Tatbestand Der am. Januar in N geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte zuletzt in T. Am
- August 1986 reiste er mit einem am
- März 1986 auf seinen Namen ausgestellten türkischen Nationalpaß, in dem sich ein vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul am
- Juli 1986 erteilter Sichtvermerk - gültig bis
- September 1986 - befand, am
- August 1986 per Bus über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom
- August 1986 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er im Heimatland aufgrund seiner politischen Aktivitäten einer erheblichen Gefährdung seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des am
- September 1986 führte er aus, er sei Kurde. Die Soldaten seien immer in sein Dorf gekommen und hätten ihn kontrolliert. Auch sei er als Kurde immer geschlagen worden. Er habe wegen seiner Volkszugehörigkeit dreieinhalb Monate im Gefängnis gesessen. Den Paß habe er sich bei der Polizei für 300.000 TL kaufen müssen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am
- Dezember 1986 gab er weiter an, daß er das Visum gegen Zahlung von Bestechungsgeldern über Bekannte erhalten habe. Er habe auf dieses Visum gewartet und sei deshalb auch nicht sofort nach der Ausstellung des Passes im März 1986 ausgereist. Die Kurden würden schwer verfolgt, diskriminiert und unterdrückt; sie hätten keine Sprachfreiheit. Sein Bruder werde gesucht, und deshalb würden die übrigen Familienmitglieder von den Sicherheitsbehörden des öfteren gequält und nach ihm befragt. Er selbst sei vor seiner Ausreise zwei oder drei Mal festgenommen worden, zuletzt im März
- Er sei im Rahmen einer militärischen Operation zu Hause zusammen mit anderen Familienmitgliedern festgenommen und drei Tage unter dem Vorwurf, kommunistische Propaganda betrieben zu haben bzw. zu betreiben, gefoltert und mißhandelt worden. Er sei Sympathisant der Halkin Kurtulusu und habe Mundpropaganda betrieben und Flugblätter verteilt. Diese Aktivitäten habe er auch in der Zeit nach dem Militärputsch entfaltet. Als Kurde aus Tunceli sei man verdächtig; bei einer eventuellen Rückkehr würden die bestehenden Listen dahingehend überprüft, ob der Name darin enthalten sei. Dabei reiche es für eine Festnahme aus, wenn in der Liste ein Verwandter aufgeführt sei. Im übrigen versuche er, mit Freunden in W einen in H geschlossenen Verein zu gründen, in dem demokratische, antifaschistische Leute zusammen kämen. Mit Bescheid vom
- Januar 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe Umstände, die auf eine auf seine Volkszugehörigkeit abzielende (Gruppen-)Verfolgung hindeuten könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften an dem kriminellen Gehalt der Taten an, ohne Verfolgungscharakter im Sinne des Asylrechts zu haben. Dies gelte umso mehr, wenn seitens der kurdischen Organisationen die Gewaltanwendung ausdrücklich proklamiert werde. Im übrigen stehe es dem Kläger frei, sich durch einen Umzug in den westlichen Teil der Türkei einer Verfolgung zu entziehen. Der Schutz vor materieller Not oder Benachteiligung sei nicht Aufgabe des Asylrechts. Die Behauptung, für die Halkin Kurtulusu Propaganda betrieben zu haben, werde dem Kläger nicht abgenommen. Außerdem habe er die Türkei mit einem Ausreisesichtvermerk verlassen können. Gegen eine Flucht und für eine vorbereitete Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland spreche auch, daß er erst fünf Monate nach der Ausstellung des Passes ausgereist sei. Nachfluchtgründe habe der Kläger weder geltend gemacht noch bewiesen. Diesen Bescheid stellte der Landrat des zusammen mit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom
- Januar 1987 am
- Januar 1987 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers zu. Die von diesem am
- Februar 1987 erhobene Klage (II E 5117/87) wurde im Hinblick auf das mit am
- Februar 1987 eingegangenen Schriftsatz eingeleitete vorliegende Klageverfahren am
- März 1987 zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger zusätzlich geltend, er habe sich seit 1977/78 für die TDKP, die identisch mit Halkin Kurtulusu sei, betätigt. Er habe Flugblätter verteilt, Mundpropaganda betrieben und bei Veranstaltungen Saz gespielt. Nach dem Militärputsch sei er weiter als Musiker aufgetreten. Während seiner Militärzeit von Juni 1981 bis Januar 1983 sei er als Kurde in besonderem Maße benachteiligt und schikaniert worden. Am
- Mai 1983 sei er wegen der Organisation einer Protestveranstaltung gegen Hinrichtungen von Gefangenen im Jahre 1971 verhaftet und für drei Tage festgehalten worden. Ihm sei der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gemacht worden. Nachdem er mangels Beweises freigelassen worden sei, habe er sich ein Jahr lang täglich bei der Polizei melden müssen. Die Paßausstellung sei ihm im März 1984 wegen seiner politischen Betätigung verweigert worden. Im Juni 1984 sei er für 15 Tage verhaftet und während dieser Zeit ganz erheblich gefoltert worden. Ihm sei der Kiefer zerschlagen, ein Zahn ausgeschlagen, das Auge verletzt und an der Hand Messerstiche beigebracht worden. Der Vorwurf habe auf Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gelautet. Da er geleugnet habe, sei er wieder freigekommen. Für ihn sei das Leben in Tunceli unerträglich geworden. Er habe sich deshalb nach Istanbul begeben. Dort habe er aber nicht Fuß fassen können, so daß er dann wieder zurückgegangen sei. Im März 1986 habe er durch die Vermittlung eines Bekannten einen Reisepaß erhalten, mit dem er im August 1986 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sei. Sein Bruder sei Mitglied der TKP/ML gewesen, weshalb ihr Elternhaus regelmäßig durchsucht worden sei. Spätestens seit dem
- März 1988 werde er - der Kläger - mit Haftbefehl gesucht, wofür er Unterlagen vorlegen könne. In Deutschland betätige er sich ebenfalls politisch. Er sei Vorstandsmitglied im W "Verein der jungen Arbeiter aus der Türkei" und beteilige sich als Teilnehmer an Demonstrationen. Außerdem trete er als Musiker auf; unter anderem sogar 1988, 1989 und 1990 zusammen mit dem sehr bekannten kurdischen Sänger, der aus der Türkei ausgebürgert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- Juni 1990 erklärte der Kläger noch ergänzend: Die Verhaftung am
- Mai 1983 sei deshalb erfolgt, weil er mit Freunden eine Gruppe gegründet habe, die sich nach einem kurdischen Freiheitskämpfer genannt habe. Während der dreitägigen Haft sei er ständig geschlagen worden. Während seines späteren Aufenthalts in Istanbul habe er auch vorübergehend etwas gearbeitet, um sich etwas zum Essen kaufen zu können. Er habe sich aber an Istanbul nicht gewöhnen können, weil dies nicht sein Heimatland sei. Der Kläger hat beantragt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom
- Januar 1987 aufzuheben. Der Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt, und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt darüber Auskunft gegeben, ob der vom Kläger vorgelegte Haftbefehl und ein Schreiben vom
- März 1988 echt seien und tatsächlich gegen den Kläger ein Haftbefehl bestehe. Mit Urteil vom
- Juni 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Vorfluchtgründe zur Seite. Er habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß er das nur erlitten habe, was in seinem Heimatort alle, auch seine Brüder und Freunde, hätten erleiden müssen. Man habe ihm letztlich nichts nachweisen können. Er habe auch keine politische Führungsrolle innegehabt und sich auch sonst nicht politisch hervorgetan. Bei seinem Bruder in Istanbul habe er unbehelligt leben können; dies stelle sich als inländische Fluchtalternative dar. Die zur Bestätigung des Vortrages, er werde gesucht, vorgelegten Dokumente halte das Gericht für eine Fälschung bzw. Gefälligkeitsbescheinigung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden finde in der Türkei nicht statt. Vielmehr könnten die Kurden bei entsprechender Anpassung sogar beträchtliches gesellschaftliches Ansehen erringen. Dem Kläger stünden auch keine Nachfluchtgründe zur Seite. Selbst wenn er tatsächlich ab 1988 in exponierter Weise in Deutschland tätig gewesen sein und seinen Protest gegen die türkische Politik gegenüber der kurdischen Minderheit deutlich zum Ausdruck gebracht habe sollte, könne dies als Nachfluchttatbestand nicht zur Asylanerkennung führen, weil das klägerische Verhalten nicht Ausdruck und Fortführung einer bereits während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sei. Der Kläger sei eher Mitläufer gewesen. Ebensowenig sei die Verfügung des Beklagten zu 2) rechtlich zu beanstanden. Auf die vom Kläger gegen den asylrechtlichen Teil des am
- August 1990 zugestellten Urteils am
- September 1990 eingelegte Beschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluß vom
- Januar 1991 zugelassen (12 TE 2728/90). Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, daß er entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als Vorverfolgter anzusehen sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere die Verhaftungen in den Jahren 1983 und 1984, bagatellisiert; auch habe man seine Angaben dazu, was auch anderen widerfahren sei, fehlinterpretiert. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Dokumente zu Unrecht als Fälschungen bewertet. Im übrigen könnten solche allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Kurden gerade deren Gruppenverfolgung belegen. In der Türkei finde jedenfalls heute eine Gruppenverfolgung der Kurden statt, wie die Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und der tatsächlichen Verhältnisse anhand der rechtlichen Vorgaben, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht, ergebe. Eine inländische Fluchtalternative habe er nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr habe er politische Verfolgung zu erwarten. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem unmittelbar verfolgten nicht assimilierten Kurden nicht zur Seite, insbesondere auch nicht in der Westtürkei. Jedenfalls stünden ihm aber wegen kultureller Aktivitäten asylrechtsrelevante Nachfluchtgründe zur Seite, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Diese knüpften auch an eine schon früher erkennbar betätigte Überzeugung an. Ihm stehe mindestens ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom
- November 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am
- Dezember 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-15980-86) und der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises sowie die den Bruder des Klägers betreffenden Gerichtsakte des VG Wiesbaden (I E 6292/88) Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgenden Dokumente: I. TÜRKEI (Kurden)
- 07.05.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 13.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg
- 12.06.1981 Sachverständige K vor VG Hamburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
- 14.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 22.10.1981 S vor VG Düsseldorf
- 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 10.11.1982 Sachverständiger N vor VG Berlin
- 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin
- 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin
- 15.11.1982 Sachverständiger von S vor VG Berlin
- 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin
- 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 18.02.1983 Max-Planck-Institut H an VG Karlsruhe
- 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg
- 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg
- 06.02.1984 S an VG Hamburg
- Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a.
- 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg
- 08.06.1984 H an Hess. VGH
- 13.06.1984 G an Hess. VGH
- 16.10.1984 R an Hess. VGH
- Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- 30.12.1984 T an VG Ansbach
- Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251
- 13.11.1985 T an VG Ansbach
- 1987 Verfassungsschutzbericht, S. 148 ff.
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 30.04.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 31.10.1990 R VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "A hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "D nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren"
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 DIE WELT: "A will mehr für Kurden tun"
- 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 18.05.1992 T an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 30.06.1992 K an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 R an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Ö kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 R an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 11.11.1992 T an OVG Hamburg
- 17.11.1992 R an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 20.11.1992 R an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung H vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 23.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 O "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge A vor dem VG Hamburg
- 08.03.1993 R an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 K an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 R an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden -
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 FAZ: "Viele Tote im Südosten der Türkei"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 27.08.1993 TAZ: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 K an VG Aachen
- 23.09.1993 GfbV an VG Frankfurt
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 K an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 TAZ: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - II. Türkei (Exilpolitik)
- 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln
- 19.06.1983 a. i. an VG Hamburg
- 28.10.1983 von S an OVG Lüneburg
- 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 01.10.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH
- 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach
- 17.04.1986 T an Hess. VGH
- 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
- 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken"
- 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen"
- 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
- 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst"
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 15.07.1991 R an VG Hannover
- 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1992 O an VG Hannover
- 20.03.1992 R an VG Hannover
- 06.04.1992 T an VG Bremen
- 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 18.08.1992 a.i. an VG Bremen
- 21.12.1992 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
- 03.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden III. Türkei (Staatsschutz)
- 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 1.3.1926, Übersetzung und Einführung von Sensoy u. Tolun
- 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 23.12.1981 Max-Planck-Institut H -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht-
- 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara
- 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
- 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein- Westfalen
- 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
- 12.06.1984 G an VGH Baden-Württemberg
- 29.08.1984 Max-Planck-Institut H an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.9.1984 und Berichtigung vom 21.2.1985
- 15.09.1984 O an VGH Baden-Württemberg
- 19.09.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH
- 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 30.03.1988 Max-Planck-Institut H an OVG Lüneburg
- 05.09.1989 Vortrag Sachverständige T in B
- 08.05.1990 R an VG Wiesbaden
- 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an"
- 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 10.05.1991 Max-Planck-Institut F an Hess. VGH
- 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung -
- 11.06.1991 Max-Planck-Institut F "Das türkische Anti-Terror-Gesetz"
- 19.06.1991 Sachverständige T vor Hess. VGH
- 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 15.07.1991 R an VG Hannover
- 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 9.1991 R: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 27.01.1992 R an VG Köln
- 10.02.1992 K an VG Hannover
- 12.03.1992 O an VG Hannover
- 20.03.1992 R an VG Hannover
- 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit S und Y
- 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit S und Y
- 26.05.1992 R an VG Köln
- 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
- 10.06.1992 R an VG Ansbach IV. Türkei (Parteien u.a.)
- 02.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
- 03.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 14.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 20.05.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 19.08.1981 S vor VG Düsseldorf
- 09.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 22.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 03.12.1986 Auswärtiges Amt an Landkreis Friedland Permalink: http://openjur.de/u/290777.html Kommentare
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