1 des Vertrages war die Klägerin dem Bereich der Hauptabteilung … des K. Funkhauses (Hauptstadtstudio) zugeordnet. Als Beschäftigungsort ist in § 3 Nr. 4 des Vertrages Berlin und als Gerichtsstand in § 7 des Vertrages Köln vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 5 ff d. A.) verwiesen. Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Beklagten tatsächlich als Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie habe ihre Arbeitsleistung am Redaktionssitz der Beklagten in Berlin zu erbringen. Dort liege auch der tatsächliche Schwerpunkt ihrer Berufstätigkeit. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin und beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Köln. Bei dem Vertragsverhältnis habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Mitarbeiterverhältnis gehandelt. Auf den Ort der Ausübung der Tätigkeit der Klägerin komme es deshalb nicht an. Die von der Klägerin vertraglich erbrachten Autoren- und Korrespondentenleistungen seien Bringschulden gewesen. Während der Vertragslaufzeit habe die Klägerin für den Standort Köln mindestens genauso viele Beiträge wie für den Standort Berlin geliefert, wenn nicht sogar mehr. Vereinbarter Leistungs- und Erfüllungsort sei
1 des Vertrages Köln gewesen. Dort befinde sich auch die für freie Mitarbeiter zuständige Abteilung Honorare und Lizenzen, was unstreitig ist. Da der Status der Klägerin in dem Rechtsstreit erst geklärt werden solle, könne es für die örtliche Zuständigkeit nicht auf die Kriterien des Erfüllungsortes im Arbeitsverhältnis ankommen. Ferner verweist die Beklagte auf die Gerichtsstandsvereinbarung in § 7 des Vertrages. II. Auf die Rüge der Beklagten ist
den § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorab durch Beschluss zu entscheiden.
4 Satz 1 GVG kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung obliegt
GG der Vorsitzenden. Das Arbeitsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG. Darauf, ob das Vertragsverhältnis der Parteien ein Arbeitsverhältnis ist, wie die Klägerin meint, oder ein freies Mitarbeiterverhältnis, wie die Beklagte meint, kommt es für die örtliche Zuständigkeit nicht an. Denn insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bestimmung des Rechtswegs. Es genügt hier die Behauptung der Klägerin, Arbeitnehmerin zu sein. 1.
GG ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG) auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Durch die Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das Wahlrecht der klagenden Partei um den Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes erweitert. Ob dieser Ort zugleich Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO ist ist deshalb ohne Bedeutung (BeckOK-ArbGG-Hammacher, § 48 Rn. 29a). 2. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin sind gegeben. a) Gegenstand der Klage ist eine Streitigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG. Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Befristungsabrede und den Fortbestand des ihrer Ansicht
als Arbeitsverhältnis anzusehenden Vertragsverhältnisses geltend. b) Darauf, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es für die Anwendung des § 48 Abs. 1a ArbGG nicht an (vgl. dazu auch LAG München vom 28.10.2008 - 1 SHa 27/08 -, NZA-RR 2009, 218 , in einem ähnlich gelagerten Fall). Vielmehr reicht es aus, dass die Klägerin behauptet, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. 12aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Bestandsstreitigkeiten
GG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne weiteres gegeben, wenn der von der klagenden Partei behauptete Arbeitnehmerstatus Doppelrelevanz sowohl für die Bestimmung des Rechtswegs als auch für die Sachentscheidung hat. Es geht also um Fälle, in denen die Klage nur Erfolg haben kann, wenn die klagende Partei tatsächlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer anzusehen ist (sog. sic-non-Fall). Dann reicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen die bloße Behauptung der klagenden Partei aus, sie sei Arbeitnehmer (zum Ganzen BAG vom 08.11.2006 - 5 AZB 36/06 -, AP Nr. 89 zu § 2 ArbGG 1979, sowie grundlegend BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). 13bb) Diese Grundsätze gelten auch für die örtliche Zuständigkeit. Ebenso wie bei der Frage der Rechtswegszuständigkeit besteht kein schutzwürdiges Interesse der Parteien an einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht (dazu BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -; AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung, Rz. 37). Außerdem ist die Rechtswegszuständigkeit stets vorrangig zu prüfen (GMPM-Germelmann, § 48 Rn. 10). Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu bejahen, richtet sich das Verfahren in seiner Gesamtheit
den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften. Eine Verweisung
zivilrechtlichen Grundsätzen an ein anderes Arbeitsgericht wäre systemwidrig und mit der Erweiterung der Wahlmöglichkeiten durch die Einführung des § 48 Abs. 1a ArbGG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen würde sie zu einer den Grundsätzen des Arbeitsgerichtsgerichtsgesetzes widersprechenden Verfahrensverzögerung führen, die gerade in Bestandsschutzsachen nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 1, § 61a ArbGG).
3 Nr. 1 ZPO ist, wenn - wie vorliegend - keine der sonstigen in § 38 ZPO genannten Umstände gegeben sind, ein Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie
dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Gegen diese Entscheidung ist
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.