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StGH des Landes Hessen, Urteil vom 28.11.1973 - P.St. 653

Obsah (6)§ 12§ 31§ 23Art. 131Art. 109§ 264

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellerszurückgewiesen. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen; Auslagen werdennicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit einer als K

§ 12der Gnadenordnung (Gn

O) vom

  1. November 1968 (JMBl. S. 595), zuletzt geändert durch Erlass vom
  2. Februar 1972 (JMBl. S. 133), Stellungnahmen des Vorsitzenden und des Berichterstatters des Schwurgerichts, des Leiters der Vollzugsanstalt und der Leiter der Staatsanwaltschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) ein. Alle angehörten Stellen sprachen sich gegen eine Begnadigung aus. Ein Gutachten des Anstaltspsychologen der Haftanstalt … kam zu dem Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Gefährlichkeit des Antragstellers gegeben seien. Mit Schreiben vom
  3. Mai 1971 schlug der Minister der Justiz dem Ministerpräsidenten vor, die Begnadigung abzulehnen. Der Ministerpräsident lehnte mit Erlass vom
  4. Juli 1971 die Erteilung eines Gnadenerweises ab. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller durch Verfügung der Staatsanwaltschaft am
  5. Juli 1971 eröffnet. In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller mehrere Petitionen an den Landtag gerichtet, und zwar die erste am
  6. Januar 1971; sie wurde durch Beschluss vom
  7. März 1971 an die Landesregierung mit der Bitte überwiesen, den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Ein förmlicher Bescheid an den Antragsteller unterblieb jedoch, weil der Justizminister diese Eingabe als Teil des damals noch anhängigen Gnadenverfahrens ansah. Sodann beteiligte sich der Antragsteller an einer von neun zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten unterschriebenen Petition vom
  8. Juni
  9. Der Präsident des Landtages fasste diese Sammelpetition als Gnadengesuch auf und leitete sie mit Schreiben vom
  10. Juni 1971 an den Ministerpräsidenten weiter. Den Antragsteller wies er gleichzeitig darauf hin, dass nach der verfassungsrechtlichen Lage der Landtag in dieser Sache nicht tätig werden dürfe. Unter dem
  11. September 1972 reichte der Antragsteller ein neues Gnadengesuch ein, das durch Eingaben seines Bruders vom
  12. September 1972 und eines Bundestagsabgeordneten unterstützt wurde. Es war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht beschieden. Der Antragsteller verweist in seiner Eingabe an den Staatsgerichtshof darauf, dass er im Strafvollzug ein Handwerk erlernt und sich zwölf Jahre in der Gefangenen-Selbstverwaltung betätigt habe. Sein Gnadengesuch habe er nach Aufforderung durch den Justizminister abgeschickt. Er habe zweimal um Vorführung gebeten, sei jedoch nie vorgeführt worden. Zusagen an Dritte bezüglich einer weiteren Begutachtung in Frankfurt (Main) seien nicht eingehalten worden. Ein ordentliches Gnadenverfahren habe nicht stattgefunden; hierdurch sei der Gleichheitssatz verletzt worden. Text und lakonischer Inhalt der Ablehnung des Gnadenerweises ohne jede Begründung verletzten die Menschenwürde. Er beruft sich auf zwanzig Leumundszeugen und zitiert die Art. 2 Abs. 3, 3, 16, 21 Abs. 3 und 129 der Hessischen Verfassung (HV). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit einem Schriftsatz vom
  13. März 1972 die Eingabe des Antragstellers näher begründet und den Antrag formuliert,
  14. festzustellen, dass im Verfahren über das Gnadengesuch die Artikel 3 Abs. 1 und 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und die Artikel 1 und 3 der Hessischen Verfassung verletzt worden sind;
  15. den ablehnenden Bescheid des Hessischen Ministerpräsidenten vom
  16. Juli 1971 aufzuheben. Der ablehnende Bescheid beruhe insofern auf einem Verstoß gegen das in Art. 1 HV verankerte Willkürverbot, als entgegen § 12 GnO die Vollzugsakten nicht beigezogen worden seien. Wenn das Gnadenrecht auch nach freiem Ermessen ausgeübt werden dürfe, so habe doch der Verurteilte Anspruch auf eine rechtsstaatskonforme, d.h. nicht diskriminierende, gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung. Eine solche Entscheidung setze aber eine erschöpfende Prüfung der Persönlichkeit des Verurteilten voraus. Die Vollzugsakten gäben am besten Auskunft über die Führung während der Strafzeit, über Wandlungen seiner Persönlichkeit, über die Wirkungen des Strafvollzuges und über die Verhältnisse, die den Verurteilten nach seiner Entlassung erwarteten. Auch die im Schreiben des Hessischen Justizministers vom
  17. Dezember 1971 geäußerte Auffassung, die Entlassung des Antragstellers verbiete sich trotz der günstigen Prognose, weil eine ganze Reihe von zu lebenslangen Freiheitsstrafen Verurteilten in Hessen wesentlich länger inhaftiert seien, lasse einen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen, denn diese Äußerung rechtfertige den Schluss, dass vor Ablauf einer bestimmten Zeit von Haftjahren gar nicht in eine sachbezogene Prüfung eingetreten werde und dass deshalb von vornherein auf die Beiziehung der Vollzugsakten verzichtet worden sei. Damit werde Ungleiches gleich behandelt. Auch sei bei diesem Gnadenverfahren das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, das für Gerichtsverfahren in Art. 103 Abs. 1 GG festgelegt sei und für Verwaltungsverfahren seinen Platz in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 HV gefunden habe. Die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung genüge im Gnadenverfahren nicht, denn es komme entscheidend auf den persönlichen Eindruck an. Dem Antragsteller sei vom Gnadenreferenten auch eine psychiatrische Begutachtung ausdrücklich zugesagt worden; sie sei aber nicht erfolgt. Schließlich verstoße der lapidare und kategorische Ablehnungsbescheid gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 3 HV). Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof den Rechtsweg nicht als erschöpft ansehe, werde beantragt, dass Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht zu verweisen. II. Der Hessische Ministerpräsident hält in eingehenden Ausführungen den Antrag für unzulässig, auch für offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom
  18. April 1969 ( BVerfGE 25, 352 ), nach welcher Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsweg gegen ablehnende Gnadenentscheidungen eröffnet, sei in ihren tragenden Gründen

§ 31Abs. 1 BVerf

GG bindend für die vorliegende Entscheidung. Die Hessische Verfassung gewähre keinen weitergehenden Anspruch auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes als Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere könne der Ausschluss des Rechtswegs nicht dazu führen, dass statt anderer Gerichte der Staatsgerichtshof gegen das Versagen von Gnade entscheiden könne. Selbst wenn man die Bindungswirkung verneinen wolle, seien ablehnende Gnadenentscheidungen frei von jeder gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gnadenrecht sei nämlich sowohl in das Grundgesetz (Art. 60 Abs. 2) als auch in die Hessische Verfassung (Art. 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) in seiner historisch überkommenen Form als Ausfluss der unüberprüfbaren obersten Staatsgewalt des Staatsoberhauptes übernommen worden. Es werde „im Namen des Volkes“ ausgeübt; dadurch werde eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Volk als Träger der Staatsgewalt und dem in seinem Namen handelnden Staatsoberhaupt hergestellt. Der Gnadenentscheid sei mit sonstigen Exekutivakten nicht vergleichbar. Gnade sei ein außerordentliches Korrektiv, durch welches sich die Rechtsordnung in engen Grenzen selbst relativiere. Inhaltliche Maßstäbe für Gewährung oder Versagung von Gnade ließen sich nicht aufstellen. Das gelte auch für das Verfahren in Gnadensachen. Der Inhaber der Gnadenbefugnis sei völlig frei, wie er seine Entscheidung vorbereiten und wen er anhören wolle. Der Gnadenordnung fehle jede Außenwirkung. Daran ändere die Delegation auf nachrangige Behörden nichts. Unberührt bleibe nur die Kompetenz des Staatsgerichtshofs, in den dafür vorgesehenen Verfahrensarten nachzuprüfen, ob der Inhaber der Gnadenrechts gegen das Verbot der Niederschlagung verstoßen oder in die Befugnisse des Parlaments zu allgemeinen Straferlassen eingegriffen habe. Auch sei eine Gnadenpraxis nicht statthaft, die bestimmte gesetzliche Regelungen generell korrigiere und damit dem Gesetzgeber vorgreife. Schließlich werde es durch Art. 109 HV nicht gedeckt, wenn der Ministerpräsident sich generell weigern sollte, für bestimmte Gruppen von Straftaten oder Straftäters von seinem Gnadenrecht Gebrauch zu machen. Eine solche Überprüfung könne aber nur nach Maßgabe des § 44 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) erfolgen. Schließlich sei im Bereich der Gnade das Petitionsrecht aus Art. 16 HV zu beachten, denn ein Gnadengesuch habe den Rechtscharakter einer Petition. Der Petent habe Anspruch auf Wahrung seiner Grundrechte, jedoch keinen Anspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhalts. Zu fordern sei lediglich ein sachlicher Bescheid. Eine Begründung sei nicht erforderlich. Auf jeden Fall sei die Grundrechtsklage unbegründet. Das in der Gnadenordnung geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gnadenordnung sehe keine Beiziehung der Vollzugsakten, auch keine Einsicht in die Gefangenenpersonalakte vor. Nach § 18 GnO seien Gnadenentscheidungen nicht zu begründen. Der wesentliche Inhalt jener Akten sei im Bericht des Leiters der Vollzugsanstalt enthalten. Auch die Erwägungen, wie sich Gnadenentscheidungen im Hinblick auf vergleichbare Gefangene rechtfertigen ließen, seien nicht willkürlich. Die vom Antragsteller verbüßte Strafzeit sei im Verhältnis zu anderen lebenslänglich Verurteilten zu kurz gewesen. Seit 1969 seien aus diesem Personenkreis vierzehn Verurteilte begnadigt worden. Von diesen hätten nur zwei weniger als zwanzig Jahre Strafhaft verbüßt. In beiden Fällen habe es sich um Affekttäter oder Konflikttäter ohne Vorstrafen gehandelt. Der mehrfach vorbestrafte Antragsteller habe einen Raubmord begangen. Raubmörder seien in Hessen nur nach wesentlich längerer Haftdauer begnadigt worden. Bei diesen Begnadigten seien die Nachkriegswirren für die Taten mit ursächlich gewesen. Ein Grundrecht auf rechtliches Gehör kenne die Hessische Verfassung nicht. Das vom Grundgesetz in Art. 103 Abs. 1 gewährte Grundrecht auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, denn es verlange keine mündliche Verhandlung. III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für zulässig, jedoch für unbegründet. Der Staatsgerichtshof sei an die Rechtsauffassung der Entscheidung BVerfGE 25, 352 nicht gebunden. § 31 Abs. 1 BVerfGG sei eng auszulegen. Die Entscheidung beziehe sich auf das Grundgesetz, nicht aber auf die Hessische Verfassung. Dort sei es auf das Verhältnis zwischen Art. 60 Abs. 2 zu Art. 19 Abs. 4 angekommen, während es hier um das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 3 und Art. 109 HV gehe. § 31 Abs. 1 BVerfGG wolle die einheitliche Beachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundgesetz sichern, nicht aber in die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern eingreifen. Das vordemokratische Begnadigungsrecht sei aus der charismatischen Fähigkeit des Souveräns legitimiert worden, besser als alle untertänigen Mitmenschen die Wahrheit und Gerechtigkeit zu erkennen. Für solche irrationalen Momente sei in einer modernen demokratischen Gesellschaft kein Raum. Art. 109 HV regele nicht mehr als ein Kompetenz. Daraus allein könne nicht auf rechtliche Unbeschränktheit und Kontrollfreiheit geschlossen werden. Das Gnadenrecht sei ein integrierter Teil der Staatsgewalt. Im Rechtsstaat könne sich diese nur als rechtlich determinierte, in drei Funktionsbereiche aufgeteilte und am Maß des Rechts kontrollierbare Gewalt legitimieren. Der Vollstreckungsverzicht sei Ausübung einer Exekutivfunktion. Das Grundrecht auf einen Rechtsweg gewährleiste einen lückenlosen Rechtsschutz gegen alle Exekutivakte. Jedenfalls fehle es an einem positiven Verfassungssatz für eine solche Gerichtsfreiheit. Das Gebot der Rechtswegausschöpfung stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, weil es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, einen Rechtsweg zu beschreiten, dessen Zulässigkeit zweifelhaft erscheine und von der überwiegenden Meinung sogar verneint werde. Überdies seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG gegeben; denn die Bedeutung der Sache gehe über den Einzelfall hinaus. Für die Zukunft werde auszusprechen sein, welcher Rechtsweg bei Gnadenentscheidungen in Betracht komme. Bei Gnadenentscheidungen der Justizbehörden sei nur der Weg

§ 23EGGVG gegeben.

Gnadenentscheidungen des Ministerpräsidenten könnten jedoch nicht den Anordnungen von Justizbehörden gleichgestellt werden. Sie stellten auch nicht Verwaltungsakte im Sinne der §§ 40 , 42 VwGO dar. Vielmehr müssten sie den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO gleichgeachtet werden, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Hier sei die Grundrechtsklage daher der richtige Weg. Die Grundrechtsklage sei jedoch unbegründet. Alle Ermittlungen, Sachverhaltsaufklärungen und Abwägungen, die für eine willkürfreie Prüfung und rechtsstaatskonforme Bescheidung unerlässlich seien, seien hier vorgenommen worden. Dass die Ablehnung des Gnadengesuchs nicht begründet worden sei, stoße zwar - wie auch die entsprechende Vorschrift des § 18 GnO - auf Bedenken; jedoch sei im Verlaufe des Verfahrens dieser Mangel behoben worden, denn der Antragsteller habe von den für die Ablehnung maßgeblichen Erwägungen durch die Schriftsätze Kenntnis erlangt. Im Übrigen sei den Ausführungen des Ministerpräsidenten hinsichtlich der Begründetheit zu folgen. IV. Der Staatsgerichtshof hat die Strafakten des Schwurgerichtsverfahrens … und die im Zuge des Gnadenverfahrens beigezogenen Akten über frühere Strafverfahren (…), ferner die Gnadenakten des Ministerpräsident, des Justizministers und der Staatsanwaltschaft … sowie die Gefangenenpersonalakten (Vollzugsakten) über den Antragsteller beigezogen. Hinsichtlich der Gnadenakten und der Vollzugsakten haben der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter sich in der Hauptverhandlung mit der Einblicknahme in den Teil des Sachbericht des Berichterstatters begnügt, der die Wiedergabe des Inhalts jener Akten enthält. V. Die Eingabe des Antragstellers stellt sich als eine Grundrechtsklage im Sinne der §§ 45 ff. StGHG dar. Diese Grundrechtsklage ist zulässig. 1.

Art. 131Abs.

3 HV bestimmt das Gesetz, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Diese Bestimmungen sind in den §§ 45 ff. StGHG getroffen worden. Sie sind nach Wortlaut und Sinn so weit gefasst, dass der Staatsgerichtshof nicht genötigt ist, sich zu der in Lehre und Schrifttum umstrittenen Frage nach der Rechtsnatur der Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Ministerpräsidenten zu äußern. Denn für die Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage kommt es auf die Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder einen Regierungsakt handelt, nicht an. Der Antrag zur Verteidigung der Grundrechte kann von jedermann gestellt werden, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei (§ 45 Abs. 2 StGHG). Die Vorschrift enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Grundrechtsverletzung nur dann vor die Staatsgerichtshof geltend gemacht werden dürfe, wenn sie durch einen staatlichen Hoheitsakt oder überhaupt durch Organe oder Behörden des Landes oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt sein soll. Vielmehr ergibt sich aus § 46 Abs. 3 StGHG („Der Antrag ist gegen den zu richten, der das Grundrecht verletzt hat, bei angeblichen Verletzung durch Organe oder Behörden des Landes oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen das Land oder gegen die Körperschaft“), dass auch sonstige Grundrechtsverletzungen jeder Art in Betracht kommen. Kommt es also für die Frage der Zulässigkeit nicht darauf an, wer eine Grundrechtsverletzung begangen haben soll, so kann erst recht die Zulässigkeit der Grundrechtsklage nicht von der Art und Weise abhängigen, in welcher die behauptete Grundrechtsverletzung begangen sein soll. Vielmehr begründet § 45 StGHG ein umfassendes Recht eines jeden Bürgers, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei, den Staatsgerichtshof anzurufen. Dieses universelle Antragsrecht geht wesentlich weiter als Art. 19 Abs. 4 GG, denn jene Vorschrift setzt eine Rechtsverletzung „durch die öffentliche Gewalt“ voraus; das gleiche gilt für § 90 BVerfGG. Erst recht kann es für ein Organ des Landes Hessen keine Tätigkeit und kein Unterlassen geben, die, wenn sie Grundrechte verletzten, nicht mit einer Grundrechtsklage angreifbar wären. An der vom Gesetz geforderten Darlegung hat es der Antragsteller nicht fehlen lassen. Er hat die Grundrechte bezeichnet und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen dargelegt, aus denen sich die Verletzung der Grundrechte ergeben soll (§ 46 Abs. 1 StGHG). 2. Diese Darlegung wäre nur dann nicht schlüssig, wenn die Entscheidung des Ministerpräsidenten auf Ablehnung eines Gnadenerweises (negativer Gnadenakt) eine die Rechtsordnung, also auch die Verfassung nicht berührende Handlung wäre, eine Handlung also, die ihrer Art nach nicht in Grundrechte eines Bürgers eingreifen kann. Das ist jedoch nicht der Fall. a)

Art. 109Abs.

2 HV übt der Ministerpräsident namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Aus dieser Vorschrift ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Gnadenrecht im rechtsfreien, verfassungsfreien oder gerichtsfreien Raum angesiedelt sei. Nach Wortlaut und Sinn stellt sich diese Verfassungsvorschrift als die Zuweisung einer bestimmten Kompetenz an den Ministerpräsidenten dar. Die Ausstattung des Ministerpräsidenten als Staatsorgan mit einer bestimmten Befugnis ist ein rechtlicher Vorgang, dem die Verfassung selbst die ihr immanenten Grenzten setzt. Denn die Verfassung eines demokratischen Rechtsstaates würde sich selbst aufheben oder mindestens in Frage stellen, wenn sie ein Staatsorgan mit der Befugnis zu willkürlichem oder gar menschenrechtswidrigem Handeln ausstattete. Vielmehr folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Hessischen Verfassung, die in ihrem Ersten Hauptteil die Rechte des Menschen und insbesondere die Grundrechte auf Gleichheit und Freiheit als unabänderlich und als unmittelbar bindend für den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung bezeichnet, dass jede Befugnisse, die diese Verfassung einem Staatsorgan erteilt, nur unter Wahrung der unabänderlichen Grundrechte ausgeübt werden darf. Nichts anderes kann für das Gnadenrecht gelten. Dass es „im Namen des Volkes“ ausgeübt wird, bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass der Ministerpräsident bei der Ausübung des Gnadenrechts in einer ebenso engen Verbindung zum Volk als dem Träger aller Staatsgewalt steht wie der Richter, der seinen Urteilsspruch ebenfalls „im Namen des Volkes“ fällt. Dass auch bei der Ausübung des Gnadenrechts - und zwar sowohl bei positiven wie bei negativen Gnadenakten - Grundrechtsverletzungen denkbar sind, zeigen die vom Landesanwalt zitierten hypothetischen - und, wie die Geschichte zeigt, nicht nur theoretischen - Beispiele einer Begnadigung oder Nichtbegnadigung mit dem Motiv, der Gnadenpetent gehöre einer bestimmten Rasse an oder er sei einer bestimmten religiösen oder politischen Überzeugung.

  1. b)Gnadenakte stellen sich im Ergebnis als Verzicht auf den Strafvollzug und damit als Akte der vollziehenden Gewalt dar. Aus Artikel 109 Abs. 2 HV nicht zu entnehmen, dass Gnadenakte eine Sonderstellung unter den hoheitlichen Maßnahmen haben sollten. Sonderbefugnisse, abgeleitet aus einem den drei Gewalten übergeordneten oder sie zusammenfassenden Zentralpunkt staatlicher Macht, haben im konstitutionellen Staat mit seinem Gewaltenteilungssystem keinen Platz. Nur dann, wenn an das Willkürverbot gebundene und gerichtlicher Prüfung unterworfene Gnadenerweise gar nicht denkbar wären, die Entscheidung des Verfassungsgebers, es solle staatliche Gnadenerweise geben, somit praktisch undurchführbar wäre, müsste nach einem Weg zur Überwindung dieses Widerspruchs gesucht werden. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bindung des Gnadenträgers an das Willkürverbot und an die anderen Grundrechte die Möglichkeit zu funktionsentsprechenden Gnadenerweisen beschränken sollte (Knemayer, DÖV 1970, 121 ff.).
  2. c)Auch für eine Gerichtsfreiheit von Gnadenakten ist weder aus Art. 109 Abs. 1 HV noch aus dem Zusammenhang der Hessischen Verfassung etwas zu entnehmen. Abgesehen davon, dass der Gnadenbefugnis durch die Verfassung in Art. 109 Abs. 2 und 3 HV klare Zuständigkeitsgrenzen gesetzt sind, die jedoch ihrerseits nicht den Umkehrschluss zulassen, die in Art. 109 Abs. 1 HV erteilte Gnadenbefugnis sei in der Sache unbegrenzt und erlaube daher auch Willkür, ist es logisch unzulässig, aus der unbeschränkten Übertragung einer Befugnis auf deren sachliche Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit zu schließen. Es ist ferner nicht logisch, von der Ermessensfreiheit der Gnadeninstanz auf ihre Gerichtsfreiheit zu schließen (Bettermann, AöR Band 96, S. 537 ff.). In einem Rechtsstaat gibt es kein unbegrenztes Ermessen bei hoheitlichem Handeln; jedes Ermessen kann missbraucht werden. Besteht aber die denkbare Möglichkeit zum Ermessensmissbrauch, so ist die Verfassung eines Rechtsstaates, der sich insbesondere als Rechtswegestaat manifestiert, sinnvoll nur dahin zu interpretieren, dass der vom Ermessensmissbrauch betroffene Bürger die Möglichkeit zur Verteidigung seiner Grundrechte durch Anrufung des dafür zuständigen Gerichts haben muss. Die Befugnis zur richterlichen Überprüfung von Gnadenakten führt keineswegs zu einem Übergewicht der Judikative gegenüber der Exekutive, sondern fügt sich bruchlos in ein System der Gewaltenverschränkung und Gewaltenbalancierung ein. Denn der Träger des Gnadenrechts hat die Befugnis, die Folgen irreparabler Urteile, die entweder zu einer ungewollten und außergewöhnlichen Härte führen oder deren Unrichtigkeit offenkundig ist, zu mildern oder abzuwenden. Die gerichtliche und auf Fälle der Grundrechtsverletzung beschränkte Kontrolle negativer Gnadenakte ist also nur das Gegenstück des Gnadenrechts (Trautmann, MDR 1971, 173 ff.). Überdies ist zu beachten, dass Entscheidungen über Gnadengesuche stets in einem durch eine Gnadenordnung eingehend durchnormierten Verfahren ergehen (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 IV, Rand-Nr. 27). Mögen auch diese Gnadenordnungen nicht Gesetze im formellen und materiellen Sinne sein, so kommt ihnen doch infolge ihrer ständigen Anwendung in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in ihrer Außenwirkung eine quasigesetzliche Wirkung zu (Trautmann, a.a.O.). Eine durch den Vollzug selbstgesetzter Normen in solcher Weise verrechtlichte Gnade kann insbesondere der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht entzogen sein (Maunz-Sigloch-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum BVerfGG, § 90, Anm. 169). Hierdurch wird nichts daran geändert, dass grundsätzlich niemand ein Recht auf einen Gnadenerweis hat (Bettermann, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band III/2, S. 739). 3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1968 (BVerfGE 25, 32) hindert den Staatsgerichtshof nicht daran, die hier vorliegende Grundrechtsklage des Antragstellers für zulässig anzusehen. Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht.
  3. a)Allerdings steht der Annahme einer auf § 31 BVerfGG beruhenden Bindungswirkung nicht entgegen, dass der Tenor jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts („Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen“) bei isolierter Betrachtung nichts darüber sagt, an welchen Inhalt die Gerichte gebunden sein sollen. Diese von Trautmann (a.a.O., S. 178) vertretene Auffassung ist schon deshalb fehlsam, weil sie jeder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit welcher eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag zurückgewiesen wird, jegliche Bindungswirkung nähme. Eine solche Trennung der Bindungswirkung zwischen stattgebenden und abweisenden Entscheidung wäre jedoch mit dem Wortlaut, erst recht aber mit dem Sinne des § 31 BVerfGG unvereinbar. Vielmehr ist insoweit der Auffassung des Ministerpräsidenten zu folgen, dass sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand bezieht, über den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Diesen Streitgegenstand hat der Ministerpräsident zutreffend als die Feststellung gekennzeichnet, dass Art. 19 Abs. 4 GG für ablehnende Gnadenentscheidungen nicht gilt; oder, konkreter gesagt: als die Feststellung, dass die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die Ablehnung eines Gnadenerweises sei im Verfahrengemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht überprüfbar, nicht auf einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG beruht.
  4. b)Aus dieser Kennzeichnung des Streitgegenstandes des genannten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht folgt jedoch zugleich, dass jene Entscheidung keine Bindungswirkung für das hier vor dem Staatsgerichtshof anstehende Verfahren entfalten kann. Zum einen geht es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Grundrechtsklage nicht um die allgemeine Justitiabilität von Gnadenakten, sondern um deren spezielle verfassungsgerichtliche Überprüfung auf Grundrechtsverletzungen. Über die Frage des Zugangs zur Verfassungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch gar nicht entschieden. Der Zugang zum Staatsgerichtshof des Landes Hessen richtet sich nach anderen Regeln als der Zugang zu den allgemeinen Gerichten (vgl. oben unter V 1). Zum anderen ist es dem Staatsgerichtshof verwehrt, irgendeinen Hoheitsakt am Grundgesetz oder an einer sonstigen Vorschrift des Bundesrechts zu messen (was das Bundesverfassungsgericht getan hat). Vielmehr steht dem Staatsgerichtshof als Prüfungsmaßstab ausschließlich die Hessische Verfassung zur Verfügung. Der vom Hessischen Ministerpräsidenten im Gegensatz zu seiner früheren Auffassung vorgetragenen Meinung, die Verfassungsräume der Länder würden vom Verfassungsraum des Bundes dergestalt überwölbt, dass der Aufnahme der im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte in die Landesverfassung keinerlei materielle Wirkung zukomme, vermag der Staatsgerichtshof nicht zu folgen. Er verbleibt vielmehr bei seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass der Vorrang des Bundesrechts nur für entgegenstehendes, nicht also für übereinstimmendes und für solches Landesrecht gilt, welches dem Bürger ein grundrechtliches „Mehr“ zugesteht (so auch Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 31 Anm. 14). Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, welche Folgerungen sich für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundes- und nach Landesrecht aus der Tatsache ergeben, dass eine bestimmte Rechtssphäre im Grundgesetz und in der Landesverfassung mit parallelen Grundrechtsgarantien ausgestattet ist, offen gelassen (BVerfGE 22, 272). Am wenigsten aber nötigt dieser Fall dazu, in nähere Erörterungen darüber einzutreten, weil es hier gar nicht um die Frage der allgemeinen Justitiabilität und um die Wirkungskreise der allgemeinen Rechtsweggarantie nach Bundesrecht (Art. 19 Abs. 4 GG) und nach Landesrecht (Art. 2 Abs. 3 HV), sondern allein um die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage nach hessischem Verfassungsrecht geht. Art. 131 Abs. 3 HV und §§ 45 ff. StGHG eröffnen hier ein universelles Zugangsrecht, das im Bundesrecht ohne parallele ist und allenfalls in Bayern (vgl. BayVerfGH 18, 140, 146) noch deutlicheren Ausdruck gefunden hat. 4. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller entgegen § 48 Abs. 3 StGHG nicht zunächst den allgemeinen Rechtsweg beschritten hat. Schon im Beschluss vom 16. Dezember 1964 - P.St. 396 - hat der Staatsgerichtshof ausgesprochen, dass es einem Antragsteller, der behauptet, durch die Ablehnung eines Gnadengesuches in seinem Grundrechten verletzt worden zu sein, nicht zugemutet werden kann, zunächst die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeizuführen (vgl. BVerfGE 4, 198; 9, 3 , 7; 10, 300, 308), weil die Zulässigkeit der Anrufung des Oberlandesgerichts

§§ 23ff. EGGVG umstritten ist. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1969 ( BVerf

GE 25, 352 ) hat sich daran im Grunde nichts geändert, mag auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur mit 4 : 4 Stimmen ergangen sein und das Schrifttum sich fast durchweg der Auffassung der dissentierenden Richter des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen haben. Auf die Frage, ob die Grundrechtsklage vor der Erschöpfung irgendeines Rechtswegs schon deshalb zulässig ist, weil die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG), braucht daher hier nicht eingegangen zu werden. VI. Die Grundrechtsklage ist jedoch nicht begründet. 1. Die Ablehnung des Gnadengesuchs ist nicht willkürlich. Insbesondere liegt darin, dass die Vollzugsakten nicht im Zuge des Gnadenverfahrens beigezogen worden sind, kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beiziehung der Vollzugsakten in der Gnadenordnung nicht vorgeschrieben ist. Das Willkürverbot gehört zu den konstituierenden Grundsätzen des Rechts (BVerfG in ständiger Rechtsprechung). Mag es seinen positivrechtlichen Ausdruck in Art. 1 HV und in Art. 3 Abs. 1 und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG gefunden haben, so kann doch nicht gesagt werden, es könne dann nicht verletzt sein, wenn in allen seitherigen Gnadenfällen gleichmäßig vorgegangen worden ist und in keinem Gnadenfall die Vollzugsakten beigezogen worden sind. Denn Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Abgesehen davon, dass es sich bei der Gnadenordnung nicht um ein Gesetz im materiellen und formellen Sinne handelt, würde die Vorstellung, dass ein Normgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten, die in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden ist. Die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann ( BVerfGE 3, 225 , 232). Jedenfalls schließt eine formale Gleichbehandlung aller Betroffenen Willkür noch nicht aus. Das Willkürverbot als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 26, 373) beherrscht auch die Ausübung des Gnadenrechts. Jeder Verurteilte hat das Recht auf eine rechtsstaatskonforme, d.h. nicht-diskriminierende, gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung (so die vier dissentierenden Richter in BVerfGE 25, 352 ). Daher stellt sich die Frage, ob eine gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung ohne die Beiziehung der Vollzugsakten möglich ist. Die Frage ist eng verknüpft mit dem Standort des Strafrechts in unserer Gesellschaft. Mag es auch schwierig sein, hierfür eine einheitliche Formel zu finden, so ist doch nicht zu verkennen, dass neben die Gedanken der Sühne-, der Spezial und der Generalprävention zumindest für den Bereich des Strafvollzugs - und damit auch für die Gnade als Verzicht auf den weiteren Strafvollzug - in zunehmendem Maße die Aufgabe des Staates getreten ist, Maßnahmen der Sozialisation des Straffälligen in Einklang zu bringen mit den unverzichtbaren Maßnahmen zur Sicherung der anderen Bürger, die vor kriminellen Handlungen zu schützen sind. Daher ist für eine gerechte und sachbezogene Gnadenentscheidung wesentlich, ob der Verurteilte potentiell gefährlich und ob seine Einordnung in die Umwelt zu erwarten ist. Eine Entscheidung, welche die zu diesen beiden Punkten gegebenen Erkenntnisquellen nicht voll ausschöpft, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gerecht und sachbezogen zu sein. Zwar ist es denkbar, dass sie im Ergebnis das Richtige trifft; aber auch ein gerechtes Ergebnis kann in einem Rechtsstaat dann nicht befriedigen, wenn es eine Frucht des Zufalls ist. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die Gnadenordnung, so fällt zunächst schon § 5 Abs. 3 auf, wonach „das Gnadenverfahren vertraulich ist und die Gnadenvorgänge nicht der Akteneinsicht unterliegen“. Diese Bestimmung ist verfassungsrechtlich insofern nicht unbedenklich, als sie etwa dazu benutzt werden könnte, jede verfassungsgerichtliche Kontrolle des Gnadenverfahrens unmöglich zu machen. Im konkreten Fall hat der Ministerpräsident dem Staatsgerichtshof den Einblick in die Gnadenakten nicht vorenthalten, weil er ersichtlich von der Annahme ausgegangen ist, die Frage, ob willkürlich gehandelt worden ist oder nicht, könne ohne Einblick in die Gnadenakten nicht zuverlässig beantwortet werden. Nun ergibt die Durchsicht der Gnadenakten zunächst, dass gegen das Gebot des § 11 GnO verstoßen worden ist. Danach hat die Gnadenbehörde alle notwendigen Ermittlungen beschleunigt und möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Hier hat die Staatsanwaltschaft erst nach mehrmonatiger Dauer des Gnadenverfahrens festgestellt, dass sie vergessen hatte, die Vorstrafakten beizuziehen. Jedoch rechtfertigt dieses Versehen noch nicht den Vorwurf der Willkür.

§ 12Abs. 2 Gn

O hat sich der Leiter der Vollzugsanstalt in seiner Stellungnahme über die Persönlichkeit des Verurteilten, seine Führung in der Anstalt, die Wirkung des Vollzugs der Strafe auf ihn sowie über die Möglichkeit, nach der Entlassung Unterkommen und Arbeit zu finden, zu äußern. Eine solche Äußerung vermag jedoch nicht die Erkenntnisse zu ersetzen, die sich aus der Beiziehung und der Durchsicht der Vollzugsakten durch die Gnadenbehörde selbst eröffnen können. Die Vollzugsakten bestehen im Wesentlichen aus Anträgen des Gefangenen und Entscheidungen der Vollzugsanstalt über diese Anträge. Im Verlauf einer längeren Freiheitsstrafe ergeben sich umfangreiche Vollzugsakten; im vorliegenden Fall handelt es sich um vier Aktenbände. Der Leiter einer Vollzugsanstalt ist nicht gehalten, in seiner Stellungnahme zum Gnadengesuch den wesentlichen Inhalt der Vollzugsakten wiederzugeben. Er wäre damit auch überfordert, denn er müsste sich über seine Rolle als der für die Sozialisation Verantwortliche hinausheben und selbstkritisch zu Vorgängen äußern, in denen die Vollzugsanstalt Entscheidungen getroffen hat, die der Sozialisation nicht dienlich waren, weil es beispielsweise an den für eine Sozialisation dienlichen sachlichen und persönlichen Mitteln in der Anstalt gefehlt hat. Auch besteht die Gefahr, dass solche Verurteilte, die sich als Stütze der Anstaltsleitung erwiesen haben, möglicherweise nur deshalb nicht mit einer günstigen Stellungnahme rechnen können, weil der Leiter der Vollzugsanstalt auf eine solche Stütze nur ungern verzichten möchte. Ein unbefangener Dritter kann aus den Vollzugsakten jedenfalls für die Frage der Sozialisation des Verurteilten mehr herauslesen als gerade der Leiter de Vollzugsanstalt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der an sich günstige Bericht des Leiters der Vollzugsanstalt letzten Endes doch nicht zu einer Befürwortung des Gnadengesuchs geführt hat, weil es - nach Diskussion des Falles in der „Beamtenkonferenz“ - einer Versammlung der Vollzugsbeamten - an „Maßstäben fehle, die bei der Begnadigung von lebenslänglich Verurteilten anzulegen“ seien. Solche Maßstäbe zu setzen, ist jedoch nicht Aufgabe der Vollzugsanstalt, sondern allein Aufgabe der Gnadenbehörde. Gleichwohl ist der Vorwurf, die Gnadenentscheidung sei nicht sachbezogen und gerecht getroffen worden, nicht begründet, denn es steht nach dem Inhalt der Gnadenakten fest, dass der Psychologe, der die Aufgabe hatte, zur Frage der Gefährlichkeit des Antragstellers Stellung zu nehmen, vor der Exploration des Antragstellers die Vollzugsakten einer eingehenden Durchsicht unterzogen und deren wesentlichen Inhalt in seinem Gutachten verwertet hat. Durch dieses Verfahren sind die aus den Vollzugsakten gewinnbaren Erkenntnisse durch einen nicht unmittelbar am Strafvollzug Beteiligten zur Kenntnis der Gnadenbehörde gebracht worden.

  1. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 HV ist nicht erkennbar. Die Menschenwürde des Antragstellers ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Ablehnung des Gnadengesuchs ohne Angabe von Gründen und in einem einzigen Satz erfolgt ist. Die Menschenwürde ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Rechtspraxis lässt sich der Inhalt dieses Begriffes am besten negativ vom Verletzungsvorgang her bestimmen. Wenn auch jeder Definitionsversuch naturgemäß simplifizieren muss, so kann doch gesagt werden, dass die Menschenwürde dann verletzt ist, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zu einer vertretbaren Größe herabgewürdigt wird (so Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 Rdnrn. 28). Als typische Verletzungsvorgänge werden in Schrifttum und Rechtsprechung die Folter, die Sklaverei, die Ausrottung ethnischer, nationaler, rassischer oder religiöser Gruppen durch Tötung, Geburtenverhinderung oder Verschleppung, die Unterwerfung unter eine unmenschliche oder erniedrigende Straße oder Behandlung (vgl. Art. 3 der Menschenrechtskonvention), die Brandmarkung, die Verfolgung, die Ächtung, die vollständige Entrechtung, die Vernichtung sogenannten lebensunwerten Lebens, die Veranstaltung von Menschenversuchen genannt. Im Bereich des Strafrechts kann auch die Verhängung einer grausamen und harten Strafe eine Verletzung der Menschenwürde sein; die Entscheidungen BVerfGE 1, 348 und BayVerfGE 8, 57 sprechen generell von „grausamer oder unmenschlicher Behandlung durch eine Behörde“, beschränken das Grausamkeitsverbot somit nicht auf die Strafjustiz (Maunz-Dürig, a.a.O., Randnummer 31, Fußnote 2). Ohne Bedeutung ist es für den vorliegenden Fall, dass der Antragsteller einen Raubmord begangen hat, denn Schutzobjekt ist „der Mensch schlechthin“, also auch der „völlig asoziale“, der „entmenschte“ Verbrecher (den es nach den Erkenntnissen der modernen Kriminalpsychologie gar nicht geben kann) und der völlig Geisteskranke (vgl. Mangoldt-Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Anm. III 3c). Bei der Frage, ob der Bescheid als grausam oder unmenschlich bezeichnet werden muss, ist zwischen der Ablehnung des Gnadengesuches überhaupt und der Form der Ablehnung zu unterscheiden. Der Landesanwalt zieht in Zweifel, ob das Festhalten des Gesetzgebers an der lebenslangen Freiheitsstrafe überhaupt noch mit sozialstaatlichen Strafprinzipien in Einklang steht. Die lebenslange Freiheitsstrafe dürfe nicht „die vom Grundgesetz abgeschaffte Todesstrafe mit anderen Mitteln durch die Hintertür wieder einführen“. Ob aber die Fortsetzung des Freiheitsentzuges bis zur physischen oder psychischen Zerstörung eines Menschen tatsächlich in der Verfassung ihre Legitimation nur noch in den Fällen finden, in denen der Verurteilte wegen fortbestehender krimineller Energie oder konstitutioneller Sozialisationsunfähigkeit sich für eine Wiedereingliederung in die menschliche Gesellschaft als bleibend untauglich erwiesen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Solange der Sühnegedanke und die Prävention das Strafrecht und den Strafvollzug wesentlich mitbestimmen, ist die Ablehnung eines Gnadengesuches nicht schon dann verfassungswidrig, nämlich grausam, unmenschlich und damit ein Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn nur die Fragen nach Sozialisation und potentieller Gefährlichkeit geprüft worden sind. Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung des Gnadengesuches nicht ohne Prüfung der Sozialisationsfrage und der Frage der potentiellen Gefährlichkeit erfolgt. Das Ergebnis dieser Prüfung in der einen oder anderen Richtung zu würdigen, überschreitet die Kompetenz des Staatsgerichtshofes. Denn der Ermessensspielraum, der dem Träger des Gnadenrechts zusteht, ist von Verfassungs wegen weit gespannt. Nur dann, wenn von einer Ermessensausübung schlechterdings überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann, wenn also die getroffene Entscheidung evident fehlsam ist, könnte sie als Verletzung der Menschenwürde der Aufhebung unterliegen. Hier hat der Justizminister in seinem Vorschlag an den Ministerpräsidenten aus einer Reihe von im einzelnen aufgeführten Gründen, insbesondere aus Reaktionen des Antragstellers geglaubt feststellen zu können, die Frage der potentiellen Gefährlichkeit sei nicht eindeutig zu verneinen. Eine prognostische Beurteilung ist stets risikobehaftet. Daher kann die aus solcher Erwägung erfolgte Ablehnung des Gnadengesuches nicht als grundrechtswidrig beanstandet werden. Der Umstand, dass die Ablehnung erst mehr als sechzehn Monate nach der Anbringung des Gnadengesuches erfolgt ist, stellt zwar einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 11 GnO dar. Nach einer so langen Dauer des Verfahrens musste die Ablehnung vom Antragsteller doppelt hart empfunden werden. Jedoch ist kein Anhaltspunkt aus den Gnadenakten dafür ersichtlich, dass es sich hier um eine vom Träger des Gnadenrechts gewollte und bewusst praktizierte Rücksichtslosigkeit handelt. Eine Grundrechtsverletzung scheidet daher insoweit auch aus; allerdings hätte eine solche Verfahrensverzögerung unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Menschenwürde dazu Anlass geben soll, den Bescheid selbst seiner Form und seinem Inhalt nach so zu formulieren, dass jede unnötige Verletzung des Antragstellers vermieden wird, die längere Zeit hindurch zu einer ernsten Selbstmordgefahr beim Antragsteller geführt hat. Dass der Träger des Gnadenrechts, nämlich der Ministerpräsident, der sich das Begnadigungsrecht gegenüber lebenslänglich Verurteilten vorbehalten hat, nicht selbst das Wort an den Antragsteller gerichtet, sondern ihn durch die örtliche Staatsanwaltschaft hat bescheiden lassen, kann zwar von einem Strafgefangenen, dem ein für ihn so eminent wichtiger Akt, der noch zudem nach der Verfassung „im Namen des Volkes“ ausgeübt wird, ohne Unterschrift des Gnadenberechtigten formlos ausgefolgt wird, als Missachtung empfunden werden. Gleichwohl reicht diese Art des Bescheides nicht aus, um den Tatbestand einer Verletzung der Menschenwürde zu erfüllen. Mag auch der Antragsteller aus seiner psychologischen Situation heraus den lakonischen Bescheid als grausam empfunden haben, so darf doch andererseits nicht verkannt werden, dass es hier auf objektivierte Begriffe, nicht aber auf eine situationsbedingte außergewöhnliche Empfindlichkeit ankommt. Sozialpädagogisch könnte es auch zweckmäßiger gewesen sein, bei der Ablehnung des Gnadenerweises zum Ausdruck zu bringen, dass sie „nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände“ erfolgt sei, ferner dass der Antrag als „zur Zeit unbegründet“ zurückgewiesen werde oder ähnliches, was die Hoffnung auf eine spätere Begnadigung nicht vernichtete. Jedoch wäre es eine Überspannung des unbestimmten Begriffes der Menschenwürde, wenn jede Ungeschicklichkeit und Unzweckmäßigkeit bereits mit dem Verdikt eines Verfassungsverstoßes belegt würde. Was schließlich das Fehlen einer Begründung des negativen Gnadenaktes betrifft, so liegt auch insoweit keine Grundrechtsverletzung vor. Jedermann, auch der Strafgefangene, erkennt, dass die Gnadenentscheidung stets von Prognosen abhängt, und jedermann weiß, dass solche Prognosen stets mit Unsicherheitsfaktoren behaftet sind, wenn es sich um menschliches Verhalten handelt. Damit hängt es eng zusammen, dass jede Gnadenentscheidung, mag sie positiv oder negativ sein, von komplexen Erwägungen abhängt, die in allen ihren Verästelungen nie vollständig dargestellt werden können. Das hat zur Folge, dass jede Benennung von Gründen zwangsläufig unvollständig sein muss, ja, dass sogar die Gewichte der einzelnen Teilgründe sogleich unzulässig verschoben werden würden, wenn nur ein Teil dieser Gründe formuliert, ein anderer Teil aber nicht genannt würde. Hier sei vor allem auf einen Gesichtspunkt hingewiesen, der besonders schwer formulierbar ist: Wie soll in Fällen der Mittäterschaft - wie hier - verfahren werden, wenn die Sozialisation bei einem der Mittäter nachhinkt? Der Versuch, den Gleichheitssatz zu praktizieren, kann in solchen Fällen zum Aufschub der Freilassung führen, ohne dass der wahre Grund genannt werden dürfte, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der in seiner Sozialisation (vielleicht schuldlos) nachhinkende Mittäter dies erfährt und dadurch um so empfindlicher zurückgeworden wird. Dass die Überprüfbarkeit eines Gnadenaktes darunter leider, muss im Hinblick auf den Zweck des Vollzuges in Kauf genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass auch ein nicht näher begründeter ablehnender Gnadenakt gerichtlich nachgeprüft werden kann und dem Gericht - in einer noch regelungsbedürftigen Weise - die Einsicht in die Gnadenakten eröffnet wird. Nach alledem war keine Grundrechtsverletzung des Antragstellers durch die Ablehnung des Gnadenerweises festzustellen. VII. Nach Schluss der Hauptverhandlung hat der Hessische Ministerpräsident schriftsätzlich mitgeteilt, dass er am
  2. Oktober 1973 die gegen den Antragsteller und seinen Mittäter erkannten lebenslangen Freiheitsstrafen im Gnadenwege in zeitige Freiheitsstrafen umgewandelt und den ab
  3. April 1974 verbleibenden Strafrest auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt habe. Damit, so meint er, sei die Beschwer für den Antragsteller entfallen und für eine Entscheidung auf die Grundrechtsklage kein Raum mehr. Der Landesanwalt hat dieser Auffassung widersprochen. Weder Beschwer noch Rechtsschutzbedürfnis seien entfallen, zumal es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankomme und dem Verfahren überdies grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Antragsteller hat sich dem angeschlossen. Die Verfahrensbeteiligten haben über die Rechtsfrage noch weitere Schriftsätze gewechselt. Indes sieht sich der Staatsgerichtshof nicht in der Lage, irgendwelche Tatsachen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, die erst nach dem Schluss der Hauptverhandlung geschehen und vorgetragen sind. Im Urteil vom
  4. Juni 1971 - P.St. 602 , 603, 604 und 607 - hat der Staatsgerichtshof erkannt, dass das Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Grundrechtsklage bei einer Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandlung noch am Schluss dieser Verhandlung, bei einer Entscheidung durch Beschluss noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegeben sein muss. Diese Auffassung hat der Staatsgerichtshof erneut im Beschluss vom
  5. Juli 1972 - P.St. 623 - ausgesprochen. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung Abstand zu nehmen. Dass es bei einer Entscheidung durch Beschluss für das Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 92; 21, 143). Dass es bei Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandlung auf das Ende der Hauptverhandlung ankommt, folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 StGHG. Danach finden, soweit das Gesetz über den Staatsgerichtshof nichts anderes bestimmt, auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung.

§ 264St

PO ist Gegenstand der Urteilfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie „ sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“. In gleicher Weise fällt auch der Staatsgerichtshof sein Urteil auf Grund einer Beratung, die sich regelmäßig an die Hauptverhandlung unmittelbar anschließt (§ 21 Abs. 2 StGHG). Dass die Verkündung nicht ebenfalls sich unmittelbar an die Hauptverhandlung und Beratung anschließen kann, beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 2 StGHG. Danach sind das Erkenntnis und seine Gründe vor der Verkündung schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Diese Frist zwischen der Beratung des Urteils und seiner Verkündung eröffnet den Verfahrensbeteiligten nicht die Möglichkeit, neue Tatsachen vorzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG. Permalink: https://openjur.de/u/287661.html ( https://oj.is/287661 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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