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VG Berlin, Urteil vom 24.11.2011 - 16 K 313.10

Obsah (4)§ 4§ 31a§ 17§ 40

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

§ 4Abs. 3 Nr. 2 FPers

G BVerfG, Beschluss vom

  1. September 1984, 2 BvR 159/84 , VkBl 1985, 303; vorangehend BVerwG, Urteil vom
  2. August 1983, 1 C 7/82 , zit. n. Juris, Rn. 12;

§ 31aAbs. 1 S. 1 BSch

VG vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980, 2 BvR 1172/79 und 2 BvR 1238/79 , zit. n. Juris, Rn. 18;

§ 17Abs. 4 S. 2 Arb

ZG vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2006, 6 S 517/06 , Rn. 10, zit. n. Juris). Der Kläger, der meint, dass die Beklagte einem zukünftigen Pflichtverstoß auf gleich wirksame, aber weniger belastende Weise durch die Verweigerung der für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlichen Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 6 S. 7 WPO begegnen könne, übersieht, dass die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen vorrangig der Aufklärung und Ahndung eines Berufspflichtverstoßes in der Vergangenheit und damit nur mittelbar der Prävention von Berufspflichtverstößen in der Zukunft dient. Im Übrigen wäre das vom Kläger ins Auge gefasste Mittel nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten, die sich das Gericht ausdrücklich zu eigen macht, auch zur Gewährleistung dieses Zweckes nicht gleich geeignet. Die Verpflichtung zur Übergabe der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO ist auch angemessen, weil der Kläger dabei nur mittelbar, nicht aber unmittelbar zur aktiven Mitwirkung an ihm gegenüber ergehenden Maßnahmen der Berufsaufsicht verpflichtet ist. Der Verwaltung sollen aber nach dem oben Gesagten im Interesse der notwendigen Überwachungseffektivität nicht alle Erkenntnismöglichkeiten genommen werden, bei denen der Betroffene in irgendeiner Weise mitwirken muss (BVerwG, Urteil vom 09.08.1983, a.a.O.). In einer Situation, in der es - wie vorliegend - um bereits in Unterlagen fixierte Tatsachen geht, ist der zu deren Übersendung Verpflichtete jedoch nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie ein zu einer persönlichen Aussage Verpflichteter, der sich bei der Entscheidung zwischen einer selbstbelastenden und einer falschen Aussage einem inneren Konflikt ausgesetzt sieht, der durch ein Aussageverweigerungsrecht vermieden werden soll (vgl.

§ 40Abs. 3 Kr

WAbfG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom

  1. Juli 2003, 3 M 59/03 , Rn. 19, zit. n. Juris). Die Verpflichtung zur Übersendung der Arbeitspapiere ist außerdem auch deshalb angemessen, weil sie als ihrerseits milderes Mittel lediglich an die Stelle der nach § 62 Abs. 4 S. 2 WPO bestehenden Verpflichtung des Wirtschaftsprüfers zur Duldung der Einsichtnahme der Beklagten in die Arbeitspapiere in seinen Geschäftsräumen nach § 62 Abs. 4 S. 1 WPO tritt (vgl. insoweit neben BVerfG, Beschluss vom
  2. September 1984, a.a.O. , auch BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 1997, 7 C 47/95 , zitiert n. Juris, Rn. 15: mit der dort streitigen automatischen Übermittlung kontinuierlich zu messender und aufzuzeichnender Emissionsdaten im Wege der Fernübertragung an die Überwachungsbehörde sei keine verfassungswidrige Pflicht zur Selbstbelastung verbunden, weil sie das Recht des Anlagenbetreibers aus § 52 Abs. 5 BImSchG, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, nicht berühre, sondern lediglich die diesem gemäß § 52 Abs. 2 BImSchG obliegende Pflicht vorwegnehme, die Ermittlung von Emissionen durch die Behörde zu dulden). Die uneingeschränkte Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO ist schließlich auch deshalb angemessen, weil die so gewonnenen Erkenntnisse nach § 62 Abs. 5 WPO nur in einem Berufsaufsichtsverfahren gegen den Wirtschaftsprüfer verwendet werden dürfen und ansonsten - beispielsweise in einem parallel geführten Strafverfahren - ein Verwertungsverbot besteht (vgl. zur Zulässigkeit einer zwangsweisen Selbstbezichtigung für den Fall eines strafrechtlichen Verwertungsverbotes BVerfG, Beschluss vom
  4. März 2008, 2 BvR 467/08 , Rn. 3, m.w.N., zit. n. Juris; den Nemo-Tenetur-Grundsatz sogar nur auf das straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren, nicht aber auf den Bereich des Gefahrenabwehrrechtes erstreckend VGH München, Beschluss vom
  5. November 2002, 22 CS 02.2687 , zit. n. Juris). Die uneingeschränkte Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitspapiere nach § 62 Abs. 1 S. 2 WPO verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (st. Rspr. BVerfG, vgl. u.a. Beschluss vom
  6. Juni 2006, 2 BvL 2/99 , Rn. 69, zit. n. Juris). Zwar behandelt der Gesetzgeber die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und der Steuerberater anders als die der Wirtschaftsprüfer, weil Rechtsanwälte (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO) und Steuerberater (§ 80 Abs. 1 S. 2 StBerG) bei der Gefahr einer Selbstbelastung in Berufsaufsichtsverfahren das Recht haben, nicht nur die Aussage, sondern auch die Vorlage ihrer Handakten zu verweigern. Die Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber mit der der Wirtschaftsprüfer insbesondere dann nicht vergleichbar, wenn der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB tätig wird, woraus sich eine uneingeschränkte Pflicht zur Vorlage der Arbeitspapiere aus § 62 Abs. 3 WPO erst ergibt. Anders als Rechtsanwälte und Steuerberater, deren Tätigkeit in der Regel ausschließlich die Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Mandantschaft zum Gegenstand hat und bei denen sich berufsrechtliche Verstöße vorrangig in diesem Innenverhältnis auswirken, wird der Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer aufgrund der ihm als Kernaufgabe zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsfunktion im Rechts- und Wirtschaftsleben vorrangig im öffentlichen Interesse tätig (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom
  7. August 2005, 6 C 15/04 , Rn. 31, 61, zit. n. Juris). Da der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr im besonderen Maße auf die Verlässlichkeit dieser Tätigkeit des als Abschlussprüfers fungierenden Wirtschaftsprüfers angewiesen ist (BVerwG, a.a.O.), besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, seine Tätigkeit auf mögliche Berufspflichtverstöße hin zu kontrollieren. Dementsprechend bestehen zwischen den genannten Berufsgruppen wesentliche Unterschiede, die eine Gleichbehandlung im Hinblick auf die Möglichkeit der Verweigerung der Vorlagepflicht ausschließen bzw. eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.). Vergleichbar ist die Tätigkeit des Abschlussprüfers hingegen mit der ebenfalls hoheitlich überlagerten Tätigkeit des Notars (BVerwG, a.a.O.), mit dem der als Abschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer nach Art. 3 Abs. 1 GG mithin gleichgestellt werden kann, der aber im Rahmen der Berufsaufsicht gem. § 93 Abs. 4 S. 1 BNotO ebenfalls zur uneingeschränkten Vorlage von Akten, Verzeichnissen und Büchern sowie der in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden verpflichtet ist und sich insoweit ebenfalls nicht auf ein Verweigerungsrecht berufen kann. § 62 Abs. 1 S. 2 WPO eröffnet der Beklagten, wie die Beteiligten aber wohl meinen, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ein Handlungsermessen, das nach § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf sog. Ermessenfehler hin unterliegen würde. Vielmehr ist die Beklagte, wenn ihr - wie vorliegend - die Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung bekannt wird, im Rahmen der ihr nach § 24 VwVfG obliegenden Amtsermittlung zur näheren Aufklärung der Umstände des Falles verpflichtet. Beruft sich der Betroffene - wie hier der Kläger - auf ein Auskunftsverweigerungsrecht, ist ein ihr dabei möglicherweise eröffnetes Auswahlermessen bzgl. der für die weitere Sachaufklärung zu ergreifenden Maßnahmen jedenfalls dahingehend „auf Null reduziert“, dass sie vom Betroffenen die für das Aufsichtsverfahren bedeutsamen Unterlagen anzufordern hat, da, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, die Möglichkeit einer Verletzung von Berufspflichten durch ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht aufgeklärt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Berufung ist nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache angesichts des Umstandes, dass zwar noch nicht die Regelung des § 62 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 WPO selbst, nach dem oben Gesagten aber vergleichbare Regelungen bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung waren, keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/285656.html ( https://oj.is/285656 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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