Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Rafael Hofmann, Moers, wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe
Art. 20Abs.
3 GG (Verbot der Diskriminierung wegen Armut). a) Zwar gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <131 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <88>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>). Es ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG kommt erst dann in Betracht, wenn die Fachgerichte den ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommenden Entscheidungsspielraum unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).
- b)Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt hätten. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt zu verwenden. Hieraus folgt auch die Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils, im Interesse des Unterhaltsberechtigten die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Es entspricht daher der herrschenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv die erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte. Dementsprechend ist vorliegend die auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützte Versagung der Prozesskostenhilfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer befand sich während des unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraums mit Ausnahme eines Monats in keinem Ausbildungsverhältnis, welches die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit als unzumutbar hätte erscheinen lassen. Inwiefern allein ein unerfüllter Ausbildungswunsch einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen und eine solche unzumutbar erscheinen lassen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger in jugendlichem Alter seine Erwerbsobliegenheitspflicht verletzt, wenn er nach einer Zeit der Orientierungslosigkeit zur Erlangung einer Erstausbildung eine nur gering vergütete Ausbildungs-, statt einer besser bezahlten Arbeitsstelle annimmt, steht daher vorliegend nicht zur Entscheidung. Soweit sich der Beschwerdeführer im März 2002 in einem Ausbildungsverhältnis befand, mangelt es seinem Vorbringen im Ausgangsverfahren wie auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren an einer hinreichend substantiierten Begründung.
- c)Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/286338.html Kommentare
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