründet grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse des Bevollmächtigten, sondern dient allein dem Interesse des Vollmachtgebers, seine rechtlichen Möglichkeiten durch die Einschaltung eines Dritten zu erweitern.
Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Vollmacht begründet für den Bevollmächtigten lediglich Vertretungsmacht. Sie bewirkt hingegen nicht, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen eines Schuldners des Vollmachtgebers allein gegenüber dem Bevollmächtigten wirksam abgegeben bzw. vorgenommen werden können. Der Vollmacht kommt keine den Vollmachtgeber ausschließende, verdrängende Wirkung zu (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 1951 - II ZR 111/50 , abgedruckt in BGHZ 3, 354 ). Gegenüber dem Schuldner eines Anspruches des Vollmachtgebers begründet eine solche Vollmacht somit keine Rechtsposition des Bevollmächtigten gegenüber dem Schuldner. Allerdings kann eine Vollmacht im alleinigen oder Mitinteresse des Bevollmächtigten erteilt sein. Ob eine Vollmacht auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist, lässt sich aus dem abstrakten Rechtsgeschäft der Vollmachterteilung jedoch nicht erkennen. Aufschluss darüber kann allein das der Vollmacht zugrunde liegende Kausalgeschäft geben. Eigene Interessen des Bevollmächtigten kommen insoweit in Betracht, wenn die Vollmacht dazu dient, eigene rechtliche Ansprüche zu sichern.
dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin scheidet die Sicherung eigener Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihr und dem jeweiligen Rentenberechtigten jedoch aus. So wird ausdrücklich die von ihr seitens des Antragsgegners zu 1) vermutete Annahme zurückgewiesen, die Vollmacht diene der Honorarsicherung. Die Antragstellerin führt in diesem Zusammenhang aus, die Interessenlage der Rentenberechtigten, Rentennachzahlungen auf das Konto des Bevollmächtigten überweisen zu lassen, seien vielschichtig und würden von den Antragsgegnern verkannt bzw. fälschlicherweise auf eine Honorarsicherung reduziert. Mit den weiteren
folgenden Ausführungen wird dann zum einen auf das Interesse des Rentenberechtigten abgehoben. Dessen Wille werde bei Missachtung der Vollmacht nicht berücksichtigt. Dessen Schutz werde dadurch entzogen, dass der Bevollmächtigte nicht die Richtigkeit der Zahlung sofort überprüfen könne bzw. dass der Rentenberechtigte bei Überweisung der Rentennachzahlung auf das ausländische Konto Zugriffen seiner Gläubiger ausgesetzt sei. Zum anderen wird auf das Interesse der Antragsgegnerin zu 2) abgestellt, die sich bei Missachtung der Vollmacht der Schutzvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI begebe. Angesichts des Fehlens von Tatsachen, die ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der erteilten Vollmacht erkennen lassen, kann dahinstehen, ob ein solches Interesse bereits ein rechtlich geschütztes Individualinteresse darstellen kann, das, obwohl es lediglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten bestehen könnte, zugleich als rechtlich geschütztes Interesse gegenüber der Schuldnerin des Anspruches, also der Antragsgegnerin zu 2), anzusehen wäre. Schließlich stellt auch § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden muss, wenn er für das Verfahren bestellt ist, keine Norm dar, die dem rechtlichen Individualinteresse des Bevollmächtigten dient. Diese Vorschrift bezweckt vielmehr neben einer zweckmäßigen im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrensgestaltung den Schutz des Verfahrensbeteiligten, der durch Bestellung eines Bevollmächtigten zu erkennen gegeben hat, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 8; Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung, § 13 SGB X Rdnr. 9; zur vergleichbaren Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 155/79 , abgedruckt in NJW 1985, 339 ). Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/282929.html Kommentare
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