Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird. s. a. Beschluss vom 01. April 2011, Aktenzeichen: 5 W 71/11 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2010 - 15 O 587/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €. Gründe I. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 835 , 840 ZPO. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Verbots einer Verwendung der Bezeichnung "D…“ und/oder "D… (ehem. Kino)" für einen Veranstaltungsort ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG nicht zu. Die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen können jedenfalls gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden. 1. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es schon an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch der streitgegenständlichen Bezeichnungen fehlt. Der Senat hat in einer Einzelfallentscheidung die Verwendung des Begriffs "C…halle" durch eine Ticket- und Veranstaltungsagentur für eine an der Straße "C…damm" gelegene Veranstaltungshalle als nicht markenmäßig angesehen (Beschluss vom 27.4.2010, 5 W 93/10, Umdruck Seite 8, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; Senat, KGR 1998, 338). Nach den dortigen Umständen sei nur der Ort der entsprechenden Veranstaltung (als Name des Gebäudes) bezeichnet worden, nicht aber ein Erbringer der Dienstleistungen, die an dem genannten Ort dargeboten werden würden. Auch vorliegend will die Antragsgegnerin mit den streitgegenständlichen Begriffen "D…“ und "D… (ehem. Kino)" ersichtlich nicht sich selbst als Veranstalter oder Vermieter kennzeichnen, sondern nur den Veranstaltungsort bezeichnen. Allerdings wird vorliegend nicht die postalische Anschrift für die Bezeichnung herangezogen (wie im Fall "C…halle"), sondern eine Fantasiebezeichnung (wenn auch mit historischen Bezügen). Ein Veranstaltungsort kann als organisatorische Einheit ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sein. Dessen geschäftliche Bezeichnung könnte dann - etwa als Etablissementsbezeichnung - kennzeichenrechtliche Bedeutung erlangen. 2. Vorliegend werden die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen jedenfalls von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst. Die Bezeichnungen "D… (ehem. Kino)" und "D…“ - auf einer Unterseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin und in der Internetadresse dieser Unterseite - stellen Angaben über Merkmale des Veranstaltungsortes im Sinne eines historischen Namens und einer mit dem Gebäude verbundenen Geschichte dar.
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