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VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 15. April 2011 - Az. 97/09

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2009 - 308 OWi 407/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihremAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 VvB). 2. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin, mit denender Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung eines Kostenbescheids nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zurückgewiesenwurde. Der Polizeipräsident in Berlin leitete gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfs, am 18. Dezember 2008 sei ein von ihrgehaltenes Fahrzeug auf dem Gehweg geparkt worden, ein Bußgeldverfahren ein. Dieses stellte er ein, nachdem die Beschwerdeführerinauf eine an sie mit einfacher Post versandte Verwarnung mit Anhörungsbogen nicht reagiert hatte. Mit Kostenbescheid vom 13.März 2009 legte er der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 18,50 Euro mit der Begründung auf, die Feststellungdes Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen habe, sei nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich gewesenoder hätte einen unangemessenen Aufwand erfordert. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. März 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei keine Ordnungswidrigkeitbegangen worden. Das Fahrzeug sei auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen abgestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wies das Amtsgericht Tiergarten auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Antrags hin. Nach Aktenlagesei die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 von der Verwaltungsbehörde mit einfachem Brief angehört und darüber belehrtworden, dass ein Kostenbescheid erlassen werden könne, sofern keine fristgemäße Fahrerbenennung erfolge. Auf das Anhörungsschreibensei keine Reaktion erfolgt, und das Schreiben sei auch nicht als unzustellbar zurückgelangt. Danach sei die Verwaltungsbehördezum Erlass des Kostenbescheids berechtigt gewesen. Die nachträgliche Fahrerbenennung bzw. inhaltliche Einwendungen gegen dienach dem Akteninhalt feststehende Ordnungswidrigkeit seien "zum jetzigen Zeitpunkt" verspätet. Hierauf wandte die Beschwerdeführerinein, bei ihr sei kein Anhörungsschreiben eingegangen. Es sei nicht ihre Pflicht, die Nichtzustellung nachzuweisen. Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Kostenbescheidsvom 13. März 2009 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und des richterlichen Schreibens vom 8. Mai2009 als unbegründet. Ergänzend führte es aus, die Angabe der Beschwerdeführerin, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben,sei unglaubhaft, da die Absendung aktenkundig und kein Postrücklauf erfolgt sei. Des Nachweises einer förmlichen Zustellungbedürfe es nicht. Der verantwortliche Fahrer sei nach wie vor nicht benannt worden. Der Beschluss endet mit einem Hinweisauf seine Unanfechtbarkeit. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2009 "fristgemäß Beschwerde" ein. Zur Begründung führte sieunter Beifügung von Zeitungsmeldungen über die Unterschlagung von Briefen durch Postmitarbeiter oder in Einzelfällen ungewöhnlichlange Postlaufzeiten in Hessen und Bayern aus, es sei ihr unmöglich, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie keinen Anhörungsbogenerhalten habe. Allein der Nachweis, dass ein Schreiben abgeschickt worden und kein Rücklauf erfolgt sei, stelle keinen Nachweisder Zustellung dar. Die Post der Beschwerdeführerin werde über ein Postfach zugestellt. Bereits mehrfach habe sich fremdePost in dem Fach befunden. Nicht jeder gebe falsch eingeworfene Post am Schalter ab. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2009 unter Verweis auf § 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten - OWiG - als unzulässig und merkte an, es sei unerfindlich, was die Übersendung von Zeitungsberichten,deren Wahrheitsgehalt nicht feststehe, über mögliche anderweitige postalische Fehlleistungen in dem vorliegenden Einzelfallkonkret belegen solle. Mit der Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihren in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB- gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren. Die Gerichte hätten ihr im Ergebnisdie Beweislast dafür auferlegt, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben. Der Nachweis, ein Schriftstück nicht bekommenzu haben, sei nicht zu führen. Es stelle sich die Frage, wie unter solchen Umständen das Grundrecht auf rechtliches Gehörverwirklicht werden könne. Im Land Brandenburg habe es in einem Fall, in dem ein Anhörungsbogen nicht zugestellt worden sei,eine Verhandlung vor dem Amtgericht gegeben, wodurch rechtliches Gehör gewährt worden sei. In Berlin werde einfach die Zustellungeines Anhörungsbogens behauptet. Trotz beantragter Verhandlung erfolge auch vor Gericht keine Anhörung. Vielmehr werde derBürger mit der Bemerkung "abgebügelt", die Angabe, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, sei unglaubhaft und es bedürfenicht des Nachweises einer förmlichen Zustellung. Der Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör vor der Verurteilung seiein grundlegendes Rechtsgut und unbedingt höher zu bewerten als die Bequemlichkeit der Verwaltung. Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - Gelegenheit zur Stellungnahmegegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweitsie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 richtet. Mit diesem Beschluss ist der von der Beschwerdeführerinals Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf gegen den gemäß § 25a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrge-setzes - StVG - i. V. m.§ 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom25. Mai 2009 als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass hierdurch ihre in der Verfassungvon Berlin gewährleisteten Grundrechte verletzt sein könnten. 2. Ausweislich ihrer Begründung richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergartenvom 25. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dassdas Amtsgericht Tiergarten ihre Einwendungen gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit als verspätet zurückgewiesen hat,weil es den Einwand, vor Zugang des Kostenbescheids keine Kenntnis von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen des vorgeworfenenParkverstoßes erlangt und insbesondere keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben, als unglaubhaft ansah.

  1. a)Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde am 18. August 2009 fristgerecht erhoben. Die Zweimonatsfrist des § 51Abs. 1 VerfGHG begann nicht bereits mit dem Zugang des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten am 6. Juni 2009,sondern erst mit dem Zugang der Entscheidung des Landgerichts vom 18. Juni 2009. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdevom 9. Juni 2009 keinen offenkundig unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt. Dieser musste vielmehr gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiGi. V. m. § 300 StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, als nach § 33a StPOi. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG statthafte und zur Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gebotene Anhörungsrügeverstanden werden. Wie sich aus der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt, war erkennbares Rechtsschutzzielder Beschwerdeführerin, doch noch mit ihren im Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen in der Sache gehörtzu werden. Der als Anhörungsrüge aufzufassende Rechtsbehelf genügte auch den Anforderungen des § 33a StPO an die Darlegungeiner entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin hat sichzwar - wie auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht nicht haltbaren Feststellungdes Amtsgerichts auseinandergesetzt, ihre Behauptung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Siehat darüber hinaus aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die vom Amtsgericht hieraus gemäßdessen Hinweisschreiben vom 8. Mai 2009 gezogene Konsequenz wendet, Einwendungen gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeitwürden im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gehört. Die Beschwerdeführerin hat damit auch dem aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG folgenden Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Ihre Anhörungsrügeist vom Landgericht in unzutreffender Auslegung des Rechtsschutzziels als Beschwerde als unzulässig verworfen worden. Gegendiese Entscheidung stand der Beschwerdeführerin kein weiteres Rechtsmittel offen. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerinwar bei dieser Sachlage nicht gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs erneut ausdrücklich eine Anhörungsrüge zuerheben.
  2. b)Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Mai 2009 verletzt die Beschwerdeführerinin ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz. Das Amtsgericht hat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB die von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf gerichtlicheEntscheidung erhobenen Einwendungen gegen den Parkverstoß nicht berücksichtigt. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden dem Kraftfahrzeughalter die Kosten des wegen eines Parkverstoßes eingeleiteten Bußgeldverfahrensauferlegt, wenn der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermitteltwerden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Voraussetzung für diese Kostenhaftung desFahrzeughalters ist, dass ein Parkverstoß objektiv feststeht (so bereits die amtl. Begründung, BR-Drs. 371/82, S. 39). Hatsich der betroffene Kraftfahrzeughalter hierzu in dem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht geäußert und erhebt erdiesbezügliche Einwendungen erst mit dem gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG eingelegten Rechtsbehelf, darf das Gerichtdem nicht generell entgegenhalten, der Betroffene hätte seine Einwendungen in dem vorangegangenen Bußgeldverfahren geltendmachen müssen. Eine damit verbundene Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist vielmehr nur dannmit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 15 Abs. 1 VvB) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 15Abs. 4 VvB) vereinbar, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aberschuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 36, 92 <97 f.>; 54, 117 <124>; 55, 72 <94>). Daran fehltes im hier gegebenen Zusammenhang, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahrenbezweckende Anhörungs-bogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und demUmstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, wird der hierfür erforderliche Nachweis indes nicht erbracht. Dennes besteht keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2095 ; NJW 1991,2757 m. w. N.). Wendet der Betroffene im Bußgeldverfahren gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den formlosan ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs.3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist dasAmtsgericht deshalb verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletztdas Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesenVortrag - wie hier geschehen - als "zum jetzigen Zeitpunkt verspätet" zurückweist. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das AmtsgerichtTiergarten bei Berücksichtigung der substantiierten und mit einer Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten verbundenen Einwendungender Beschwerdeführerin in der Sache zu einer für diese günstigen Entscheidung gelangt wäre. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink: http://openjur.de/u/284511.html Kommentare

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