Obsah (15)
§ 153a§ 130§ 42§ 191§ 159§ 231§§ 195§ 71§ 9§ 162§ 38§ 204§ 212§ 370§ 115Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Die Klägerin und der britische Staatsangehörige A - geboren am … - waren seit Januar 1997 je zur Hälft
§ 153aAbs. 2 Strafprozessordnung -St
PO- zunächst vorläufig und mit dem weiteren Beschluss vom … November 2009 endgültig eingestellt, nachdem die Klägerin eine auferlegte Geldbuße von … € entrichtet hatte. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nahm die GbR mit Haftungsbescheid vom
- Juli 2001 wegen nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1998 in Höhe von … DM nebst Säumniszuschlägen von … DM in Anspruch. Mit Beschluss des Sozialgerichts E vom
- Juli 2003 und dem Beschluss des Landessozialgericht … vom
- Januar 2005 gingen die Sozialgerichte hierzu - gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Arbeitsamtes E - davon aus, dass eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung zwischen der F und der H als Verleiher und der GbR als Entleiher stattgefunden habe. Die vom Bundesamt für Finanzen bezüglich der englischen Firmen eingeholten Anfragen hätten ergeben, dass diese als „Domizilgesellschaft" zu werten seien, ohne eigenen Geschäftsbetrieb und eigenes Personal im Sitzstaat. Das Sozialgericht stellte u.a. darauf ab, dass schriftliche Werkverträge bis auf den in der Anlage zum Anhörungsschreiben vom
- April 2001 beigefügten Vertrag bezüglich eines Objekts in … weder im Vorverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2002 hätten vorgelegt werden können, obgleich es in der Baubranche, insbesondere auch im Hinblick auf bestehende Gewährleistungsansprüche, wirklichkeitsfremd sei, entsprechende Werkverträge mündlich zu vereinbaren. Auch das Landessozialgericht ging davon aus, dass ungeachtet der Frage, ob tatsächlich schriftlich oder mündlich Werkverträge geschlossen worden seien, aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf den Baustellen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitnehmer aufgrund von Werkverträgen tätig geworden seien. Als reine Briefkastenfirmen hätten die Ltds über keine Struktur verfügt, die eine Tätigkeit ermöglicht hätte, die über das bloße zur Verfügung stellen von Arbeitnehmern hinausgegangen sei. Es gebe außer dem Vorbringen der GbR keine Hinweise dafür, dass A die von ihm ausgeübte Leitungs- und Überwachungstätigkeit als Repräsentant der britischen Firmen und nicht als Gesellschafter der GbR erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen der Sozialgerichte wird auf die Abschrift des Beschlusses des Landessozialgerichts … verwiesen (Blatt 129 ff der Gerichtsakte zum Verfahren X). Das Arbeitsgericht M und nachfolgend das Landesarbeitsgericht M wiesen hingegen eine weitere Forderung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über … DM, die sich gegen die Klägerin persönlich richtete, ab. Das Urteil des Landesarbeitsgericht vom … April 2004 beruht auf der Feststellung, die Zusatzversorgungskasse habe nicht ausreichend substantiiert die tatbestandlichen Voraussetzungen dargelegt, dass und welche Arbeitnehmer auf Grund welcher tatsächlichen Umstände im streitigen Zeitraum von der F im Wege der Arbeitnehmerüberlassung der GbR gestellt und nicht in Ausführung eines Werkvertrags tätig geworden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen der Arbeitsgerichte wird auf Blatt 117 ff der Gerichtsakte zum Verfahren X verwiesen. Am
- April 2000 hatte der Beklagte einen Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegen die GbR erlassen, mit dem er davon ausging, dass an die GbR Werkleistungen durch die ausländischen Unternehmen ausgeführt worden seien. Den Haftungsbescheid nahm der Beklagte während des hierzu vor dem Finanzgericht des Landes … anhängigen Klageverfahrens (…) durch Bescheid vom
- März 2002
§ 130AO zurück. Am 12. April 2000 hatte der Beklagte gegen die Gb
R einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge für die Jahre 1997 und 1998 über den Gesamtbetrag von … DM
§ 42d ESt
G erlassen. Im hiergegen geführten Einspruchsverfahren verwies die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten
- September 2000 darauf, dass der Steuerfahndung des Finanzamts P bereits im Mai 2000 die schriftlichen Verträge zu den Beauftragungen der Subunternehmer übersandt worden seien, nachdem diese Behörde geäußert hatte, dass das Berufen auf Subunternehmerverträge nicht überzeuge, da es zum Abschluss von Werkverträgen klarer schriftlicher Vereinbarungen bedurft hätte. Der Einspruch wurde mit der Einspruchsentscheidung vom
- Dezember 2001 zurückgewiesen und hiermit auch die Ermessensausübung dahin gehend begründet, die Inanspruchnahme der gesamtschuldnerisch verpflichteten Arbeitgeberin sei erfolgt, da die englischen Arbeitnehmer sich nicht mehr im Inland aufhielten und der Arbeitslohn durch die GbR pflichtwidrig nicht gekürzt worden sei. Während des Einspruchsverfahrens hatte der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides gewährt, die binnen eines Monats nach Erlass der Einspruchsentscheidung vom
- Dezember 2001 endete. Die allein von der Klägerin - wohl als Vertreterin der nach ihren Angaben seit 1999 nicht mehr existenten GbR - gegen diesen Haftungsbescheid am
- Januar 2002 erhobene Klage, die zuletzt unter dem Aktenzeichen X anhängig gewesen ist, hat sich durch die von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen im Jahre 2009 erledigt. In dem Verfahren X ließ die Klägerin im Wesentlichen Folgendes ausführen, worauf sie sich auch für das vorliegende Verfahren beruft: Die englischen Bauarbeiter seien ausschließlich aufgrund der Werkverträge, die mit der F und der H als Subunternehmer geschlossen worden seien, auf den Baustellen der GbR tätig gewesen. Zum Nachweis der Werkverträge ließ die Klägerin Formular-Bauverträge aus 1997 und 1998 in Kopie vorlegen, hinsichtlich deren Inhalte auf Blatt 42 bis 65 der Gerichtsakte zum Verfahren X verwiesen wird. Die Arbeiter seien über die F sozial- und krankenversichert gewesen, wofür in Kopie Versicherungsnachweise vorgelegt wurden (Blatt 136 ff der Gerichtsakte X). Die Lohnbelege seien nach Kenntnis der Klägerin dreifach hergestellt worden, einmal für die Arbeitnehmer und ein weiteres Doppel zur Erfassung nach England versandt worden. Ein „Kontrolldoppel“ habe A als Direktor der F im Büro der GbR abgestellt. Die Adresse der Firma F sei auch nicht identisch mit der Privatadresse des A gewesen. Dass auch die H ihren Meldepflichten nachgekommen sei, könne durch die Zeugin … (Mitarbeiterin des Landesarbeitsamts …) bestätigt werden. Hierzu legte die Klägerin ein durch Frau … unterzeichnetes Formularschreiben vom
- März 1998 vor, aus dem ersichtlich wird, dass die H unter ihrer Anschrift in … einen Meldevordruck zum Arbeitnehmerentsendegesetz angefordert hatte. Mit dem im vorliegenden Klageverfahren angefochtenen Haftungsbescheid vom
- November 2007 nimmt der Beklagte die Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Lohnsteuerschulden der GbR über insgesamt … € (entspricht … DM) in Anspruch, für 1997 mit dem Betrag von … € nebst Solidaritätszuschlag von … € und für das Jahr 1998 mit dem Betrag von … € nebst Solidaritätszuschlag von … €. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass die Klägerin
§ 191Abs. 1 AO i.V.m. § 128 Handelsgesetzbuch -HGB- für die Steuerschulden der Gb
R, die aus dem gegen die GbR nach § 42 d Einkommensteuergesetz -EStG- erlassenen Haftungsbescheid folgten, hafte. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Gestaltung der Beziehung der GbR zu den englischen Arbeitnehmern, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Lohnzahlung, sei diese steuerlich als Arbeitgeberin zu betrachten gewesen. Ihrer Verpflichtung, die Lohnsteuern vom Arbeitslohn einzubehalten und anzumelden, sei die GbR nicht nachgekommen. Da die Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin erfolglos geblieben sei, sei die Inanspruchnahme der Klägerin und des in gleicher Weise in Anspruch genommenen A ermessensgerecht. Gegen den Haftungsbescheid erhob die Klägerin Einspruch, den sie damit begründete, dass ihrer Inanspruchnahme der Eintritt der Verjährung
§ 159HGB entgegenstehe.
Hemmungstatbestände seien nicht gegeben. Im Auflösungsfall werde die haftungsbefreiende Sonderverjährung nach § 159 HGB nicht durch die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides gehindert. § 159 Abs. 4 HGB beschränke sich auf die Hemmungs- und Neubeginnregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- und erfasse nicht § 231 AO, was vom Schrifttum zu § 159 HGB bestätigt werde. Den Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2008 als unbegründet zurück: Der Inanspruchnahme der Klägerin nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB stehe nicht der Verjährungseintritt nach § 159 HGB entgegen. Der Lauf der Festsetzungsfrist sei
§ 159Abs.
4 HGB aufgrund der zum Haftungsbescheid vom 12. April 2000 gewährten Aussetzung der Vollziehung unterbrochen worden. Da die Lohnsteuer- bzw. Haftungsschuld der GbR eine steuerrechtliche sei, seien für die Unterbrechungswirkung die Bestimmungen der Abgabenordnung, nicht aber des Zivilrechts maßgeblich. Die Zahlungsverjährung
§ 231Abs. 1 AO, die mittels schriftlicher Geltendmachung des Haftungsanspruchs gegen die Gb
R im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides vom 12. April 2000 und des darin enthaltenen Leistungsgebots in Lauf gesetzt worden sein, sei
§ 231Abs.
2 AO aufgrund der am
- Oktober 2000 ausgesprochenen Aussetzung der Vollziehung bis zu deren Beendigung am
- Januar 2002 unterbrochen gewesen. Danach habe der Fristlauf der Zahlungsverjährung von fünf Jahren erst mit Ablauf des
- Dezember 2002 erneut begonnen und demnach frühestens am
- Dezember 2007 geendet. Weiter stützt sich der Beklagte mit den Gründen der Einspruchsentscheidung darauf, dass die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin zudem nach § 71 AO gerechtfertigt sei: Aus den Ausführungen im Steuerfahndungsbericht des Finanzamts P vom
- Februar 2000 ergebe sich eindeutig der Arbeitgeberstatus der GbR, die es pflichtwidrig unterlassen habe, das Finanzamt über Lohnsteuertatbestände der Jahre 1997 und 1998 zu unterrichten. Aus der Art der gewählten Gestaltung lasse sich die Vorsätzlichkeit der Tat herleiten. Als Gesellschafterin der GbR sei die Klägerin an der Steuerhinterziehung zumindest beteiligt gewesen. Insoweit gelte ohnehin die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 AO. Die Klägerin hat am
- September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hält sie daran fest, dass ihrer Inanspruchnahme analog § 128 HGB die Sonderverjährung
§ 159HGB entgegenstehe.
Eine Hemmung der Verjährung habe auch gegenüber der Gesellschaft wegen ihrer Vollbeendigung in 1999 durch den gegen sie erlassenen Haftungsbescheid nicht bewirkt werden können. Da in § 159 Abs. 4 HGB ausdrücklich normiert sei, dass Neubeginn und Hemmung der Verjährung am BGB orientiert seien, blieben die §§ 228 ff AO hierfür unerheblich. Weiter handele es sich bei der aus § 159 Abs. 1 und 4 HGB folgenden Frist nicht um eine Ultimofrist, so dass selbst für den Fall der Hemmung nach steuerlichen Bestimmungen die Verjährung am 21. Januar 2007 eingetreten wäre. Die Klägerin könne sich daneben auch auf die dreijährige Verjährungsfrist
§§ 195
, 214 BGB berufen, wonach der gegen sie gerichtete gesellschaftsrechtliche Haftungsanspruch bereits zum 31. Dezember 2004 verjährt sei. Zu ihrer Inanspruchnahme
§ 71AO verweist sie auf ihrer Ausführungen im Verfahren X.
Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom
- November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- August 2008 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den Gründen der Bescheide fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Beklagten vorgelegten Steuer- und Haftungsakten, auf die Verfahrensakte X nebst der in diesem Verfahren beigezogenen Strafverfahrenakten (Steuerfahndungsakten zum Aktenzeichen ÜLStr. Nr. … (SEG), nachfolgend geführt als Akten der Staatsanwaltschaft E Az. …), nebst Beiakten (Arbeitsamt E Az. …und …) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung durch den Senat gewesen sind. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom
- November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
- Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als ehemalige Gesellschafterin der GbR für die Lohnsteuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.
§ 191Abs.
1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Dies umfasst auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht, wie vorliegend die Haftung der Klägerin als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend § 128 HGB. Danach haftet die Klägerin für die Steuerschulden der GbR, an der sie im Zeitpunkt des Entstehens der Schulden beteiligt war. Für die Begründung des gegen die GbR gerichteten Steueranspruchs bleibt unerheblich, ob der Klägerin nachgewiesen werden kann, dass sie selbst alle Umstände kannte, durch die die geltend gemachten Lohnsteuerschulden begründet wurden. Für die Begründung der Lohnsteuerschulden ist ausreichend, dass der Mitgesellschafter A Arbeitnehmer für die GbR beschäftigte und hierdurch die Verpflichtung der GbR als Arbeitgeberin zur Lohnsteuerabführung entstanden waren. a) Die der Haftung zugrunde liegenden Lohnsteuerschulden der GbR sind zu deren Lasten entstanden, da die Gesellschaft ihrer Verpflichtung, die auf die Löhne ihrer Arbeitnehmer zu entrichtenden Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge einzubehalten und an den Beklagten abzuführen, nicht entsprochen hat. aa) Die GbR war Arbeitgeberin der in den Jahren 1997 und 1998 auf ihren Baustellen beschäftigten englischen Bauarbeiter und wurde zu Recht
§ 42d Abs. 1 Nr. 1 ESt
G i. V. m. § 191 Abs. 1 AO für die nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge in Haftung genommen. Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er für die an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitslöhne einzubehalten und abzuführen hat. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) liegt ein Dienst-/Arbeitsverhältnis vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom
- Juli 2008, VI R 51/05 , Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 981 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen für die GbR bei der Beschäftigung der britischen Bauarbeiter vor. Diese waren Arbeitnehmer der GbR, weil zumindest A als Mitgesellschafter der GbR die Bauarbeiter für die Gesellschaft beschäftigte. Dies erschließt sich für den Senat zunächst aus dem Umstand, dass die in England gegründete und von A und K als Direktoren vertretene F, als deren Beschäftigte sich die Bauarbeiter bei den erfolgten Kontrollen ausgegeben hatten, bzw. die durch seine Familienmitglieder AK als Direktoren vertretene H keine aktiven Unternehmen gewesen sind. Durch die Auskünfte des Bundesamts für Finanzen vom … August 1998 zur F und vom … August 1999 zur H wird belegt, dass diese Limiteds im Sitzstaat keine Mitarbeiter beschäftigt hatten. Hieraus folgt nach Überzeugung des Senats zwingend, dass A die von ihm nach Deutschland gebrachten und hier in ihre Tätigkeiten eingewiesenen und auch selbst entlohnten Bauarbeiter als Mitgesellschafter der GbR beschäftigte, denn seine Tätigkeit in der Bundesrepublik übte er im Interesse der GbR als deren Gesellschafter aus. Dies war A auch selbst bewusst und von ihm gewollt, wie seiner Erklärung im Schreiben vom
- Dezember 1996 an I als angeblichen Vertreter der F entnommen werden kann. Denn hier führte er aus, er müsse einen gewissen Abstand zur Limited wahren, da schließlich sein eigentliches Unternehmen und seine Verantwortlichkeit in seinem eigenen Interesse in seiner Gesellschaft in Deutschland liege. Der Senat ist aufgrund der ermittelten Tatsachen wie das Amtsgericht E davon überzeugt, dass die britischen Gesellschaften nur gegründet wurden, um den illegalen Einsatz der Arbeitskräfte in der Bundesrepublik zu verschleiern, indem vor Ort eine legale Beschäftigung der Arbeiter bei einem britischen Unternehmen vorgetäuscht werden sollte bzw. wurde. Auch diese Überzeugung des Senats beruht maßgeblich auf dem Inhalt des Schreibens von A vom
- Dezember 1996 und des namens der F gefertigten Antwortschreibens vom
- Januar
- Hiermit hatte er seine tatsächlich Stellung als Direktor und Initiator der F gezielt verschleiert. Auch hatte er sich in dem mit den Mitarbeitern des Arbeitsamtes E geführten Gesprächen am
- Januar 1998 und
- Juni 1998 als „Agent“ der F dargestellt und behauptet, seine Bauleitertätigkeit aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages auszuüben und durch seine Auftraggeberin hierfür nach Aufwand entlohnt zu werden. Er verwies auf vermeintlichen Geschäftspartner in England und offenbarte zu keiner Zeit, dass er selbst originärer Vertreter der F war. Die gezielte Falschdarstellung der gesellschaftlichen Verhältnisse offenbart, dass er ein von seiner eigenen Person rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges, aktives britisches Unternehmen vortäuschen wollte. Die nachgewiesene Täuschungsabsicht zeigt, dass A ganz gezielt die inaktiven Domizilgesellschaften zur Verschleierung der Beschäftigung der englischen Arbeitnehmer durch die GbR missbrauchte. Die gegenteilige Annahme, A habe nicht als Gesellschafter der GbR, sondern als Direktor bzw. Beauftragter der englischen Ltds. gehandelt, wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung der Arbeitnehmer bei den britischen Unternehmen durch die in England vorgeschriebenen administrativen Maßnahmen manifestiert worden wäre. Aufgrund der Auskünfte des Bundesamts für Finanzen steht jedoch fest, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Bauarbeiter in England nicht legal erfasst worden waren, so dass keine Tatsachengrundlage für diese Mutmaßung besteht. Soweit die Klägerin britische Sozialversicherungsbestätigungen E 101 hat vorlegen lassen, nach denen die englischen Bauarbeiter als unselbständig Beschäftigte versichert gewesen seien, schließt sich der Senat der Bewertung das Amtsgericht E an, dass es sich hierbei nur um Kopien handelt, deren Echtheit zweifelhaft erscheint. Dies ist schon deshalb anzunehmen, da eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die Limiteds im Heimatstaat im Rahmen der Ermittlungen des Bundesamts für Finanzen erfasst worden wäre. Weiter kommt den Bescheinigungen auch deshalb wenig Beweiswert zu, da den Akten auch weitere Sozialversicherungsnachweise E 101 (vgl. Blatt 47, 54, 57, 60, 63, 66 der Beiakte Arbeitsamt E) zu entnehmen sind, mit denen bescheinigt wird, dass die englischen Arbeiter selbständig und daher selbst sozialversichert gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Annahme in dem Aktenvermerk des Arbeitsamts E vom
- September 1998 als unzutreffend, soweit dort festgehalten wurde, eine Baustellenkontrolle durch das Arbeitsamt in M habe zu keinen Beanstandungen geführt, denn die H habe einen eigenen Bauleiter vor Ort gehabt. Dies beruht nach der Überzeugung des Senats auf der rechtlich unzutreffenden Bewertung des Auftretens des A bzw. einer dritten Person, die sich als Vertreter der H bei der in Bezug genommenen Baustellenkontrolle ausgegeben hatte. Die Tatsache, dass in England - wie vom Bundesamt für Finanzen ermittelt - keine Beschäftigungsverhältnisse geführt wurden, steht jedoch der Annahme zwingend entgegen, dass ein die Ltd. repräsentierender Bauleiter in M tätig gewesen sein könnte. Offensichtlich hatte A in diesem Fall mit seiner Verschleierungstaktik durch die Einbeziehung der Domizilgesellschaften den bezweckten Erfolg bei den Kontrollbehörden erreicht. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Einordnung des vorliegenden Sachverhaltes als Arbeitnehmerüberlassung durch die ermittelnde Arbeitsamtsbehörde und die Sozialgerichte zeige, dass die auf ihren Baustellen tätigen Bauarbeiter originär bei den Limiteds als entsendende Unternehmen beschäftigt gewesen seien bzw. diese nur aufgrund der mit den Limiteds geschlossenen Subunternehmerverträge tätig gewesen seien. Entgegen der Annahme des Sozial- und Landessozialgerichts in den Entscheidung vom
- November 2002 und
- Januar 2005 bewertet der Senat den vorliegenden Tatbestand nicht als illegale Arbeitnehmerüberlassung. Auch diese rechtliche Einordnung hätte jedoch für die GbR dieselben lohnsteuerrechtlichen Pflichten begründet, da für die Überlassung nicht die erforderlichen behördliche Genehmigung eingeholt worden waren.
§ 9Abs.
1 Nr. 1 AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 des AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wird für diesen Falle ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher fingiert, so dass auch die ohne die erforderlichen Genehmigungen betriebene Arbeitnehmerüberlassung lohnsteuerrechtliche Pflichten für die GbR begründet hätte. Tatsächlich beschäftigte A wie ausgeführt die Bauarbeiter jedoch unmittelbar für die GbR, da nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen die Limiteds im Sitzstaat keine Mitarbeiter angemeldet hatten. Aus diesem Grunde fehlt die tatsächliche Grundlage für die Bewertung des vorliegenden Tatbestandes als Arbeitnehmerüberlassung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin zur H darauf berufen hat, diese sei ihren für die Arbeitnehmerüberlassung bestehenden Meldepflichten in der Bundesrepublik nachgekommen. Aus dem hierzu vorgelegten Schreiben des Landesarbeitsamts … vom
- März 1998 erschließt sich lediglich, dass entsprechende Meldeformularen bei dieser Behörde angefordert und von der Behörde an die Ltd. übersandt worden waren. Dies belegt aber nicht, dass nachfolgend die Meldungen tatsächlich beim Landesarbeitsamt … wirksam abgegeben wurden. Auch hat die Klägerin soweit sie sich für die Behauptung, die H sei ihrer Meldepflicht nachgekommen, auf das Zeugnis der Mitarbeiterin des Landesarbeitsamtes …, die lediglich mit einem Formularschreiben das erforderte Meldeformular an die Ltd. übersandt hatte, beruft, nicht dargetan, aus welchen Gründen die Zeugin Kenntnis über eine von der Ltd. abgegebene Meldung verfügen sollte. Auch der vom Beklagten unter dem
- April 2000 gegen die GbR erlassene Umsatzsteuerhaftungsbescheid, mit dem er davon ausgegangen war, dass an die GbR Werkleistungen durch die ausländischen Unternehmen ausgeführt worden seien, beruhte auf einer unzutreffenden Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, da die behaupteten Subunternehmerverträge lediglich Teil der Verschleierungstaktik gewesen sind, hierauf beruhend aber keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht wurden. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde der Haftungsbescheid auch während des hierzu vor dem Finanzgericht des Landes … anhängigen Klageverfahrens (…) durch Bescheid vom
- März 2002
§ 130AO zurückgenommen. bb) Die Lohnzahlungen erfolgten jeweils im Umfang der für die Gb
R geleisteten Arbeit durch die GbR, die hierfür die erforderlichen Mittel von ihrem Bankkonto entsprechend dem zu deckenden Lohnaufwand bar abgehoben und an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt hatte. Dies wird für das Jahr 1997 durch die aufgefundenen Quittungen auch in der Höhe belegt. Die Berechnung der geschuldeten Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge durch den Beklagten für 1997 und 1998 beruht auf einer nicht zu beanstandenden Schätzung. Hierzu war der Beklagte
§ 162AO berechtigt, da die geschuldeten Lohnsteuererklärungen pflichtwidrig durch die Gb
R nicht eingereicht worden waren. Die Höhe der Schätzung ist nicht zu beanstanden, denn die Ermittlung des Umfangs der Beschäftigungsverhältnisse mit 66 % der „Abdeckrechnungen“ ist keinesfalls überhöht. Aus den Ermittlungen des Arbeitsamts ist bekannt, dass für 1997 nicht nur Lohnzahlungen im Umfang von … DM, sondern laut der vorgefundenen Quittungen über die an die Bauarbeiter geleisteten Beträge sogar Zahlungen über … DM erfolgt waren. Das entsprechende Verhältnis dürfte für 1998 vorgelegen haben. Die Schätzung blieb damit auf wesentlich geringere Beträge beschränkt als die tatsächlich zu vermutenden Lohnzahlungen. Ebenso wurde die GbR - und nunmehr die Klägerin als deren Haftungsschuldnerin - bei der Schätzung des geschuldeten Lohnsteuerabzuges unter Anwendung der Steuerklasse I allenfalls begünstigt. Denn für die beschränkt steuerpflichtigen britischen Bauarbeiter hätte bei Nichtvorlage einer Bescheinigung
§ 38d ESt
G
Abs. 4 Satz 3 dieser Bestimmung der Steuerabzug nach § 39 c Abs. 1 EStG unter Anwendung der Steuerklasse VI erfolgen müssen. Auch nach Ablauf eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber als Haftungsschuldner für die nach Steuerklasse VI höhere Steuer in Anspruch genommen werden, wenn eine Bescheinigung nach § 38 d Abs. 1 Satz 3 EStG über die maßgebende Steuerklasse von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern schuldhaft nicht vorgelegt wurde, da die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besteuerung die Anwendung des § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Bescheinigung ausgestellt werden kann, gebietet (so BFH, Urteil vom 12. Januar 2001, VI R 102/98 , BStBl. II 2003, 151 ).
- cc)Der erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid ist auch ermessensgerecht ergangen: Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensfehlgebrauch) sind nicht erkennbar. Der Zweck der Haftung des Arbeitgebers nach § 42 d EStG liegt in der Sicherung der ordnungsgemäßen Besteuerung. Die vorrangige Inanspruchnahme der Arbeitgeberin als Haftende gegenüber den Arbeitnehmern wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2001 hinreichend und sachgerecht damit begründet, dass der Beklagte auf die britischen Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen hätte zugreifen können, da sie sich nicht mehr im Inland aufhielten. Die Inanspruchnahme der GbR war insoweit zweckmäßig und diente der Verfahrensvereinfachung.
- dd)Die Klägerin kann dem Bestehen der ihrer Haftung akzessorisch zugrunde liegenden Lohnsteuerschuld auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der
§ 42d ESt
G erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid habe keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können, da die GbR im Zeitpunkt seines Erlasses am 12. April 2000 bereits aufgelöst gewesen sei. Hierbei verkennt die Klägerin, dass die Lohnsteuerschuld und die hieraus folgende Haftungsverpflichtung der GbR als Arbeitgeberin bereits mit der Erfüllung des Haftungstatbestandes
§ 42d ESt
G durch die Nichtabführung der geschuldeten Lohnsteuern, damit in den Jahren 1997 und 1998 bzw. für Dezember 1998 im Januar 1999 begründet wurde. Für die Begründung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37 Abs. 1, 38 AO) bedurfte es nicht des Erlasses des Haftungsbescheids bevor die Gesellschaft ihre Auflösung beschlossen hatte. Der Haftungsbescheid selbst konkretisiert lediglich den bereits entstandenen Haftungsanspruch und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung. Er hat in diesem Sinne keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom
- Oktober 1996, VII R 46/96 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, 209 m.w.N.). In gleicher Weise entsteht im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der GbR der gegen den Gesellschafter gerichtete Haftungsanspruch entsprechend § 128 HGB (vgl. BFH, Urteil vom
- März 1989 VII R 152/85 , Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 156, 73, 76, BStBl. II 1990, 363 ). Weiter ist zu dem klägerischen Einwand darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch noch gegen eine bereits aufgelöste Gesellschaft Steuerbescheide ergehen können. Selbst wenn bereits eine Vollbeendigung einer Gesellschaft eingetreten ist, hätte dies nicht ohne weiteres zur Folge, dass diese als nicht mehr existent anzusehen wäre. Denn solange noch steuerrechtliche Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen sind, besteht sie steuerrechtlich fort (vgl. z.B. BFH, Urteil vom
- Februar 1996, VII R 43/95 , BFH/NV 1996, 530 , m.w.N. sowie BFH, Beschluss vom
- Mai 2010, IV B 19/09 , BFH/NV 2010, 1480 ). Dies war für die GbR wegen der Nichterfüllung der Lohnsteuerabführungsverpflichtungen der Fall, so dass der Beklagte - ungeachtet der Auflösung oder zivilrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft - den Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen konnte, um auf ein womöglich bestehendes Liquidationsvermögen der GbR zugreifen zu können. b) Die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der Steuerschuldnerin entsprechend § 128 HGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vom
- November 2007 auch nicht die Festsetzungsverjährung
§ 191Abs.
4 AO entgegen.
§ 191Abs.
4 AO kann zu dem auf zivilrechtlicher Grundlage beruhenden Haftungsanspruch entsprechend § 128 HGB ein Haftungsbescheid nur ergehen, solange der Haftungsanspruch nach dem für ihn maßgebenden Recht noch nicht verjährt ist. Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs entsprechend § 128 HGB, der sich gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR richtet, gilt § 159 HGB entsprechend (vgl. BFH, Urteil vom
- August 1997, VII R 63/97 , BFHE 183, 307 = BStBl. II 1997, 745 mit Hinweis auf Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom
- Februar 1992, II ZR 54/91 , BGHZ 117, 168 , 175). § 159 HGB stellt im Verhältnis zu den allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB für die Gesellschafterhaftung auch die einschlägige speziellere Bestimmung dar, so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass der gegen sie gerichtete Haftungsanspruch
§§ 195
, 214 BGB bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung nicht mehr habe geltend gemacht werden können. Eine kürzere Verjährung als die von § 159 HGB vorgesehene kommt nur unter den in dieser Norm selbst bestimmten Voraussetzungen zum Zuge. Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die in § 159 Abs. 1 HGB genannte Ausnahme einer kürzeren Verjährung kommt nicht in Betracht, weil hier wegen der gegen die GbR festgesetzten Lohnsteuerhaftung lediglich die Zahlungsverjährung relevant ist, die ebenfalls fünf Jahre beträgt (§ 228 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist, da eine Eintragung der Auflösung einer GbR im Handelsregister nicht erfolgt (§ 159 Abs. 2 HGB), der Zeitpunkt zu dem der Gläubiger von der Auflösung der GbR Kenntnis erlangt hat. Soweit die durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid festgesetzte Steuerforderung erst nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Auflösung fällig geworden ist, beginnt der Fristlauf
§ 159Abs.
3 HGB mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, der sich nach § 220 Abs. 1 AO bestimmt (vgl. BFH, Urteil vom
- August 1997, a.a.O. ). Auch die Rechtsfolgen des § 159 Abs. 4 HGB muss sich der entsprechend § 128 HGB in Anspruch genommene Haftungsschuldner entgegenhalten lassen: In der bis zum
- Januar 2001 geltenden Fassung bestimmte § 159 Abs. 4 HGB, dass die „Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt“, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Durch das zum
- Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde § 159 Abs. 4 HGB dahin sprachlich neu gefasst, dass der „Neubeginn der Verjährung und die Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirken“, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Zu § 159 Abs. 4 HGB in der bis zum
- Januar 2002 geltenden Fassung hatte der BFH in dem oben bereits genannten Urteil vom
- August 1997 ausgesprochen, dass es eine Unterbrechung im Sinne des § 159 Abs. 4 HGB darstellt, wenn die Verjährung des gegenüber der aufgelösten Gesellschaft bestehenden Anspruchs gegenüber der Gesellschaft innerhalb der zugunsten der Gesellschafter
§ 159Abs.
1 HGB nach Auflösung der Gesellschaft laufenden Verjährungsfrist wirksam unterbrochen worden ist. Hieraus folgt, dass die zugunsten des Gesellschafters laufende Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB erst wieder zu laufen beginnt, nachdem die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft beendet ist. Ob die Verjährung wirksam unterbrochen wurde, richtet sich auch im Rahmen des nach § 191 Abs. 4 AO anzuwendenden § 154 Abs. 4 HGB allein nach den Vorschriften, die für den gegen die Gesellschaft gerichteten Primäranspruch gelten: Handelt es sich um einen festgesetzten steuerrechtlichen Anspruch, so sind die Bestimmungen über die Unterbrechung der steuerrechtlichen Verjährung maßgebend. Dies folgt nach der Rechtsprechung des BFH daraus, dass § 159 Abs. 4 HGB nicht die Unterbrechung der Verjährung für gegen die aufgelöste Gesellschaft bestehende Ansprüche regelt, sondern diese voraussetzt und lediglich deren Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft überträgt. Die Unterbrechung der Verjährung der gegen die aufgelöste GbR bestehenden Steueransprüche kann sich daher nicht nach Zivilrecht, sondern nur nach Abgabenrecht, hier § 231 AO richten (so BFH, Urteil vom
- August 1997, VII R 63/97 , BFHE 183, 307 = BStBl. II 1997, 745 ). Der BFH hat diese Auslegung durch seinem Beschluss vom
- April 1999 (VII B 347/99, BFH/NV 1999, 1440 ) bestätigt, mit dem insbesondere geklärt wurde, dass § 159 Abs. 4 HGB die gegenüber der Gesellschaft nach ihrer Auflösung eintretenden Unterbrechungen zulasten des Gesellschafters betrifft, der Gesellschafter sich zweifellos aber auch die bereits vor der Auflösung für die Gesellschaft eingetretenen Unterbrechungswirkungen entgegenhalten lassen muss, so dass die Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB nicht anläuft, solange die Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft unterbrochen ist. Auch in dieser Entscheidung wird für die Verjährung der gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung neben § 217 BGB auf § 231 Abs. 3 AO abgestellt. Weiter wurde auch in dem nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum
- Januar 2002 ergangenen Beschluss des BFH vom
- Juni 2004, VII B 156/03 auf die Klärung der Rechtslage durch das Urteil vom
- August 1997 verwiesen, wenngleich es in dieser Entscheidung keiner erneuten Stellungnahme zu § 159 Abs. 4 HGB bedurfte. In dieser Entscheidung wird aber folgerichtig für die für den Fristbeginn der Sonderverjährung
§ 159Abs.
1 und 3 HGB zu ermittelnde Fälligkeit einer Steuerforderung auf die hierfür allein geltenden steuerrechtlichen Regelungen abgestellt, was aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage zur Frage der Fälligkeit des gegen die Gesellschaft gerichteten Primäranspruches schon keiner besonderen Begründung bedurfte. In der handelsrechtlichen Kommentarliteratur wird im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH allerdings die Ansicht vertreten, dass § 159 Abs. 4 HGB nur auf Handlungen der Hemmung
§ 204
BGB und den Neubeginn der Verjährungsfrist
§ 212BGB, aber nicht auf andere Ereignisse Bezug nehme.
Diese seien nur gleichzustellen, wenn sie in den Tatbeständen der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 204 , 212 BGB eine Entsprechung hätten. Als ein solcher anderer verjährungshindernder Tatbestand könne insbesondere nicht die Aussetzung der Steuervollstreckung (Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 AO) gelten, so dass die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides gegenüber der Gesellschaft im Auflösungsfall die haftungsbefreiende Sonderverjährung
§ 159Abs.
1 HGB nicht hindere (so Karsten Schmidt in: Münchner Kommentar, Handelsgesetzbuch,
- Auflage, München 2006, § 159 Rz. 33). Soweit die rechtliche Wirkung des § 159 Abs. 4 HGB in der Kommentarliteratur zur Abgabenordnung erörtert wird, wird der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgend daran festgehalten, dass sich allein nach den in Bezug auf den Steueranspruch bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften richte, ob eine Unterbrechung dieses gegen die aufgelöste Gesellschaft bestehenden Steueranspruchs eingetreten sei, wenngleich auf die geänderte sprachliche Fassung der Regelung nicht eingegangen wird (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung,
- Auflage, § 191 Rz. 102). Auch der Senat geht davon aus, dass mit der Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB der Regelungsgehalt von § 159 Abs. 4 HGB nicht verändert wurde, so dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 4 HGB nach wie vor Gültigkeit hat: Bei der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Umformulierung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der Abs. 4 an das neue Verjährungsrecht des BGB angepasst wurde. Die Ersetzung des Begriffs der „Unterbrechung“ durch die Begriffe „Neubeginn und Hemmung“ war erforderlich geworden, weil im BGB das Institut der „Unterbrechung“ der Verjährung aufgegeben und durch die Neuregelung als Hemmungstatbestände ersetzt wurde. Die bisherigen Bestimmungen zur Verjährungshemmung (§§ 202 bis 205 BGB), zur Ablaufhemmung (§ 206 und 207 BGB) und zur Unterbrechung der Verjährung (§208 bis § 217 BGB a.F.) wurden durch die neuen Regelungen der § 203 bis 209 BGB über die Hemmung der Verjährung, der §§ 210 und 211 BGB n.F. zur Ablaufhemmung und die Regelung des Neubeginns
§ 212BGB n.F.
ersetzt. Die vom BFH bereits entschiedene Frage, dass für den der Haftung zugrunde liegenden gegen die Steuerschuldnerin gerichteten Steueranspruch die Verjährungsfristen allein nach den Regelungen der Abgabenordnung ermittelt werden können, stellt sich aufgrund dieser sprachlichen Anpassung des § 159 Abs. 4 HGB an die neue Terminologie des Verjährungsrechts des BGB nicht erneut. Sieht man mit dem BFH für das seinem Urteil vom 27. August 1997 zugrunde liegende Normverständnis als maßgeblich an, dass § 159 Abs. 4 HGB nicht die Unterbrechung - bzw. nach neuer angepasster Terminologie des BGB den Neubeginn - der Verjährung für gegen die aufgelöste Gesellschaft bestehende Ansprüche regelt, sondern diese voraussetzt und lediglich deren Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft überträgt, so kann aus der Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB für seine entsprechende Anwendung im Rahmen der steuerlichen Haftung nichts neues folgen. Ungeachtet der Neuformulierung kann wie bisher die Verjährung des steuerlichen Anspruchs sachgerecht nur nach den Regelungen der Abgabenordnung bestimmt werden. Denn die zivilrechtlichen Hemmungs- und Neubeginnstatbestände der §§ 203 ff BGB sind auf die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung und nicht auf die besonderen Verhältnisse des Steuerverfahrens zugeschnitten. Durch die in der handelrechtlichen Kommentarliteratur propagierte Begrenzung des § 159 Abs. 4 HGB auf die Verjährungsregelungen des BGB ließe sich folglich für steuerliche Ansprüche kein sach- und systemgerechter Anwendungsbereich der Norm erschließen. Auch der Wortgehalt der Neuregelung steht dem beizubehaltenden Auslegungsergebnis nicht entgegen, da die Verjährungsregelungen
§ 231AO unter dem Begriff des „Neubeginns“ im Sinne des § 159 Abs.
4 HGB n.F. subsumiert werden können. Zwar wurde in der Abgabenordnung ungeachtet der geänderten Terminologie des BGB am Begriff der Unterbrechung der Verjährung festgehalten. Der Sache nach führt die Wirkung der Unterbrechung
§ 231Abs.
1 bis 3 AO jedoch zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, was der Rechtswirkung des § 212 BGB entspricht. Der für die entsprechende Anwendung des § 159 Abs.4 HGB zu ermittelnde Neubeginn der Verjährung des gegen die aufgelöste GbR bestehenden Lohnsteuerhaftungsanspruches ist demnach unverändert
§ 231AO zu ermitteln: Der Beklagte macht folglich zutreffend geltend, dass dem gegen die Klägerin als Gb
R-Gesellschafterin gerichteten Anspruch entsprechend § 128 HGB bei Erlass des Haftungsbescheides am
- November 2007 nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstand. Zwar war dem Beklagten nach eigener Darstellung aufgrund des Eingangs der Gewerbeabmeldung vom
- Dezember 1999 die Auflösung der GbR bereits seit 1999 bekannt. Aufgrund der bis zum
- Januar 2002 wirkenden Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom
- April 2000 begann
§ 231Abs.
3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2002, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist und nicht wie der Klägervertreter im Termin der mündlichen Verhandlung meinte am
- Januar
- Für den gegen die GbR erlassenen Lohnsteuerhaftungsbescheid begann die Verjährung damit erneut am
- Januar 2003 und endete mit dem
- Dezember 2007.
§ 159Abs.
4 HGB muss sich die Klägerin diesen Fristlauf entgegenhalten lassen, so dass die Festsetzungsfrist für den gegen sie gerichteten gesellschaftsrechtlichen Haftungsanspruch entsprechend § 128 HGB gleichfalls erst am
- Dezember 2007 abgelaufen ist.
- Der Beklagte hat die Haftung der Klägerin daneben auch berechtigterweise auf die Erfüllung des Haftungstatbestandes
§ 71
AO gestützt, für den
§ 191Abs.
3 Satz 2 AO ohnehin eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist gilt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin zumindest Beteiligte einer Steuerhinterziehung
§ 370Abs. 1 Nr. 1 AO gewesen ist. Die Klägerin hat hierbei als für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gb
R verantwortliche Geschäftsführerin der GbR zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie nahm billigend in Kauf, dass für die GbR als Arbeitgeberin der britischen Bauarbeiter die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern verletzte und die geschuldeten Beträge dem Beklagten vorenthalten wurden. a) Der objektive Tatbestande einer Steuerhinterziehung
§ 370Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO wurde verwirklicht, da die Gb
R wie bereits oben ausgeführt pflichtwidrig in den Jahren 1997 und 1998 keine Lohnsteueranmeldungen für die durch sie als Arbeitgeberin beschäftigen britischen Arbeitnehmer abgegeben und die geschuldeten Steuern nicht abgeführt hat. b) Die Klägerin war an der Steuerhinterziehung zumindest mit bedingtem Vorsatz beteiligt. Für den Senat folgt aus den Gesamtverhältnissen zwingend, dass der Klägerin bewusst war bzw. sie sich allenfalls gezielt der Erkenntnis verschloss, dass die GbR bei den an die Bauarbeiter erbrachten Zahlungen eigene Lohnverpflichtungen erfüllte und tatsächlich keine Subunternehmerverträge bestanden, als deren Leistungserfüllung die Tätigkeit der Bauarbeiter hätte angesehen werden können. Nach der Überzeugung des Senats kann der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, dass es sich bei den britischen Limiteds um inaktive Domizilgesellschaften handelte, die nur rechtlich, aber nicht wirtschaftlich existierten. Die Unternehmen verfügten weder über ein Geschäftslokal noch über einen Telefonanschluss, so dass für die Klägerin der Kontakt zu den angeblichen Subunternehmen allein durch A bzw. dessen Privatanschrift und private Telefonnummer bestehen konnte. Die Klägerin hat, obgleich sie zunächst selbst behauptete, A sei nur Beauftragter der britischen Firmen gewesen, weder konkrete weitere Personen noch geschäftliche Kontaktdaten zu den angeblichen Subauftragnehmern benannt, was ihr aber unschwer möglich gewesen wäre, wenn den behaupteten Vertragsschlüssen reale Verhandlungen mit Dritten zugrund gelegen hätten. Dass der Klägerin die tatsächlich praktizierten Beschäftigungsverhältnisse bekannt waren, wird des Weiteren dadurch belegt, dass sie sogar die Rechnungen der F auf dem PC der GbR selbst geschrieben hatte und auch auf diesen nur die privaten Anschriften von A bzw. seiner Familienmitglieder angegeben worden waren. Weiter war ihr als alleinige Geschäftführerin der GbR bekannt, dass die unter ihrer Beteiligung namens der britischen Firmen gefertigten Rechnungen jeweils den vom Bankkonto abgehobenen Geldbetrag abdeckten und hiermit die Bauarbeiter entsprechend der jeweils von ihnen erbrachten Leistungen und A entlohnt wurden. Dass es sich bei den selbst erstellten Rechnungen um Abdeckrechnungen für die Lohnzahlungen handelte, offenbart insbesondere der Umstand, dass die mit den Rechnungen vom
- Februar 1997 abgedeckten Barabhebungen vom Konto der GbR über … DM und … DM bereits am
- und
- Februar 1997, somit vor der Rechnungserstellung erfolgt waren. In diesem Zeitpunkt hätte ein tatsächlicher Subauftraggeber die spätere Inrechnungstellung genau dieser Beträge nicht vorhersehen können. Aufgrund der Höhe der abgehobenen Barbeträge ist weiter belegt, dass keine Rede davon sein kann, dass lediglich zur Abkürzung des Zahlungsweges Abschlagszahlungen an die britischen Bauarbeiter erbracht worden seien. Insoweit ist für 1997 aus den vorliegenden Kontobelegen auch ersichtlich, dass die Klägerin keine der Rechnungen auch nur teilweise durch eine Geldüberweisung an die angebliche Auftragnehmerin zu begleichen hatte. Eine Überweisung ist lediglich zu einer der namens der F erstellten Rechnungen erfolgt. Auch in diesem Fall wurde jedoch keine Überweisung an die angebliche Subunternehmerin getätigt, sondern an A persönlich. Diese Zahlungsverhältnisse ließen auch für die Klägerin allein die Schlussfolgerung zu, dass die F als angebliche Arbeitgeberin wirtschaftlich nicht existieren konnte. Da nach allem der Klägerin bekannt war, dass mit den Barmitteln der GbR die Bauarbeiter und A entlohnt wurden - während sie ihren eignen Anteil durch gesonderte Überweisungen tätigte -, wusste sie auch, dass für die angeblichen Subunternehmer keine weiteren Beträge verblieben, mit denen diese ihrer weiteren Kosten hätten decken oder einen Gewinn hätten erzielen können. Auch hieraus musste sich für die Klägerin erschließen, dass diese Firmen wirtschaftlich nicht existierten. Hierzu stellte das Amtsgericht E auch zutreffend fest, dass genau dieses Wissen die Klägerin andererseits in ihre Kalkulation beim Akquirieren neuer Bauaufträge einbezogen hatte und die GbR auch sämtliche Materialien und Werkzeuge für die Verrichtung der Maurerarbeiten zur Verfügung gestellt hatte. Weiter ist die Klägerin entsprechend ihrer eigenen Angaben bei der Befragung vom
- Januar 1998 daran festzuhalten, dass die Auftragsvergaben an die F lediglich telefonisch erfolgt seien, so dass zu den angeblichen Auftragsvergaben an die Ltd`s auch keine schriftlichen Verträge in den sichergestellten Geschäftsunterlagen der GbR aufgefunden wurden. Soweit die Klägerin erstmals im Jahre 2000 mit dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
- September 2000 und in dem nachfolgenden Verfahren X Formularverträge vorlegte, hält der Senat diese nicht für aussagekräftig, da alles dafür spricht, dass diese nachgefertigt bzw. nur zum Schein erstellt wurden. Diese Verträge wurden erst im Jahr 2000 vorgelegt, nachdem durch die Steuerfahndung des Finanzamts P geäußert worden war, dass das Berufen auf die angeblich mündlich geschlossenen Subunternehmerverträge nicht überzeuge, da es zum Abschluss von Werkverträgen klarer schriftlicher Vereinbarungen bedurft hätte. Zu den daraufhin auch für 1997 nachgereichten Verträgen hat die Klägerin auch in keiner Weise plausibel erläutert, weshalb diese bei der Durchsuchung der Büroräume der GbR am
- Januar 1998 nicht aufgefunden wurden und hierbei gegenüber den Ermittlungsbeamten erklärt worden war, die Auftragsvergabe sei telefonisch erfolgt, ergänzende Unterlagen seien nicht vorhanden. Selbst wenn nach Januar 1998 auch schriftliche Verträge geschlossen worden sein sollten, so beruhte dies nach der Überzeugung des Senats allein darauf, dass das Auftreten einer wirtschaftlich existenten britischen Gesellschaft vorgetäuscht werden sollte. Der Klägerin war aufgrund der Vorgeschichte aus 1997 auch ersichtlich, dass die nunmehr gefertigten und vorgelegten Formularverträge diesen Zweck verfolgten. Auch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin und A ihr „Geschäftsmodell“ im Jahre 1998 unverändert fortführten. Auch im Jahre 1998 wurden die britischen Bauarbeiter auf den Baustellen der GbR beschäftigt. Die Ersetzung der F durch die neu gegründeten H beruhte ersichtlich allein auf dem Umstand, dass die F wegen der dauerhaften Verletzung der registerrechtlichen Verpflichtungen im Januar 1998 von Amts wegen aus dem Register gelöscht worden war und deshalb als schon rechtlich nicht mehr existente Gesellschaft nicht mehr als angeblich verantwortliche Arbeitgeberin der beschäftigten Bauarbeiter benutzt werden konnte. Auch bei der im März 1998 neu gegründeten Firma handelte es sich jedoch um ein nur rechtlich existente und unter einer der Privatanschriften von A auftretende Gesellschaft, als deren Direktoren nunmehr Familienmitglieder von A eingesetzt worden waren (A und L). Die Anschrift der neuen Limited „…“ hatte A bereits auf den mit den Ausstellungsdaten
- Januar 1997 bis
- Mai 1997 namens der F erstellen Rechnungen als Anschrift des angeblichen Rechnungserstellers angegeben. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass A auch im Verhältnis zur Klägerin hätte verbergen können, dass er nur selbst als alleiniger Vertragspartner für die Limiteds auftreten konnte bzw. aufgetreten ist. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Einlassungen zur Funktion von A auch jeweils verfahrensangepasst verändert hat. Sie hatte zunächst in dem gegen sie eröffneten Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend macht, dass A neben seiner Gesellschafterstellung Beauftragter bzw. Bevollmächtigter der britischen Firmen gewesen sei und für diese die Bauleitung übernommen habe, wofür er durch seine Auftraggeber gesondert entlohnt worden sei. Diese Version stützte sie auch bei den Befragungen vom
- Januar 1998 und
- Juni
- Auch mit ihrer Einlassung im Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht E (Az. …) ließ die Klägerin mit dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom
- März 2000 vortragen, A, der ihr die Gründung der GbR vorgeschlagen haben soll, - was schon deshalb nicht überzeugt, weil diese vorausgehend bereits mit B bestand - sei Gesellschafter der GbR geworden und sei „gleichzeitig Bevollmächtigter von britischen Firmen wie F, H“ gewesen und „die Nachunternehmer hätten unter Einschaltung des A Sorge getragen, dass eine eigenen Arbeitsorganisation in Deutschland unterhalten worden sei“. Allerdings vermochte die Klägerin schon zu dieser Zeit keine sonstigen Personen zu benennen, mit denen sie etwa die behaupteten Verhandlungen über die angeblich geschlossenen Subunternehmerverträge geführt haben will. Diese Version von der Funktion des A als Beauftragter hielt die Klägerin erst im späteren Verlauf nicht mehr aufrecht. Ohne substantiiert darzulegen, worauf ihre bisherige Fehlvorstellung über die tatsächliche Funktion von A als lediglich Beauftragter beruht haben sollte, ließ sie mit der Klageschrift ihres Bevollmächtigten vom
- Januar 2002 im Verfahren X vortragen, die Arbeiter hätten ihren Anweisungen von A als Direktor der F als Subunternehmen erhalten. Der Senat sieht dies als verfahrensangepasstes Verhalten der Kläger an, so dass naheliegend erscheint, dass die Klägerin bei ihren gemeinsam mit A erfolgten Befragungen dessen Falschdarstellung wider besseren Wissens stützte, wonach er als hierzu gesondert beauftragter „Agent“ der britischen Firmen tätig und entlohnt worden sei. Denn sie wusste, dass dessen „Lohn“ - wie die ihre selbst zugebilligten Entnahmen - nur in den von der GbR unmittelbar erhaltenen Beträgen bestehen konnte und keine sonstigen Personen für die britischen Firmen tätig gewesen sind. Solche hat sie zu keiner Zeit benannt. Der Senat teilt damit im Ergebnis die dem Urteil des Amtsgerichts E vom
- Mai 2004 zugrunde liegende Überzeugung. Die gegenteilige strafrechtliche Beurteilung durch das Landgericht E mit Urteil vom
- November 2005 steht dem nicht entgegen, weil diese Entscheidung ihrerseits mit überzeugenden Gründen durch das OLG … als unzureichend begründet aufgehoben wurde. Die Ausführungen des Landgerichts E sind nach Ansicht des Senats auch in der Sache nicht überzeugend: Die Annahme, der Klägerin sei aufgrund ihrer Einlassung nicht zu widerlegen, von dem gesondert verfolgten A in dem Glauben gelassen worden zu sein, dass die englischen Firmen tatsächlich existierten, erscheint aus den oben dargestellten Gründen nicht gerechtfertigt. Das Landgericht E benennt in seiner Entscheidung auch keine konkreten Umstände, die dafür sprechen würden, dass A der Klägerin die Existenz eines wirtschaftlich aktiven Subunternehmens vorspiegeln konnte. Damit entfällt aber schon die tatsächliche Basis für die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts E, dass A der Klägerin hätte vorspiegeln können, dass die von ihm initiierte Vertragsgestaltung zulässig sei. Auch teilt der Senat nicht die Annahme, dass die Klägerin bei Bewertung des Sachverhalts als eine Arbeitnehmerüberlassung nicht die Steuerpflicht im Gebiet der Bundesrepublik hätte erkennen müssen. Da es sich in diesem Fall um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hätte, hätte auch diese die Lohnsteuerpflicht für die GbR begründet, wie bereits oben ausgeführt. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass es lediglich unterlassen worden sei, eine Genehmigung nach dem AÜG einzuholen. Der Senat sieht es auch nicht als gerechtfertigt an, die Klägerin als geschäftlich unerfahren oder besonders leichtgläubig anzusehen und hierauf aufbauend ihrer Behauptung Glauben zu schenken, sie habe - trotz der eindeutigen Hinweise auf die tatsächlichen Verhältnisse - auf die Angaben ihres Mitgesellschafters zu den angeblich bestehenden Subunternehmen vertraut. Die Klägerin verfügt über eine qualifizierte wirtschaftliche Berufsausbildung und betätigte sich neben der Geschäftsführung des Bauunternehmens geschäftlich mit einem Auktionshaus und einer Pension. Auch hatte sie das „Geschäftsmodell“ vor dem Eintritt des A in die GbR bereits mit einem anderen englischen Mitgesellschafter praktiziert, so dass auch insoweit nicht nachzuvollziehen ist, weshalb das Landgericht E, die Klägerin als „in diesem Geschäftsfeld eher unerfahren“ bezeichnete. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
§ 71
AO sind damit neben § 128 HGB gegeben, so dass der Beklagte seine Entscheidung, die Klägerin als Haftungsschuldnerin
§ 191Abs. 1 AO für die Lohnsteuerschulden der Gb
R in Anspruch zu nehmen, auch hierauf stützen konnte. 3. Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens durch den Beklagten sind nicht ersichtlich. Bei der GbR war die Beitreibung der offenen Steuerforderungen nicht zu erreichen, so dass die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin ermessensgerecht erscheint. Insbesondere hat der Beklagte sein Auswahlermessen zutreffend ausgeübt und neben der Klägerin auch einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen den Mitgesellschafter A erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
§ 115Abs.
2 Nr. 1 oder 2 FGO nicht vorliegen. Die Maßgaben der entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB im Rahmen der steuerlichen Haftung sind - wie oben ausgeführt - durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/283940.html ( https://oj.is/283940 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f