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SG Potsdam, Urteil vom 21. Juni 2011 - Az. S 36 R 6/09

Die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist auf Beamte, welche mit ihrem Dienstherren Altersteilzeit vereinbart haben, nicht anzuwenden. Es bleibt bei dem Auseinanderfallen von Pen

§ 235Abs.

2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI ist dem Wortlaut nach nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, welche eine Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz mit ihrem Arbeitgeber beschlossen haben. Eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ist nach Überzeugung der Kammer nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist dies nicht durch Art. 3 des Grundgesetzes (GG) geboten. Es handelt sich vorliegend um unterschiedliche, nicht vergleichbare Lebenssachverhalte. Das Auseinanderfallen von Rentenbeginn und Pensionsbeginn ist Folge des für Arbeitnehmer und Beamte geltenden unterschiedlichen Renten- bzw. Pensionsalters. Das Pensionsalter für Beamte im Land Brandenburg

(65)korrespondiert (noch) nicht mit dem für Arbeitnehmer geltenden Rentenalter
(67). Damit kommt es für die Jahrgänge ab 01.01.1947 mit ähnlicher Lebensbiografie wie bei der Klägerin zu einem Auseinanderfallen. Es entstehen die von der Klägerin angeführten Versorgungslücken. Dies gebietet jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht die Übertragung der für Arbeitnehmer geltenden Regelungen auch auf Beamte. Denn ob die Schließung etwaiger Versorgungslücken erfolgt und ob dies beamtenrechtlich durch Vorschriften zu einer vorübergehenden Erhöhung der Versorgungsbezüge oder im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Anpassung des SGB VI realisiert wird, muss nach Überzeugung des Gerichts Aufgabe des Gesetzgebers bleiben. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge der Klägerin findet jedenfalls zurzeit im zweiten Gesetz über die ergänzende Bestimmung zur Beamtenversorgung vom Dezember 2008 des Landes Brandenburg (vgl. etwa § 3) keine Grundlage. Jedoch steht der Klägerin als Beamtin, solange ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht gezahlt wird, jedenfalls die Mindestversorgung (amtsabhängig bzw. amtsunabhängig) nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen zu. Nach § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des derzeit noch geltenden Beamtenversorgungsgesetzes beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 5. An Stelle dessen treten, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

§ 14Abs.

4 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz, welcher das Ruhegehalt auf das erdiente Ruhegehalt beschränkt, wenn ein Beamter „allein“ wegen langer Freistellungszeiten (hierzu zählt auch Altersteilzeit, § 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, ist nach Auffassung der Kammer auf die Klägerin nicht anwendbar. Denn das etwaige Unterschreitet der Mindestversorgung durch die Klägerin ist auch Folge ihrer besonderen Lebensbiografie und damit nicht, wie es der Wortlaut der Norm erfordert, „allein“ durch die Teilzeitvereinbarung bedingt.

§ 55

Beamtenversorgungsgesetz, welcher die Begrenzung der Pensionshöhe bei Zusammentreffen mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung regelt, ist erst anwendbar, wenn die Versorgungsbezüge neben die Zahlung der gesetzlichen Rente treten, im Fall der Klägerin also ab dem 01.02.

  1. Eine wesentliche Änderung dieser vorgenannten gesetzlichen Vorschriften durch das geplante Brandenburger Beamtenversorgungsgesetz (vgl. bisher vorliegender Entwurf) ist nicht ersichtlich. Danach ist durch die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz (amtsabhängige Mindestversorgung bzw. amtsunabhängige Mindestversorgung) sichergestellt, dass die Versorgung eines Beamten in jedem Fall dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz genügt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  2. Juli 2010, 2 B 109/09 , zitiert nach Juris Rn
  3. Da die Klägerin während der Zeit, in welcher sie noch keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, zumindest ein Mindestruhegehalt erhält, vgl. oben, ist bereits allein nach den beamtenrechtlichen Regelungen eine amtsangemessene Versorgung auch für die Übergangszeit sichergestellt. Aus diesem Grund ist es nicht geboten, über Art. 3 GG eine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des SGB VI entgegen dem gesetzlichen Wortlaut vorzunehmen. Das Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis nach erreichen des Pensionsalters und das Ende eines Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI sind auch aus folgenden Erwägungen nicht nach Art. 3 GG vergleichbar und damit gleich zu behandeln: Voraussetzungen für die Anwendung der Vertrauensschutzregel des SGB VI ist die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit auch im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.: 1 Altersteilzeitgesetz. Voraussetzung ist danach die weitere Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Solche Beiträge werden von Beamten bzw. von dessen Dienstherrn aufgrund der besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften naturgemäß nicht entrichtet. Der Vertrauensschutz der Angestellten wird damit quasi durch eine weitere Beitragszahlung „erwirtschaftet“. Die oben dargestellten Unterschiede können auch nicht durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des SGB VI auf Beamte umgangen werden, denn es fehlt nach den vorstehenden Ausführungen an einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Altersteilzeitvereinbarung der Klägerin im Sinne einer verbindlichen Vereinbarung zur Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vor dem
  4. Januar 2007 wirksam geschlossen worden ist. Dass die behaupteten mündlichen Absprachen mit dem Dienstherrn diesbezüglich bereits einen konkreten Inhalt hatten, wurde bisher nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Angaben der Klägerin im Schreiben vom 30.06.2008 sprechen eher dagegen. Danach ist sie von ihrem Arbeitgeber hinsichtlich der Vereinbarungen der Altersteilzeit und deren konkreten Inhalts auf eine Antragstellung im „neuen Jahr“ vertröstet worden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 183 , 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Permalink: http://openjur.de/u/284725.html Kommentare

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