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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.12.2011 - 4 U 19/10

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließli

§ 834

BGB steht auch nicht entgegen, dass die geschädigte Reiterin zum Zeitpunkt des Ausrittes noch minderjährig war. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§§ 106 ff. BGB) kann für die

§ 834

BGB nicht bedeutsam sein, ist doch hierfür nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom

  1. Juni 1992 nicht einmal ein vertragliches Rechtsverhältnis erforderlich. Überdies knüpft die Stellung des Tierhüters nicht an eine rechtsgeschäftsähnliche Übernahme von Aufsichtspflichten über das Tier im Verhältnis zum Tierhalter oder -eigentümer an, sondern an die tatsächliche Wahrnehmung der selbständigen Steuerung des Tieres. Dies rechtfertigt es, den Minderjährigenschutz bei der Anwendung der Beweisregel des § 834 BGB in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbständig die Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tiers wahrzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom
  2. Februar 2009 - 4 U 210/08 - Rdnr. 8 ff.). Gemessen an diesem Maßstab steht der

§ 834BGB nichts entgegen.

Die zum Zeitpunkt des Reitunfalls bereits 17 ½ jährige Geschädigte verfügte über hinreichende Erfahrungen mit Pferden; sie war nach dem Vortrag der Klägerin seit ihrem siebten Lebensjahr aktive Reiterin, hatte jahrelang Reitstunden genommen und war bereits seit Jahren ohne Aufsicht ausgeritten. Sie kannte auch die Reitpferde des Insolvenzschuldners und war zudem mit der Zeugin H… D… bereits häufiger allein ausgeritten. Damit war sie aber ohne Zweifel in der Lage, eigenständig ihre Einflussmöglichkeiten auf die Steuerung des Pferdes wie ein Tierhüter wahrzunehmen. bb) Den danach der Klägerin obliegende Nachweis, dass die Geschädigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, hat sie nicht führen können.

(1)Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstieß das Reiten im Galopp auf dem mehr als vier Meter breiten unbefestigten Sandweg nicht gegen Sorgfaltspflichten in eigenen Angelegenheiten. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seinen mündlichen Erläuterungen überzeugend ausgeführt, dass Breite und Bodenbeschaffenheit des Waldweges an der Unfallstelle alle drei Gangarten zuließen; zu Galoppieren sei - wie der Sachverständige betonte - auch angesichts des Abzweigens von Seitenwegen unbedenklich. Soweit der Sachverständige L… in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. März 2011 das Galoppieren auf einem asphaltierten Weg als nicht „horseman-like“ und gefährdend für Ross und Reiter angesehen hat, bleibt dies im vorliegenden Fall aus zweierlei Gründen als Mitverschuldensgesichtspunkt außer Betracht. Abgesehen davon, dass der Senat die Aussage der Zeugin H… D…, „als wir dann in den Wald kamen, sind wir galoppiert“ nicht dahin versteht, dass die Reiterinnen unmittelbar am Waldanfang - und damit noch auf dem asphaltierten Stück des Weges - in Galopp übergegangen sind, hätte sich die vom Sachverständigen aufgezeigte Gefährdung durch Galoppieren auf Asphalt jedenfalls nicht ausgewirkt, denn etwa 200 m vor der Unfallstelle ging der Weg in den zum Reiten in jeder Gangart geeigneten unbefestigten Sandboden, leicht mit Lehm durchzogen, über. Der Vorwurf, sich nicht wie ein besonnener und gewissenhafter Reiter verhalten zu haben, lässt sich auch nicht allein damit begründen, dass nach einem etwa 3-stündigen Wanderritt galoppiert wurde. Nach einem Ritt dieser Dauer - so der Sachverständige - ist „jedenfalls der „Stallübermut draußen“, d.h. die Energie des Tieres hat sich bereits ausreichend entladen, und ein Pferd ist auch nicht zwingend müde, dies hängt vielmehr vom Konditionszustand des Tieres ab. Hier legt der Senat die Einschätzung der reiterlich erfahrenen Zeugin H… D… zugrunde, dass beide Pferde zum Zeitpunkt des Übergangs in den Galopp, nachdem sie zuvor „überwiegend im Schritt“ gegangen waren, noch nicht müde gewesen seien. Die Mutmaßungen des Beklagten und seiner Streithelferin, die geschädigte Reiterin habe das Tier herumgerissen, um eine Kollision mit dem von der Zeugin H… D… gerittenen Pferd zu vermeiden, oder die beiden Reiterinnen hätten ein Rennen veranstaltet, sind ebenfalls durch die Beweisaufnahme widerlegt. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H… D… galoppierten die beiden Pferde zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nebeneinander, die Geschädigte lag vielmehr mit P… weit voraus, aber dies nur deshalb, weil P… das schnellere Pferd war. Widerlegt ist auch die Behauptung, der Insolvenzschuldner habe der Geschädigten das Pferd nur für einen Wanderritt im Schritt überlassen. C… D… war nach seiner Aussage vor dem Landgericht bewusst, dass es „üblicherweise auch mal“ vorkommt, dass das Pferd bei einem Wanderritt „etwas schneller oder auch einmal im Galopp“ läuft.
(2)Der Sachverständige konnte eine Mitwirkung reiterlichen Fehlverhaltens indessen nicht gänzlich ausschließen - was letztlich darin seine Ursache hat, dass der Unfallhergang nicht aufklärbar ist. Die Einschätzung des Sachverständigen, das Reiten im Galopp sei auch bei einer Neigung des Pferdes zum Hakenschlagen unbedenklich, setzt voraus, dass der Reiter sich - subjektiv - als stark genug empfindet, mit dieser Eigenschaft umzugehen, und - objektiv - tatsächlich in der Lage ist, das Pferd an die reiterlichen Hilfen zu stellen und kontrolliert zu galoppieren. Auch wenn man die Reiterfahrung der Geschädigten sowie berücksichtigt, dass ihr P… und deren fehlenden Grundgehorsam bekannt waren, lässt sich doch nicht ausschließen, dass sie ihre reiterlichen Fähigkeiten - wie es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin vom 9. November 2011 bei Reitern in verstärktem Maße vorkommt - überschätzt hat und dadurch zum Unfall beigetragen hat. Es ist vor dem Hintergrund, dass P… nach Aussage deren Eigentümerin H… D… häufig unvermittelt eine andere Richtung eingeschlagen hat, etwa in einen anderen Weg abgebogen ist, keineswegs fernliegend, dass P… dieses Verhalten auch unmittelbar vor dem Unfall gezeigt hat - auf Höhe der Eiche mündete von links ein Weg ein - und die Geschädigte aus dem Galopp heraus dem Tier nicht (rechtzeitig) Gehorsam abverlangen konnte. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschließen, dass das Reiten im Galopp auch deshalb eine besondere Herausforderung an die Reiterin darstellte, weil der vorhandene Grundungehorsam von P… möglicherweise durch das impulsive „Ziehen zum Stall“ noch verstärkt wurde. Dieser Impuls ist nach den Angaben des Sachverständigen nicht bei allen Pferden vorhanden und nicht bei allen Pferden gleichermaßen stark ausgeprägt. Auch bei zurückhaltender Würdigung der Aussage der Zeugin H… D…, der Unfallort liege in ca. 2 km Entfernung von S… und vor dort seien es noch weitere 3 km bis zum Stall gewesen, kann der Drang in den Stall dazu geführt haben, dass P… (noch) schwieriger zu handhaben war. Die unter den Parteien heftig umstrittene Frage, welches Gewicht dem Reiten im Gelände ohne Reithelm zukommt, ist für die Sorgfaltspflicht des § 834 BGB nicht relevant. Die unstreitige Tatsache, dass die Geschädigte keine Reitkappe getragen hat, wäre lediglich im Rahmen eines Mitverschuldens bezogen auf das Ausmaß des Schadens zu berücksichtigen, die hier indes keiner Klärung bedarf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 43 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf bis 650.000,- € (Schmerzensgeld: 300.000,- €; Fortkommensschaden: 156.000,- €; materielle Schäden: 129.840,07 €; Feststellungsantrag: 50.000,- €) festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/285771.html ( https://oj.is/285771 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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