Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SozialgerichtsPotsdam vom
- August 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auchfür das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei derBeklagten. Der im Juni 1951 geborene Kläger bezog seit Dezember 2005Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach demSozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Leistungsträger, diePotsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende(PAGA), meldete den Kläger zum
- Dezember 2005 bei der Beklagtenan. Der Kläger war vor dem
- Dezember 2005 zuletzt bis zum 7.August 1998 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen unddanach nicht mehr. Der Beklagten wurde eine Rechnung über etwa6.500,- Euro wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägersvorgelegt. Mit mehreren Schreiben, erstmals am
- April 2006 (und öfter)wandte sich die Beklagte zunächst an die Agentur für Arbeit unddann (am
- Juni 2006) an die PAGA wegen einer Klärung ihrerVersicherungszuständigkeit. Der Kläger habe sein Wahlrecht zu ihrnicht ausgeübt. Außerdem habe keine Vorversicherung bei ihrbestanden. Mit Schreiben vom
- August 2006 wandte sich dieBeklagte dann an den Kläger wegen einer Überprüfung seinerMitgliedschaft und bat um Angaben über die zuletzt zuständiggewesene gesetzliche Krankenkasse. Durch Schreiben vom
- November 2006 stornierte die Beklagtedie Mitgliedschaft gegenüber der PAGA und dem Kläger. Dieser bleibeMitglied seiner letzten Krankenkasse, weil er keine Wahlerklärungzugunsten der Beklagten erteilt habe. Die PAGA forderte den Kläger nunmehr auf, seinKrankenkassenwahlrecht auszuüben. Der Kläger ließ gegenüber derBeklagten mit Schreiben vom
- Dezember 2006 erklären, dass dieAnmeldung zur Beklagten ihm bereits im Dezember 2005 von der PAGAmitgeteilt und bestätigt worden sei. Sein Wahlrecht habe er sobereits ausgeübt, was vorsorglich nochmals bestätigt werde. Durch Schreiben vom
- Dezember 2006 erklärte die Beklagtegegenüber dem Kläger, dass sein Versicherungsschutz bei ihr„nicht zum Tragen“ komme. Das Wahlrecht sei gegenüberder Krankenkasse auszuüben und der Kläger habe der PAGA keineMitgliedsbescheinigung der Beklagten vorgelegt. Dagegen erhob derKläger am
- Dezember 2006 Widerspruch. Am
- Dezember 2006stellte er einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft bei derBeklagten ab
- Dezember
- Diesen Antrag lehnte die Beklagtedurch Bescheid vom
- Januar 2007 ab, weil er nicht innerhalb von14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt wordensei. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Am
- Januar 2007 beantragte der Kläger beim SozialgerichtPotsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit derfestgestellt werden sollte, dass er bei der Beklagtenkrankenversichert sei. Mit Beschluss vom
- April 2007 stellte dasSozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung fest, dass derKläger vom
- Januar 2007 bis zur Entscheidung über den Widerspruchgegen den Bescheid vom
- Dezember 2006 bei der Beklagtenkrankenversichert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2007 wies die Beklagteden Widerspruch gegen ihren Bescheid vom
- Januar 2007 zurück.Durch Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2007 wies sie denWiderspruch gegen ihren „Bescheid vom
- November2006“ zurück. Dagegen richtet sich die am
- Mai 2007 bei dem SozialgerichtPotsdam eingegangene Klage, mir der geltend gemacht worden ist,dass der durch Aushändigung einer Versichertenkarte gewährteVersicherungsschutz nicht im Nachhinein wieder entzogen werdendürfe. Vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ihren Bescheid vom 2.Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.Februar 2007 aufgehoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom
- August 2007 denBescheid vom
- Dezember 2006 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom
- Mai 2007 aufgehoben undfestgestellt, dass der Kläger seit
- Dezember 2005 Mitglied derBeklagten sei. Zwar habe der Kläger sein Wahlrecht erstmals mitSchreiben vom
- Dezember 2006 ausgeübt, weswegen die PAGA ihnnicht zum
- Dezember 2005 bei der Beklagten habe anmelden dürfen.Der Fall einer gleichwohl erfolgten Meldung sei gesetzlich nichtgeregelt. Es sei aber sachgerecht, bei einer fehlerhaften Meldungeine nachträgliche Willensausübung des Berechtigten zuzulassen bzw.die Meldung jedenfalls dann als wirksam zu behandeln, wenn sie dem– nachträglichen – tatsächlichen Willen des Betroffenenentspreche. Gegen das ihr am
- Oktober 2007 zugestellte Urteil richtetsich die am
- November 2007 bei dem LandessozialgerichtBerlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Einewirksame Wahlrechtserklärung liege nicht vor. Weshalb dasSozialgericht gleichwohl entgegen der eindeutigen gesetzlichenRegelung, dass dann eine Anmeldung bei der letzten Krankenkassevorzunehmen sei, der zu einem weit späteren Termin ausgeübtenWahlrechtserklärung des Versicherten den Vorrang geben wolle, seinicht nachvollziehbar. Die Ausübung des Wahlrechtes seifristgebunden gegenüber der Krankenkasse zu erklären, es handelesich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Entscheidungdes Sozialgerichts verletze die gesetzliche Vorgabe, dass beiNichtausübung des Wahlrechts die Meldung des Eintritts vonVersicherungspflicht ausschließlich an die Krankenkasse zu richtensei, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden habe. Die Beklagte beantragt, Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
- August 2007aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich das Urteil des Sozialgerichts zu eigen. Sollte eraber nicht Mitglied der Beklagten geworden sein, dann doch Mitgliedder Beigeladenen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das Urteil desSozialgerichts für zutreffend. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdauf die Gerichtsakte und die den Vorgang betreffendeVerwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat undGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil desSozialgerichts ist zutreffend. Der Kläger ist zum
- Dezember 2005Mitglied der Beklagten geworden und danach geblieben. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom
- Dezember2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2007.Dieser Widerspruchsbescheid ist der Sache nach auf den Widerspruchgegen den Bescheid vom
- Dezember 2005 hin ergangen, auch wenndie Beklagte sich im Text des Widerspruchsbescheides auf einenBescheid vom
- November 2006 bezogen hat, gegen den der Klägerindessen nie förmlich Widerspruch erhoben hat. Das Schreiben vom
- November 2005 über die Stornierung der Mitgliedschaft hat auchkeinen Inhalt, der über den Bescheid vom
- Dezember 2005hinausginge, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägernicht bei ihr versichert sei, es ist demnach vollständig durch denBescheid vom
- Dezember 2005 ersetzt worden. Für das Ansinnen derBeklagten, das Gericht möge förmlich feststellen, dass der Klägernicht Mitglied der Beklagten geworden sei, gab es keinRechtsschutzbedürfnis, da diese Frage bereits Gegenstand desangefochtenen Bescheides ist. Entsprechend hat die Beklagte ihrenAntrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf dieAufhebung des Urteils des Sozialgerichts und die Abweisung derKlage beschränkt. Die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichenKrankenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a desSozialgesetzbuchs, Fünftes Buch – SGB V -. Nach dieserVorschrift sind Personen in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeldnach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen,versicherungspflichtig. Der Kläger bezog ab dem
- Dezember 2005Leistungen nach dem SGB II; er war weder familienversichert, nochsind ihm Leistungen nur darlehensweise oder nur nach § 23 Abs. 3Satz 1 SGB II gewährt worden. Die zum
- Januar 2009 in Kraftgetretene Vorschrift des § 5 Abs. 5a SGB II über den Ausschluss derVersicherungspflicht bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II ohneVorversicherungszeit betrifft den Kläger nicht, da er bereits am
- Dezember 2008 hilfebedürftig war (§ 5 Abs. 5a Satz 2 SGBV). Die zuständige Krankenkasse bestimmte sich gemäß § 173 Abs. 1SGB V nach der Auswahlentscheidung des Klägers. Gemäß § 175 Abs. 1SGB V ist die Ausübung des Wahlrechtes gegenüber der gewähltenKrankenkasse zu erklären. Diese hat unverzüglich eineMitgliedsbescheinigung auszustellen, welche von demVersicherungspflichtigen unverzüglich der zur Meldungverpflichteten Stelle vorzulegen ist (§§ 175 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3Satz 1 SGB V). Wird eine Mitgliedsbescheinigung nicht spätestenszwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, dannhat die zur Meldung verpflichtete Stelle denVersicherungspflichtigen bei der Krankenkasse anzumelden, bei derzuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1SGB V). Bestand zuvor keine Versicherung, ist die Meldung an eineder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkassen zu richten (§ 175 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V). § 175 Abs. 3 SGB V sieht demnach zweiWege vor, um die zuständige Krankenkasse zu bestimmen: Entweder derVersicherte wählt seine Krankenkasse selbst aus oder aber er wirdangemeldet bei einer Krankenkasse von der zur Meldung des Eintrittsvon Versicherungspflicht zuständigen Stelle, die sich für den Falldes Bestehens einer Vorversicherung an die letzte Krankenkassewenden muss, bei der eine Versicherung bestand. Die Wirkungen derbeiden Wege sind gleich (BSG, Urt. v.
- Oktober 1998 – B 12KR 11/98 R – Rdnr. 18). Vorliegend war die PAGA nach § 203a SGB V zwar für den Klägerzur Meldung verpflichtet, sie hat den Kläger aber fehlerhaft beider Beklagten angemeldet. Eine Mitgliedsbescheinigung der Beklagtenhat der Kläger der PAGA nicht vorgelegt. Mangels Vorlage einerMitgliederbescheinigung oder einer gegenüber der Beklagtenerklärten Wahlentscheidung hätte die PAGA ihre Meldung nach Ablaufvon 14 Tagen nach Eintritt von Versicherungspflicht an dieKrankenkasse richten müssen, bei welcher der Kläger zuletztversichert war. Das war aber die Beigeladene und nicht dieBeklagte. 24Zu Unrecht meint die Beklagte, dass die Fehlerhaftigkeit derMeldung zur Unwirksamkeit führt. Das Gesetz hat die Rechtsfolgeneiner an die falsche Krankenkasse erfolgten Meldung nichtausdrücklich geregelt. Es greift nur den Fall auf, dass weder eineMitgliedsbescheinigung vorgelegt wurde noch eine Meldung erfolgteund ordnet dafür in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V an, dass dann dieKrankenkassen über ihre Verbände selbst Regeln für die Bestimmungder Zuständigkeit aufstellen. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichenRegelungen über die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse ergibtsich indessen, dass auch eine fehlerhaft erfolgte Meldungjedenfalls zunächst wirksam ist. § 175 SGB V verfolgt offensichtlich das Ziel, bei Eintritt vonVersicherungspflicht die Frage der Kassenzuständigkeit kurzfristigzu klären. Das belegt die Zwei-Wochen-Frist für die Ausübung desWahlrechts des Versicherten. Nach Ablauf dieser Frist greifenandere Regelungen, um zeitnah die Bestimmung der zuständigenKrankenkasse herbeizuführen: Macht der Versicherte von seinemWahlrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, soll alsbald derMeldepflichtige tätig werden. Für dessen Handeln gilt derGrundsatz, dass alle abzugebenden Meldungen unverzüglich zuerfolgen haben (Wille in Juris PK-SGB V, § 203a Rdnr. 21). Bleibtauch die von ihm zu erstattende Meldung aus, dann haben dieKrankenkassen bzw. ihre Verbände eigene Grundsätze aufzustellen,nach denen sich die Auswahl der zuständigen Krankenkasse richtet (§ 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Die zuständige Krankenkasse soll zeitnah bestimmt werden, weildie jeweilige Krankenkasse Krankenversicherungsschutz nur gewährenkann, wenn ihr das Bestehen ihrer Zuständigkeit auch bekannt ist.Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer zügigen Umsetzung desVersicherungsschutzes entspricht es, die Zuständigkeitsentscheidungan greifbare, sofort feststellbare Bedingungen zu knüpfen.Vorhandene Mängel müssen deswegen – jedenfalls zunächst -unberücksichtigt bleiben, sie vermögen nichts an der Wirksamkeitdes jeweiligen Meldetatbestands zu ändern. Das gilt zumindest dann,wenn der Fehler nicht offensichtlich ist und die Wahl oder Meldungnicht unverzüglich als fehlerhaft erkannt und zurückgewiesen werdenkann. Dem Grundsatz, dass verdeckte Mängel ohne Auswirkungenbleiben, entspricht auch, dass § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V für dasvon den Krankenkassen selbst einzuleitende Verfahren nur auf dasFehlen einer Wahlentscheidung des Versicherten oder einer Meldungabstellt, ohne aber den Fall einer fehlerhaften Wahl oder Meldungzu erfassen. Vorliegend lag ein verdeckter Mangel vor, der an der Wirksamkeitder Meldung nichts änderte. Die Rechtswidrigkeit der Meldung ergabsich nämlich allein daraus, dass der Kläger vorher bereits einmalbei der Beigeladenen versichert war. Ohne Vorversicherung hätte dieBeigeladene eine Krankenkasse für den Kläger „wählen“dürfen, die Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung begründetdaher noch nicht die Rechtswidrigkeit der Meldung. Das Fehlen eineranderweitigen Vorversicherung stellt eine negative Tatsache dar,die entsprechend schwierig aufzuklären war und auch von derBeklagten tatsächlich erst im Nachhinein erkannt worden ist.Überdies haben die Aufklärungsbemühungen der Beklagten erst etwaein halbes Jahr nach dem Beginn der Versicherungspflicht eingesetztund sich zudem dadurch verzögert, dass die Beklagte sich erst anden falschen Leistungsträger, nämlich an die Agentur für Arbeitstatt an die PAGA, wandte. Die trotz ihrer Fehlerhaftigkeit zunächst wirksame Meldung kannnicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ex nunc korrigiertwerden. Das ergibt sich schon aus dem materiellen Recht, so dass esauf die Frage nach der Möglichkeit einer Rückabwicklung der von demSozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung begründetenvorläufigen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nichtankommt. Für eine nur in der Zukunft mögliche Aufhebung derKassenzuständigkeit der Beklagten spricht, dass der Kläger eineMitgliedschaft bei der – anstelle der Beklagten eigentlichzuständigen - Beigeladenen zum Dezember 2005 jedenfalls nichtzeitnah begründet hat. Die eingetretene zeitliche Verzögerungzwischen dem in Frage stehenden Versicherungsbeginn und derMöglichkeit einer Kenntnisnahme durch die Beigeladene belegt, dassdie Beigeladene gar nicht in der Lage war, denKrankenversicherungsschutz des Klägers zeitnah zu gewährleisten. Esist nicht ersichtlich, dass sie vor der gerichtlichen Beiladungetwas davon erfahren hatte, dass der zuletzt bei ihr versicherteKläger ab dem
- Dezember 2005 wieder pflichtversichert war, ohneinnerhalb der Frist von zwei Wochen eine andere Krankenkassegewählt zu haben. Die Rückabwicklung der Versicherung im Verhältniszwischen der Beklagten und der Beigeladenen führte zu zusätzlichemVerwaltungsaufwand, den § 175 SGB V mit seinen auf eine möglichstfrühe und eindeutige Klärung der Kassenzuständigkeithinauslaufenden Regelungen aber gerade vermeiden will. Davon abgesehen ist für die Begründung der Mitgliedschaft nachdem Gesetz gerade nicht ausreichend, dass die Beigeladene dieletzte Krankenkasse des Klägers vor dem erneuten Eintritt vonVersicherungspflicht gewesen ist. Nach § 175 Abs. 3 SGB V wärevielmehr auch unter dieser Voraussetzung erforderlich, dass derKläger entweder eine Wahlentscheidung für die Beigeladene getroffenhätte oder von der PAGA bei der Beigeladenen angemeldet wordenwäre. Beides ist bis heute nicht erfolgt und könnte auch nicht mehrzeitnah, also in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 175SGB V, nachgeholt werden. Ebenso wenig ist das bei Ausbleiben einerMeldung in § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehene Verfahrendurchgeführt worden. Nachträglich und rückwirkend könnte eineMitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen demnach nur dannbegründet werden, wenn die bei dem Anmeldeverfahren vorgekommenenFehler unbeachtet blieben. Entgegen der Rechtsauffassung derBeklagten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenenalso kein Ergebnis, das bereits durch den Wortlaut des Gesetzesvorgegeben würde. Es wäre – ebenso wie die Mitgliedschaft desKlägers bei der Beklagten – nur im Wege einer über denWortlaut des Gesetzes hinausgehenden Auslegung zu erreichen. Im Ergebnis ist offensichtlich, dass es nicht im Sinne desGesetzes sein kann, einen Leistungsempfänger nach einer fehlerhafterfolgten Meldung mangels zuständiger Krankenkasse gänzlich ohneVersicherungsschutz zu lassen. Dies und das Bestreben derVermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes spricht dafür, dieMitgliedschaft – jedenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit– bei der Krankenkasse zu belassen, bei der sie zunächstgeführt worden ist. Das ist vorliegend die Beklagte. Mit Wirkung für die Zukunft kann die Fehlerhaftigkeit desVerfahrens dagegen geheilt werden. Dass es nicht bei einer einmaleingetretenen Zuständigkeit bleiben muss, erst recht nicht, wennsie fehlerhaft begründet wurde, ergibt sich bereits daraus, dassder Versicherte sein Wahlrecht - nach Ablauf gewisser Fristen– nach § 175 Abs. 4 SGB V neu ausüben kann. Bei derZuständigkeitsbestimmung aufgetretenen Fehler können demnach durchdie Wiederholung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheiltwerden. Dann muss aber auch das Wahlrecht des Versicherten (wieder)Beachtung finden, selbst wenn die für eine erneute Ausübung desWahlrechts vorgesehenen Fristen noch nicht verstrichen sind. DieUnbeachtlichkeit der Fristen gründet in der Fehlerhaftigkeit desVerfahrens. Für eine Wiedereröffnung des Wahlrechts spricht schon,dass sich die Bestimmung der zuständigen Krankenkasse alseinheitlicher Vorgang darstellt. Der Verlust des Wahlrechtes durchseine Nichtausübung innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt derVersicherungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass die Bestimmungder zuständigen Krankenkasse zeitnah erfolgen soll. Wenn aber wegenaufgetretener Fehler eine Wiederholung des Verfahrens mit Wirkungfür die Zukunft ansteht, ist vorrangiges Ziel die Herstellung derinhaltlichen Richtigkeit und nicht der zeitnahe Abschluss desVerfahrens. Sinn der in § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V enthaltenenRegelung ist jedenfalls nicht, zugunsten einer Krankenkasse dasZeitfenster möglichst klein zu halten, in dem bestimmte Risiken aufsie übergehen können. Die einmal bereits abgelaufene Frist istdeswegen kein Gesichtspunkt, dem Versicherten das Wahlrecht beieiner Wiederholung des Verfahrens zur Bestimmung der zuständigenKrankenkasse zu versagen. Bei der Wiederholung des Auswahlverfahrens hat der Kläger sichnicht für die Beigeladene, sondern für die Beklagte entschieden.Das belegt sein formeller Antrag auf Mitgliedschaft vom 21.Dezember 2006, der von der Beklagten nach dem gerade Erörterten zuUnrecht zurückgewiesen worden ist. Die Auswahlentscheidung desKlägers begründet nunmehr auch mit Wirkung für die Zukunft seineMitgliedschaft bei der Beklagten, für seine Anmeldung bei derBeigeladenen durch die PAGA war daneben kein Raum. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht demErgebnis in der Hauptsache. Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. DerSenat misst der Frage, welche Rechtsfolgen ein fehlerhaftverlaufenes Krankenkassenwahlverfahren hat, insbesondere ob eineHeilung durch Wiederholung erfolgen kann und ob bis dahin dieKrankenkasse zuständig bleibt, welche die Mitgliedschaft zunächstgeführt hat, grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink: http://openjur.de/u/283712.html Kommentare
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