der Grundstücksverkehrsordnung. Im Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1996 sanierte der Kläger die Gaststätte. Hierzu nahm er unter dem 11. April 1994 ein durch eine Grundschuld besichertes Darlehen bei der …bank in Höhe von 825 T€ sowie weitere Darlehen bei mehreren Privatgläubigern auf. Im Jahr 1994 erwarb der Kläger das
bargrundstück mit der Flurbezeichnung 527 von der Gemeinde hinzu.
ihrer Teilung veräußerte der Kläger
folgend sämtliche geschenkten Grundstücke mit Ausnahme der Flurstücks 853 (neu), das einen Teil des Grundstücks Flur 526 (alt) darstellte, auf dem sich wiederum ein Teil des Gaststättengebäudes befand. Bereits mit einem Schreiben vom
folgend „B… GmbH“) eine Ausfertigung eines Negativattestes für die Grundstücke 524 bis
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 114 ZPO). Zunächst rechtfertige es das eigene rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers, dass bei seiner Klage nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werde und nicht auf das seiner Gläubiger. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass es auf die Vermögenslage des Klägers ankommt, wenn nicht rechtsmissbräuchlich eine arme Partei von einem vermögenden Berechtigten vorgeschoben werde, woran es hier fehle. Es bestehe auch eine ausreichende Erfolgsaussicht. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen für die Erteilung einer objektiv fehlerhaften Grundstücksverkehrsgenehmigung sei grundsätzlich durchaus möglich. Die zuständigen Bediensteten des beklagten Landkreises hätten die ihnen - auch gegenüber einem Grundstückskäufer - obliegenden Amtspflichten, verletzt, indem sie einen Grundstückskaufvertrag
der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt hätten, obwohl der Alteigentümer des Grundstücks einen Restitutionsantrag gestellt habe. Dies gelte auch für die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung bei einem Schenkungsvertrag. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom
der Erteilung der Genehmigung Investitionen getätigt, Beweismittel angeboten. Letztlich dürften gewisse Investitionen - ungeachtet des Bestreitens durch den Beklagten - auch nicht ernsthaft in Frage stehen. Es sei in ausreichendem Maße gewiss, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Zudem sei gerichtsbekannt, dass der
3 Satz 2 GVO geschuldete Verwendungsersatz regelmäßig nicht ausreiche, um den Investitionsschaden abzudecken. Schließlich könne offenbleiben, ob der Kläger schon Ende September 1994 Kenntnis von dem Restitutionsantrag erlangt habe. Denn der Kläger behaupte und habe hierzu auch Rechnungen vorgelegt, die belegen, dass er bereits vor Ende September 1994 Investitionen in das Grundstück getätigt habe. Mit Schriftsatz vom
3 Satz 2 GVO. Ein Anspruch scheide überdies wegen § 839 Abs. 3 BGB aus, da es der Kläger verabsäumt habe, einen Restitutionsvorrangbescheid zu beantragen und damit Rechtssicherheit zu schaffen. Der Kläger sei nicht schutzwürdig, da er bereits beim Erwerb der Grundstücke bösgläubig gewesen sei, so auch der Restitutionsbescheid vom 10. August 2000. Zumindest ende seine Schutzwürdigkeit am 26. September 1994, d. h. im Anschluss an das Schreiben des ARoV an die B… GmbH. Der Beklagte hat ferner die behaupteten Investitionen für nicht
vollziehbar gehalten. In jedem Fall müsse sich der Kläger Einahmen aus dem Gaststättenbetrieb und der Veräußerung des Großteils der Grundstücke anrechnen lassen. Mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2008 hat der Beklagte dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium … (M…), den Streit verkündet. Das M… hat nicht reagiert. Dagegen ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten,
dem der Kläger ihr mit Schriftsatz vom
unter Rekurs auf § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Rechtsvorgänger des beklagten Landkreises mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seine Amtspflichten schuldhaft verletzt habe. Die Streithelferin habe ihren Restitutionsanspruch auch rechtzeitig und ausreichend konkret vor der Erteilung der Genehmigung geltend gemacht. § 839 Abs. 3 BGB stehe einem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr habe der Kläger durch den Gebrauch von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren alles versucht, um den Schaden abzuwenden. Dass der Kläger keinen Investitionsvorrangbescheid beantragt habe, was womöglich zu einem restitutionsfesten Erwerb geführt hätte, müsse der Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens nicht gegen sich gelten lassen. Zum einen sei ein derartiger Antrag kein Rechtsmittel i. S. v. § 839 Abs. 3 BGB. Zum anderen erfasse der Investitionsvorrangbescheid Fälle, in denen es - im Gegensatz zu hier - gerade an Genehmigungen
der GVVO / GVO mangele. Ein derartiger Antrag habe daher eher ferngelegen. Im Ergebnis könne sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Interesse berufen. Allein die Behauptung des Landkreises in dem Restitutionsbescheid vom 10. August 2000, die dem Kläger Bösgläubigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes vorwerfe, reiche als Darlegung für einen derartigen Vorwurf im Prozess, zumal ohne Beweisantritt, nicht aus. Der Kläger sei überdies aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Die Gläubiger des gepfändeten Anspruchs hätten gegenüber dem Kläger eine Pfandfreigabeerklärung bzw. einen Pfändungsverzicht erklärt. Dem Kläger sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein kausaler, noch verbleibender Schaden entstanden.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitraum September 1992 bis Dezember 1996 Investitionen zur Sanierung der Gaststätte W… gemacht habe, darunter im Volumen von 800 T€ unter Vorlage von Belegen. Der Kläger habe zudem Zinszahlungen an die …bank in Höhe von 219.891,05 € dargelegt, was nicht substantiiert bestritten worden wäre. Für die Grundschuldbestellung habe er 1.604,25 DM und an Bauamtsgebühren 600 DM aufgewendet. Hinzu kämen die aufgelaufenen Zinsen für Verbindlichkeiten gegenüber privaten Darlehnsgebern. Im Ergebnis habe der Kläger Investitionen in Höhe von 801.373,92 € bewiesen und Zinszahlungen in Höhe von 219.891,05 € belegt. Sämtliche obigen Investitionen seien
dem Stichtag getätigt worden. Eine Ersatzmöglichkeit gegenüber der Streithelferin aus § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GVO bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der beklagte Landkreis mit seiner Berufung. Er hält an seiner Ansicht fest, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehle. Dies gelte zumindest in Höhe eines Teilbetrages von 494.004,69 €, da in dieser Höhe Gläubiger die behauptete Forderung des Beklagten mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/ Weißensee vom 6. September 2005, Az. 32 M 4261/05, gepfändet hätten. Sofern die Gläubiger den Kläger zur Prozessführung ermächtigt hätten, sei dies unzulässig, da die Prozessrollen verschoben würden, um im Wege der Prozesskostenhilfe das Kostenrisiko auszuschließen. Zudem sei der Vortrag des Klägers widersprüchlich, da er zuweilen auch auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten des C… B… zum Az. 32 M 4715/05 abstelle. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte scheitere daran, dass gegen die Streithelferin ein Ersatzanspruch
1 Satz 2 BGB bestehe. So stehe dem Kläger ein Verwendungsersatzanspruch zu, der sich auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 GVO oder zumindest auf Kondiktionsrecht stützen lasse. Das Grundurteil sei unzulässig, da dem Kläger - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. Unstreitig müsse sich der Kläger die Verkaufserlöse aus der Weiterveräußerung einzelner Grundstücke ebenso anrechnen lassen wie die erzielten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Deren Größenordnung habe das Landgericht jedoch völlig offen gelassen. Es habe lediglich die Investitionen und Aufwendungen auf etwa 1 Mio € beziffert, was im Übrigen ebenfalls anzugreifen sei. Das Landgericht habe keine Feststellungen dahin getroffen, dass ein Schaden verbleibe. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Kaufpreise an die Erwerber zurückzahlen müsse. Der Beklagte stellt überdies in Abrede, dass der Kläger bereits in Anspruch genommen worden sei. Jedenfalls seien unterdessen etwaige Rückforderungsansprüche der Erwerber verjährt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Investitionen in Höhe von 801.363,92 € und Zinszahlungen in Höhe von 219.891,05 € bewiesen habe. Soweit das Landgericht das Bestreiten des Beklagten als unerheblich angesehen habe, liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht
Zunächst habe das Landgericht den Prozesskostenantrag wegen unsubstantiierten Vortrags des Klägers zurückgewiesen, jetzt sei das Landgericht - ohne jeglichen Hinweis - der Ansicht, der Schadensberechnung sogar ohne Beweisaufnahme folgen zu können. Die Zeugenvernehmung sollte sich - so habe es der Vorsitzende vor der Beweiserhebung ausdrücklich mitgeteilt - gerade nicht zur Höhe der Investitionen verhalten. Derartige Feststellungen seien dem Betragsverfahren vorbehalten. Es sei zulässig, wenn der Beklagte mit Nichtwissen angebliche Aufwendungen des Klägers bestreite. Nur vorsorglich führt der Beklagte weiter aus: Er bestreite, dass der Kläger die genannten Rechnungen bezahlt habe, die Arbeiten ausgeführt seien, die Rechnungen angemessene und ortsübliche Beträge aufwiesen und schließlich tatsächlich das streitgegenständliche Grundstück beträfen. Sodann greift der Beklagte einzelne Rechnungen dezidiert an. Überdies sei der Kläger
dem 26. September 1994 nicht mehr schutzwürdig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der beklagte Landkreis der von dem Kläger beauftragten B… GmbH mitgeteilt habe, dass ein Restitutionsanspruch angemeldet worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung Bestand habe. Denn die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG sei auf unentgeltliche Verfügungen - wie hier der Schenkung - nicht anwendbar. Folglich sei die Genehmigung bis heute nicht zurückgenommen, gleichwohl seien die Grundstücke zurückübertragen. Das Grundurteil sei unzulässig, da der Kläger unter 2.) auch einen Freistellungsantrag gestellt habe. Diesen habe das Landgericht offenbar übersehen. Zumindest sei ein Grundurteil über einen zukünftigen Schaden nicht zulässig. Vorsorglich bestreitet der Beklagte auch die Höhe der Zinsen aus Hypotheken von 172 T€ und aus Privatdarlehen von 827.701,57 €. Das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es das Bestreiten des Beklagten für unzureichend halte. Im Übrigen sei es in keiner Weise erkennbar oder belegt, wie sich die Beträge zusammensetzten, zumal der Kläger sie während des Prozesses geändert habe. Hinsichtlich der Privatdarlehen sei der Kläger sämtliche Darlegung schuldig geblieben. Die Verträge würden daher bestritten, zumal trotz der Höhe der Kläger offenbar keine Sicherheiten gewährt habe, was völlig unüblich sei. Der Beklagte bestreitet weiter, dass die Darlehensgeber überhaupt über die finanziellen Möglichkeiten verfügt hätten. Ein Darlehenszins von 10 % sei übersetzt. Sollte der Kläger die Darlehen ungeachtet des hohen Zinses bisher nicht zumindest teilweise bedient haben, so habe er sich diese wirtschaftliche Unvernunft anrechnen zu lassen. Schließlich habe der Kläger gegen die Vergewisserungspflicht
G verstoßen, worauf der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren abstellt. So habe die Anmeldefrist für Restitutionsanträge erst am
folgten. Der Kläger hätte sich mithin im Vorfeld der Investitionen vergewissern müssen. Jedenfalls hätte er die Eintragungen von Grundschulden in 1994 und 1995 nicht ohne ein Negativattest bewilligen dürfen. Die hierdurch erst ermöglichten Investitionen fielen nicht in den Schutzbereich einer etwaigen Amtspflicht. Die Behörde hätte den Kläger auf
frage auch auf den Restitutionsantrag hingewiesen, wie sie gegenüber der B… GmbH bereits unter dem
Ansicht des Klägers bestehe auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit
1 Satz 2 BGB. Insbesondere könne er einen etwaigen Verwendungsersatzanspruch gegen die Streithelferin nicht auf eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 GVO oder §§ 812 ff. BGB stützen. Der Kläger sei zudem schutzwürdig. Ob der Kläger einer Vergewisserungspflicht unterlag, könne dahinstehen. Zumindest die …bank habe sich über den Fortbestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung informiert, was der Beklagte bestreitet und für unsubstantiiert hält. Überdies habe die Behörde noch 1998 die Genehmigung bestätigt. Zudem hätte die Streithelferin die Grundstücksverkehrsgenehmigung anfechten und damit das Vertrauen des Klägers erschüttern können, was sie - unstreitig - unterlassen hat. Auf
frage des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers habe die Behörde ausdrücklich verneint, die Genehmigung zurücknehmen zu wollen, was der Beklagte ebenfalls bestreitet und für unsubstantiiert hält. Offenbar sei die Behörde - so der Kläger weiter - von der Aussichtslosigkeit des Restitutionsbegehrens ausgegangen. Im Ergebnis hätte die Behörde gewiss auch eine etwaige
frage des Klägers in 1994 und 1995 nicht anders beantwortet. Der Kläger habe von der Fehlerhaftigkeit der Genehmigung nichts gewusst. Eine solche habe sich ihm auch nicht aufdrängen müssen, womit er schutzwürdig sei, und zwar auch
dem
2 Nr. 4 ZPO zur Verhandlung über die Schadenshöhe an das LG zurückzuverweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517 , 519 , 520 ZPO) hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren war zwar aufzuheben. Jedoch war die Klage nicht abzuweisen, sondern die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
juris).
ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch
Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Hier hat der Kläger zwei Klageanträge gestellt, gerichtet zum einen auf Zahlung, zum anderen auf Freistellung von einer teilweise noch unbezifferten Verbindlichkeit. Diese Anträge stellen unselbständige Posten eines einheitlichen Anspruchs auf Schadensersatz dar. Sie stützen sich auf denselben haftungsbegründenden Sachverhalt, nämlich die Verletzung einer Amtspflicht. Sie haben lediglich einen verschiedenen Inhalt: Der Klageantrag zu 1.) ist auf Schadensersatz durch Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, der Klageantrag zu 2.) auf Freistellung von zwei Verbindlichkeiten, die jeweils teils beziffert, teils („und in Zukunft noch auflaufenden Zinsen“) unbeziffert sind. Während ein Grundurteil allein über den Antrag zu 1.) unbedenklich erscheint, ist es - soweit es sich auch auf den Antrag zu 2.) erstreckt - unzulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Grundurteil auch auf den Freistellungsantrag hinsichtlich der Zinsen zu 2.) bezieht. Zwar heißt es in dem Tenor,„Der Klageantrag ist dem Grunde
gerechtfertigt“. Die Verwendung des Singulars führt aber nicht dazu, dass das Grundurteil nur den Antrag zu 1.) umfasst. So bezeichnet das Landgericht sein Urteil nicht etwa als Teilurteil lediglich für den Antrag zu 1.). Überdies spricht es davon, „dass dem Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis ein Schadensersatzanspruch dem Grunde
zusteht“wobei der Kläger im
folgenden Betragsverfahren auch darlegen müsse, ob „Zinszahlungen erfolgt sind, die der Kläger hier geltend macht.“Die Zinszahlungen beziehen sich gerade auf den Antrag zu 2.). Soweit das Grundurteil mithin auch den Klageantrag zu 2.) und somit die Freistellung von den Zinsverbindlichkeiten umfasst, ist es unzulässig. Der Kläger hat diese Kosten nicht beziffert. Schon ein Verpflichtungsantrag, gerichtet (zumindest auch) auf eine unbezifferte Zahlung, ist prozessual nicht möglich. Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht dem Kläger insoweit nicht bereits Gelegenheit zur Stellung eines Feststellungsantrags hätte geben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1987, Az. V ZR 7/86 , Rdnr. 10; zitiert
juris), wäre auch ein derartiger Feststellungsantrag unzulässig.
1 ZPO kann nur bei einem
Grund und Betrag streitigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlass eines Grundurteils über einen unbezifferten Anspruch scheidet dagegen aus. Das gilt auch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Schuld, die ihrerseits nicht Gegenstand eines Grundurteils sein kann, weil sie - wie hier die in Zukunft noch auflaufenden Zinsen - der Höhe
unbestimmt ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987, Az. V ZR 7/86 , Rdnr. 9 und 10, zitiert
juris; BGH, Urteil vom Urteil vom 4. Oktober 2000, Az. VIII ZR 109/99 , Rdnr. 16 ff.; zitiert
juris). Ist danach das Grundurteil hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) zulässig, hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) unzulässig, hat dies hier die Unzulässigkeit des gesamten Urteils zur Folge. So käme ein Teilurteil nur unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO in Betracht.
1 Satz 2 ZPO kann über einen einheitlichen Anspruch (hier Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG), der
Grund und Höhe streitig ist, durch (Teil-)Urteil über einen Teil der Klage nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Andernfalls bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99 , Rdnr. 6 f.; zitiert
juris). Diese Gefahr tritt insbesondere dann auf, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird. So verhielte es sich auch hier: Verwiese der Senat die Sache nur hinsichtlich des unzulässigen Teils betreffend den Klageantrag zu 2.) an das Landgericht zurück, so wäre nur über den Teil des mit dem Zahlungsantrag zu 1.) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs entschieden; die Entscheidung über den restlichen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Antrag zu 2.) wäre offen gelassen. Dann bestünde aber die Gefahr, dass - etwa in der Mitverschuldensfrage des Klägers - später bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2.) anders geurteilt wird als im Teilurteil. Da das Mitverschulden in der Regel zum Grund des geltend gemachten Anspruchs gehört ( BGHZ 76, 397 , 400; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - VersR 1997, 1294 , 1295), bestünde eine Bindungswirkung nur dann, wenn über den Verpflichtungsantrag zu 2.) zugleich ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO erlassen würde (vgl. § 318 ZPO) (BGH, Urteil vom 05.12.2000, Az. VI ZR 275/99 , Rdnr. 6 f.; zitiert
juris). Wie eingangs dargelegt, ist ein Grundurteil über den Antrag zu 2.) jedoch gerade ausgeschlossen. Im Ergebnis ist das angefochtene Grundurteil insgesamt aufzuheben. 2. Zurückverweisung an das Landgericht Die Sache war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Zurückverweisung nicht auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO stützen. Zwar waren schon in erster Instanz Grund und Höhe des Anspruchs streitig. Zudem müsste das Landgericht jedoch im Fall des § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO ein Grundurteil erlassen haben, das vom Berufungsgericht bestätigt wird. Dies ist vorliegend wegen der Unzulässigkeit des Grundurteils nicht der Fall ist. Oder aber das Erstgericht müsste die Klage abgewiesen haben, was das Berufungsgericht anders sieht und nunmehr ein Grundurteil erlassen möchte. Auch hieran fehlt es vorliegend. Vielmehr erfolgt die Zurückverweisung
2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet oder aufgrund eines Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Vorliegend hat das Landgericht ein unzulässiges Grundurteil erlassen sowie gegen die richterliche Hinweispflicht
Der Senat macht entsprechend den (hilfsweise) gestellten Anträgen der Parteien von der Zurückverweisungsmöglichkeit
2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Gebrauch. Der Streitstoff ist - insbesondere in der Höhe - noch völlig ungeklärt. Es stehen noch zahlreiche Darlegungen aus, vielfach werden Zeugen zu vernehmen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, dies alles sogleich im zweiten Rechtszug vorzunehmen, sodass es vorliegend ausnahmsweise angezeigt ist, den Rechtstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Schließlich haben auch beide Parteien zumindest hilfsweise die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Etwas Anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Klage bereits aus jetziger Sicht abweisungsreif wäre. Dies ist indes nicht der Fall. a) Prozessführungsbefugnis Insbesondere lässt sich dem Kläger nicht von vornherein eine Prozessführungsbefugnis absprechen, mithin das Recht, den Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Thomas-Putzo, ZPO, 30. Auflage, 2009, § 51 Rdnr. 20). Vorliegend sind die streitigen Forderungen des Klägers zwar von Gläubigern gepfändet und überwiesen worden, worauf der Beklagte
wie vor abstellt. Diese Pfändungen und Überweisungen beschränken sich jedoch auf Teilbeträge in Höhe von 494.004,69 € sowie weiteren 252.930,27 € nebst Kosten und Zinsen. Mit der Klage geltend gemacht ist jedoch ein Schaden in Höhe von über 3,5 Mio. €. Die Frage, inwieweit der Kläger in Höhe des gepfändeten Teils seiner etwaigen Forderung ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend machen kann, ihm mithin der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und er an der Durchsetzung des Rechts ein ausreichendes eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft), kann damit gegenwärtig offen bleiben. Vielmehr wird das Landgericht zu klären haben, ob die Einzugsermächtigung der Gläubiger des Klägers nicht dazu diente, einen vermögenslosen Kläger vorzuschieben und somit das Kostenrisiko eines Prozesses zu minimieren, in dem mit Hilfe von Prozesskostenhilfe Forderungen klageweise zu Gunsten von Gläubigern geltend zu machen, die selbst nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllen, was der Zeitpunkt der Pfändung noch vor Prozessbeginn nahelegt. Demgegenüber ließe sich auch ausführen, dass hier im Streit die Beitreibung einer ursprünglich eigenen Forderung des Klägers steht, deren Ausgleich sogleich eine Reduzierung der erheblichen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinen Pfändungsgläubigern zur Folge hätte. Überdies ist der Vortrag des Klägers nicht länger widersprüchlich, da er im Berufungsverfahren klargestellt hat, dass zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen, und eine Kopie des weiteren Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zum Az. 32 M 4715/05 überreicht hat.
c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Die Erteilung der Genehmigung ist damit an klar definierte und einfach zu überprüfende Voraussetzungen geknüpft. Mit der Grundstücksverkehrsgenehmigung soll für den Rechtsverkehr verbindlich klargestellt werden, dass mit einem begründeten Rückübertragungsanspruch nicht zu rechnen ist. Die Genehmigung schafft damit für den Rechtsverkehr einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. In diesem Sinne hat der Senat in seiner Entscheidung (Az. 2 U 42/08 ) und auch der BGH ( MDR 2008, 22 ; zitiert
juris) für eine Auskunft
G (Negativattest) entschieden. Für eine Genehmigung in Gestalt eines förmlichen Verwaltungsakts gilt dies erst Recht (vgl. auch Urteil des Senats vom
Eingang des weiteren Antrags der Streithelferin - auch unabhängig von der Regelung in § 31 Abs. 2 VermG - verpflichtet gewesen, ihre unmittelbar zuvor abgegebene, nunmehr offenkundig unzureichende Auskunft zu korrigieren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom
dem Vermögensgesetz zutreffend verneint, da der Kläger sämtliche Investitionen
dem Stichtag des 2. Oktober 1990 aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG getätigt hat. Der Beklagte verweist dagegen in seiner Berufungsbegründung auf einen anders gelagerten Ersatzanspruch des Klägers gegen die Streithelferin. Er stützt den Anspruch wenn nicht auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 GVO, so jedenfalls auf §§ 812 ff. BGB. Soweit der Beklagte auf eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO abstellt, gilt Folgendes:
der Ansicht des Beklagten aber nur deshalb, da der Kläger im Wege der Schenkung das Eigentum unentgeltlich erworben habe. In diesem Fall seien § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG nicht anwendbar. Insoweit mag sich der Beklagte auf die Ansicht des BVerwG (Beschluss vom 17. April 2009, Az. 8 B 28/09 , Rdnr. 5; zitiert
juris) berufen. Danach sei das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines kostenlosen Erwerbs des restitutionsbelasteten Grundstücks ohne Rückhalt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2000, Az. 8 B 31/00 ; zitiert
juris). Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten (vgl. etwa Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 346). Überdies erschließt sich hieraus eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie des § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO zu schließen wäre, nicht ohne weiteres, da - wie der Beklagte selbst ausführt - grundsätzlich ein Bereichungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion
1 Satz 1
juris; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 354). Gleichgültig, ob man dem Kläger aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO oder aus §§ 812 ff. BGB einen Ersatzanspruch dem Grunde
zubilligte, so bleibt - wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2007 betont hat - zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da Beträge nicht feststehen, jedenfalls zu konstatieren, dass ein Verwendungsersatz regelmäßig nicht ausreicht, um den Investitionsschaden, den der Kläger von dem Beklagten ersetzt verlangt, abzudecken. Näheres hierzu wird das
folgende Betragsverfahren klären müssen. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist die Klage wegen eines etwaigen Ersatzanspruchs des Beklagten nicht von vornherein abweisungsreif. cc) Ausschluss des Anspruchs wegen § 839 Abs. 3 BGB Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Kläger mit seinen Rechtsmitteln im Restitutionsverfahren, die schließlich zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
juris). Infolge der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestand für den Kläger für ein derartiges Verfahren überdies grundsätzlich keine Veranlassung. dd) Mitverschulden Auch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers schließt einen Anspruch des Klägers zumindest nicht von vornherein aus.
G ablehnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem besagten Urteil vom 5. August 2005 bestätigt. Von dieser Bösgläubigkeit hinsichtlich der Eigentümerstellung seiner Eltern lässt sich jedoch kein sicherer Schluss auf eine Kenntnis des Klägers von einem Restitutionsantrag der Streithelferin ziehen. Indem der beklagte Landkreis die Grundstücksverkehrsgenehmigung im September 1992 erteilt hat, war zu Gunsten des Klägers vielmehr eine Verlässlichkeitsgrundlage geschaffen. Es wäre Aufgabe des Beklagten, zu einer Bösgläubigkeit des Klägers näher vorzutragen.
G verwiesen). Überdies hätte das Landgericht sodann zu klären, worin unter Berücksichtigung der Zeitabläufe und der einzelnen Verfügungen des Klägers hier jeweils ein Verstoß gegen die Vergewisserungspflicht liegen könnte: Vorliegend hat der Kläger mit den Investitionen bereits im September 1992 begonnen. Am 3. September 1992 hat der beklagte Landkreis die Genehmigung erteilt. Am 31. Dezember 1992 endete die im Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 enthaltene Ausschlussfrist
G. In den Blick geraten könnten danach allenfalls Verfügungen, die der Kläger zwischen einem Zeitpunkt mit ausreichendem Abstand zum
G und die Informationspflicht der Behörde
G als selbstständige Pflichten nebeneinander stehen. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bewusst doppelgleisig ausgestaltet. Keiner der Verpflichteten kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, er habe sich auf die Erfüllung der Pflicht durch den anderen verlassen (Senat im Urteil vom 28. Oktober 2003, 2 U 16/02 ). Letztlich lässt sich gegenwärtig nicht feststellen, ob und wenn ja in welchem Umfang den Kläger eine Mitschuld trifft, da er womöglich Verfügungen i. S. v. § 3 Abs. 5 VermG, worunter je
Einzelfall neben den Rechtsgeschäften, die Veränderungen der dinglichen Rechtslage (wie etwa die Bewilligung von Grundschulden) herbeiführen, auch Veränderungen der Substanz des Vermögenswertes fallen (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 2010, § 3 Rdnr. 361), unter Missachtung einer Vergewisserungspflicht getroffen hat. Bislang erscheint die Klage wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Vergewisserungspflicht nicht vollends abweisungsreif.
gehen müssen. Allein die Feststellungen in dem bestandskräftigen Restitutionsbescheid des beklagten Landkreises vom 10. August 2000, wonach der Beklagte seit 1994 hinsichtlich des Restitutionsantrags bösgläubig war, reichen als
weis nicht aus. ee) Schadenshöhe Die Klage ist gegenwärtig auch nicht abweisungsreif, weil ein Schaden gänzlich ausgeschlossen ist oder der Kläger diesen nicht ausreichend im Prozess darlegen und unter Beweis stellen könnte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht wird jedoch - da ein gerichtlicher Hinweis zumindest aktenkundig insoweit nicht ergangen ist - auf das nunmehr substantiierte Bestreiten des Beklagten den Darlegungen und Beweisantritten des Klägers im Einzelnen
gehen müssen, ohne von bereits auch in der Höhe bewiesenen Positionen ausgehen zu können, sieht man von den unstreitigen Kosten für die Grundschuldbestellung über 1.604,25 DM und die Bauamtsgebühren über 600,-- DM ab. Denn als Ergebnis der Beweisaufnahme vom
Oktober 2008 darauf hingewiesen hat, bezüglich der Schadenshöhe seien die Darlegungen noch nicht ausreichend, er erwäge den Erlass eines Grundurteils. III. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war diese der Schlussentscheidung vorzubehalten. Mit Blick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erging die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urteil vom 18.09.2002, Az. 72 U 101/01; Rdnr. 75; zitiert
juris; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 538 Rdnr. 59). Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. IV. DerGebührenstreitwertfür die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf3.568.956,47 Euro, da durch die Berufung der gesamte Klageanspruch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Permalink: https://openjur.de/u/283616.html ( https://oj.is/283616 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 2 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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