Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird. s. auch Beschluss vom 3.12.2010, Aktenzeichen: 5 W 292/10 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 - 15 O 81/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €. Gründe I. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935 , 940 ZPO. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen einer Verwendung der Bezeichnung "Ehemaliges Stummfilmkino D… Wei… B…“ (Bezeichnung eines Benutzerkontos bei Facebook) oder "Das ehemalige Stummfilmkino D… Wei…“ (Bezeichnung eines Benutzerkontos bei Myspace) oder "Silvester in der D… Film-& Theaterbühne 2010" (Textzeile neben einem Foto auf dem vorgenannten Internetauftritt bei Facebook) oder "D…“ (Schriftzug an der Fassade des Gebäudes in Wei…, Angaben unter Fotos auf dem vorgenannten Internetauftritt bei Myspace) oder "im ehemaligen Stummfilmkino D… präsentieren wir ..." (Plakat im Fenster des Gebäudes in Wei… ) für einen Veranstaltungsort ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG nicht zu. Die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen können jedenfalls gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden. 1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2010 ( 5 W 292/10 ) zum Eilverfahren zwischen den Parteien betreffend das Verbot einer Verwendung der Bezeichnungen "D… (ehem. Kino)" und "D…“ einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneint. Diese Wendungen bezeichneten nach Auffassung des Senats den Veranstaltungsort. Dieser Gebrauch sei von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst, weil mit der Wendung "D… (ehem. Kino)" über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes (in dem Kinogeschichte geschrieben worden sei) informiert werde. Die Angabe "D…“ ohne unmittelbaren Zusatz "(ehem. Kino)" sei noch hinnehmbar, soweit diese Angabe nur auf einer Unterseite des Internetauftritts "D… (ehemaliges Kino)" erfolge und sie nur als Kurzbezeichnung des Veranstaltungsortes verwendet werde. 2. Der Senat hält - nach erneuter Überprüfung - an diesem rechtlichen Ausgangspunkt fest. Durchgreifende Einwendungen hierzu sind im vorliegenden Verfahren nicht erhoben worden. Für die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen fehlt es dann aber ebenso an einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.