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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010 - L 10 AS 886/10

Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit damit die Untätigkeitsklage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung a

§ 144Nr 3 , jeweils Rd

Nr 7mwN). Der Kläger ist durch den im vollen Umfang angefochtenen Gerichtsbescheid des SG – soweit darin die erhobenen prozessualen Ansprüche hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 (

  1. Hauptantrag und der für den Fall seiner Erfolglosigkeit gestellte Hilfsantrag <so genannter eigentlicher Hilfsantrag>) abgewiesen worden sind – nicht in dem von § 144 Abs 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes dieser Ansprüche übersteigt ersichtlich nicht – wie der Kläger auch in seinem Schreiben vom
  2. August 2010 bestätigt hat - den maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 Euro. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Wert dieser unterschiedlichen Ansprüche (einerseits der mit dem
  3. Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teil des Arbeitslosengeldes II, andererseits der für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags mittels des gestellten Hilfsantrags zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 als Teilhabeleistung nach § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm den dort in Bezug genommenen Vorschriften zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) zu addieren wäre (§ 202 SGG iVm § 5 Satz 1 ZPO). Diese Zusammenrechnung hat indes mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Identität zu unterbleiben und deshalb bilden diese Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Wertermittlung eine Einheit (vgl Leitherer, aaO, RdNr 16 und 18 mwN). Es handelt sich bei der Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2008 auch nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern um eine einmalige Leistung. Die Berufung ist insoweit auch nicht etwa deshalb zulassungsfrei, weil der Kläger vor dem SG nicht nur die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für 2008 beansprucht, sondern auch eine Untätigkeitsklage (
  4. Hauptantrag) erhoben hat und das SG über sämtliche Begehren in einem Gerichtsbescheid entschieden hat und die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage richtet, zulassungsfrei ist, weil insoweit die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht gilt, worauf noch näher einzugehen sein wird. Denn die im Eventualverhältnis erhobenen Geldleistungsansprüche und das mit der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren stellen jeweils eigene Streitgegenstände dar, mögen sie auch in zulässiger Weise zusammen im Wege objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) verbunden worden sein (Leitherer, aaO, RdNr 16 zu § 144 und Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, RdNr 22 zu § 144). Eine andere, dem Kläger günstige Betrachtungsweise ist mit der Vorschrift des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht vereinbar. Das System des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG würde gesprengt, wenn der zulassungsfreie Teil einer Berufung den Teil der Berufung, für den die in dieser Norm aufgestellte Wertgrenze gilt und der sie nicht überschreitet, gleichsam „mitzöge“ und ebenfalls zulassungsfrei machte. Die demnach gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG, soweit damit die mit dem
  5. Hauptantrag und dem Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche abgewiesen worden sind, liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung insoweit ist weder dem Tenor, noch den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids zu entnehmen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom
  6. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R , juris =

§ 158Nr 1 , jeweils Rd

Nr 11). Da für eine Zulassung des Rechtsmittels im Berufungsverfahren dem Berufungsgericht die Entscheidungsmacht fehlt, ist die Berufung insoweit als unzulässig nach § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Die Möglichkeit einer Zulassungsentscheidung nach §§ 144 Abs 1 Satz 1, 145 Abs 4 Satz 1 SGG ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Es ist dem Senat auch verwehrt, die Berufung, soweit sie die mit dem

  1. Hauptantrag und dem Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche betrifft, in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG, aaO, RdNr 11). Eine solche Umdeutung ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der Kläger nicht rechtskundig vertreten ist (BSG, aaO, RdNr 15).
  2. Die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage (
  3. Hauptantrag) richtet, ist hingegen zulässig, aber nicht begründet. Die Zulässigkeit der Berufung insoweit ergibt sich daraus, dass – wie bereits gesagt - für die Untätigkeitsklage die dargelegte Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht gilt (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom
  4. April 2005 - L 1 KR 90/03 , juris RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. November 2007 – L 15 B 174/07 SO NZB , juris RdNr 2 und Leitherer, aaO, RdNr 9b), obwohl letztlich das Ziel des Klägers die Gewährung einer Geldleistung von 63,91 EUR ist (deswegen unter Hinweis darauf, dass es ausreiche, wenn die Klage einen auf eine Geldleistung „gerichteten Verwaltungsakt betrifft“ die Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bejahend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. April 2010 – L 12 AL 5449/09 , juris RdNr 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  7. September 2008 – L 1 KR 13/08 NZB , juris RdNr 11; Kummer, NZS 1993, 285, 288). Dieser Teil der Berufung betrifft vielmehr eine behördliche Handlung (Erteilung eines Überprüfungsbescheids nach § 44 SGB X), denn der Kläger hat sein Begehren insoweit richtigerweise auf die formelle Bescheidung des (aus seiner Sicht gestellten) Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X beschränkt, denn nur dies kann - wie sich schon aus § 131 Abs 3 SGG ergibt - (zulässiger) Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sein (vgl zuletzt etwa: BSG, Urteil vom
  8. August 2007 – B 4 RS 7/06 R , juris RdNr 16), nicht aber der materielle (Leistungs-)Anspruch (Leitherer, aaO, RdNr 9b zu § 88). Nur eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, der im Rahmen einer Ausnahmevorschrift ohnehin schon eng auszulegen ist, erst recht aber bei einer prozessualen Vorschrift, die formale Voraussetzungen für ein Rechtsmittel regelt (vgl BSG, Urteil vom
  9. Mai 2006 – B 3 KR 15/05 R , juris =

§ 144Nr 4 , jeweils Rd

Nr 13 und Leitherer, aaO, RdNr 9b zu § 144). Die Berufung ist insoweit jedoch nicht begründet, da die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Denn unter Berücksichtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 SGG) ist es nach Auffassung des Senats – so auch schon das SG - nicht iS des Vollbeweises bewiesen, dass der Kläger am

  1. November 2008 überhaupt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, der von der Beklagten innerhalb der Fristen des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG zu bescheiden gewesen wäre. Allein auf die Behauptung des Klägers, der von ihm mit Schreiben vom
  2. Oktober 2009 dem SG übermittelte Text sei Inhalt der abhanden gekommen Seite 2 des am
  3. November 2008 per Fax an die Beklagte übermittelten Schreibens vom
  4. November 2008 gewesen, kann der Senat eine Überzeugung zu Gunsten des Klägers nicht stützen. Da der Senat keine vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten sieht, geht das Risiko der Nichterweislichkeit der dem Kläger günstigen entscheidungserheblichen Tatsache (hier des Zugangs eines nach § 44 SGB X bescheidungspflichtigen Antrags am
  5. November 2008) zu Lasten des Klägers, da er insoweit die objektive Beweislast trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/283142.html ( https://oj.is/283142 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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