gesucht. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
GO- auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
barn (Antragstellerin), der gegen eine dem (öffentlichen) Bauherrn (Beigeladene) erteilte Zustimmung
VfG- und der §§ 80 Abs. 1, 80a VwGO (vgl. Hess. VGH, Beschluß v.
GO. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. In diesen Fällen kann die Behörde (Antragsgegner) - wie hier -
GO auf Antrag des begünstigten (Beigeladene)
GO die sofortige Vollziehung anordnen. Das Gericht kann
GO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde
GO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, daß zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 16. 12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz
GO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 16. 12. 1991, a.a.O.). Dies ist hier der Fall, da die Zustimmung
Abs.1 HBO bei öffentlichen Bauvorhaben anstelle einer Baugenehmigung
HBO zu erfolgen hat und die Baugenehmigung Errichtung und Nutzung eines Bauvorhabens umfaßt und da hier jedenfalls der Sendebetrieb, d. h. die Nutzung, noch nicht aufgenommen worden ist. Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz
GO ist stattzugeben, wenn die Zustimmung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des (öffentlichen) Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Zustimmung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Zustimmung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Zustimmung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH., Beschluß v. 16. 12. 1991, a.a.O.). Ein Abwehrrecht des Dritten /
barn gegen eine dem (öffentlichen) Bauherrn erteilte Zustimmung besteht nur, wenn das Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des
barn zu dienen bestimmt, also
barschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
barn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten
barlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, a.a.O.; Beschluß v.
VfGi.V.m. § 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz -HVwZG- zugestellt worden ist und daher
GO die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann und die Jahresfrist entsprechend den §§ 70 , 58 Abs. 2 VwGO seit Kenntniserlangung eingehalten wurde. Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da sie durch den (Zustimmungs-)Bescheid in eigenen Rechten (Abwehrrechte) verletzt sein kann und - wie unten ausgeführt - es wahrscheinlich auch ist. Zu einer 90 m von einem bewohnten
bargrundstück entfernten Funkübertragungsstelle der Beigeladenen für das C- und D
weise ausgeführt, daß der
bar sich auf eine mögliche Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz -GG- auf körperliche Unversehrtheit berufen könne, da sich angesichts nicht gesicherter Erkenntnisse über die Wirkung der von derartigen Anlagen ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder auf das biologische System gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausschließen ließen, was auch die Beigeladene eingeräumt habe, wobei diese Aussage auf der Linie einer auch international geführten wissenschaftlichen Diskussion, die nicht abgeschlossen und bei allgemein anerkanntem hohen Forschungsbedarf auf verschiedene ungeklärte Problemfelder gestoßen sei, liege. Das OVG Niedersachsen ist in seinem Beschluß vom
GO aufschiebende Wirkung zu, und der Eilantrag wurde bereits ca. drei Wochen
Anordnung des Sofortvollzugs gestellt. Der zulässige Antrag ist begründet, da der (Zustimmungs-)Bescheid aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in deren (Abwehr-)Rechten, nämlich den
barschützenden Vorschriften des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Bauvorlagenverordnung -BauVorlV0- i.V.m. § 107 Abs. 4 S. 2 HBO sowie den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -, verletzt.
4 S. 2 HBO hat die (zuständige) obere Bauaufsichtsbehörde - dies ist hier
den §§ 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 HBO das Regierungspräsidium Darmstadt - bei zustimmungsbedürftigen Vorhaben u.a. deren Übereinstimmung mit Vorschriften, die dem Schutze Dritter dienen, festzustellen. Von diesem Gebot werden nicht nur drittschützende baurechtliche Bestimmungen, sondern auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften erfaßt (vgl. Hess. VGH, Beschluß v.
stehenden zwingend erforderlich: Beim Sendebetrieb im C- und im D
den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungspflichtige Anlage. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt.
den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind derartige Anlagen so zu errichten und betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschriften sind
barschützend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v.
4 S. 2 HBO zu prüfen und diesbezüglich negative Feststellungen zu treffen. Dafür spricht zudem, daß die Bauaufsichtsbehörden
SchG i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten
dem BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderliche Anordnungen im Einzelfall treffen können. Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 S. 2 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Beigeladene
VerfG - als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches Unternehmen, das in Konkurrenz zu einem privaten Anbieter (D2-Netz) ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und betreibt sowie auch beim Vertrieb mit Endgeräten im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 11.03.1993, a. a. O.). Die zwingende Beachtung der §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen des § 107 Abs. 4 S. 2 HBO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bund
7 Grundgesetz - GG - die ausschließliche Gesetzgebung für das Post- und Fernmeldewesen hat, und daß
1 S. 1 GG die (Deutsche) Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird. Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Deutschen Bundespost ist die Beigeladene
3 GG sowohl an das spezielle Postrecht als auch an das verfassungskonform erlassene übrige Bundesrecht sowie an das dementsprechend erlassene Landesrecht gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v.
1 S. 1 u. 2 Fernmeldeanlagengesetz -FAG- i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 S. 1 Telekommunikationszulassungsverordnung -TKZulV- nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten -EMVG- (vgl. Hess. VGH, Beschluß v.
stehend ausgeführt - rechtswidrig. Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind
SchG Immissionen, die
Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Belästigungen sind Störungen des Wohlbefindens, mit denen z.B. ein Schaden für die Gesundheit nicht verbunden ist. Sie werden zu erheblichen Belästigungen, wenn sie durch Stärke, Intensität oder Dauer das übliche und zumutbare Maß überschreiten (vgl. Ule/Laubinger, BImSchG, Kommentar, § 3 Rn. 4). Der Schutz, den das BImSchG vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewähren will, beschränkt sich nicht auf die körperliche Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht, sondern erfaßt auch das seelische und soziale Wohlbefinden im Sinne einer menschenwürdigen Lebensqualität (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.05.1987 - 4 C 33-35/83 -, BVerwGE 77, 285 ). Die Funkfeststation der Beigeladenen arbeitet wie alle derartigen Mobilfunksysteme mit Hochfrequenzstrahlung, nämlich im C-Netz mit einer Frequenz um 450 MHz und im D-Netz mit einer Frequenz von 890 MHz bis 960 MHz, wobei das System des C-Netzes analog geregelt ist und das System des D-Netzes die digital pulsförmige Übertragung mit einer Pulsrate von 217 Hz ist (Strahlenschutzkommission -SSK-, Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk, Veröffentlichung der SSK, Band 22, S. 8). Beim Betrieb der Funkfeststation der Beigeladenen werden elektromagnetische Strahlen erzeugt. Diese führen zu thermischen und zu athermischen Effekten, von denen nicht auszuschließen ist, daß sie die menschliche Gesundheit gefährden, von denen jedenfalls erhebliche Belästigungen i. S. d. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen. Dazu liegen Erkenntnisse namhafter Wissenschaftler (vgl. die zusammenfassenden Darstellungen in dem Anlagenband zur 41. Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation des Deutschen Bundestages vom 24. 05. 1993 (Prot. 41 BT-PostA) und in der Broschüre des Niedersächsischen Umweltministeriums ''Elektrosmog, Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen", Stand: Juni 1993 (UM-Ns-Brosch.)), vor, die es im Eilverfahren mit seiner zudem nur summarischen Prüfung und aufgrund der
stehenden rechtlichen Ausführungen nicht geboten ist, umfassend darzustellen und zu würdigen. Folgende wesentliche thermische und athermische Effekte werden u.a. beschrieben: Die thermische Wirkung derartiger hochfrequenter Felder, wie sie von der Funkfeststation der Beigeladenen erzeugt werden, beruht auf der unumstrittenen Erwärmung des Körpers durch Absorption, d.h. Umwandlung von Strahlungsenergie in Wärme. Im Gegensatz zum Niederfrequenzbereich, wo man durch Reizwirkung vor zu starken elektrischen und magnetischen Feldern gewarnt wird, kann man gefährlich hohe Intensitäten im hochfrequenten Bereich nicht oder erst zu spät wahrnehmen, so daß Schutz nur durch vorbeugendes richtiges Verhalten zu gewährleisten ist. Die Energieabsorption erreicht in dem von den stark unterschiedlichen Körperabmessungen und den Erdungsbedingungen abhängigen Resonanzbereich, wo die Wellenlänge in der gleichen Größenordnung wie die Körperabmessungen liegt, ein Maximum. Die als Maß für die Tiefenwirkung angegebene Eindringenstiefe ist umso kleiner, je höher der Wassergehalt des Gewebes ist. Starke Unterschiede beim Wassergehalt ergeben sich etwa für Blut, Muskelgewebe und Fett sowie Knochen. Gekrümmte Körperstrukturen können wie optische Linsen wirken, die die Strahlungsenergie mit Brennglaseffekt im Innern fokussieren (sog. heiße Stellen oder hotspots), weshalb z.B. durch den stark gekrümmten Schädel im Gehirn lokal ca. fünffach höhere Wärmemengen wirksam werden. Derartige hotspots können auch durch Überlagerung der einfallenden Wellen mit an Organgrenzflächen reflektierten Wellen entstehen. Diese Temperaturveränderungen beeinflussen nicht nur die physikalischen Eigenschaften der Stoffe im Körperinneren wie z.B. die Zähigkeit des Blutes, sondern auch die biochemischen Abläufe. Aus diesem Grund verfügt der menschliche Körper über ein hochentwickeltes Temperaturregelungssystem, das die Temperatur in den lebenswichtigen Bereichen im Körperinneren unabhängig von der Umgebungstemperatur, aber auch unbeeinflußt von der eigenen Wärmeproduktion, konstant halten soll. Konventionelle und hochfrequente Erwärmung unterscheiden sich nicht durch die Erwärmungsmechanismen selbst, wohl aber durch die Art der Wärmeeinkopplung, was unterschiedliche biologische Konsequenzen hat. Bei konventioneller Erwärmung besteht ein Temperaturgefälle zwischen Oberfläche und Körperinneren dergestalt, daß zunächst die Haut erwärmt wird und erst allmählich die Wärme durch Wärmeleitung in das Körperinnere gelangt, so daß die Hautrezeptoren diesen Vorgang frühzeitig erfassen und dem Körper für die Wärmeregulierung mehr Zeit bleibt. Bei hochfrequenter Erwärmung ist die Temperaturregelung behindert, da die Strahlung vom Körpergewebe direkt absorbiert wird, ohne daß die wasserarme Hautschicht wesentlich erwärmt wird, weshalb die peripheren Rezeptoren ihre Vorwarnfunktion nicht ausfüllen können und die Temperaturregelung träger erfolgt. Zudem sind die verschiedenen Gewebe gegenüber Temperaturerhöhungen unterschiedlich empfindlich. Die Empfindlichkeit ist am größten für Hodengewebe und für Spermatozoen. Die vor allem wegen ihrer fehlenden Durchblutung und dadurch behinderter Wärmeabgabe wegen der Gefahr der Linsentrübung besondere Beachtung verdienende Augenlinse folgt hinsichtlich der Gewebsempfindlichkeit gegenüber Erwärmung erst mit weitem Abstand. Durch Impulsenergie können kurzfristige Temperaturerhöhungen hervorgerufen werden, die im Kopf thermoelastische Druckwellen und damit den Höreindruck des sog. Mikrowellenhörens verursachen. Bei Frequenzen unterhalb des Resonanzbereichs (kleiner als 100 MHz), die zu einer Ganzkörperwärmebelastung und hohen Intensitäten führen, sind revisible und spezifische und von Person zu Person unterschiedliche Störungen des Allgemeinbefindens wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Unlust, Angst, Aufgeregtheit, Schlafstörungen, Schwindelgefühl, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten, wobei die Erhöhung der Gerinnungsneigung des Blutes wegen der damit verbundenen wesentlichen Erhöhung des Infarktrisikos am gefährlichsten ist. Im Unterschied zur kontinuierlichen Strahlung mit einer einzigen monofrequent auftretenden Schwingung weist die Impulsstrahlung (D-Netz) physikalisch ein Frequenzgemisch auf, das überdies von der Impulsform abhängt. Erschwerend kommt hinzu, daß Ergebnisse von Tierversuchen kaum auf den Menschen übertragbar sind, da bei Tieren und Menschen die Temperaturregelungssysteme, die Lebenserwartungen und die spezifischen Absorptionsraten (SAR) bei verschiedenen Frequenzen verschieden sind (vgl. zum Vorstehenden Prof. Dr. Leitgeb, Strahlen, Wellen, Felder, 1990, S. 151 ff.). Als durch thermische Wirkungen nicht erklärbare athermische Wirkung wird unter dem Stichwort Kalziumverlust auf eine in einem begrenzten Amplituden- und (Modulations-)Frequenzbereich (Amplituden- und Frequenz-Fenster) auftretende Änderung der Durchlässigkeit der Blut-Hirn-Schranke, d.h. der Trennung der intrazerebralen Flüssigkeit (Liquor) vom versorgenden Blut, für Kalzium-Ionen bei der Bestrahlung mit niederfrequent modulierten Mikrowellen geringer Intensität hingewiesen. Das menschliche Gehirn ist aber für seine zuverlässige Funktion (anders als andere Körperbereiche) auf ein konstantes Milieu der extrazellulären Flüssigkeiten angewiesen und soll nicht unkontrolliert zeitweisen Schwankungen von teilweise die Nervenverbindungen beeinflussenden Ionen wie Kalzium oder von Hormonen und Aminosäuren ausgesetzt werden (vgl. dazu Prof. Dr. Leitgeb, a.a.O., S. 169; SSK, Elektrische und magnetische Felder im Alltag, Empfehlung v. 18./19. 04. 1991, Bundesanzeiger Nr. 144 v. 06. 08. 1991, S. 5206; Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages v. 10. 04. 1992 in der Bearbeitung von Herkommer u. Maigre). Dazu für erforderlich gehaltene und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ausgeschriebene Forschungsvorhaben z.B. zu experimentell festgestellten Kurzzeiteffekten wie zur Änderung der Ionenverteilung, Membranfunktion und Zellprofilierung sowie zur Möglichkeit von Wirkungen in sog. Reaktionsfenstern sind nicht durchgeführt worden (vgl. SSK, Empfehlung v. 18. 04. 1991 "Elektrische und magnetische Felder im Alltag" und Empfehlung v. 12./13. 12. 1991 "Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk"). Zu den athermischen Effekten gibt es weiter Erkenntnisse über Wechselwirkungen zwischen der gepulsten Hochfrequenzstrahlung, wie sie im D
einhelliger Auffassung der befaßten Wissenschaftler die weitere Erforschung dieser thermischen und athermischen Effekte hochfrequenter Felder angezeigt ist. Dies belegt z.B. die von der Antragstellerin vorgelegte schriftliche Äußerung des BAPT vom
stehenden, nämlich des Umstandes, daß sie normativ vorgeschriebene Bauvorlagen nicht vorgelegt und der Antragsgegner die gesetzlich vorgeschriebene immissionsschutzrechtliche Prüfung unterlassen hat und lediglich
Vorlage der dafür ungeeigneten BAPT-Bescheinigung
träglich einen Widerrufsvorbehalt angebracht hat, unbeachtlich und bedarf keiner Würdigung, da der diesbezügliche Vortrag nicht diese zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Abwehrrechten der Antragstellerin führenden vorgenannten Unterlassungen zu ersetzen vermag. Er bestätigt lediglich den Forschungsbedarf und belegt nicht die zu treffende Feststellung, daß
barrechte nicht verletzt sind. Schließlich braucht im Rahmen des Eilverfahrens, in dem nur eine summarische Prüfung angezeigt ist, dieser wissenschaftlichen Diskussion nicht im einzelnen
gegangen zu werden; dies bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluß v.
barn nicht ausgeschlossen. Dies hat sie hier auch durch die von ihr beantragte Einfügung des Widerrufsvorbehalts entsprechend dem HMfLWLFN-Erlaß vom
dem Vorstehenden im Hinblick auf die §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG erforderliche Vorlage prüffähiger Bauvorlagen durch die Beigeladene zusammen mit ihrem Antrag auf Zustimmung
Dadurch wurde gegen eine (landesrechtliche) drittschützende Vorschrift zur bauaufsichtlichen Beachtung des Immissionsschutzrechtes, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0 i.V.m. § 107 Abs. 4 S. 2 HBO verstoßen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, was bereits für sich genommen zur Stattgabe führt.
V0 sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Für die Baubeschreibung für Anlagen i. S. v. § 3 Abs. 5 BImSchG gelten
VorlV0 spezielle Anforderungen. Bei der streitbefangenen Anlage (Funksendestelle) handelt es sich um eine solche
SchG.
VorlV0 muß für diese Anlage die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über die Technische Ausstattung der Anlage unter Angabe der Bauart, des Typs, der Leistungen und der Ausrüstung der Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen. Diese Angaben wurden von der Beigeladenen nicht gemacht und vom Antragsgegner nicht gefordert; die erst
Erteilung der Zustimmung vorgelegte BAPT-Bescheinigung vom
VorlV0 muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die Beschäftigten, die
barschaft und die Allgemeinheit insbesondere durch Luftverunreinigungen und Geräusche, die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen
dem Stand der Technik. Diese Angaben wurden von der Beigeladenen nicht gemacht und von dem Antragsgegner nicht gefordert. Die vorgenannte BAPT-Bescheinigung enthält derartige Angaben nicht und ist - wie unten ausgeführt - ungeeignet zur Prüfung
den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG und kann daher insoweit auch keine geeignete Bauvorlage sein. Dafür spricht bereits, daß sie sich auf das Betriebspersonal, den Anlagentyp und dessen standortunabhängige Emissionen beschränkt (vgl. Roßnagel, a.a.O.), hier hingegen (auch) die Auswirkungen auf die
barschaft zu prüfen sind, auf die zudem mehrere dieser Sender einwirken (s.o.). § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlVO bezieht die
barschaft ausdrücklich ein und verleiht dieser Verfahrensnorm kraft rechtssatzmäßiger Bestimmung drittschützenden Charakter. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0 begründet i. V. m. § 107 Abs. 4 S. 2 HBO ein subjektives öffentliches Recht betroffener
barn (Dritter) auf Beachtung, denn diese Vorschriften dienen nicht allgemein der umfassenden Information der Bauaufsichtsbehörde, sondern gewähren darüber hinaus -unabhängig vom materiellen Recht - dem betroffenen
barn (Dritten) eine eigene, selbständige durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil v.
barschaft" Sinn und Zweck der beiden Vorschriften. In § 107 Abs. 4 S. 2 HBO ist der Zustimmungsbehörde (obere Bauaufsichtsbehörde) im Zustimmungsverfahren - trotz im übrigen verminderten Prüfungsumfangs (vgl. § 107 Abs. 4 S. 1 HBO) - die selbständige Drittschutzprüfung unter besonderer Ausgestaltung im Bauvorlagenrecht, nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0, aufgegeben und vorbehalten, d.h. nicht der öffentliche Bauherr, sondern die obere Bauaufsichtsbehörde soll mögliche Rechtsbeeinträchtigungen der
barn (Dritten) prüfen und diesbezügliche, am Recht orientierte, interessenausgleichende Regelungen treffen. Die gesetzliche Kompetenzanordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Da
bauaufsichtlicher Zustimmung der öffentliche Bauherr
8 HBO Maßnahmen der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr nicht (mehr) ausgesetzt, d. h. privilegiert, ist, ist die betreiberunabhängige staatliche Prüfung
barschützender Normen - hier des Immissionsschutzrechts - durch die obere Bauaufsichtsbehörde besonders von Nöten und zur Kompensation erforderlich. Die Vorlage - und die Zustimmungsbedürftigkeit für den öffentlichen Bauherrn bedeuten nicht nur negativ das vorbeugende Verbot, das geplante Vorhaben ohne vorherige Zustimmung auszuführen (vgl. § 107 Abs. Abs. 5 i.V.m. § 96 Abs. 8 HBO), sondern es sind damit positive Rechtspflichten für den emittierenden öffentlichen Bauherrn verknüpft (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.1980, a. a. O.; VG Gießen, Beschluß v. 11.09.1993, a. a. O.).
den ins einzelne gehenden immissionsschutzrechtlich orientierten Anforderungen an die Baubeschreibung und Nutzungserläuterung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlVO wird zur Festlegung des geschützten Adressatenkreises die
barschaft ausdrücklich neben der Allgemeinheit genannt, womit den genannten Rechtspflichten auch eine Rechtsbegünstigung Dritter als
barn korrespondiert (vgl. VG Gießen, Beschluß v. 11.08.1993, a. a. O.). Der Antragsgegner hätte im übrigen die fehlenden prüffähigen Bauvorlagen
5 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 2 HBO von der Beigeladenen
fordern müssen. Insoweit hat der Antragsgegner seiner durch diese Vorschriften konkretisierten Amtspflicht
VfG, den Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln, nicht genügt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluß v. 27. 05.1992, a.a.O.). Bereits wegen des gravierenden Verstoßes der Beigeladenen gegen das zudem teilweise drittschützende Bauvorlagenrecht hätte der Antragsgegner den Antrag der Beigeladenen
5 i.V.m. § 93 Abs. 4 S. 1 HBO zurückweisen müssen, zumindest jedoch
5 i.V.m. § 93 Abs. 4 S. 2 und 3 HBO eine Frist zur Vorlage setzen müssen. Diese Sicht wird im übrigen (grundsätzlich im Bereich des Antragsgegners ausweislich der ausdrücklichen Erwähnung von Vorschriften, die dem Schutz Dritter dienen, in den Nrn. 1.2.2, 1.3.4 und 1.7.1 des Erlasses des HMfLWLFN vom
weis durch ein Gutachten einer dafür geeigneten, d.h. betreiberunabhängigen Stelle zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Gefährdung bittet. Befremdlich ist, daß der Antragsgegner in Gestalt des Regierungspräsidiums Darmstadt dem ausweislich der vorgelegten Behördenakte nicht
gekommen ist. Bereits diese Verletzung drittschützender Vorschriften des Bauvorlagenrechts macht den (geänderten) (Zustimmungs-)Bescheid offensichtlich rechtswidrig und führt zur Stattgabe. Der (geänderte) (Zustimmungs-)Bescheid ist zudem wegen des vollständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfungsausfalls zumindest offensichtlich rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig, was ebenfalls für sich genommen zur Stattgabe führen mußte. Nichtigkeit einer Baugenehmigung und der Zustimmung wird angenommen, wenn ein wesentlicher Teil des der Bauaufsichtsbehörde obliegenden Prüfungsprogramms nicht eingehalten ist, da die Baugenehmigung dann nicht gemäß § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 HBO sowie die Zustimmung ebenfalls
dieser Vorschrift i. V. m. § 107 Abs. 5 HBO nicht die Feststellung enthält, daß das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und daß die Schranke des Bauverbots aufgehoben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 20.03.1991- 4 TH 977/90 -). Die Frage der Nichtigkeit kann hier dahinstehen, da auch im Falle der Nichtigkeit zur Klarstellung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auszusprechen ist. Für diesen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfungsausfall spricht bereits das Fehlen prüffähiger Bauvorlagen, denn
5 HBO i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4 HBO ist die Prüfung der Erteilung der Zustimmung nur aufgrund eines vollständigen Antrages möglich und zulässig, d. h. eine Zustimmung darf beim Fehlen von wie hier essentiellen Bauvorlagen nicht erteilt werden. Die Feststellung
SchG (s.o.) ist in dem (Zustimmungs-) Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung vom 04.12. 1991 offensichtlich unterblieben. Sie ist in der geänderten Fassung vom 10.08.1993, mit der ein Widerrufsvorbehalt angefügt wurde, ebenfalls nicht erfolgt, denn insoweit wird nur auf den HMfLWLFN-Erlaß vom 15.06.1993,
dessen Nr. 3 der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG als ausreichend berücksichtigt beim Verfahren
der ABlVfG 95/1992, des BMPT angesehen wird, verwiesen, mithin die zu treffende Feststellung nicht getroffen, sondern in eine ungewisse Zukunft verlagert. Die zur Begründung des ebenfalls am
der Erteilung des (Zustimmungs-)Bescheides vom 04. 12.1991 von der Beigeladenen vorgelegt. Sie ist ungeeignet zur Feststellung
den vorgenannten Bestimmungen, denn sie bezieht sich lediglich auf das Betriebspersonal, den Anlagentyp und dessen standortunabhängigen Emissionen, erfaßt jedoch nicht die Auswirkungen zudem mehrerer solcher Anlagen auf die
barschaft und die Allgemeinheit (s.o.). Die Ungeeignetheit ergibt sich weiter daraus, daß sowohl die ABlVfG 95/1992 des BMPT als auch der HMfLWLFN-Erlaß vom
weisverfahren als für die Beigeladene und für den Antragsgegner verpflichtender Prüfungsbestandteil. Denn das Recht des Bundes (BAPT)
FAG zum Verleihen der Befugnis zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen beinhaltet nur die fernmelderechtliche Aufgabe des ihm
2 FAG zustehenden Funkmonopols.
den §§ 2a Abs. 3 FAG, 5 TKZulV ist hingegen für die Prüfung, daß bei der Zulassung einzelner Funkanlagen sichergestellt ist, daß durch ihren Betrieb Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden, das Zentralamt für Zulassungen und Fernmeldewesen, jetzt Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT), und nicht das BMPT zuständig. Zudem ist diese Prüfung auf das Betriebspersonal, den Anlagentyp und dessen standortunabhängige Emissionen beschränkt. Die ABlVfG 95/1992 des BMPT stellt somit einen untauglichen Versuch dar, die rechtlichen Unsicherheiten für den Ausbau der Mobilfunknetze dadurch zu beseitigen, daß dem BAPT ohne Rechtsgrundlage eine immissionsschutzrechtliche Prüfung der standortspezifischen Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die streitbefangene Funkübertragungsstelle übertragen wurde. Diese Prüfung hat jedoch, wie oben ausgeführt,
den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 BImSchG und durch die
den landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 107 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 HBO zuständige obere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners zu erfolgen. Soweit das BMPT in seinem Schreiben vom 06. 10. 1993 -Az. 302 B RA EMVU
der Erklärung der Hauptsacheerledigung auch durch den Antragsgegner mit Beschluß vom 19.11.1993 unanfechtbar eingestellt. Dahinstehen kann auch, ob das HMfLWLFN diese Taktik auch dadurch verfolgt, daß es meinte, mit seinem vorgenannten Erlaß vom 25.10.1993 ausschließlich den zugunsten der Beigeladenen ergangenen und überdies in UPR 1993, 156 veröffentlichten Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom
der ABlVfG 95/1992 des BMPT angesehen wird, ebenfalls rechtswidrig. Im übrigen vermag dieser Erlaß nicht die vorgenannten, den Antragsgegner bindenden normativen Bestimmungen des BImSchG, der HBO und der BauVorlVO einzuschränken (vgl. VG Gießen, Beschluß v. 11.08.1993, a. a. O.). Mit der Beachtung dieses Erlasses verletzen die oberen Bauaufsichtsbehörden die ihnen obliegenden Amtspflichten zur Sachverhaltsaufklärung und Feststellung, daß drittschützende Vorschriften nicht verletzt sind. Bei der
den §§ 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 s. 1 BImSchG vorzunehmenden Prüfung kann nicht auf die vollkommen unverbindliche (vgl. Roßnagel, a. a. O.) und dazu ungeeignete DIN VDE 0848 abgestellt werden. Dies ergibt sich aus folgendem: Bei der DIN VDE 0848 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift
SchG und nicht um eine einschlägige allgemein anerkannte Regel der Technik i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 4 TKZulV i. V. m. § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz, zumal sich diese Vorschrift nur auf die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität bezieht. Die DIN VDE O848 ist schließlich keine festgelegte technische Regel, sondern nur ein Entwurf. Dieser Entwurf kann zudem in keine Empfehlung erwachsen, da gemäß den Bestimmungen der EG-Normungskommission CENELENC die anstehende Normierung auf europäischer Ebene eine Verabschiedung auf nationaler Ebene hindert (vgl. Vorwort zur DIN VDE 0848). Die DIN VDE 0848 stellt schließlich auch kein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, denn sie genügt nicht den an Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständigen zu stellenden Anforderungen. Bei der DIN VDE 0848 handelt es sich ausschließlich um einen (Grenzwert-)Normenentwurf der privaten Vereine DNA/DIN und VDE, dem, da er nicht von demokratisch legitimierten, zur Rechtsetzung befugten Organen erlassen worden ist, keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, und der daher die vorgenannten normativen immissionsschutzrechtlichen Festlegungen nicht zu ersetzen vermag. Die DIN VDE 0848 der beiden Vereine dient nämlich nur einer Einflußnahme auf das Marktgeschehen. Dies zeigt augenscheinlich die Besetzung des Gremiums (DEK) mit 15 Personen aus der Industrie und 3 Personen aus dem Bereich Gesundheit (vgl. Dipl. Phys. Dahme, Prot. 41 BT-PostA S. 41/17; Dr. Varga, Prot. 41 BT-PostA Synopse S. 130; bild der wissenschaft 10/1992 S. 18; BVerwG, Urteil v. 22. 05. 1987 -4 C 33-35.83-, BVerwGE 77, 285 ; Urteil v. 29. 04. 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 ). Der DIN VDE 0848 ist schließlich angesichts der bis zu 1.000-fach niedrigeren Grenzwerte in der ehemaligen UdSSR (vgl. UM-Ns-Brosch. S. 20; Dr. Varga, Gutachten, a.a.O.; Prof. Dr. Käs, Prot. 41 BT-PostA S. 41/9) und der fehlenden endgültigen Klärung dieses Widerspruchs noch nicht einmal Richtwertcharakter beizumessen. Die DIN VDE 0848 beschränkt sich zudem
ihrer Nr. 2.2 auf die Einwirkung elektrischer, magnetischer oder elektromagnetischer Felder, die zu einer Schädigung von Personen führen kann. Damit erfaßt sie nicht alle schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG, nämlich nicht erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft und somit insbesondere nicht das seelische und soziale Wohlbefinden im Sinne einer menschenwürdigen Lebensqualität (s. o.). Die DIN VDE 0848 erfaßt zudem nur thermische Effekte, hingegen (weitestgehend) nicht die athermischen Effekte (vgl. Dr. v. Klitzing, Prot. 41 BT-PostA S. 41/103 u. 105 u. Synopse S. 106 und 122; Prof. Dr. Käs, Prot. 41 BT-PostA Synopse S. 127; Ruck, Prot. 41 BT-PostA S. 41/11). Weiter erfaßt der von der DIN VDE 0848 abgedeckte Frequenzbereich nicht den im D
GO zu tragen, da er unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie ihrer Bauvorlagenverpflichtung nicht
gekommen ist und da sie von einer offensichtlich rechtswidrigen Zustimmung Gebrauch machen bzw. machen will. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink: https://openjur.de/u/290749.html ( https://oj.is/290749 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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