gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Jahresbeitrag 2008 des Klägers zur Beklagten. Mit Schreiben vom
2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, und bemaß 90% davon mit 135.154,82 €. Per Fernkopie ging am
WBeitrV (0,35% von 150.172,02 €) zuzüglich eines Zuschlags von 25%. Wegen Fristversäumung habe kein Abzug
WBeitrV berücksichtigt werden können. Hingegen sei wegen der Verspätung der Zuschlag zu erheben. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und gab die ihm erteilte Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG mit Wirkung zum
gehe. Der Bundesrechnungshof habe moniert, dass die Beklagte unzureichend konstruiert sei und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge. Er sei nicht befugt, sich Eigentum und Besitz an Geld und Wertpapieren von Anlegern zu verschaffen und könne deshalb nicht zur finanzierungsverantwortlichen Gruppe gezählt werden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 sei nicht überzeugend. Es bestünden begründete verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Organisation der Beklagten. Der Berechnungsmodus für die Höhe der Jahresumlage in der Verordnung sei rechtlich angreifbar. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
dem Erörterungstermin vom
weis bestimmter Abzugspositionen im Hinblick auf die beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften bestünden keine Bedenken. Der Verspätungszuschlag solle die Institute im Wesentlichen dazu anhalten, zur Berechnung des Jahresbeitrags bis spätestens zum 1. Juli den festgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht oder die zur Bemessung notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Daten vorzulegen. Darüber hinaus solle der Zuschlag den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der verspäteten Vorlage der Daten abgelten. Für diese Regelung in der Verordnung gebe es eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Die Ermächtigung zur Regelung des Näheren umfasse auch die Bestimmung eines Zuschlags bei Säumigkeit. Dazu habe nicht ausdrücklich ermächtigt werden müssen, weil die Einhaltung der den Zuschlag auslösenden Frist innerhalb der Einwirkungssphäre der Institute liege. Pflichten der Institute, die der Erfüllung der Beitragspflicht dienten, seien keine Mitwirkungspflichten im Sinne von § 9 EAEG. Die Erhebung eines prozentualen Zuschlags von 25% sei verhältnismäßig. Sie setze nicht die vorherige Festsetzung einer Abschlagszahlung voraus. Es sei unbedenklich, den Zuschlag auch dann zu erheben, wenn wegen Fristversäumnis ein Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die bezeichneten Schriftsätze Bezug genommen. Ein Verwaltungsvorgang und die Akte VG 4 L 53.10 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Kammer hat verhandeln und entscheiden können, obgleich der ordnungsgemäß geladene Kläger im Termin ausgeblieben ist. Denn er ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere jedenfalls deshalb rechtzeitig erhoben, weil sich der Zeitpunkt der Zustellung mangels der im Erörterungstermin erbetenen Postzustellungsurkunde nicht
weisen lässt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem ist die Klagefrist
der unwiderlegten Darstellung des Klägers gewahrt. Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Außer Streit steht, dass der Jahresbeitrag der Beitragsverordnung entspricht. Einschlägig ist die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung jener Verordnung vom
dem EAEG bestehenden Prüfbefugnissen Gebrauch gemacht hat, um einen Entschädigungsfall möglichst frühzeitig zu erkennen und so die Entschädigungslast der übrigen Institute zu begrenzen; - warum die Beklagte nicht auf die zwangsweise Durchsetzung des Bescheides des BAWe in Sachen Phoenix vom 21.03.2000 gedrungen hat, mit dem die Phoenix zur Kontentrennung verpflichtet worden ist. Unabhängig von dem verfehlten Ansatz des Klägers bei Art. 19 Abs. 4 GG führt auch sonst nichts auf die Erheblichkeit dieser Fragen. Unerheblich für die Beitragserhebung ist, ob der Kläger vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 , überzeugt ist und ob er weiterhin
drücklich daran festhält, dass die der Beklagten zugeordneten Institute eine inhomogene Gruppe sind. Ungeachtet der Frage
der Bindungswirkung dieses Beschlusses (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) zeigt der Kläger keine neue Erwägung auf, insbesondere keine, die zu einer anderen Betrachtung Anlass gäbe. Angemerkt sei, dass der Kläger zu übersehen scheint, dass das Merkmal der Homogenität der zur Beitragserhebung herangezogenen Gruppe dazu dient, die Betroffenen von der Allgemeinheit abzugrenzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
diesen Maßstäben „Verfahrens- und Organisationsrechte“ der Institute keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sonderabgabe sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 [248]), ist die Bewertung unter IV. 1 a) des Aufsatzes eine von den einschlägigen Maßstäben gelöste, was ihrer Überzeugungskraft entgegen steht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers leben damit von einer Ausgangsbehauptung (Zulässigkeit der Sonderabgabe setzt Mitwirkungsbefugnisse der Betroffenen voraus), für die es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Anhaltspunkte gibt. Dass der Kläger den Berechnungsmodus für die Höhe der Jahresumlage für rechtlich angreifbar hält und dass für ihn nicht
vollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber gerade die in der Verordnung normierten Prozentwerte wählte, führt das Gericht auf keinen Rechtsfehler. Der Einwand, bestimmte erlaubniskonforme Finanzgeschäfte könnten nicht zu Entschädigungsfällen führen, also könnten Erträge aus solchen Geschäften nicht Bezugspunkt der Umlagebemessung sein, geht an der Finanzierungsverantwortung der Gruppenmitglieder vorbei, die die Sonderabgabe trägt. Finanzierungsverantwortlich ist nicht nur, wer schadensträchtige Geschäfte tätigt, sondern wer als Wertpapierhandelsunternehmen in einer spezifischen Beziehung dazu steht, funktionsfähige Finanzmärkte zu stabilisieren. Das betrifft auch diejenigen Unternehmen, deren Kundenkreis nicht zu den Entschädigungsanspruchsberechtigten zählt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
4 EAEG der Zivilrechtsweg gegeben. Das schließt auch eine inzidente Prüfung durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Streits um den Jahresbeitrag aus. Der Frage des Klägers, ob die Verwaltungskosten der Beklagten
Maßgabe der „Fachkrafttagessatzvereinbarung" zwischen KfW und BaFin mit den maßgeblichen Rechtsnormen in Einklang sind oder nicht eine rechtwidrige Mittelverschwendung zu Lasten der Institute darstellen, ist nicht
zugehen. Allerdings ist ein Zulässigkeitskriterium für Sonderabgaben ihre gruppennützige Verwendung, das auch dann erfüllt ist, wenn sie für Verwaltungskosten verwendet werden (vgl. Beschluss vom 24. November 2009, aaO , Seite 380 f.). Dort heißt es aber auch, die Rüge einer überhöhten Bemessung von Verwaltungskosten betreffe die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes, nicht aber die Vereinbarkeit des Gesetzes selbst mit den Anforderungen an zulässige Sonderabgaben. Zu den Verwaltungskosten regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG, dass die Beiträge der Institute u.a. „die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen“, decken müssen. Die Entschädigungseinrichtung wird
4 Satz 1 EAEG von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet, die dafür
4 Satz 4 EAEG eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen erhält. Bei der Prüfung, ob die Beitragserhebungsregelung gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbar ist, meinte das Bundesverwaltungsgericht, dass „entstehende Verwaltungskosten“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG nur solche sind, die zur Aufgabenerfüllung angemessen sind; die Angemessenheit unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
Ablauf der Ausschlussfrist „spätestens 1. Juli“ nicht zu berücksichtigen.
fruchtlosem Ablauf dieser Ausschlussfrist steht einem Institut ein Recht auf Abzug von 90% bestimmter Bruttoerträge
WBeitrV 2008 nicht mehr zu.
den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Daten mitzuteilen. Hinter dem Merkmal „1. Juli“ findet sich der Klammerzusatz „Ausschlussfrist“. Zu den Absätzen 1 bis 3 gehört auch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2008, auf den sich der Kläger für sein Abzugsbegehren stützt. Das ist ihm nicht mehr möglich, weil eine Ausschlussfrist eine vom materiellen Recht gesetzte Frist ist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Eine Ausschlussfrist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575 m.w.N.). § 2 Abs. 5 EdWBeitrV 2008 sieht keine Ausnahme vor. Zwar bestimmt er in Satz 1, dass die Beklagte eine Frist von einem Monat setzt, wenn die Daten
Absatz 4 am 1. Juli nicht vorliegen, und umfassen „Daten
Absatz 4“ auch Daten
WBeitrV
Maßgabe des Absatzes 1 verlangt. Bei Annahme einer verlängerbaren Ausschlussfrist hätte der Jahresbeitrag
Maßgabe auch des Absatzes 2 berechnet werden müssen. Dies entspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom
fruchtlosem Ablauf der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 der Abzug nicht mehr vorgenommen werden durfte (vgl. im Ergebnis ferner Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch die Beiträge der Institute erbracht, die ihrerseits verpflichtet sind, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG.
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind die Jahresbeiträge jeweils bis zum 30. September zu leisten. Das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge regelt das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG a.F. durch Rechtsverordnung, wobei hinsichtlich der Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen sind.
dem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
der EdW-Beitragsverordnung von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist, diese den Maßgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Ansehung des Bestimmtheitsgebots genügt und die Regelungen nicht grundrechtswidrig sind, bedarf es hier nur einer Entscheidung darüber, ob dies auch speziell für die Frage der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV 2008 gilt. Das ist der Fall. a. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das bedeutet, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
beitragsverpflichtet auch solche Institute sind, die z.B. ihre Geschäftstätigkeit (zum Teil) auf im Entschädigungsfall nicht anspruchsberechtigte Anleger beschränken. Auch der diesbezügliche Umfang lässt sich nur aus den Angaben der Beitragsverpflichteten ermitteln. Wenn – ersichtlich aus Gründen der Budgetsicherheit - der Gesetzgeber eine Frist für die Beitragszahlung regelt und hieraus der Entschädigungseinrichtung die Aufgabe zukommt, fristgerecht die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen, so rechtfertigt dies die Annahme einer Tendenz des Gesetzgebers, bei Versäumung einer Vorlagefrist einen Ausschluss der Beitragsverpflichteten mit solchen Angaben zulassen zu wollen, die sich für diese ausschließlich beitragsmindernd auswirken. Die Ausschlussfrist hält sich auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage.
3 EAEG a.F. regelt das Bundesministerium der Finanzen das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen werden durch die EdW-Beitragsverordnung erfüllt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
weisen zum Zwecke der Beitragsminderung betrifft nicht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Grundbeitragserhebung. Für die Kammer unterliegt es ferner keinem Zweifel, dass mit der Ermächtigung, „das Nähere über die Jahresbeiträge“ zu regeln, über die Regelung der Beitragshöhe hinaus auch die Schaffung von diesbezüglichen Verfahrensvorschriften verbunden ist, da derartige Regelungen aus der Natur der Sache für die Realisierung von Beiträgen erforderlich sind. Daher kann aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, in der sich zu § 8 Ausführungen zur Höhe des Jahresbeiträge finden (Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10188, Seite 21), nicht der Willen des Gesetzgebers ableiten lassen, Verfahrensvorschriften von der Verordnungsermächtigung ausnehmen zu wollen. Soweit § 8 Abs. 3 Satz 2 EAEG a.F. eine Regelung über untergesetzliche Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthält, lässt sich daraus nicht der Schluss ableiten, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigung erfasst sein soll. Denn diese mit Gesetz vom
weis bis spätestens 1. Juli erbracht wird, folgt in Verbindung mit dem Hinweis in § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2008, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, hinreichend deutlich, welche Handlung erforderlich ist, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Geltendmachung der Abzugsmöglichkeit
WBeitrV 2008 einer zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen, folgt bereits im Hinblick auf die Budgetsicherheit aus dem Umstand, dass es um die Beitragserhebung für eine Entschädigungseinrichtung geht. Denn der Zweck der Entschädigungseinrichtung ist es, Finanzmittel zur Bedienung von Entschädigungsfällen einzunehmen (§ 3 Abs. 1 EAEG a.F.). Dieser Zweck rechtfertigt in besonderem Maße ein Interesse daran, frühzeitig Klarheit über die zur Verfügung stehenden Mittel zu erlangen, zumal
der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG die Institute verpflichtet sind, bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang, in dem beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften
WBeitrV 2008 unberücksichtigt bleiben können, nicht anderweitig vorgegeben ist. Auch solche Institute, die sich auf § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2008 berufen können, sind grundsätzlich finanzierungsverantwortlich (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O. ). Daher ist der Umfang der im Einzelnen durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 EdWBeitrV 2008 gewährten Abzugsmöglichkeiten in der Regelungseinheit mit der zeitlichen Bedingung der Vorlage eines entsprechenden
weises zu sehen. Wenn aber der Verordnungsgeber bei der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte einen derart hohen Abschlag wie hier wählt, begründet dies gleichzeitig im Hinblick auf die Budgetsicherheit ein besonderes Interesse an einer baldmöglichen Sicherheit, wer von den Beitragsverpflichteten von dieser umfänglichen Möglichkeit Gebrauch macht. Soweit durch die im Rahmen der Beitragserhebung verordnete Ausschlussfrist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
weisen für eine Beitragsverminderung in gleicher Weise sicherstellen könnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvL 17/83 u.a. – BVerfGE 70, 278 = NJW 1986, 1603 ). Die bloße Verlegung des Termins für die Vorlage von
weisen gemäß § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2008 auf einen späteren Zeitpunkt kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn dies würde an den hier allein streitigen Rechtswirkungen der Ausschlussfrist nichts ändern. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit einer späteren Frist erkennbaren Schwierigkeiten begegnet werden könnte, die ihren Grund in der fristgerechten Beschaffung der notwendigen
weise hätten. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 [424]). Dies folgt bereits daraus, dass es die Beitragsverpflichteten in der Hand haben, einen Rechtsverlust durch fristgerechte Vorlage der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2008 vorgesehenen
weise zu vermeiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fristversäumung je
Lage des Einzelfalles zu deutlichen finanziellen Einbußen führen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1985, a.a.O. ). Wie bereits ausgeführt ist zudem nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beschaffung dieser
weise mit Blick auf die Dauer der Frist mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der letzten Zeit die Beitragsbescheide deutlich
der für die Zahlungspflicht bestimmten Termin des 30. September erstellt hat, lässt sich für die Frage der Verhältnismäßigkeit der hier streitigen Aus-schlussfrist nichts herleiten, zumal nahe liegt, dass es ohne die Fristenregelung zu weiteren – missbilligten – Verzögerungen kommen kann. Ohne Belang ist im vorliegenden Fall, dass die Höhe des Jahresbeitrages, der bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2008 ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ermittelt wird, die Höhe des Verspätungszuschlages
WBeitrV 2008 oder auch die Höhe von Sonderbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 EdWBeitrV 2008 insoweit bestimmen kann, als dabei jeweils an den Jahresbeitrag angeknüpft wird. Denn über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages oder eines Sonderbeitrages wäre gesondert
Lage des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
weisen zu gestalten ist den Instituten bei grundsätzlicher Beitragsverpflichtung durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2008 wegen ihrer spezifischen Kenntnis von Art, Umfang und voraussichtlicher Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zugewiesen. 3. Die Voraussetzungen für eine so genannte „
sichtgewährung“, die es der Beklagten verwehren würde, sich
dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB gegenüber dem Kläger auf die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2008 zu berufen, liegen nicht vor. Eine solche
sichtgewährung kommt in Betracht zum Ausgleich besonderer Härten etwa in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die
den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207 [208]; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.Oktober 1988 – 2 B 26/88 – NVwZ 1989, 381 ). Für eine Hinderung aufgrund von höherer Gewalt ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen setzt eine
sichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem ein für die Versäumung der Frist kausales staatliches Fehlverhalten voraus (etwa Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 15.09 -, Rn. 19 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist. Die Möglichkeit, zum Beispiel wegen einer Fristversäumung aufgrund von höherer Gewalt von der Ausschlusswirkung der Frist verschont zu bleiben, macht die Regelung im Übrigen nicht willkürlich. Denn es handelt sich dabei um übergeordnete Gerechtigkeitsgesichtspunkte, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechnung getragen werden muss. C. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als mit ihm ein Verspätungszuschlag von 131,40 € erhoben wird, weil der Kläger erst
Ablauf der
frist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die von ihm im Juli 2008 übermittelten Daten vorlegte. 1.
WBeitrV 2008 ist der Jahresbeitrag
Maßgabe des Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berechnen, wenn die Daten
Absatz 4 bis zum 31. Dezember
gereicht werden. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2008 verlangt nicht nur die Mitteilung der für die Bemessung des Jahresbeitrags notwendigen Daten, sondern auch eine Bestätigung dieser Daten durch einen Wirtschaftsprüfer bis zum 1. Juli. Erst am 7. Oktober 2008 erfüllte der Kläger diese Pflicht. Der hier streitige Zuschlag ist aber bereits
Ablauf der
frist verwirkt. Allerdings ergibt sich das nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Norm. Dieser ist mehrdeutig.
gereicht im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2008 können alle Daten sein, die zwischen dem
der in § 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV 2008 vorgesehenen Fristsetzung von einem Monat oder gar erst
der in dieser Norm vorgesehenen Abschlagzahlung
gereicht werden. Die Kammer meint, dass der Zuschlag erst bzw. schon dann verwirkt ist, wenn die durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigten Daten auch innerhalb der einmonatigen
frist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV 2008 nicht bei der Beklagten eingereicht wurden. Dieses Verständnis gibt der
frist einen eigenen Wert und belässt dem Zuschlag auch eine Sanktionswirkung, die geringer wäre, wenn es daneben noch auf die Festsetzung einer Abschlagszahlung ankäme. Nur in einer Sanktion lässt sich der Sinn des Zuschlags sehen. Für die von der Beklagten schriftsätzlich geltend gemachte Abgeltung eines erhöhten Verwaltungsaufwands aufgrund der verspäteten Vorlage der Daten hat sich bei Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung kein Anhalt finden lassen. Die Beklagte hat einen erhöhten Verwaltungsaufwand nicht dargelegt. Bei Eingang der durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigten Daten am 7. Oktober 2008 war die einmonatige
frist abgelaufen. Die Beklagte setzte sie mit dem Schreiben unter dem 8. Juli 2008 auf einen Monat
Zugang des Schreibens fest. Zwar lässt sich der Zugang des Schreibens aus der Akte nicht entnehmen, insbesondere das Datum des Zugangs nicht feststellen. Indes geht die Kammer mit dem Gedanken des § 41 Abs. 2 VwVfG davon aus, dass der Kläger das Schreiben im Juli 2008 erhielt, zumal da er Zweifel daran nicht begründet hat.
allgemeiner Erfahrung kommt es bei der Erhebung von Beiträgen wie auch sonst von Abgaben in einzelnen Fällen zu Verspätungen. Daran werden üblicherweise Konsequenzen geknüpft. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Gesetzgeber auch hier an eine entsprechende Regelung dachte, als er zur Regelung des Näheren über die Jahresbeiträge ermächtigte. Auch hier vermag das Gericht im Fehlen einer Verordnungsermächtigung in § 9 EAEG, der u.a. Mitwirkungspflichten der Institute regelt, kein Argument gegen die Ermächtigung zu einer Regelung wie in § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2008 zu sehen. Denn mit der Zuschlagsregelung wird keine weitere Mitwirkungspflicht begründet, sondern an einen Verstoß dagegen eine Sanktion geknüpft wie sie üblicherweise für die verspätete Mitwirkung bei der Erhebung von Abgaben vorgesehen wird. Auch in Anbetracht dessen hält das Gericht die Stellung des § 8 Abs. 3 EAEG a.F. innerhalb der gesamten Beitragsverordnung für kein zwingendes Argument dafür, dass sich „das Nähere über die Jahresbeiträge“ allenfalls auf das beziehen könnte, was in den ersten acht Normen des Gesetzes angesprochen ist. b. Die Sanktionsregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2008 ist verhältnismäßig. Sie fördert den Zweck, die fristgemäße Beitragserhebung zu ermöglichen, und es lässt sich nicht sicher sagen, dass ein geringerer Zuschlag oder ein von der Dauer der Verspätung abhängiger den Zweck gleichermaßen wirksam erreichte. Trotz der relativ erheblichen Höhe von 25% hält das Gericht den Zuschlag auch im engeren Sinne für verhältnismäßig, weil es die Budgetsicherheit der Beklagten entsprechend hoch gewichtet. Das Zusammentreffen der materiellen Ausschlussfrist in Bezug auf den Abzugsbetrag sowie des Verspätungszuschlags in Bezug auf die von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Daten führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Zuschlags im Fall des Klägers. Damit wird nicht ein Verhalten des Klägers zweimal mit einem
teil belegt. Der Verspätungszuschlag setzt daran an, dass der Kläger der Beklagten nicht fristgerecht die bestätigten Daten übermittelte, die sie für die Bemessung des Jahresbeitrags
WBeitrV 2008 benötigt. Die Ausschlussfrist hingegen bezieht sich auf Daten, die aus dem letzten (vor dem 1. Juli) festgestellten Jahresabschluss und dem dazugehörigen Prüfungsbericht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EAEG) nicht ohne weiteres erkennbar, sondern von dem Institut gesondert auszuweisen sind. Ein abzugsberechtigtes Institut kann den Verspätungszuschlag durch rechtzeitige Übermittlung des bestätigten Jahresabschlusses vermeiden und doch von dem Abzug ausgeschlossen sein, weil es die dafür nötigen Daten nicht innerhalb der Ausschlussfrist übermittelte. Das hindert die Annahme einer Belastungsungleichheit. Sie besteht nicht zwischen den Instituten, die alle für die Beitragserhebung und des Abzugsbetrags nötigen Daten fristgerecht einreichten, und dem Kläger. Denn jene Gruppe und der Kläger unterscheiden sich in dem wesentlichen und die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Merkmal der rechtzeitigen Einreichung von Daten. Das gilt auch bei einem Vergleich des Klägers mit jener Gruppe von eigentlich Abzugsberechtigten, die zwar ihren bestätigten Jahresabschluss rechtzeitig einreichten, nicht aber die für den Abzugsbetrag nötigen Daten innerhalb der Ausschlussfrist übermittelten. Alle anderen denkbaren Gruppen würden nicht anders als der Kläger behandelt werden. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erwogene Ausnahme vom Verspätungszuschlag setzte die Annahme einer Obergrenze für alle verspätungsabhängigen
teile voraus und müsste dann an eine Vergleichsrechnung geknüpft sein, damit nicht der Verlust eines geringfügigen Abzugsbetrags zur Verhinderung eines höheren Verspätungszuschlags führte. Dazu mangelt es dem Gericht, das hier die Normsetzung des mit einem gewissen Gestaltungsspielraum ausgestatteten Verordnungsgebers an einem konkreten Fall überprüft, an überzeugenden Ansatzpunkten. ´ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufungzulassung ist auf den Abzugsbetrag und den Verspätungszuschlag beschränkt, weil es sich bei dem angegriffenen Beitragsbescheid um einen teilbaren Gegenstand handelt und nicht hinsichtlich jedes Teils ein Berufungszulassungsgrund gegeben ist. Die unter A. behandelten Angriffe des Klägers, die denen anderer von diesen Bevollmächtigten vertretenen entsprechen, rechtfertigen – wie auch in den bereits entschiedenen Fällen – die Zulassung der Berufung nicht. Hingegen ist in Bezug auf die Ausschlussfrist die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage
der Zulässigkeit einer materiellen Ausschlussfrist durch die Beitragsverordnung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Hinsichtlich des Verspätungszuschlags gründet die Berufungszulassung auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das Urteil wohl vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2010 – OVG 1 S 84.10 – abweicht, der auf Seite 7 als Voraussetzung des Zuschlags die Festsetzung einer Abschlagszahlung ansieht. Permalink: https://openjur.de/u/284270.html ( https://oj.is/284270 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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