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BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - Az. 2 BvR 129/04

Tenor Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwabach vom 12. August 2003 - XIV 0005/03 B -, des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2003 - 18 T 7873/03 - und des Bayerischen Obersten Landesgerich

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG.

  1. a)Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, als Verfassungsgebot formuliert (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208 <220>). Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>).
  2. b)Der Betroffene ist vor Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG mündlich zu hören (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 3Z BR 40/99 -, BayObLGZ 1999, S. 12 f.). Das gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG grundsätzlich auch für die Anordnung einer einstweiligen Abschiebungshaft. Nur bei Gefahr im Verzug kann die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie ist dann aber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG unverzüglich nachzuholen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 1996 - 3Z BR 205/96 -, BayObLGZ 1996, S. 180 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 244/01 -, Juris; KG, Beschluss vom 12. September 1996 - 25 W 5611/96 -, FGPrax 1997, S. 74 ff.). Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und in § 11 Abs. 2 FreihEntzG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor Anordnung der Haft grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996, InfAuslR 1996, S. 198 <198 f.>; BayObLG, Beschluss vom 15. September 1999 - 3Z BR 221/99 -, BayObLGZ 1999 S. 269 <274 f.> sowie Beschluss vom 27. Juli 2000 - 3Z BR 64/00 -, BayObLGZ 2000, S. 220 <223 f.>).
  3. c)Gemessen hieran genügen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs.

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG nicht. Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Schwabach und seine Rechtfertigung durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die anstehende Verschubung unter Berufung auf Gefahr im Verzug sind mit den genannten Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht vereinbar.

  1. aa)Es ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht die für eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers überhaupt erwogen hat. Es fehlen aber auch beschwerdegerichtliche Feststellungen zur Erreichbarkeit eines Dolmetschers. Weder ist aufgeklärt worden, ob ein Dolmetscher am 12. August 2003 zur Verfügung stand, noch liegen die verneinendenfalls nötigen Feststellungen dazu vor, dass eine nachträgliche Anhörung am 13. August 2003 nicht durchführbar war. Bereits im völligen Unterbleiben der Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände liegt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Denn dessen freiheitssichernde Funktion fordert eine zureichende richterliche Aufklärung des Sachverhalts, und zwar auch für Verfahren, in denen die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, S. 579 <580> m.w.N.).
  2. bb)Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seiner Entscheidung eine Gesetzesauslegung zugrunde gelegt, die mit Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung nicht zu vereinbaren ist, indem es das Unterbleiben der mündlichen Anhörung im Hinblick auf die Verschubung des Beschwerdeführers im Transport-Umlauf, mit der er der vorgesehenen Luftabschiebung rechtzeitig zugeführt werden sollte, unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) gerechtfertigt hat. Gefahr im Verzug lag nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts allein deshalb vor, weil unmittelbar die Gefahr drohte, dass die für den 14. August 2003 organisierte Abschiebung im Fall der Anhörung des Beschwerdeführers durch zeitliche Säumnis nicht hätte erfolgen können. Damit hat es die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers zur behördlichen Disposition gestellt und der Realisierung behördlicher Planungen und Vorkehrungen als vermeintlichem Sachzwang den Vorrang gegenüber einem grundrechtlich gesicherten Recht des Beschwerdeführers eingeräumt. Der gesamte Geschehensablauf lag in der Verantwortung und Gestaltungsmacht der Behörden. Sie hatten die Luftabschiebung für den Morgen des 14. August 2003 geplant. Zu diesem Zweck wollten sie den Beschwerdeführer am 11. August 2003 um 9.00 Uhr festnehmen, was jedoch, womit gerechnet werden musste, nicht gelang. Die Verhaftung erfolgte am frühen Morgen des 12. August 2003. Der Haftantrag wurde um 9.50 Uhr dieses Tages gestellt, die Entscheidung des Amtsgerichts erging am Nachmittag. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Nürnberg verbracht, damit er am Morgen des 13. August 2003 im "Transport-Umlauf" nach München befördert werden konnte. Die Gerichte haben Abläufe, die eine Anhörung des Beschwerdeführers ermöglicht hätten, insbesondere einen individuellen Transport des Beschwerdeführers nach München oder eine kurzfristige Verlegung des Flugtermins, nicht in den Blick genommen und stattdessen das Vorgehen der Behörden als alternativlos hingenommen. Sie haben damit das verfassungsrechtliche Gewicht der mündlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung verkannt, indem sie durch eine Anhörung entstehende Verzögerungen als ihr Unterlassen rechtfertigende Gefahr für die Verwirklichung eines erkennbar allein unter Zweckmäßigkeitsaspekten geplanten behördlichen Vorgehens qualifizierten.
  3. cc)Die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist darüber hinaus deshalb als verfassungswidrig zu beanstanden, weil die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das behördliche Vorgehen auch zur Wahrung des Richtervorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unverzichtbar war. Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (dazu näher BVerfGE 105, 239 <248 f.> m.w.N.). Im vorliegenden Fall durfte nicht auf eine vorherige richterliche Anordnung der Abschiebungshaft verzichtet werden. Die Ausländerbehörde plante die Abschiebung des Beschwerdeführers seit längerem konkret; mit der Genehmigung der Luftabschiebung vom 11. Juli 2003 war der Abflugtermin des 14. August 2003 behördlich festgelegt. Die Vorladung für den 11. August 2003, der der Beschwerdeführer aus unaufgeklärten Gründen nicht folgte, sollte nur dessen Festnahme dienen, um danach einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft zu stellen. Den der Kammer vorliegenden Akten sind keine Gründe dafür zu entnehmen, dass es der Ausländerbehörde nicht möglich gewesen wäre, den Haftantrag rechtzeitig vor der geplanten Festnahme zu stellen. Hätte die Ausländerbehörde rechtzeitig Haftantrag gestellt, wäre das Amtsgericht unschwer in der Lage gewesen, die vorgetragenen Haftgründe, wie geboten, selbstständig und unter Beiziehung der Akten der Ausländerbehörde zu prüfen und gegebenenfalls Haft auf der Grundlage des § 11 FreihEntzG vorläufig anzuordnen, wenn zu befürchten stand, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zur Anhörung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen. Es hätte den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme unverzüglich mündlich anhören können, um auf der Grundlage umfassender Informationen und bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm gewonnenen Eindrucks eine endgültige Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen an eine angemessene Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht wird ( BVerfGE 70, 297 <308>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 f.). Daraus, dass dieser von der Rechtsordnung vorgesehene Weg nicht beschritten wurde, ergaben sich im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff.>; 105, 239 <248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O. ), erhöhte Anforderungen an das Vorgehen sowohl des Amtsgerichts als auch der Behörden. Die Ausländerbehörde war danach verpflichtet und im eigenen Interesse in der Obliegenheit, angesichts der offensichtlichen Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, dass das Amtsgericht wenigstens die nachträgliche Entscheidung über den Haftantrag in dem rechtsstaatlich gebotenen Verfahren hätte treffen können. Die Ausländerbehörde wäre zudem mit Blick auf die von ihr selbst geschaffene Notwendigkeit einer kurzfristigen Anberaumung des Anhörungstermins gehalten gewesen, dem Amtsgericht rechtzeitig mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, was hier gänzlich unterblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. März 2006 - 3 W 16/06 -, Juris). Dem Amtsgericht war schon aus den mit dem Haftantrag übersandten Unterlagen erkennbar, dass die Ausländerbehörde eine Verhaftung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hatte, ohne die gebotene vorherige richterliche Anordnung zu beantragen. Besonders in Kenntnis dieses Umstandes durfte das Amtsgericht zur Wahrung der Effektivität des Richtervorbehalts bei der Verfahrensgestaltung nicht den vermeintlich unausweichlichen Zeitdruck berücksichtigen, der sich aus der behördlichen Planung der Abschiebung ergab, und hätte auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers nicht verzichten dürfen. Die Gerichte sind in Fällen der vorliegenden Art wegen ihrer Stellung als Garanten für die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen zumindest gehalten, die durch die fehlerhafte Vorgehensweise der Behörden erzeugte unnötige Eile durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens so weit wie möglich abzumildern. Die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung (vgl. BVerfGE 83, 24 <32>) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass das Gericht die durch die behördliche Verfahrensgestaltung erzeugte Eile zum Anlass nimmt, um die Beteiligungsrechte des Betroffenen gänzlich unbeachtet zu lassen und eine formal vorläufige, in der Sache aber endgültige Entscheidung allein auf der Grundlage der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände zu treffen. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel (vgl. BVerfGE 83, 24 <34>). Nach diesen Grundsätzen hätte die behördliche Vorgehensweise das Amtsgericht hier dazu veranlassen müssen, sofern erforderlich, auf die Nachrangigkeit der Verschubung hinzuweisen, um die gebotene Überprüfung des Haftantrags zu ermöglichen. IV. 1. Mit Rücksicht auf die gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG ist die Erörterung der von ihm weiter erhobenen Grundrechtsrügen entbehrlich. Einer Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse bedarf es angesichts des hier festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidungen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/286667.html Kommentare

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