Gründe I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens der Antragsteller ( 4 N 4122/87 ) ist der Bebauungsplan der Stadt W. 40 - M-acker - Bürgerzentrum -, beschränkt auf die als Kerngebiet ausgewiesene Te
§ 2Abs. 5 BBau
G). Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche eigenständige Verfahrensbeteiligung des Magistrats nicht begründet. Die Gemeinden, nicht einzelne Organe, verwalten, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 137 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV -, § 2 HGO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden örtlichen Wirkungskreis kann eine Gemeinde durch die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde in ihrem Aufgabenbereich berührt und insbesondere in ihrer Planungshoheit eingeschränkt sein. Dies löst ggfs. die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung in einem Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen, wenn sie durch einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde in eigenen Interessen beeinträchtigt wird, also einen konkreten Nachteil geltend machen kann (vgl. zur Antragsbefugnis einer Gemeinde gegenüber einer das Gemeindegebiet erfassenden naturschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung, Hess.VGH, B. v. 21.01.1986 - 4 N 2315/85 - BRS 46 Nr. 211 = ESVGH 36 S. 165 = RdL 1987, 53; zur Antragsbefugnis gegenüber dem Bebauungsplan einer Nachbargemeinde, VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.02.1987. - 5 S 2472/86 - BRS 47 Nr. 24 ). Der Gemeindevorstand hat gemäß § 66 HGO die ihm dort zugewiesene Aufgaben für die Gemeinde wahrzunehmen. Es besteht deshalb regelmäßig kein Bedürfnis - von kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeindeorgane Streitgegenstand ist, einmal abgesehen - für eine eigenständige Beteiligung des Magistrats an einem Normenkontrollverfahren. Dies gilt gerade auch bei einem Rechtsstreit, der zur Wahrnehmung der Interessen einer Gemeinde gegenüber der Bauleitplanung einer Nachbargemeinde geführt wird. Die Antragsteller unterscheiden in diesem Zusammenhang zu Unrecht zwischen der Zuständigkeit der Gemeinde als Träger öffentlicher Belange und als Inhaberin der Planungshoheit. § 4 BauGB (
§ 2Abs. 5 BBau
G) und § 2 Abs. 2 BauGB (
§ 2Abs. 4 BBau
G) regeln die formelle (verfahrensmäßige) und materielle Seite der Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden (BVerwG, U. v. 08.09 . 1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <328 i.>). § 2 Abs., 2 BauGB ist damit zugleich ein Ausfluß der Planungshoheit und verfahrensrechtlich ein Unterfall der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 RdNr. 65). Der Antragsteller zu 1) hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich im Hinblick auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für seine eigenständige Verfahrensbeteiligung ergeben könnte. Der Senat läßt im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 8 VwGO dahingestellt, ob die Antragstellerin zu 2) von dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Planungshoheit betroffen und deshalb antragsbefugt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.02.1987, a.a.O. ), weil der Erlaß einer einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Obwohl die Antragsteller - worauf der Antragsgegner zu 2) zutreffend hingewiesen hat - keinen inhaltlich hinreichend formulierten Antrag gestellt haben, hat der Senat den erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) im Sinne der vorstehend aufgenommenen Anträge ermittelt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 8 VwGO liegen nicht vor. Die Regelung ist § 32 BVerfGG nachgebildet. An das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., 1986, Rdnr. 76 zu § 47 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Da ergänzend zur genannten gesetzlichen Regelung im wesentlichen dieselben Grundsätze wie für Entscheidungen gemäß § 123 VwGO gelten (vgl. Hess.VGH, B. v. 04.02.1988 - 4 NG 2428/87 - S. 2 des amtlichen Abdrucks; Kopp, a.a.O., Rdnr. 76 zu § 47 VwGO), muß auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, d.h. es muß glaubhaft gemacht werden, daß an einer Eilentscheidung des Gerichts ein begründetes Interesse besteht. Hierbei kann ein Eilbedürfnis nur hinsichtlich solcher einstweiligen Anordnungen bestehen, die im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO erlassen werden können. D.h., der - im Eilbedürfnis bestehende - Anordnungsgrund bezieht sich nicht darauf, daß das Gericht überhaupt möglichst schnell irgendeine Entscheidung trifft, sondern daß gerade der Erlaß der angestrebten einstweiligen Anordnung "dringend geboten" sein muß. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Antrags zu 1), mit dem die Antragstellerin zu 2) die Außervollzugsetzung des Planes begehrt, nach Erteilung der Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten und der Baugenehmigung für das SB-Warenhaus nicht (mehr) vor. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte (so auch OVG Münster, B. v. 15.07.1977 - VII a ND 4/77 - MDR 1978, 82 ; B. v. 13.02.1985 - 11 a ND 20/84 - NVwZ 1988, 74 ; Bay.VGH, B. v. 20.07.1983 - Nr. 14 NE 83 A 1217 - BayVBl. 1983, 698 f.; Rasch, BauR 1977, 147 ff., 151 f.; Stüer, DVBl. 1985, 469 ff., 480, jeweils m.w.N.). Im Hauptsacheverfahren kann nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt werden. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde sowohl die einmal erteilte Teilbaugenehmigung, die jedenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Standorts und der Nutzungsart erfordert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 -), wie die Baugenehmigung unberührt lassen. Dies beruht zum einen darauf, daß bei Rechtsunwirksamkeit eines Bebauungsplanes noch nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit danach erlassener Baugenehmigungen entschieden ist, da eine planungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Bauvorhabens auch nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB denkbar ist. Zum anderen müßte selbst bei Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung die zuständige Bauaufsichtsbehörde zunächst darüber entscheiden, ob sie die Baugenehmigung zurücknimmt, wobei gegen diese Entscheidung der Rechtsweg eröffnet wäre (so auch OVG Münster, B. v. 15.07.1977, a.a.O. ). Bereits in dem den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffenden Beschluß vom 26.09.1986 (- 4 NG 757/86 -) hat der Senat entschieden, daß die Außervollzugsetzung des Planes nach Erteilung der Baugenehmigung keinen Einfluß auf die Fortführung der genehmigten Baumaßnahme haben würde, da ein genehmigtes Bauvorhaben auch ausgeführt werden dürfe (§ 96 Abs. 7 HBO). Daran ist festzuhalten (ebenso Hess.VGH, B. v. 12.08.1988 - 4 NG 2039/88 -). Soweit die Antragstellerin einen Anordnungsgrund aus noch ausstehenden weiteren Genehmigungen im Zusammenhang mit dem durch Baugenehmigung vom 23.06.1989 genehmigten Warenhaus, etwa für Feuerungsanlage, projektbezogene Anlagen der Außenwerbung oder Stellplatzablösung ableiten möchte, kann sie damit keinen Erfolg haben. Diese Anlagen sind planungsrechtlich nicht von eigenständiger Bedeutung und auch nicht von hinreichendem Gewicht, um eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu rechtfertigen. Andere Gründe, die eine sofortige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfordern würden, hat die Antragstellerin zu 2) nicht vorgetragen. Der Antrag zu 2), mit dem die Antragstellerin zu 2) gegenüber dem Antragsgegner zu 2) erreichen will, daß Bauarbeiten in Ausführung des genehmigten Warenhauses unterbleiben, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, weil das Begehren außerhalb des im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO vorgegebenen Regelungsrahmen liegt. Das Eilverfahren wird vorgeprägt vom Hauptsacheverfahren. Antragsgegner ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Normenkontrollverfahren und damit auch im Anordnungsverfahren stets die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die Vorschrift erlassen hat, bzw. deren Rechtsnachfolgerin (Hess.VGH, B. v. 13.04.1983 - 4 N 2/83 - HessVGRspr. 1983 85 - DÖV 1983, 777). Der Senat hat in jenem Verfahren offen gelassen, ob neben dem nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO passiv Legitimierten auch jede am Vollzug der Norm beteiligte Behörde Antragsgegner sein kann (so VGH Baden-Württemberg vom 11.2.1977 - 111 88/77 - ESVGH 27, 221 = NJW 1977, 1212 ; a.A. nunmehr Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl., S. 164 Rdnr. 455). Der Senat konnte seinerzeit die Frage offen lassen, weil es in jenem Verfahren bereits an einem zulässigen Antrag gegen die als Antragsgegner passiv legitimierte Gemeinde fehlte. Er beantwortet diese Frage nunmehr in dem Sinne, daß eine Kongruenz zwischen Normenkontroll- und Eilverfahren nicht nur - wie vorstehend dargelegt - hinsichtlich der Zielsetzung der Entscheidung, nämlich der endgültigen oder zeitweisen Außervollzugsetzung der angefochtenen Rechtsvorschrift, sondern auch hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten bestehen muß. Für eine hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Verfahrensgestaltung zwischen den Verfahren nach § 47 Abs. 2 und § 47 Abs. 8 VwGO besteht auch nicht etwa deshalb ein Bedürfnis, weil eine Allgemeinverbindlichkeit lediglich der stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache (§ 47 Abs. 6 Satz 2
- Halbsatz VwGO) zukomme, wie die Antragsteller meinen. Setzt das Gericht den Vollzug der Rechtsvorschrift aus, so bindet die Entscheidung nicht nur die Beteiligten, sondern wirkt wegen ihrer gestaltenden Wirkung (Rechtstatsachenwirkung) konstitutiv und ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich (OVG Münster, B. v.18.04.1980 - 10 a ND 7/80 - BRS 36 Nr. 38 - DÖV 1980, 603; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 474; Kopp, VwGO,
- Aufl. § 47 Rdnr. 80; Rasch, BauR 1977, 152; Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 47 Rdnr. 56). Im übrigen kann auch dieser Antrag, der auf die Unterlassung der genehmigten Bauarbeiten gerichtet ist, aus den oben zu Antrag 1) dargelegten Gründen keinen Erfolg haben, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr zugesprochen werden kann, als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Das Begehren zielt auf eine Entscheidung, die - wie ausgeführt - außerhalb des Regelungsbereichs des Normenkontrollverfahrens einschließlich des diesbezüglichen Anordnungsverfahrens liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren würde der Senat mangels näherer Anhaltspunkte für den Antragsteller zu 1 den Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und die Antragstellerin zu 2 den 10-fachen Hilfsstreitwert zugrundelegen. Von dem Wert den Hauptsache setzt er nach seiner ständigen Rechtsprechung in Eilverfahren 2/3 als Streitwert fest. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/289702.html ( https://oj.is/289702 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English