. Über diese Anträge ist ebenfalls am 11.08.1993 nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 07.04.1993 hat die Antragstellerin um Eilrechtschutz
gesucht. Die Antragstellerin beantragt, gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der bauaufsichtlichen Zustimmung vom 30.10.1991 zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkübertragungsstelle Ro.-R., Flur ..., Flurstück ... (Az.: ...) gerichtlich anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) beantragen jeweils,
VfG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -), anzuordnen, auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), denn
GO kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die sofortige Vollziehung anordnen, sondern lediglich den Antragsgegner dazu verpflichten. Diese Auslegung entspricht der inneren und äußeren Systematik des § 80 a VwGO. Wenn 80 a Abs. 3 VwGO davon spricht, dass das Gericht "solche Maßnahmen" im Sinne von § 80 Abs. 1 und 2 VwGO treffen kann, so ist damit - unter Beachtung von § 40 VwGO - die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht gemeint, ihrerseits gegenüber dem Bauherrn (Antragstellerin) die vom Gericht bezeichneten Maßnahmen im Sinne des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Denn zum einen regelt das Gericht nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen, sondern dieses Verhältnis unter Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegner). Unter Beachtung von § 40 VwGO ist daher unter der Formulierung "solche Maßnahmen treffen kann" in § 80 a Abs. 3 VwGO die Verpflichtung der Behörde durch das Gericht gemeint, ihrerseits gegenüber dem Bauherrn die vom Gericht bezeichneten Maßnahmen im Sinne des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 -, NVwZ 1991, 592 ). Der solchermaßen auszulegende Antrag ist zulässig. Dieser Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz
GO setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolgslos ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 01.08.1991 - 4 TH 1244/91-, DVB1. 1992, 45). Im übrigen hat die Antragstellerin bei der Behörde (Antragsgegner) einen entsprechenden Antrag gestellt, den diese offenbar nicht gewillt ist, vor einer gerichtlichen Entscheidung zu bescheiden. Angesichts dessen ist
allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. Hamburgisches OVG, Beschluss v. 26.09.1984 - Bs II 43/84 -, BRS 42 Nr. 180) das Rechtschutzinteresse für den hier gestellten Antrag zu bejahen. Die erstrebte Verpflichtung
GO ist auch noch notwendig, um Rechte der Antragstellerin zu sichern, da aufgrund der Widersprüche jedenfalls der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen die Zustimmung
HBO die Antragstellerin rechtlich daran gehindert ist, von der von dieser Zustimmung mit erfassten Nutzungsberechtigung Gebrauch zu machen und den Sendebetrieb aufrechtzuerhalten, denn jedenfalls die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) bis 3) sind nicht offensichtlich unzulässig und entfalten daher aufschiebende Wirkung
GO - § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG ist nicht einschlägig - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 28.01.1992 - 4 TH 1539/91 -, HessVGRspr.1993, 90). Die Widersprüche der Beigeladenen sind nicht verfristet, da ihnen der (Zustimmungs-) Bescheid nicht
VfGi.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz - HVwZG - und den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zugestellt worden ist und daher
GO die Widerspruchsfrist
GO nicht zu laufen begann und die Jahresfrist entsprechend den §§ 70 , 58 Abs. 2 VwGO seit Kenntniserlangung eingehalten wurde. Jedenfalls die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind auch anlog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da sie - wie unten ausgeführt - durch den (Zustimmungs-)Bescheid in eigenen Rechten (Abwehrrechte) verletzt sein können und es sind. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben ihre Abwehrrechte auch nicht verwirkt. Das dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben, wie er in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zum Ausdruck kommt, entspringende Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und dass ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben, wobei eine Verwirkung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist regelmäßig ausscheidet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Beigeladenen wurde der (Zustimmungs-)Bescheid nicht zugestellt. Die mit der Errichtung des Sendemastes im Mai 1992 betrauten Arbeiter erteilten keine Auskünfte. Erst bei einer Zusammenkunft am 02.07.1992 erteilten Vertreter der Antragstellerin Vertretern einer Bürgerinitiative sowie den Beigeladenen Auskunft über Art, Ausmaß und Zweck der Sendeanlage. Sodann legten die Beigeladenen fristgerecht und angesichts der Komplexität der Diskussion um möglich erscheinende Gesundheitsgefährdungen durch den Betrieb von C- und D-Netzen (vgl. dazu z. B. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ) zügig jeweils Widerspruch ein. Über die Widersprüche informierte der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils innerhalb weniger Tage. Der Hinweis auf unterbliebenes Vorgehen gegen die zuvor bereits existierende Anlage geht bereits deshalb fehl, weil diese nicht Gegenstand des (Zustimmungs-)Bescheides ist. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag
den §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat das Gericht eine der behördlichen Entscheidung
den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vergleichbare Entscheidung zu treffen, die abweichend von der "klassischen" Situation des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beim (einfachen) Verwaltungsakt die hier gegebene Konstellation des Dreiecksverhältnisses aufgrund des ergangenen Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung besonders zu berücksichtigen hat. Jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Sofortvollzug begehrt wird, rechtswidrig ist und den Dritten in seinen Rechten verletzt, ist der Antrag abzulehnen (zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. zuletzt VG Gießen, Beschluss v. 23.07.1993 - 1 G 717/92 -). Dies ist hier aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Fall: Die Rechtswidrigkeit des (Zustimmungs-)Bescheides und die Verletzung von (Abwehr-) Rechten der Beigeladenen zu 1) bis 3) ergibt sich hier aus Verstößen gegen drittschützendes Verfahrensrecht, nämlich § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO sowie diese Vorschrift i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV0 -.
4 Satz 2 HBO hat die (zuständige) obere Bauaufsichtsbehörde - dies ist hier
den §§ 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 HBO das Regierungspräsidium Darmstadt - bei zustimmungsbedürftigen Vorhaben u.a. deren Übereinstimmung mit Vorschriften, die dem Schutze Dritter dienen, festzustellen . Von diesem Gebot werden nicht nur drittschützende baurechtliche Bestimmungen, sondern auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften erfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ). Eine derartige Feststellung ist hier nicht erfolgt; insoweit ist ein vollständiger immissionsschutzrechtlicher Prüfungsausfall zu verzeichnen. Beim Sendebetrieb im C- und D-Netz des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emission im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.11.03.1993, a.a.O. ). § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nicht einschlägig. Bei der vorstehend beschriebenen Sendeanlage handelt es sich um eine nicht
den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungspflichtige Anlage. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt.
den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind derartige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschriften sind
barstützend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ; Urteil v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NvWZ1987, 884; Hess. VGH, Urteil v. 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ). Da § 13 BImSchG nicht greift, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften in dem bauaufsichtlichen Verfahren
4 Satz 2 HBO zu prüfen. Dafür spricht zudem, dass die Bauaufsichtsbehörden
SchG i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten
dem BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderliche Anordnungen im Einzelfall treffen können. Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Antragstellerin
VerfG - als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches Unternehmen, das ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und beim Vertrieb mit Endgeräten auch im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ). Die zwingende Beachtung der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen des § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bund
7 Grundgesetz - GG - die ausschließliche Gesetzgebung für das Post- und Fernmeldewesen hat, und dass
1 Satz 1 GG die (Deutsche) Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird. Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Deutschen Bundespost ist die Antragstellerin
3 GG sowohl an das spezielle Postrecht als auch an das verfassungskonform erlassene übliche Bundesrecht sowie an das dementsprechend erlassene Landesrecht gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.01.1989 - 4 C 15.87 -, NuR 1989, 345 ; Urteil v. 30.07.1976 - IV A 1.75 -, DÖV 1976, 749; Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ), mithin an die vorgenannten Vorschriften. Diesen bau- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geht schließlich das Post- und Fernmeldeanlagenrecht nicht mit verdrängender Wirkung vor. Anders als die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG umfasst das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen
1 Satz 1 und 2 Fernmeldeanlagengesetz - FAG - i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 Satz 1 Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV - nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O. ). Die Verfügung des Bundesministers für Post- und Telekommunikation Nr. 95/1992 "Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von festen Funksendestellen (Feststationen) ausgesendet werden (Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz)", veröffentlicht in dessen Amtsblatt 12/92 - ABlVfG 95/1992 -, vermag an der vorbezeichneten Rechtslage nichts zu ändern und verstößt im übrigen gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 2 a Abs. 3 S. 2 FAG und 5 S. 1 TKZulV; sie ist rechtswidrig. Schließlich durfte die unterlassene Feststellung
SchG nicht deshalb unterbleiben, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht und Gesundheitsgefahren für die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht völlig ausgeschlossen werden können. Zu letzterem wird auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss v. 11.03.1992 (a.a.O.), S. 19 und 20 Bezug genommen; in diesem Beschluss sind im Falle eines ca. 90 m von einem derartigen Sendemast entfernt wohnenden
barn Gesundheitsgefahren nicht völlig ausgeschlossen worden. Von möglichen Gesundheitsgefahren geht im übrigen der Antragsgegner in Gestalt des Hessischen Ministeriums für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz aus, wenn es in seinem Erlass vom 15.04.1992 an die drei hessischen Regierungspräsidien (Az.: VIII 11-64 a 16 - 4/92) unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14.04.1992 an die Antragstellerin um einen entsprechenden
weis durch ein Gutachten einer dafür geeigneten, d.h. betreiberunabhängigen Stelle zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Gefährdung bittet. Befremdlich ist, dass der Antragsgegner in Gestalt des Regierungspräsidium Darmstadt selbst im Widerspruchsverfahren nicht mit
druck diesen
weis von der Antragstellerin fordert. Neben der vorgenannten fehlenden Feststellung zur immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ist ein eklatanter Verstoß gegen eine weitere wichtige und drittschützende landesrechtliche Vorschrift zur beaufsichtlichen Beachtung des Immissionsschutzrechtes, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorIV0, zu verzeichnen.
VorlV0 sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Für die Baubeschreibung für Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG gelten
VorlV0 spezielle Anforderungen. Bei der streitbefangenen Anlage handelt es sich um eine solche
SchG.
VorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über die technische Ausstattung der Anlage unter Angabe der Bauart, des Typs, der Leistungen und der Ausrüstung der Maschinen und Apparate sowie der vorgesehen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen. Diese Angaben wurden nicht gemacht und gefordert.
VorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die Beschäftigten, die
barschaft und die Allgemeinheit insbesondere durch Luftverunreinigungen und Geräusche, die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emmissionen
dem Stand der Technik. Diese Angaben fehlen und wurden nicht gefordert. Die Vorschrift bezieht die
barschaft ausdrücklich ein und verleiht dieser Verfahrensnorm kraft rechtssatzmäßiger Bestimmung drittschützenden Charakter. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorIV0 begründet i.V.m. § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ein subjektives öffentliches Recht betroffener
barn (Dritter) auf Beachtung, denn diese Vorschriften dienen nicht allgemein der umfassenden Information der Bauaufsichtsbehörde, sondern gewähren darüber hinaus - unabhängig vom materiellen Recht - dem betroffenen
barn (Dritten) eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 = NJW 1974, 813 ; Urteil v. 22.02.1980 - IV C 24.77 -, DVB1. 1980, 996 = Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 33; Urteil v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = BauR 1991, 202 ). Dafür sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut "zu erwartende Emissionen auf die
barschaft" Sinn und Zweck der beiden Vorschriften. In § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist der Zustimmungsbehörde (obere Bauaufsichtsbehörde) im Zustimmungsverfahren - trotz im übrigen verminderten Prüfungsumfangs (vgl. § 107 Abs. 4 S. 1 HBO) - die selbständige Drittschutzprüfung unter besonderer Ausgestaltung im Bauvorlagenrecht, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0, aufgegeben und vorbehalten, d. h. nicht der öffentliche Bauherr, sondern die obere Bauaufsichtsbehörde soll mögliche Rechtsbeeinträchtigungen der
barn prüfen und diesbezügliche, am Recht orientierte, interessenausgleichende Regelungen treffen. Die gesetzliche Kompetenzanordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Da
bauaufsichtlicher Zustimmung der öffentliche Bauherr
8 HBO Maßnahmen der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr nicht (mehr) ausgesetzt, d. h. privilegiert, ist, ist die betreiberunabhängige staatliche Prüfung
barschützender Normen - hier des Immissionsschutzrechts - durch die obere Bauaufsichtsbehörde besonders von Nöten zur Kompensation erforderlich. Die Vorlage - und die Zustimmungsbedürftigkeit für den öffentlichen Bauherrn bedeuten nicht nur negativ das vor- beugende Verbot, das geplante Vorhaben ohne vorherige Zustimmung auszuführen, sondern es sind damit positive Rechtspflichten für den emittierenden öffentlichen Bauherrn verknüpft (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.1980, a.a.O. ).
den ins einzelne gehenden immissionsschutzrechtlich orientierten Anforderungen an die Baubeschreibung und Nutzungserläuterung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauVorlV0 wird zur Festlegung des geschützten Adressatenkreises die
barschaft ausdrücklich neben der Allgemeinheit genannt, womit den genannten Rechtspflichten auch eine Rechtsbegünstigung Dritter als
barn korrespondiert. Diese Sicht wird im übrigen (grundsätzlich) im Bereich des Antragsgegners ausweislich der ausdrücklichen Erwähnung von Vorschriften, die dem Schutz Dritter dienen, in Nrn. 1.2.2., 1.3.4 und 1.7.1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 30.12.1991 - Az.: VIII A 11 - 64a 16 - 4/91 - zu § 107 HBO (StAnz. 1992 S. 306) geteilt. Hingegen ist Nr. 3 des Erlasses dieses Ministeriums vom 15.06.1993 - Az. VIII 1 - 61a 02/23-273/93 - zur Berücksichtigung elektromagnetischer Felder sowie von Naturschutzbelangen bei Erteilung von Zustimmungen (§ 107 HBO) oder Baugenehmigungen (§ 87 HBO) für Funksendeanlagen (StAnz. 1993 S. 1670) rechtswidrig. Danach wird der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG als ausreichend berücksichtigt beim Verfahren
der Amtsblattverfügung 95/1992 angesehen. Die Bezugnahme auf die rechtswidrige Amtsblattverfügung 95/1992 (s.o.) führt auch zur Rechtswidrigkeit des vorgenannten Erlasses. Im übrigen vermag ein Erlass kein normatives Recht einzuschränken. Für den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag zu 2) der Beigeladenen zu 1) bis 3) auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den (Zustimmungs-)Bescheid fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, da der Antragsgegner
Einlegung der Widersprüche entsprechende Mitteilung an die Antragsgegnerin getroffen hat und da mit der begehrten Feststellung insbesondere auch im Hinblick auf § 107 Abs. 8 HBO mehr als ein Anhalten des Antragsgegners zu dieser Mitteilung nicht erreicht werden kann. Zudem sieht einen solchen Antrag
Art einer Widerklage die Prozessordnung nicht vor; er ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich, denn er kann gesondert gestellt werden, was in den Verfahren 1 G 1049/92, 1 G 1287/92 und 1 G 1452/92 sinngemäß geschehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, DVBl. 1992, 780 = ESVGH 42, 172 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/290670.html ( https://oj.is/290670 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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