dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung fürArbeitssuchende (SGB II) dem Grunde
an die Kläger für denZeitraum vom 31.01.2008 bis einschließlich 14.04.2008. Die 1969 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am….1990 geborenen Klägers zu 2) und des am …1992geborenen Klägers zu 3). Die Kläger sind polnische Staatsangehörige.
einem kurzenAufenthalt von Juli 1997 bis April 1998 hält sich die Klägerin zu1) seit dem 01.09.2004 in der Bundesrepublik Deutschland auf. DieKläger zu 2) und 3) leben seit Mai 2005 bei ihrer Mutter inBerlin. In den Monaten Februar 2005 bis einschließlich Mai 2005 war dieKlägerin zu 1) selbständig tätig, aus ihrer selbständigen Tätigkeiterzielte sie monatliche Überschüsse zwischen 389,73 Euro und 652,10Euro.
Mai 2005 war die Klägerin zu 1) nicht wiedererwerbstätig. Am 15.03.2005 erteilte das Landesamt für Bürger- undOrdnungsangelegenheiten Berlin der Klägerin zu 1) eineBescheinigung (Bl. 9 der Verwaltungsakte) über dasgemeinschaftliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 desFreizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU). Am 17.01.2008 erteilte die Agentur für Arbeit Berlin-Süd derKlägerin zu 1) eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU(Verwaltungsakte Bl. 10). Während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums bewohntendie Kläger gemeinsam mit dem am 27.02.1991 geborenen, weiteren Sohnder Klägerin zu 1), M… A…, eine 74m² großeDrei-Raum-Wohnung in der P…straße in Berlin, für die siemonatlich 690,00 Euro zu zahlen hatten, davon 520,00 EuroNettokaltmiete, 80,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 90,00Euro Heizkostenvorschuss (Verwaltungsakte Bl. 24ff.). Am 31.01.2008 beantragte die Klägerin für 1) für die Kläger beidem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Den Antragsunterlagen fügte die Klägerin zu 1) eineErklärung vom 05.02.2008 bei, in der sie angab, als Arbeitssuchendefreizügigkeitsberechtigt zu sein (Verwaltungsakte Bl. 11). Den Leistungsantrag der Kläger lehnte der Beklagte mit Bescheidvom 08.02.2008 ab mit der Begründung, die gesetzlichenVoraussetzungen für einen Leistungsanspruch lägen nicht vor, dasich das Aufenthaltsrecht der Kläger allein aus dem Zweck derArbeitssuche ergebe (Verwaltungsakte Bl. 38). Den hiergegen am25.02.2008 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durchWiderspruchsbescheid vom 05.03.2008 (W …) als unbegründetzurück. Die Klägerin zu 1) sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IIvom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage und
dereingereichten Arbeitsberechtigung-EU ergebe sich, dass sich dieKlägerin zu 1) lediglich zum Zweck der Arbeitssuche in derBundesrepublik Deutschland aufhalte. Mit ihrer am 18.03.2008 ursprünglich auch für M…A… erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen denAblehnungsbescheid des Beklagten vom 08.02.2008 und denWiderspruchsbescheid vom 05.03.2008 und verfolgen ihrLeistungsbegehren weiter. Sie tragen vor, die Kläger hättenAnspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
demSGB II. Die Klägerin zu 1) sei ursprünglich wegen ihrerselbständigen Erwerbstätigkeit freizügigkeitsberechtigt gewesen,daraus hätten ihre drei Söhne ein Aufenthaltsrecht herleitenkönnen. Durch die Aufnahme ihrer Schulausbildung hätte den Klägernzu 2) und 3) ein Aufenthaltsrecht aus § 3 Abs. 4 des Gesetzes überdie allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)zugestanden, von dem wiederum die Klägerin zu 1) einAufenthaltsrecht habe ableiten können. Mit Schriftsatz vom 05.11.2009 hat die Klägerseite die fürM… A… erhobene Klage zurückgenommen und denGegenstand des Klagebegehrens in zeitlicher Hinsicht auf denZeitraum vom 31.01.2008 bis einschließlich 14.04.2008beschränkt. Die Kläger beantragen nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2008 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 05.03.2008 aufzuheben und den Beklagtenzu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 31.01.2008 biseinschließlich 14.04.2008 Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts
dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet und verweist insoweit auf denInhalt seiner Verwaltungs-vorgänge sowie des angegriffenenWiderspruchsbescheides vom 05.03.
dem SGB II herleiten. Als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrten Leistungen kommt allein § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 2, 3 SGB II, §§ 19 ff. SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung in Betracht.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
dem SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze aus § 7a SGB II nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Darüber hinaus erhalten
2 Satz 1 SGB II auch jene Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wozu gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II u. a. auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Hier bedarf keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei den Klägern vorliegen, denn die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum sämtlich bereits durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II – und wegen § 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB XII auch von Leistungen der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) – ausgeschlossen.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Dies ist im Ergebnis bei sämtlichen Klägern der Fall. a. So kann keiner der Kläger sein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aus einem anderen Aufenthaltszweck als jenem der Arbeitssuche bzw. – im Falle der Kläger zu 2) und 3) – anders als als Familienangehörige eines aufgrund des Aufenthaltszwecks der Arbeitssuche Aufenthaltsberechtigten, hier der Klägerin zu 1), herleiten. aa. Insbesondere können sich die Kläger nicht auf ein gemeinschaftsrechtlich begründetes, allgemeines und voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht stützen. Art. 18 Abs. 1 EGV gewährleistet das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger nur vorbehaltlich der in dem EGV und „in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“. Ein allgemeines, unbefristetes, von keinerlei Voraussetzungen abhängiges Aufenthaltsrecht für Unionsbürger in anderen Mitgliedsstaaten lässt sich hieraus nicht herleiten. Auch sieht Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie; Abl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) ein – abgesehen von der Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses – voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor, was durch § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt ist. Dieser Zeitraum aber war hinsichtlich aller Kläger bei Beginn des streitbefangenen Zeitraums bereits verstrichen. bb. Auch gehörte keiner der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einer der sonstigen in § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU geregelten Fallgruppen zu. Insbesondere war keiner der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig, auch wuchs den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
dem Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung als
dem FreizügG/EU zu, die ihnen
G/EU erhalten bleiben würde. Überdies lagen für keinen der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts
G/EU vor. Ferner hatte im streitigen Zeitraum keiner der Kläger Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 FreizügG/EU, Art. 39 EGV erlangt. Dabei vertritt der EuGH in ständiger Rechtsprechung einen sehr weiten Arbeitnehmerbegriff, dem zufolge Arbeitnehmer jeder ist, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt – ohne dass es darauf ankäme, dass das Beschäftigungsverhältnis
nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Vergütung in Grenzen hält – wobei allerdings jene Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C-456/02 – Trojani, EuZW 2005, S. 307 , 308; Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 – Collins, EuZW 2004, S. 507 ). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht
dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O. – Collins, Trojani). Auch diesem weiten Arbeitnehmerbegriff unterfielen die Kläger indes nicht, da sie keinerlei dergestalt geartete Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland ausübten. Darüber hinaus stand der Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aufgrund ihrer unstreitig von Februar 2005 bis einschließlich Mai 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit
G/EU ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als niedergelassene selbständige Erwerbstätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU) zu. Für ein Fortwirken des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU
G/EU fehlte es bereits an der erforderlichen Dauer der selbständigen Tätigkeit von mindestens einem Jahr. Auch ein Fortwirken des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU
G/EU kommt nicht in Betracht. Zum einen ist die Regelung ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge auf Fälle der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit
weniger als einem Jahr Dauer nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU, in der die Einstellung einer selbständigen Tätigkeit ausdrücklich erwähnt wird, mit jener in § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU, die die Einstellung einer selbständigen Tätigkeit nicht erwähnt. Zum anderen lässt § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU das zuvor bestehende Aufenthaltsrecht nur für den Zeitraum von sechs Monaten unberührt. Zwischen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch die Klägerin zu 1) und dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums lagen jedoch weitaus mehr als sechs Monate. Ferner scheitert auch ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1) als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU daran, dass die Voraussetzungen von § 4 FreizügG/EU (ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht vorlagen. Überdies ist den Klägern zu 2) und 3), die ihr Aufenthaltsrecht ursprünglich allein gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU von ihrer Mutter ableiten konnten, auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
G/EU erwachsen, denn weder ist die Klägerin zu 1) verstorben noch aus der Bundesrepublik Deutschland verzogen. Schließlich können die Kläger zu 2) und 3) auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht unmittelbar aus Art. 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15.10.1968 herleiten und angesichts dessen der Klägerin zu 1) auch kein hiervon abgeleitetes, anderweitiges Aufenthaltsrecht vermitteln. Zwar begründet Art. 12 der VO 1612/68 für jene Kinder, deren Eltern ursprünglich ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatten, auch
Fortfall des elterlichen Aufenthaltsrechtes als Wanderarbeitnehmer für die Dauer der Teilnahme am allgemeinen (Schul-)Unterricht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.09.2002 – Rs. C-413/99 ; Baumbast), die Regelung aus Art. 12 der VO Nr. 1612/68 gilt auch
Inkrafttreten der sog. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004) fort (EuGH, Urteil vom 23.02.2010 – Rs. C-480/08 ; Teixeira). Indessen scheitert ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der VO Nr. 1612/68 hier an dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) bereits
ihrem eigenen Vorbringen nicht im Sinne von Art. 12 Satz 1 der VO 1612/68 in der Bundesrepublik Deutschland – als Arbeitnehmerin – beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist. Selbst wenn man – was fern liegt – insofern die selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2005 genügen lassen würde, ergäbe sich nichts anderes, denn in dem Zeitraum, in dem die Klägerin zu 1) in der Bundesrepublik selbständig tätig war, nahmen die Kläger zu 2) und 3) in Deutschland nicht am allgemeinen Unterricht teil. Den Schulbesuch in Deutschland nahmen die Kläger zu 2) und 3) erst im August 2005 und damit mehrere Monate
Fortfall des Aufenthaltsrechts der Klägerin zu 1) als niedergelassene selbständige Erwerbstätige auf. Insoweit können die Kläger zu 2) und 3) aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Baumbast nichts für sich herleiten, denn diese Entscheidung zielt ersichtlich darauf, den freizügigkeitsrechtlich erreichten status quo für mitgereiste, schulpflichtige Kinder eines Arbeitsnehmers und ihre Eltern für den Fall zu sichern, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Eltern während des Schulbesuchs der Kinder entfällt. So liegt der Fall aber gerade nicht, vielmehr war den Klägern zu 2) und 3) zum Zeitpunkt des Fortfalls des Aufenthaltsrechts der Klägerin zu 1) als niedergelassene selbständige Erwerbstätige noch keine vergleichbare Rechtsposition zugewachsen. Vielmehr vermögen
alledem sämtliche Kläger im streitigen Zeitraum ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Aufenthaltszweck der Arbeitssuche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 FreizügG/EU herzuleiten (Klägerin zu 1) bzw.
G/EU von dem zur Arbeitssuche aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen abzuleiten (Kläger zu 2) und 3) ). b. Schließlich ist
Überzeugung der Kammer der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls insofern mit höherrangigem Recht – insbesondere mit den Vorschriften des europäischen Primär- sowie Sekundärrechts – vereinbar, als hierdurch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der nicht Vertragspartei des Europäischen Fürsorgeabkommens ist, vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgeschlossen sind, soweit sie ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleiten können (ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER ; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.04.2008 – L 9 AS 59/08 B ER ; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 15ff.; Mangold/Pattar, Ausschluss von Leistungen für arbeitssuchende Ausländer: Notwendigkeit einer europa-, völker- und grundrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, in: VSSR 2008, 243ff.; ebenso, aber einen Anspruch
dem SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 – L 9 B 80/07 AS ER , Rn. 25ff.; Beschluss vom 03.11.2006 – L 20 B 248/06 AS ER , Rn. 22ff.; a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007 – L 19 B 116/07 AS ER ; Schreiber, Frank, Der Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: info also 2008, 3ff.; ausdrücklich offen gelassen: BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R , Rn. 41; alle Entscheidungen zitiert
juris). aa. Zwar ist zu beachten, dass
der Rechtsprechung des EuGH auch jene Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 39 EGV fallen und daher einen Anspruch auf die in Art. 39 Abs. 2 EGV vorgesehene Gleichbehandlung haben mit der Folge, dass es nicht mehr möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 39 Abs. 2 EGV eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll (EuGH, a.a.O. – Collins, ebenso EuGH, Urteil vom 15.09.2005, Rechtssache C-258/04 – Ioannidis, EuZW 2005, 663 , 664; Urteil vom 04.06.2009, Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 – Vatsouras, Koupatantze). Indes ist es legitim, dass ein Mitgliedsstaat solche Beihilfen erst gewährt,
dem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde, wobei sich eine solche Verbindung auch aus der Feststellung ergeben kann, dass der Betroffene in dem in Rede stehenden Mitgliedsstaat während eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat. Daher können sich Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Art. 39 Abs. 2 EGV berufen, um in diesem Mitgliedsstaat eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze, Rn. 38ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 EGV auszulegen, und zwar dahingehend, dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung
nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden können, wobei es Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist, die grundlegenden Merkmale einer finanziellen Leistung, ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung zu prüfen (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze; Rn. 41, 45). Dies zugrunde gelegt, ergibt sind dennoch kein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht im Hinblick auf den Ausschluss von Unionsbürgern aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II europarechtskonform einschränkend auszulegen, denn jedenfalls bei den hier im Streit stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des
1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern. Indes ist die Regelung in § 1 Abs. 1 SGB II
Auffassung der Kammer nicht so zu verstehen, dass jede Grundsicherungsleistung
dem SGB II gleichermaßen jedem der in § 1 Abs. 1 SGB II beschriebenen Zwecke zu dienen bestimmt ist. Vielmehr unterscheidet das SGB II, wie sich aus § 1 Abs. 2 SGB II ergibt, grundlegend zwischen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einerseits, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit dienen, und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits. Diese Unterscheidung zwischen aktiven Leistungen, die den Erwerbsfähigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen sollen, und passiven Leistungen, die den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Familienangehörigen sichern sollen, war von Anfang an im Gesetzgebungsverfahren zu dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem u.a. das SGB II entstammt, angelegt (so ausdrücklich: Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucksache 15/1516, S. 50) und wurde durch den Gesetzgeber seither nicht aufgegeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II, die an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe traten, staatliche Fürsorgeleistungen darstellen, die allein der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens der Hilfebedürftigen dienen und gerade nicht „den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen“. Sie sind als „Sozialhilfe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER , zitiert
www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S2 B 426/07 , Rn. 14, zitiert
JURIS). Dies zugrunde gelegt, überschreitet der Leistungsausschlusstatbestand aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die im Wesentlichen durch Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie gezogenen Grenzen nicht. Offen bleiben kann hier, ob andere Leistungen
dem SGB II – insbesondere solche
dem
Überzeugung der Kammer auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1). Hiernach haben jene Personen, für die die Verordnung 883/2004 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung galt im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch noch nicht.
Satz 2 der Verordnung 883/2004 gilt diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (gemäß Art. 89 VO 883/2004). Diese Durchführungsverordnung trat indes in Gestalt der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) erst am 01.05.2010 und damit weit
Ende des hier streitbefangenen Leistungszeitraumes in Kraft (vgl. Art. 97 Satz 2 VO 987/2009). dd. Überdies kann die Kammer auch keinen Verstoß des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Abl. L 149 vom 05.07.1971, S. 2) erkennen. Auch diese Regelung beinhaltet ein Gleichbehandlungsgebot, indes ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung für Arbeitssuchende und deren Familien-angehörige nicht eröffnet.
ihrem Art. 2 gilt die Verordnung 1408/71 nur für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und für Beamte und die Beamten gleichgestellten Personen. Arbeitssuchende und deren Familienangehörige gehören keinem der in Art. 2 der VO 1408/71 genannten Personenkreise zu (ebenso: Mangold/Pattar, a.a.O., S. 253 mit weiteren
weisen). c. Schließlich verstößt der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, soweit er sich auf polnische Staatsangehörige wie die Kläger bezieht, auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom
weisen; zitiert
JURIS), das ist bei den Klägern jedoch nicht der Fall. Die Kläger sind polnische Staatsangehörige, die Republik Polen ist bislang kein Signatarstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens und damit nicht Partei dieses völkerrechtlichen Vertrages.
alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG und folgt dem Unterliegen der Kläger in der Hauptsache. Permalink: http://openjur.de/u/285841.html Kommentare
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