(2008)840 endgültig, S. 10]. Sie nimmt in dem Bericht (a.a.O., S. 10) ausdrücklich Bezug auf die Rechtssache Metock und betont, dass der EuGH Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie bestätigt habe, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen dürften, die der Verhinderung von Missbrauch dienten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die frühere Rechtslage auch aus der Sicht der Europäischen Kommission durch die Einführung von Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie geändert hat und dieser Vorschrift kein deklaratorischer Charakter zukommt, weil sie keinen dem Freizügigkeitsrecht immanenten Missbrauchsvorbehalt klarstellend kodifiziert. Nach alledem ist schließlich auch nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen, dass im Fall eines Rechtsmissbrauchs durch Eingehung einer Scheinehe - wie bei Assoziationsberechtigten nach dem ARB 1/80 - gar kein Freizügigkeitsrecht begründet werde, weil der Scheinehegatte von vornherein nicht unter den Begriff des Familienangehörigen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU falle (so Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 3 Rn. 12 und 18). Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut von Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie nicht vereinbar, weil es den Mitgliedstaaten ausdrücklich obliegt, insoweit entsprechende Regelungen zur Bekämpfung von Missbrauch zu schaffen. Es handelt sich um eine den allgemeinen Missbrauchsvorbehalt verdrängende spezialgesetzliche Regelung, die den Nachzug von Drittstaatsangehörigen zu Unionsbürgern betrifft. Die somit erforderliche Umsetzung von Art. 35 Satz 1 Unionsbürgerrichtlinie kann nicht in § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG gesehen werden. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar (§§ 1, 11 FreizügG/EU). Ebenso wenig kann die Einreise des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden. Dies zeigt zunächst eine systematische Auslegung der Unionsbürgerrichtlinie. Sie ergibt, dass der EU-Gesetzgeber die Beschränkung des Einreiserechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit allein in Kapitel VI der Unionsbürgerrichtlinie (Art. 27 ff.) normiert und damit deutlich von der Ermächtigung zur Regelung von Missbrauchstatbeständen getrennt hat, denn Art. 35 findet sich in Kapitel VII (Schlussbestimmungen). Angesichts dessen ist es nicht möglich, in § 6 FreizügG/EU, der Art. 27 ff. Unionsbürgerrichtlinie umsetzt, den systematisch an anderer Stelle platzierten Art. 35 der Richtlinie hineinzulesen. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiert, dass Art. 35 Satz 2 auf Art. 30, 31 und damit auf die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verweise, folgt der Senat dem nicht. Es handelt sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf die von der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien, wobei Art. 30, 31 im Fall des Art. 35 nicht wörtlich angewandt werden können, sondern sinngemäß auf den Rechtsmissbrauchstatbestand übertragen werden müssen. So nennt Art. 30 Abs. 2, der eine Mitteilung der Gründe vorschreibt, nur die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Auch der EuGH geht in der Rechtssache Metock davon aus, dass es sich bei Art. 27 ff. und Art. 35 der Richtlinie um verschiedene Tatbestände handelt, denn er nennt beide gleichwertig nebeneinander („zudem“), EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – Rs. C-127/08 , juris). Mit Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie wurde ein eigenständiger und unabhängiger Missbrauchstatbestand geschaffen. Außerdem normiert § 6 FreizügG/EU den unionsrechtlichen „Ausweisungstatbestand“, der - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – auch für einen Verlust des Rechts auf Einreise (und nicht nur des Rechts auf Aufenthalt) gilt. So verdeutlicht z.B. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU, dass dieser Verlust nicht allein durch eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann, sondern zusätzlich ein persönliches Verhalten erfordert, das eine tatsächliche und schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung darstellt. Auch wenn anerkannt ist, dass eine Scheinehe grundsätzlich unter eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung subsumiert werden kann, dürfte die Eingriffsschwelle des § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in der Regel nicht erreicht sein. Im Übrigen wäre der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels) in Bezug auf den Kläger ohnehin nicht erfüllt. Das deutsche Strafrecht findet keine Anwendung auf unrichtige Angaben eines Ausländers gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, weil die Tat nicht im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches begangen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. April 1999, NStZ 2000, 39 ; BayObLG, Beschluss vom 17. Mai 2000, NStZ-RR 2000, 344 ; ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juli 2007, InfAuslR 2007, 435). Hinzu kommt schließlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Unionsbürgerrichtlinie bei Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005, dessen Bestandteil das FreizügG/EU war, allenfalls in Teilen – vorausschauend - umgesetzt hatte. Die Materialien zum Zuwanderungsgesetz lassen nicht erkennen, dass mit § 6 FreizügG ein Missbrauchstatbestand für Scheinehen geschaffen werden sollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern, BR-Drs. 22/03, S. 246 ff.). Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Unionsbürgerrichtlinie zum 30. April 2006 mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007, das u.a. auch der Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie diente, den modifizierten § 6 FreizügG/EU auch im Hinblick auf Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie geändert hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 35 f., S. 153 und 211). Die nach alledem aus systematischen und inhaltlichen Gründen gebotene Differenzierung zwischen dem Tatbestand des § 6 FreizügG/EU und dem Missbrauchstatbestand des Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie lässt sich auch der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009 - Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG – entnehmen. Sie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Umsetzung von Art. 27 ff. und von Art. 35 (Mitteilung, S. 2 sowie S. 10 ff., S. 15 ff.). Für die Trennung beider Tatbestände und der im deutschen Recht fehlenden Umsetzung von Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie spricht ferner, dass der nationale Gesetzgeber – unionsrechtskonforme – Voraussetzungen schaffen muss, bei deren Vorliegen ein Missbrauch bejaht werden kann (vgl. dazu auch Kommission, Mitteilung vom 2. Juli 2009, S. 16 ff.). Schließlich führt auch der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich mit dem Missbrauchstatbestand bei der Erteilung von Besuchsvisa, den es unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2007 ( InfAuslR 2008, 22 ) anstellt, nicht weiter. Selbst wenn man bei der Entscheidung über ein Besuchsvisum den Missbrauchsgedanken unter den Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5
- e)der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) bzw. im Sinne von Art. 21 Abs. 1, Abs. 3
- d)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) subsumieren kann, lässt sich daraus für die hier streitige Problematik wegen der besonderen Regelungen in der Unionsbürgerrichtlinie und der primärrechtlich garantierten Freizügigkeit nichts ableiten. Dass insoweit ausnahmsweise Vorsicht geboten ist, gleichlautende Begrifflichkeiten identisch auszulegen, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2006 (Rs. C-503/03 , Kommission gegen Spanien, juris) hinreichend verdeutlicht. Er betont, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung in Art. 96 des Schengener Durchführungsabkommens gerade nicht Art. 2 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. jetzt Art. 27 der Unionsbürgerrichtlinie), entspricht. Ferner ist Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie nicht wirksam durch Verwaltungsvorschrift im Sinne von Art. 40 der Richtlinie umgesetzt worden. Die Bundesregierung hat zunächst in dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (BR-Drs. 670/09) in der § 6 FreizügG zugeordneten Ziffer 6.0.6. die Ansicht vertreten, dass das Freizügigkeitsrecht nach Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie aus Gründen von Rechtsmissbrauch im Einzelfall nicht entstehe. Dieser Passus ist in der endgültigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2009 (GMBl 2009, S. 1270) aus § 6 gestrichen worden („Ziffer 6.06 bleibt unbelegt“). Stattdessen ist in die „Vorbemerkungen“ unter Ziffer 0.2.2 folgendes aufgenommen worden: „Im Fall von Rechtsmissbrauch (Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie) kann das Freizügigkeitsrecht verweigert werden.“ Die Bundesregierung geht in ihrer Stellungnahme an die Kommission zum Fragenkatalog zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG durch die Bundesrepublik Deutschland vom 4. März 2011 offensichtlich davon aus, dass hier eine Umsetzung durch Verwaltungsvorschrift möglich ist, weil diese für die öffentliche Verwaltung bindend sei, eine einheitliche Auslegung und Rechtsanwendung gewährleiste, der Zustimmung des Bundesrates bedürfe und für jedermann – auch durch das Internet – zugänglich sei. Diese Auffassung, die im Übrigen zeigt, dass auch die Bundesregierung den Rechtsmissbrauch jedenfalls nicht in § 6 FreizügG/EU verortet, trifft nicht zu. Eine Umsetzung von Art. 35 Unionsbürgerrichtlinie durch Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig. Zwar bleibt die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung der Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV den Mitgliedstaaten überlassen, wobei Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Transparenz gewährleistet sein müssen. Der EuGH verlangt jedoch mindestens „einen allgemeinen rechtlichen Rahmen“, auf den sich die Betroffenen berufen können und der von den nationalen Gerichten überprüft wird. Der umgesetzte Rechtsakt muss über die Verbindlichkeit für die Verwaltung hinaus unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfalten. Ein Rundschreiben, das keinen zwingenden Charakter hat, genügt nicht (EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991, Rs. C- 361/88 , Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 20; Urteil vom 2. Dezember 1986, Rs. C- 239/85 , Kommission gegen Königreich Belgien, Rn. 7; vgl. auch Schulze/ Zuleeg/ Kadelbach, Europarecht, Handbuch, 2. Aufl., § 2 Rn. 52 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen treffen auf deutsche Verwaltungsvorschriften, die der Bund oder die Länder erlassen haben, gerade nicht zu. Sie unterliegen in der Regel keiner gerichtlichen Kontrolle, binden allein die Verwaltung und können wegen der fehlenden direkten Außenwirkung gegenüber dem betroffenen Ausländer nicht als eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Umsetzung angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren geht es zudem nicht um eine bloße Konkretisierung oder Ermessenslenkung, sondern um eine Nachholung des vom Gesetz- und Verordnungsgeber Versäumten, der die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften ansonsten im FreizügigG sowie weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen umgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund verstößt es außerdem gegen den Grundsatz der Klarheit, wenn – für den Rechtsuchenden unerwartet – nur eine einzelne Regelung im Gegensatz zu den übrigen umzusetzenden Vorschriften durch Verwaltungsvorschrift umgesetzt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Permalink: https://openjur.de/u/284468.html ( https://oj.is/284468 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.