Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2009 - 308 OWi 407/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihremAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). 2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin, mit denender Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zurückgewiesenwurde. Der Polizeipräsident in Berlin leitete gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs, am 18. Dezember 2008 sei ein von ihrgehaltenes Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt worden, ein Bußgeldverfahren ein. Dieses stellte er ein, nachdem die Beschwerdeführerinauf eine an sie mit einfacher Post versandte Verwarnung mit Anhörungsbogen nicht reagiert hatte. Mit Kostenbescheid vom 13.März 2009 legte er der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 18,50 Euro mit der Begründung auf, die Feststellungdes Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesenoder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. März 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei keine Ordnungswidrigkeitbegangen worden. Das Fahrzeug sei auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen abgestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wies das Amtsgericht Tiergarten auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrags hin. Nach Aktenlagesei die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 von der Verwaltungsbehörde mit einfachem Brief angehört und darüber belehrtworden, dass ein Kostenbescheid erlassen werden könne, sofern keine fristgemäße Fahrerbenennung erfolge. Auf das Anhörungsschreibensei keine Reaktion erfolgt, und das Schreiben sei auch nicht als unzustellbar zurückgelangt. Danach sei die Verwaltungsbehördezum Erlass des Kostenbescheids berechtigt gewesen. Die nachträgliche Fahrerbenennung bzw. inhaltliche Einwendungen gegen dienach dem Akteninhalt feststehende Ordnungswidrigkeit seien "zum jetzigen Zeitpunkt" verspätet. Hierauf wandte die Beschwerdeführerinein, bei ihr sei kein Anhörungsschreiben eingegangen. Es sei nicht ihre Pflicht, die Nichtzustellung nachzuweisen. Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Kostenbescheidsvom 13. März 2009 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des richterlichen Schreibens vom 8. Mai2009 als unbegründet. Ergänzend führte es aus, die Angabe der Beschwerdeführerin, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben,sei unglaubhaft, da die Absendung aktenkundig und kein Postrücklauf erfolgt sei. Des Nachweises einer förmlichen Zustellungbedürfe es nicht. Der verantwortliche Fahrer sei nach wie vor nicht benannt worden. Der Beschluss endet mit einem Hinweisauf seine Unanfechtbarkeit. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2009 "fristgemäß Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sieunter Beifügung von Zeitungsmeldungen über die Unterschlagung von Briefen durch Postmitarbeiter oder in Einzelfällen ungewöhnlichlange Postlaufzeiten in Hessen und Bayern aus, es sei ihr unmöglich, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie keinen Anhörungsbogenerhalten habe. Allein der Nachweis, dass ein Schreiben abgeschickt worden und kein Rücklauf erfolgt sei, stelle keinen Nachweisder Zustellung dar. Die Post der Beschwerdeführerin werde über ein Postfach zugestellt. Bereits mehrfach habe sich fremdePost in dem Fach befunden. Nicht jeder gebe falsch eingeworfene Post am Schalter ab. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2009 unter Verweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten - OWiG - als unzulässig und merkte an, es sei unerfindlich, was die Übersendung von Zeitungsberichten,deren Wahrheitsgehalt nicht feststehe, über mögliche anderweitige postalische Fehlleistungen in dem vorliegenden Einzelfallkonkret belegen solle. Mit der Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB- gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren. Die Gerichte hätten ihr im Ergebnisdie Beweislast dafür auferlegt, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Der Nachweis, ein Schriftstück nicht bekommenzu haben, sei nicht zu führen. Es stelle sich die Frage, wie unter solchen Umständen das Grundrecht auf rechtliches Gehörverwirklicht werden könne. Im Land Brandenburg habe es in einem Fall, in dem ein Anhörungsbogen nicht zugestellt worden sei,eine Verhandlung vor dem Amtgericht gegeben, wodurch rechtliches Gehör gewährt worden sei. In Berlin werde einfach die Zustellungeines Anhörungsbogens behauptet. Trotz beantragter Verhandlung erfolge auch vor Gericht keine Anhörung. Vielmehr werde derBürger mit der Bemerkung "abgebügelt", die Angabe, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unglaubhaft und es bedürfenicht des Nachweises einer förmlichen Zustellung. Der Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör vor der Verurteilung seiein grundlegendes Rechtsgut und unbedingt höher zu bewerten als die Bequemlichkeit der Verwaltung. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweitsie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 richtet. Mit diesem Beschluss ist der von der Beschwerdeführerinals Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf gegen den gemäß § 25a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrge-setzes - StVG - i. V. m.§ 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom25. Mai 2009 als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass hierdurch ihre in der Verfassungvon Berlin gewährleisteten Grundrechte verletzt sein könnten. 2. Ausweislich ihrer Begründung richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergartenvom 25. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dassdas Amtsgericht Tiergarten ihre Einwendungen gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit als verspätet zurückgewiesen hat,weil es den Einwand, vor Zugang des Kostenbescheids keine Kenntnis von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen des vorgeworfenenParkverstoßes erlangt und insbesondere keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, als unglaubhaft ansah.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.