(2)Vermögen die Einlassungen des Klägers bereits isoliert betrachtet die beiden Leergutbonerstellungen kaum nachvollziehbar zu erläutern, so wird der dringende Verdacht weiter insbesondere dadurch erhärtet, dass der Kläger seine Erklärungsversuche mehrfach im Verlaufe des Prozesses gewechselt und zum Teil einander widersprechende Erläuterungen abgegeben hat. So steht seine ursprüngliche Einlassung in der Anhörung, er habe sich stets anweisungskonform bei der Entgegennahme von Pfandbons verhalten und diese über den Scanner gezogen, in diametralem Gegensatz zu seiner letzten Erläuterung, am 16.03.2010 habe er Leergutgeld herausgegeben, ohne den dazugehörigen Bon über den Scanner zu ziehen. Hat der Kläger ferner zunächst in der Anhörung darauf hingewiesen, er habe Kassierfehler ausgleichen wollen und mag die fehlende Präzisierung dieser Behauptung noch dem Eindruck der ersten Anhörungssituation geschuldet sein, so hat der Kläger nachfolgend zunächst im Gütetermin von Kundenreklamationen gesprochen, wiederum ohne diese präzisieren zu können und damit eine weitere Erklärung geliefert, wie er im Übrigen erneut unter Verstoß gegen Kassieranweisungen gehandelt haben will. Diesen Vortrag hat er nochmals schriftsätzlich geändert, indem er nunmehr zunächst auf die Retoure von Waren und sein Verbuchen wiederum unter Verstoß gegen Anweisungen und Nichteinhaltung der hierfür vorgesehenen Bedienerschritte verwiesen hat. Diesen Vortrag wiederum hat der Kläger im Kammertermin am 28.09.2010 so dargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine potentielle Erklärung für das Zustandekommen von Pfandgutbons gehandelt haben soll, die jedoch nicht auf den konkreten Vorgang am 14. bzw. 16.03.2010 bezogen gewesen sein soll. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 06.07.2010, wo es auf Seite 3 oben ausdrücklich heißt, der Kläger habe fiktive Leergutbons zum Ausgleich von Retouren erstellt. Auch seine streitige Behauptung, er habe diese Erläuterung bereits in der Anhörung gegeben, spricht dafür, dass es sich nicht lediglich um eine abstrakte Erklärungsmöglichkeit, sondern um die Rechtfertigung für die konkreten beiden Vorgänge gehandelt hat. Schließlich hat der Kläger nochmals einen neuen Erklärungsanlauf unternommen, wenn er nunmehr für den 14.03.2010 die Korrektur eines Kassierfehlers und für den 16.03.2010 die tatsächliche Entgegennahme eines Leergutbons ohne Scannereinsatz angibt. Weiter ist die Einlassung des Klägers widersprüchlich und wenig glaubhaft, wenn er erstmals im Kammertermin am 28.09.2010 behauptet, die erstellten Pfandgutbons seien nie aufbewahrt, sondern stets weggeworfen worden. Denn nach sämtlichen Einlassungen des Klägers dienten die manuell erstellten Leergutbons gerade dazu, die Kasse wider stimmig zu machen, also der Entnahme oder Herausgabe von Bargeld einen entsprechenden Kassiervorgang gegenüberzustellen. Damit sind die Bons jedoch wesentlich und für die Kassenabrechnung aufzubewahren, wie es im Übrigen auch aus der Kassieranweisung und der dort vorgesehenen Aufbewahrungspflicht für Leergutbons hervorgeht. Nach einer Gesamtschau der objektiven Tatsachen einerseits, der Einlassungen des Klägers hierzu andererseits ist die Kammer daher auch ohne Beweisaufnahme davon überzeugt, dass jedenfalls der dringende Verdacht besteht, der Kläger habe manuelle Pfandgutbons erstellt, denen kein entsprechender Kassiervorgang gegenüberstand und das Geld an sich genommen, so dass die Kasse wieder stimmig war. Die formale Voraussetzung der Anhörung des Klägers hat die Beklagte gewahrt.
- c)Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Hat der Kündigungsberechtigte Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann er zunächst Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Solange er diese zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an, wobei die Ermittlungen mit der gebotenen Eile vorzunehmen sind (BAG v. 01.02.2007, 2 AZR 333/06 ). Legt man diese Grundsätze zu Grunde, so hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist hier gewahrt. Die Mitteilung seitens der Zentrale, es sei eine auffällige Häufung von manuell hergestellten Pfandgutbons bei bestimmten Kassierern festzustellen, stellte lediglich einen Anfangsverdacht dar. In Form der Auswertung der daraufhin vorgenommenen Videoüberwachung nebst Bonbackups nach einem 2-wöchigen Überwachungszeitraum hat die Beklagte mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungsmaßnahmen angestellt. Ein Überwachungszeitraum von 2 Wochen erscheint noch angemessen, um bloße Zufälligkeiten auszuschließen. Zeitnah zu der Auswertung durch die Beklagte selbst, nämlich 5 Tage später, hat die Beklagte die weitere Voraussetzung und Aufklärungsmaßnahme in Form der Anhörung des Klägers selbst durchgeführt und noch am selben Tage den Zugang der Kündigung bewirkt.
- d)Auch die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung vermag nicht zu Gunsten des Klägers auszufallen. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 10.06.2010 ( 2 AZR 541/09 ) im Fall der Einlösung von Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 EUR durch eine Kassiererin insbesondere im Hinblick auf deren 30-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer mit dem Argument, das dadurch erworbene Vertrauen sei durch einen in vielerlei Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden, eine darauf gestützte fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. 56Selbst wenn man diesen Grundsätzen folgen wollte, liegt der vorliegende Fall anders. Zwar hat auch der Kläger mit 17 Jahren beanstandungsfreier Kassiertätigkeit eine beachtliche Betriebszugehörigkeit und nach dem Duktus des BAG ein vor diesem Hintergrund erhebliches Vertrauenskapital aufzuweisen. Der ihm im Rahmen der Verdachtskündigung zur Last gelegte Vorwurf stellt sich jedoch gerade nicht als atypische und einmalige Verfehlung dar. Vielmehr ist der Verdacht darauf gerichtet, dass es an der Kasse des Klägers zu einer Häufung manuell hergestellter Pfandbons kam, von denen allein in einer 2-wöchigen Videoüberwachung nach dem oben Ausgeführten in 2 Fällen der dringende Verdacht einer Kassenmanipulation erhärtet werden konnte. Weiter berücksichtigt die Kammer zu Lasten des Klägers, dass sich der dringende Verdacht auf einen gezielten Manipulationsvorwurf, der eine gewisse kriminelle Energie zum Ausdruck bringt, richtet, während es in der oben zitierten Entscheidung des BAG letztlich nur um das offene Einlösen ohnehin bereits vorhandener Pfandbons ging. Kann man in dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall daher möglicherweise auch noch zu Gunsten der dortigen Klägerin annehmen, sie habe sich angesichts der ihr zur Aufbewahrung überlassenen Pfandgutbons wegen der Gunst der Situation hinreißen lassen, diese selber einzulösen, liegt eine vergleichbarer Ausgangssituation hier nicht vor, vielmehr steht der Kläger im dringenden Verdacht, selber erst durch seine Initiative die Möglichkeit geschaffen zu haben, Geld aus der Kasse zu nehmen, ohne dass es zu einem Minussaldo gekommen wäre. Da er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im Rahmen seiner originären Kerntätigkeit eine Straftat begangen haben soll, vermag auch der relativ geringe Schadensbetrag nicht zu seinen Gunsten bewertet zu werden. Auch hier unterscheidet sich der vorliegende im Übrigen von dem der Entscheidung des BAG zu Grunde liegenden Fall. Während nämlich im dortigen Fall potentiell auch der berechtigte Kunde noch hätte auftauchen und die ihm gehörenden Pfandgutbons hätte einlösen können, sich die dortige Arbeitgeberin in diesem Fall also wirtschaftlich genauso gestellt hätte wie beim Einlösen der Pfandgutbons durch die Klägerin, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr soll der Kläger erst durch Manipulation von Kassenbuchungen die Möglichkeit geschaffen haben, Geld aus der Kasse zu entnehmen, denen keine Kassiervorgänge und eben auch gerade keine Rückgabe von Leergut gegenüberstanden. Ein potentiell anderer Geschehensablauf, der die Beklagte wirtschaftlich genauso gestellt hätte, kommt hier daher gerade nicht in Betracht. 2. Ist das Arbeitsverhältnis daher bereits durch die fristlose Kündigung mit Zugang am 24.03.2010 aufgelöst worden, so unterlag der weitere Feststellungsantrag, der sich gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung richtet, bereits deshalb der Abweisung, weil zum Zeitpunkt des Beendigungstermins bereits kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien bestand. 3. Der unechte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kläger wegen seines Unterliegens und der teilweisen Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. III. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG stets im Urteil festzusetzende Wert des (verbleibenden) Streitgegenstandes beläuft sich gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 Halbsatz 1, 5 Halbsatz 1 ZPO, § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GKG für den Antrag zu 1. und 2. zusammen auf 3 Bruttomonatsentgelte. Für den Kostenstreitwert hinzuzusetzen war ferner der zurückgenommene Antrag zu 3. mit 1/10 hiervon. Permalink: http://openjur.de/u/283126.html Kommentare