G -- festgestellt. Dieser Plan sah im Knotenpunktsbereich den vierspurigen Ausbau aller Straßen und weitgehend kreuzungsfreies Abbiegen in alle Richtungen vor. Die Rechtswirksamkeit des nach den Angaben der Antragsgegnerin bis zur Rücknahme einer anhängigen Klage am 10. November 1982 nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses wurde mit Beschluß vom 22. Oktober 1987
G bis zum Ablauf des
NatG --. Zugleich beschloß sie, den Planentwurf öffentlich auszulegen und -- wenn sich aus der Anhörung der Träger öffentlicher Belange keine wesentlichen Änderungen ergeben sollten -- den Bebauungsplanentwurf nach § 2 a
NatG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 und 6 BBauG nahm die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D -- BFN -- am 22. Oktober 1985 u.a. wie folgt Stellung: Es bleibe festzustellen, daß für die geplante Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Diese würde für eine vernünftige Verkehrskonzeption und für eine umweltverträgliche Planung sorgen. Abgesehen von Alternativmöglichkeiten müsse dabei auch die Möglichkeit einer Null-Lösung in Betracht gezogen werden. Es müsse die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gefordert werden, da sich die Beeinträchtigungen, die sich aus der geplanten Maßnahme ergäben, in dem engen Rahmen des Bebauungsplans nicht ausgleichen ließen. Die im Landschaftsplan dargestellte "Ausgleichsfläche" könne nicht als ausreichender Ausgleich im Sinne des HeNatG akzeptiert werden.
NatG solle die Ersatzmaßnahme im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem werde hier kein "Ausgleich" vorgesehen, da es sich bei der angesprochenen Fläche um ein Gebiet handele, das bereits relativ extensiv genutzt werde und mit einigen erhaltenswerten Gehölzen ausgestattet sei. Nach weiteren Anmerkungen zu einzelnen Punkten des Landschaftsplanes kommt die Stellungnahme zu dem Ergebnis, daß keine ausreichende landschaftsplanerische Bewertung der geplanten Maßnahme erfolgt sei. Bei dem betroffenen Gebiet handele es sich um einen äußerst sensiblen Landschaftsbereich mit großflächiger extensiver Grünlandnutzung, erhaltungswerten Streuobstbeständen und auch sonstigem erhaltungswerten Gehölzbestand, sowie zwei Gewässerläufen. Dieser strukturreiche Landschaftsteil, der eine hohe Grenzliniendiversität aufweise, liege zudem in ortsnaher Lage, habe also eine große Bedeutung als Naherholungslandschaft. Einem potentiellen Eingriff in dieses -- weitgehend intakte -- System, müsse eine weitreichende Untersuchung im Sinne der o. g. Ausführungen vorausgehen. Es müsse in diesem besonderen Fall auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden werden, um den Ansprüchen des § 4 HeNatG bzw. den Grundsätzen und Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
SchG und § 1 HeNatG gerecht werden zu können. Gegen die vorliegende Straßenplanung bestünden deshalb -- nach wie vor -- erhebliche Bedenken. Am
G sei als Stellungnahme
NatG anzusehen. Es müsse ausdrücklich festgehalten werden, daß der integrierte Landschaftsplan die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
NatG nicht erbringe. Unter dem 20. August 1987 beschloß die Stadtverordnetenversammlung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, zur Stellungnahme der BFN dahingehend, daß sich aus dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan im einzelnen ergebe, weshalb die geplante Baumaßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls objektiv vernünftigerweise geboten sei und welche Belange in die Abwägung eingingen. Die Gründe seien: Bedürfnis nach Beruhigung von Wohngebieten, nach Sicherheit (Schließung von Bahnübergängen), Anbindung von Gewerbegebieten an das regionale Straßennetz, Abbau von Verkehrsstaus. Durch Bestandsaufnahme der Verkehrssituation und durch das Setzen von Zielen in der Stadtentwicklungs- und generellen Verkehrsplanung habe auch die geforderte Prüfung der sog. Null-Lösung stattgefunden. Der Forderung
NatG sei durch die Darstellung der örtlichen Erfordernisse in Text, Karte und Erläuterungsbericht des Landschaftsplanes Rechnung getragen. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß
NatG im Einzelfall bei Abwägung der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an die Natur Eingriffe in die Landschaft zugelassen seien. Die Stadtverordnetenversammlung hat jeweils (in ihren Sitzungen vom
GB -- in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie den Bebauungsplan als Satzung
GB. Unter dem 22. Oktober 1987 legte die Antragsgegnerin dem Regierungspräsidenten in D den Bebauungsplan im Rahmen des Anzeigeverfahrens
GB vor. Im Vorlageschreiben heißt es weiter wie folgt:"Außerdem legen wir den Bebauungsplan entsprechend § 4 Abs. 3 Hessisches Naturschutzgesetz sowie zur Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 Landschaftsschutzverordnung Taunus vor." In einer Besprechungsrunde beim Regierungspräsidenten in D am
GB bekanntgemacht. Unter dem 21. April 1989 erließ der Regierungspräsident in D eine innerdienstliche Entscheidung, derzufolge der Neubau der Landesstraße ... zwischen Bau-km ca. 1 + 000 und Bau-km ca. 1 + 600 landschaftsschutzrechtlich genehmigt werde. Der Bereich umfasse den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154 der Stadt O, soweit dieser Bebauungsplan Flächen des Landschaftsschutzgebiets "Taunus" mit einbeziehe. Weiter heißt es in der Entscheidung: Die Genehmigung wird unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt: 1. Die nachstehend genannten Planunterlagen werden Bestandteil dieser Genehmigung
G Die Wohnbebauung entlang der Straße ist durch passive Schallschutzmaßnahmen vor Immissionen zu schützen bzw. sind solche Immissionen zu mindern. Grundlage für diese Schutzmaßnahmen sind:
G durch Festsetzungen geregelt." Entlang des nordwestlich vom Knotenpunkt B-mühle gelegenen Teils der L ... neu ist gegenüber der in nordöstlicher Richtung angrenzenden Bebauung, zu der auch die Grundstücke der Antragsteller gehören, eine Schallschutzwand (2,50 m Höhe) vorgesehen. Der für das nordwestlich angrenzende vorhandene Baugebiet, zu dem die Grundstücke der Antragsteller gehören, aufgestellte Bebauungsplan Nr. 23 C 1 weist seinen Geltungsbereich als Mischgebiet mit den Festsetzungen 0,4, 1,0 und geschlossener Bauweise aus. Am
VO Taunus zu versagen gewesen. Das Straßenbauvorhaben schädige im Sinne von § 3 Abs. 1 LSchVO Taunus die Natur, es beeinträchtige den Naturgenuß und verunstalte das Landschaftsbild. Durch Auflagen und Bedingungen könnten diese Wirkungen nicht vermieden werden. Es könne auch nicht durch Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege im Sinne von § 3 Abs. 6 LSchVO Taunus sichergestellt werden, daß keine erheblichen Beeinträchtigungen zurückblieben. Durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan werde belegt, daß bei Beendigung der Maßnahme erhebliche Beeinträchtigungen zurückbleiben würden. In den Überlegungen zur Abwägung der Ziele des Straßenbaus mit den Belangen der Ökologie heiße es in der Begründung des Bebauungsplans: Die Ergebnisse einer Reihe von Untersuchungen hätten gezeigt, "daß nach dem Eingriff in die Landschaft keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zurückblieben und daß das spätere Landschaftsbild als "landschaftsgerecht wiederhergestellt angesehen werden kann". Diese Bewertung werde zwar durch die "ökologische Risikobeurteilung" des Büros E & Partner vom März 1987 gestützt. Zu den eindringlichen Bedenken, die die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D im Aufstellungsverfahren vorgetragen habe, stehe sie allerdings in deutlichem Widerspruch. Mit Rücksicht darauf hätte der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz mindestens
1 des Hessischen Naturschutzgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu der "ökologischen Risikobeurteilung" gegeben werden müssen. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin ein Privatgutachten in Auftrag gegeben habe, zeige, daß sie sich selbst nur in begrenztem Maße zur Beurteilung der Fragen des § 6 HeNatG in der Lage sehe. Die "ökologische Risikobeurteilung" enthalte eine Vielzahl neuer Gesichtspunkte, die in den Stellungnahmen der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz noch nicht berücksichtigt seien. Die Antragsgegnerin habe deshalb allen Anlaß gehabt, diese zu einer ergänzenden Äußerung aufzufordern. Mit Rücksicht auf die eigene begrenzte Sachkompetenz sei eine solche ergänzende Prüfung durch den fachlich zuständigen Träger öffentlicher Belange notwendig. Im übrigen sei die Realisierung des Straßennetzes, das der Prognoseberechnung über die Verkehrsbelastung zugrunde liege, in keiner Weise gesichert. Als Folge der Planungen im Bebauungsplan Nr. 154 sei laut Begründung die Festsetzung erhöhter passiver Schallschutzvorkehrungen für die angrenzende Wohnbebauung erforderlich. Dies geschehe nicht durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 154, sondern durch einen weiteren Bebauungsplan Nr. 23 C 1. Eine solche Trennung notwendiger Folgemaßnahmen von der Straßenplanung selbst werde dem Gebot der umfassenden Problembewältigung nicht gerecht. Die im Bebauungsplan Nr. 154 ausgewiesene Planung sei in ihrem rechtlichen Bestand von den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 23 C 1 unabhängig. Ein Bebauungsplan müsse selbst die Folgen bewältigen, die bei seiner Verwirklichung zu erwarten seien. Er dürfe nicht Teile der notwendigen Konfliktbewältigung auf andere Pläne abwälzen. Auch ein Planfeststellungsbeschluß hätte die Schallschutzvorkehrungen selbst enthalten müssen (§ 34 Abs. 2 HStrG). Für einen Bebauungsplan könne nichts anderes gelten. Die Festsetzungen unter Ziffer 2 des Bebauungsplans über passive Schallschutzmaßnahmen
G seien gegenstandslos, weil "Wohnbebauung entlang der Straße" vom Geltungsbereich des Bebauungsplans überhaupt nicht erfaßt werde. Abgesehen davon seien sie nicht hinreichend bestimmt. Auch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 23 C 1, in dem pauschal auf DIN-Normen und das Schallgutachten vom
2 entzogen gewesen. Dies gelte zumindest für den Straßenteil, durch den die Antragsteller betroffen seien. Nur der Straßenast, der sich in Verlängerung der N Straße über die B mühle und den dort verlaufenden Mühlgraben hinausbewege, befinde sich im Außenbereich. Die Landschaftsschutzverordnung werde durch die geplante Straßentrassierung nicht betroffen, so daß demzufolge auch vorab keine dementsprechende Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung erforderlich gewesen wäre. Sie lasse selbst eine Reihe von Baumaßnahmen in ihrem Geltungsbereich zu, die in ihr Bestand haben könnten, ohne daß deswegen der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung geändert werden müsse,
3 zähle zu derartigen Maßnahmen auch der Neu- und Ausbau klassifizierter Straßen und sonstiger Verkehrsanlagen. Um eine solche klassifizierte Straße handele es sich aber gerade im vorliegenden Fall. Die geplante Straße werde die Bezeichnung L ... tragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
NatG zwischen der BFN und dem Regierungspräsidenten in D als Aufsichtsbehörde der Planungsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Verletzung von Rechtsnormen getroffen worden. Die Antragsgegnerin tritt der Auffassung, die Realisierung des der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Straßennetzes sei rechtlich nicht gesichert, entgegen. Für die Beeinträchtigungen der Grundstücke sei neben der Zusage über den Einbau von Schallschutzfenstern ein gewisser Wertausgleich in Form einer höher zugelassenen Ausnutzung der Grundstücke im Bebauungsplan Nr. 23 C 1 gewährt worden. Es gebe keinen Rechtssatz, der vorschreibe, daß alle planungsrechtlich relevanten Konflikte eines Plangebiets auch in dem diesbezüglichen Bebauungsplan bewältigt werden müßten. Es sei durchaus zulässig und teilweise sogar erforderlich, Teile der Konfliktpotentiale in parallellaufenden oder sich anschließenden Planverfahren zu lösen ( BVerwGE 69, 30 ff <32>). Im zur Beurteilung anstehenden Fall seien die beiden Bebauungspläne zeitlich streng parallel aufgestellt. In Text und Plänen würden jeweils wechselbezügliche Hinweise gegeben. Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor:
VO Taunus sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG (nunmehr § 30 Abs. 1 BauGB) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 BBauG (nunmehr BauGB). Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13.03.1989 ( 4 TH 2205/87 -- HessVGRspr. 1989, 69 = RdL 1989, 247) ausgeführt hat, ist die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung u.a. durch Herausnahme des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BBauG aus dem durch die Beschreibung der Außengrenzen des Landschaftsschutzgebietes bezeichneten größeren Gebiet nach der Änderung des § 30 im Baugesetzbuch auf die dem § 30 BBauG zur Zeit des Inkrafttretens der Landschaftsschutzverordnung gleichkommende Regelung des § 30 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Nach dieser Vorschrift ist ein qualifizierter Bebauungsplan einer, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Die Frage, ob ein Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält, die Qualität eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans hat, beantwortet sich nach der gesetzlichen Regelung eindeutig im erstgenannten Sinn, da ihm Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung fehlen. Mit Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind für die Bebauung vorgesehene Flächen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO) und über das Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen über das Maß der Nutzung der einzelnen Grundstücke insbesondere durch Gebäude i.S. der §§ 16 ff. BauNVO gemeint (vgl. Schlichter, Berliner Kommentar z. BauGB, § 30 Rn 2). Für diese Auslegung spricht auch die Verweisung in § 1 Abs. 2 LSchVO Taunus auf das BBauG, die der sinnvollen Abgrenzung ihres Geltungsbereichs dienen soll, nämlich der Ausgrenzung der als innerörtlich geltenden Flächen. Für diese Abgrenzung gibt die bloße Festsetzung von Verkehrsflächen regelmäßig nichts her. Lediglich im Einzelfall, wenn die Verkehrsfläche unmittelbar an die Ortslage anschließt, könnte mit dem Bau einer Straße faktisch die Verschiebung der Grenze der bebauten Ortslage zum Außenbereich verbunden sein. Bei dem Bebauungsplan Nr. 154 handelt es sich nach alledem nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan. Nur im Geltungsbereich eines derartigen Plans wäre nach der Rechtsprechung des 3. Senats eine Landschaftsschutzverordnung durch den zuständigen Normgeber zunächst insoweit aufzuheben, als sie von dem Plan und seiner Durchsetzung betroffen wird (Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 -- 3 UE 1870/84 -- Agrarrecht 1989, 255 = ESVGH Bd. 38, 310 = NuR 1989, 87; dazu BVerwG, B. v. 28.11.1988 -- 4 B 212.88 -- BRS 48 Nr. 17 = NuR 1989, 225 = NVwZ 1989, 662 = UPR 1989, 112). Auf die Verkehrsfläche Umgehung W kommen die besonderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen für Landschaftsschutzgebiete zur Anwendung. Nach § 3 Abs. 2 LSchVO Taunus besteht für alle Maßnahmen, die u. a. den Charakter eines Gebietes verändern oder das Landschaftsbild beeinträchtigen, ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den genehmigungspflichtigen Tatbeständen gehören nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 LSchVO Taunus bauliche Maßnahmen aller Art, also auch das geplante Straßenbauprojekt. Der Neu- und Ausbau klassifizierter Straßen oder sonstiger Verkehrsanlagen gehört
VO Taunus zu den Maßnahmen, die
VO Taunus der vorherigen Genehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde bedürfen. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs. 5 und 6 LSchVO Taunus geregelt. Danach ist die Genehmigung für die geplante Maßnahme insbesondere zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vor dem Beschluß des Bebauungsplans als Satzung (§ 10 BauGB) Voraussetzung für dessen Rechtswirksamkeit. Wie dargelegt, fordert die LSchVO die vorherige Genehmigung der geplanten Maßnahme (§ 3 Abs. 2, Abs. 6 LSchVO Taunus). Der Begriff der Maßnahme, der in der Verordnung jeweils alternativ zu dem der Handlung verwendet wird, ist im umfassenden Sinne einer einseitigen verbindlichen Regelung flächenbezogener Art zu verstehen (vgl. die Verwendung des Begriffs in der Definition des Verwaltungsaktes in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG -- und im Zusammenhang damit bei Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage § 46 Anm. I C, § 47 IX b). Genehmigungspflichtiger Tatbestand ist die Straßenplanung selbst, nicht erst die Ausführung des Straßenbauprojekts. Die Regelung gewährleistet, daß -- sollte das Vorhaben nach § 3 LSchVO Taunus landschaftsschutzrechtlich genehmigungsfähig sein -- gegebenenfalls durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt ist, daß unverzüglich Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftspflege durchgeführt werden, sodaß bei Beendigung der Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen zurückbleiben (§ 3 Abs. 6 LSchVO Taunus). Das heißt, die Genehmigung der geplanten Straßenbaumaßnahme kann mit Auflagen verbunden sein, deren Verwirklichung nur durch die Änderung oder Ergänzung des die Verkehrsfläche festsetzenden Entwurfs des Bebauungsplans zu erreichen ist, der als Satzung beschlossen wird. Darin zeigt sich einer der Unterschiede zwischen der Straßenplanung auf der Grundlage einer Fachplanung nach dem Straßengesetz und der Ausweisung einer Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Im ersten Fall ersetzt der Planfeststellungsbeschluß aufgrund seiner Konzentrationswirkung (vgl. § 34 Abs. 1 HStrG) u.a. auch die nach der Landschaftsschutzverordnung notwendige Genehmigung. In diesem Fall müssen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes allerdings so in die planerische Abwägung eingestellt werden, daß sie auch den besonderen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines Plangebiets durch die Einbeziehung in eine Landschaftsschutzverordnung ergeben. Für eine planfestgestellte Straßenplanung ist deshalb im Zeitpunkt der Planfeststellung ihre Vereinbarkeit mit den Belangen des Landschaftsschutzes im Falle einer abwägungsfehlerfreien Planung gesichert (vgl. Hess.VGH, U.v. 05.05.1987 -- 2 UE 465/86 -- im Falle einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung). Diese Wirkung hat der Bebauungsplan vorliegend nicht; es bedarf deshalb der vorherigen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung, die die nach § 6 Abs. 1 HeNatG erforderliche Eingriffsgenehmigung nach nach den §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 2 HeNatG einschließt (vgl. Hess VGH, U. v. 09.03.1989 -- 3 UE 801/86 = NVwZ -- RR 1989, 468 = RdL 1989, 175). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wurde das
VO Taunus erforderliche Genehmigungsverfahren durch den in die Anzeige
GB vom 22.10.1987 aufgenommenen Antrag auf Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 LSchVO Taunus weder rechtzeitig eingeleitet, geschweige denn ordnungsgemäß durchgeführt.
1, Art. 12 § 4 des Gesetzes zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz vom 29.03.1988 (GVBl. I S. 130) erfolgte die Eingliederung der bis dahin zuständigen Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D in den Regierungspräsidenten D erst mit Wirkung vom 01.04.1988 und damit nach Abschluß des Anzeigeverfahrens
GB mit Verfügung des Regierungspräsidenten vom 20.01.
NatG haben u. a. die Gemeinden die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die gegenüber der zuständigen Behörde, hier -- wie dargelegt -- der BFN, bestehende Anhörungspflicht besteht selbständig neben den Beteiligungsvorschriften für die Träger öffentlicher Belange nach Bundesrecht (vgl. § 4 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB) und neben dem Sonderfall des § 4 Abs. 3 HeNatG. Deshalb kann dahingestellt bleiben, welche Folgen eine Verletzung des Beteiligungsgebotes des § 4 Abs. 3 HeNatG gegenüber der oberen Naturschutzbehörde bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Hinblick auf das Integrationsgebot der Landschaftspläne in die Bauleitpläne auf den Bestand des Bebauungsplans hat (vgl. § 4 Abs. 2 HeNatG; vgl. Hess. VGH, B. v. 25.01.1988 -- 3 N 13/83 -- ESVGH Bd. 38, 135 = HSGZ 1988, 130 = NuR 1988, 298). Allerdings ist die BFN als Träger öffentlicher Belange
GB zweimal gehört worden. Die Antragsgegnerin hätte der BFN jedoch nicht nur über die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über ihre Bedenken und Anregungen, sondern darüberhinaus auch über die Auftragsvergabe für ein Umweltverträglichkeitsgutachten und später über das Gutachten selbst Mitteilung machen müssen. Der zuständigen Naturschutzbehörde muß das zum Zeitpunkt der Beschlußfassung angefallene einschlägige Material vorgelegen haben. Um derart erhebliches Material handelt es sich bei dem vom Büro E im März 1987 vorgelegten Gutachten zur ökologischen Risikobeurteilung. Die Auftragsvergabe für das Gutachten ist nicht nur offensichtlich auf die durchgehende Forderung der BFN nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung zurückzuführen. Sein Ergebnis hat auch Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan gefunden, in der ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Die Übergabe des Gutachtens an die BFN nach dem Satzungsbeschluß und zwar -- wie hier geschehen -- die Übergabe von zwei Umweltverträglichkeitsstudien zu zwei Bebauungsplänen am 23.12.1987 zur Prüfung unter Fristsetzung bis zum 15.01.1988 -- vermag die mit der Verletzung des Beteiligungsgebots des § 2 Abs. 1 HeNatG verbundenen Rechtsfolgen nicht auszuräumen. Eine Stellungnahme der BFN nach Satzungsbeschluß hätte lediglich eine Verletzung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber der höheren Verwaltungsbehörde belegen können, jedoch nicht mehr Eingang in das insoweit abgeschlossene Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans gefunden (zu den Anforderungen, die an die Gewährung der Gelegenheit zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung vor der abschließenden Entscheidung über ein Vorhaben im Rahmen des Einsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 BNatSchG zu stellen sind, vgl. Hess. VGH, B. v. 11.07.1988 -- 2 TH 740/88 -- NuR 1989, 263 ff.). Der Bebauungsplan ist aus den vorstehend genannten Gründen wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften nichtig (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB). -- Das gilt im Hinblick auf die zentrale Lage der vom Fehlen der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung betroffenen Flächen auch insoweit für den gesamten Plan. Da ein selbständig zu verwirklichender Teil des Bebauungsplans nicht verbleibt, hat auch dieser Fehler im Aufstellungsverfahren bereits die Nichtigkeit des gesamten Plans zum Ergebnis. -- Als sonstige Rechtsvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB kommen auch Regelungen des Landesrechts in Betracht. Einen Rechtssatz, der für das Landschaftsschutzrecht eine Ausnahme vorsieht, enthält das Bundesrecht nicht (BVerwG, B. v 28.11.1988 -- 4 B 212.88 -- = BRS 48 Nr. 17 = UPR 1989, 3). Es handelt sich bei den festgestellten Verstößen auch nicht um die Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans im Sinne des § 214 BauGB, die nach Maßgabe der Vorschrift in bestimmten Fällen unbeachtlich ist, sondern -- wie dargelegt -- um die Verletzung von Vorschriften des landesrechtlichen Landschaftsschutzrechts. Der Sachvortrag der Beteiligten und die Aufstellungsunterlagen geben im Hinblick auf das weitere Verfahren Anlaß zu folgenden Bemerkungen außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe: Der Bebauungsplan ist nicht auch deshalb unwirksam, weil die Straßenplanung im vorliegenden Fall durch Bebauungsplan erfolgt und nicht erneut durch einen planfestgestellten Plan nach Straßenrecht, hier im Hinblick auf die beabsichtigte wesentliche Änderung von Straßen für den überörtlichen Verkehr durch die Verknüpfung zweier Landesstraßen (L ... und L ...)
G --. Bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen ist die Planfeststellung verbindlich vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz -- FStrG --, § 33 Abs. 1 HStrG). Bebauungspläne können die Planfeststellung ersetzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG, § 33 Abs. 2 HStrG). Straßen können statt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses auch auf Grund eines
GB Verkehrsflächen festsetzenden Bebauungsplanes, sogar im Wege sogenannter "isolierter Straßenplanung" gebaut werden (BVerwG, Beschluß vom 07.09.1988 -- 4 N 1.87 -- BRS 48 Nr. 15 m.w.N.). Der in dieser Entscheidung vorausgesetzten Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren (vgl. dazu im einzelnen Fickert, BauR 1988, 678 ff.; kritisch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.1988, a.a.O. , auch Geiger, Bay.VBl. 1989, 89 f.), stehen Besonderheiten der Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen den planungsrechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung unwirksam ist, weil der Plan die von ihm aufgeworfenen Probleme nicht selbst löst. Es wird die Auffassung vertreten, daß es in Fällen, in denen eine Straße durch bebautes Gelände führt, bei ordnungsgemäßer Abwägung notwendig ist, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen (OVG Lüneburg, U. v. 24.05.1984 -- 6 C 15/83 -- NVwZ 1986, 53 unter Berufung auf BVerwG, DVBl. 1971, 746 <750> und BVerwGE 47, 144 <153>; offengelassen BVerwG, B. v. 07.09.1988, a.a.O ). Das gilt hier gegenüber der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 C 1. Die Antragsgegnerin hat ein aufeinander bezogenes Geflecht von aktivem Lärmschutz im Bebauungsplan Nr. 154 für Häuser außerhalb des Plangebietes sowie passive Lärmschutzmaßnahmen im benachbarten Baugebiet gegenüber der Straßenplanung vorgesehen. Auch insoweit ist die Konfliktbewältigung bei der mit der Straßenplanung einhergehenden Lärmbeeinträchtigung bei der Frage des zu wählenden Planungsinstruments zu bedenken. Bezüglich der gewählten Zumutbarkeitsgrenze für Verkehrsgeräusche im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis von Verkehrsanlagen und betroffenen Anliegern bestehen Bedenken im Hinblick darauf, daß den Festsetzungen nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht der tatsächlich bestehende Gebietscharakter zugrundeliegt, sondern das Gebiet wegen der zu erwartenden Schallbelastung als Mischgebiet betrachtet wurde (BVerwGE 77, 286 ff.). Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis braucht im übrigen den von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehlern nicht nachgegangen zu werden, da die Abwägung im Falle einer Fortführung der Planung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der erneuten Beschlußfassung vorliegenden maßgeblichen Abwägungsmaterials erneut vorzunehmen sein wird. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/289374.html ( https://oj.is/289374 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.