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Hessischer VGH, Urteil vom 24. Januar 1994 - Az. 12 UE 200/91

Tatbestand Der am. Januar in N geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und lebte zuletzt in T. Am

  1. August 1986 reiste er mit einem am
  2. März 1986 auf seinen Namen ausgestellten türkischen Nationalpaß, in dem sich ein vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul am
  3. Juli 1986 erteilter Sichtvermerk - gültig bis
  4. September 1986 - befand, am
  5. August 1986 per Bus über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich in das Bundesgebiet ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom
  6. August 1986 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er im Heimatland aufgrund seiner politischen Aktivitäten einer erheblichen Gefährdung seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des am
  7. September 1986 führte er aus, er sei Kurde. Die Soldaten seien immer in sein Dorf gekommen und hätten ihn kontrolliert. Auch sei er als Kurde immer geschlagen worden. Er habe wegen seiner Volkszugehörigkeit dreieinhalb Monate im Gefängnis gesessen. Den Paß habe er sich bei der Polizei für 300.000 TL kaufen müssen. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am
  8. Dezember 1986 gab er weiter an, daß er das Visum gegen Zahlung von Bestechungsgeldern über Bekannte erhalten habe. Er habe auf dieses Visum gewartet und sei deshalb auch nicht sofort nach der Ausstellung des Passes im März 1986 ausgereist. Die Kurden würden schwer verfolgt, diskriminiert und unterdrückt; sie hätten keine Sprachfreiheit. Sein Bruder werde gesucht, und deshalb würden die übrigen Familienmitglieder von den Sicherheitsbehörden des öfteren gequält und nach ihm befragt. Er selbst sei vor seiner Ausreise zwei oder drei Mal festgenommen worden, zuletzt im März
  9. Er sei im Rahmen einer militärischen Operation zu Hause zusammen mit anderen Familienmitgliedern festgenommen und drei Tage unter dem Vorwurf, kommunistische Propaganda betrieben zu haben bzw. zu betreiben, gefoltert und mißhandelt worden. Er sei Sympathisant der Halkin Kurtulusu und habe Mundpropaganda betrieben und Flugblätter verteilt. Diese Aktivitäten habe er auch in der Zeit nach dem Militärputsch entfaltet. Als Kurde aus Tunceli sei man verdächtig; bei einer eventuellen Rückkehr würden die bestehenden Listen dahingehend überprüft, ob der Name darin enthalten sei. Dabei reiche es für eine Festnahme aus, wenn in der Liste ein Verwandter aufgeführt sei. Im übrigen versuche er, mit Freunden in W einen in H geschlossenen Verein zu gründen, in dem demokratische, antifaschistische Leute zusammen kämen. Mit Bescheid vom
  10. Januar 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe Umstände, die auf eine auf seine Volkszugehörigkeit abzielende (Gruppen-)Verfolgung hindeuten könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften an dem kriminellen Gehalt der Taten an, ohne Verfolgungscharakter im Sinne des Asylrechts zu haben. Dies gelte umso mehr, wenn seitens der kurdischen Organisationen die Gewaltanwendung ausdrücklich proklamiert werde. Im übrigen stehe es dem Kläger frei, sich durch einen Umzug in den westlichen Teil der Türkei einer Verfolgung zu entziehen. Der Schutz vor materieller Not oder Benachteiligung sei nicht Aufgabe des Asylrechts. Die Behauptung, für die Halkin Kurtulusu Propaganda betrieben zu haben, werde dem Kläger nicht abgenommen. Außerdem habe er die Türkei mit einem Ausreisesichtvermerk verlassen können. Gegen eine Flucht und für eine vorbereitete Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland spreche auch, daß er erst fünf Monate nach der Ausstellung des Passes ausgereist sei. Nachfluchtgründe habe der Kläger weder geltend gemacht noch bewiesen. Diesen Bescheid stellte der Landrat des zusammen mit einer Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom
  11. Januar 1987 am
  12. Januar 1987 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers zu. Die von diesem am
  13. Februar 1987 erhobene Klage (II E 5117/87) wurde im Hinblick auf das mit am
  14. Februar 1987 eingegangenen Schriftsatz eingeleitete vorliegende Klageverfahren am
  15. März 1987 zurückgenommen. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger zusätzlich geltend, er habe sich seit 1977/78 für die TDKP, die identisch mit Halkin Kurtulusu sei, betätigt. Er habe Flugblätter verteilt, Mundpropaganda betrieben und bei Veranstaltungen Saz gespielt. Nach dem Militärputsch sei er weiter als Musiker aufgetreten. Während seiner Militärzeit von Juni 1981 bis Januar 1983 sei er als Kurde in besonderem Maße benachteiligt und schikaniert worden. Am
  16. Mai 1983 sei er wegen der Organisation einer Protestveranstaltung gegen Hinrichtungen von Gefangenen im Jahre 1971 verhaftet und für drei Tage festgehalten worden. Ihm sei der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gemacht worden. Nachdem er mangels Beweises freigelassen worden sei, habe er sich ein Jahr lang täglich bei der Polizei melden müssen. Die Paßausstellung sei ihm im März 1984 wegen seiner politischen Betätigung verweigert worden. Im Juni 1984 sei er für 15 Tage verhaftet und während dieser Zeit ganz erheblich gefoltert worden. Ihm sei der Kiefer zerschlagen, ein Zahn ausgeschlagen, das Auge verletzt und an der Hand Messerstiche beigebracht worden. Der Vorwurf habe auf Mitgliedschaft in einer illegalen Partei gelautet. Da er geleugnet habe, sei er wieder freigekommen. Für ihn sei das Leben in Tunceli unerträglich geworden. Er habe sich deshalb nach Istanbul begeben. Dort habe er aber nicht Fuß fassen können, so daß er dann wieder zurückgegangen sei. Im März 1986 habe er durch die Vermittlung eines Bekannten einen Reisepaß erhalten, mit dem er im August 1986 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sei. Sein Bruder sei Mitglied der TKP/ML gewesen, weshalb ihr Elternhaus regelmäßig durchsucht worden sei. Spätestens seit dem
  17. März 1988 werde er - der Kläger - mit Haftbefehl gesucht, wofür er Unterlagen vorlegen könne. In Deutschland betätige er sich ebenfalls politisch. Er sei Vorstandsmitglied im W "Verein der jungen Arbeiter aus der Türkei" und beteilige sich als Teilnehmer an Demonstrationen. Außerdem trete er als Musiker auf; unter anderem sogar 1988, 1989 und 1990 zusammen mit dem sehr bekannten kurdischen Sänger, der aus der Türkei ausgebürgert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  18. Juni 1990 erklärte der Kläger noch ergänzend: Die Verhaftung am
  19. Mai 1983 sei deshalb erfolgt, weil er mit Freunden eine Gruppe gegründet habe, die sich nach einem kurdischen Freiheitskämpfer genannt habe. Während der dreitägigen Haft sei er ständig geschlagen worden. Während seines späteren Aufenthalts in Istanbul habe er auch vorübergehend etwas gearbeitet, um sich etwas zum Essen kaufen zu können. Er habe sich aber an Istanbul nicht gewöhnen können, weil dies nicht sein Heimatland sei. Der Kläger hat beantragt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheides vom
  20. Januar 1987 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom
  21. Januar 1987 aufzuheben. Der Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt, und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt darüber Auskunft gegeben, ob der vom Kläger vorgelegte Haftbefehl und ein Schreiben vom
  22. März 1988 echt seien und tatsächlich gegen den Kläger ein Haftbefehl bestehe. Mit Urteil vom
  23. Juni 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Vorfluchtgründe zur Seite. Er habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß er das nur erlitten habe, was in seinem Heimatort alle, auch seine Brüder und Freunde, hätten erleiden müssen. Man habe ihm letztlich nichts nachweisen können. Er habe auch keine politische Führungsrolle innegehabt und sich auch sonst nicht politisch hervorgetan. Bei seinem Bruder in Istanbul habe er unbehelligt leben können; dies stelle sich als inländische Fluchtalternative dar. Die zur Bestätigung des Vortrages, er werde gesucht, vorgelegten Dokumente halte das Gericht für eine Fälschung bzw. Gefälligkeitsbescheinigung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden finde in der Türkei nicht statt. Vielmehr könnten die Kurden bei entsprechender Anpassung sogar beträchtliches gesellschaftliches Ansehen erringen. Dem Kläger stünden auch keine Nachfluchtgründe zur Seite. Selbst wenn er tatsächlich ab 1988 in exponierter Weise in Deutschland tätig gewesen sein und seinen Protest gegen die türkische Politik gegenüber der kurdischen Minderheit deutlich zum Ausdruck gebracht habe sollte, könne dies als Nachfluchttatbestand nicht zur Asylanerkennung führen, weil das klägerische Verhalten nicht Ausdruck und Fortführung einer bereits während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sei. Der Kläger sei eher Mitläufer gewesen. Ebensowenig sei die Verfügung des Beklagten zu 2) rechtlich zu beanstanden. Auf die vom Kläger gegen den asylrechtlichen Teil des am
  24. August 1990 zugestellten Urteils am
  25. September 1990 eingelegte Beschwerde hat der Senat die Berufung mit Beschluß vom
  26. Januar 1991 zugelassen (12 TE 2728/90). Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, daß er entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als Vorverfolgter anzusehen sei. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere die Verhaftungen in den Jahren 1983 und 1984, bagatellisiert; auch habe man seine Angaben dazu, was auch anderen widerfahren sei, fehlinterpretiert. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Dokumente zu Unrecht als Fälschungen bewertet. Im übrigen könnten solche allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Kurden gerade deren Gruppenverfolgung belegen. In der Türkei finde jedenfalls heute eine Gruppenverfolgung der Kurden statt, wie die Würdigung der geschichtlichen Entwicklung und der tatsächlichen Verhältnisse anhand der rechtlichen Vorgaben, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht, ergebe. Eine inländische Fluchtalternative habe er nicht gehabt. Im Falle seiner Rückkehr habe er politische Verfolgung zu erwarten. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem unmittelbar verfolgten nicht assimilierten Kurden nicht zur Seite, insbesondere auch nicht in der Westtürkei. Jedenfalls stünden ihm aber wegen kultureller Aktivitäten asylrechtsrelevante Nachfluchtgründe zur Seite, aufgrund derer ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Diese knüpften auch an eine schon früher erkennbar betätigte Überzeugung an. Ihm stehe mindestens ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom
  27. November 1992 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin am
  28. Dezember 1992 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-15980-86) und der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises sowie die den Bruder des Klägers betreffenden Gerichtsakte des VG Wiesbaden (I E 6292/88) Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgenden Dokumente: I. TÜRKEI (Kurden)
  29. 07.05.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  30. 13.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  31. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
  32. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg
  33. 12.06.1981 Sachverständige K vor VG Hamburg
  34. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  35. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
  36. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
  37. 14.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  38. 22.10.1981 S vor VG Düsseldorf
  39. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  40. 10.11.1982 Sachverständiger N vor VG Berlin
  41. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin
  42. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin
  43. 15.11.1982 Sachverständiger von S vor VG Berlin
  44. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin
  45. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
  46. 18.02.1983 Max-Planck-Institut H an VG Karlsruhe
  47. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg
  48. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg
  49. 06.02.1984 S an VG Hamburg
  50. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a.
  51. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg
  52. 08.06.1984 H an Hess. VGH
  53. 13.06.1984 G an Hess. VGH
  54. 16.10.1984 R an Hess. VGH
  55. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
  56. 30.12.1984 T an VG Ansbach
  57. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251
  58. 13.11.1985 T an VG Ansbach
  59. 1987 Verfassungsschutzbericht, S. 148 ff.
  60. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  61. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  62. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  63. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  64. 30.04.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  65. 31.10.1990 R VG Hamburg
  66. 28.01.1991 FAZ: "A hebt Verbot des Kurdischen auf"
  67. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  68. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
  69. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91
  70. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
  71. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  72. 10.12.1991 FR: "D nennt Kurden Brüder"
  73. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
  74. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  75. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren"
  76. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
  77. 22.04.1992 DIE WELT: "A will mehr für Kurden tun"
  78. 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  79. 18.05.1992 T an OVG Hamburg
  80. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  81. 30.06.1992 K an VG Düsseldorf
  82. 01.07.1992 R an VG Düsseldorf
  83. 20.08.1992 SZ: "Ö kündigt Erleichterungen an"
  84. 15.09.1992 R an VG Bremen
  85. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
  86. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  87. 11.11.1992 T an OVG Hamburg
  88. 17.11.1992 R an OVG Hamburg
  89. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  90. 20.11.1992 R an VG Bremen
  91. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
  92. 08.12.1992 Zeugenvernehmung H vor OVG Hamburg
  93. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
  94. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
  95. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
  96. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
  97. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  98. 23.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  99. 03.03.1993 O "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
  100. 05.03.1993 Zeuge A vor dem VG Hamburg
  101. 08.03.1993 R an VG Wiesbaden
  102. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  103. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  104. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
  105. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
  106. 02.06.1993 K an OVG Schleswig-Holstein
  107. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
  108. 04.08.1993 R an VG Gießen
  109. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden -
  110. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
  111. 16.08.1993 FAZ: "Viele Tote im Südosten der Türkei"
  112. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
  113. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  114. 27.08.1993 TAZ: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
  115. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
  116. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
  117. 20.09.1993 K an VG Aachen
  118. 23.09.1993 GfbV an VG Frankfurt
  119. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
  120. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
  121. 20.10.1993 K an VG Köln
  122. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
  123. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
  124. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
  125. 29.10.1993 TAZ: "Der Kampf gegen den Terror"
  126. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  127. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
  128. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
  129. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
  130. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
  131. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - II. Türkei (Exilpolitik)
  132. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln
  133. 19.06.1983 a. i. an VG Hamburg
  134. 28.10.1983 von S an OVG Lüneburg
  135. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
  136. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln
  137. 01.10.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH
  138. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  139. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach
  140. 17.04.1986 T an Hess. VGH
  141. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  142. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  143. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  144. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
  145. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  146. 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken"
  147. 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen"
  148. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  149. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
  150. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst"
  151. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  152. 15.07.1991 R an VG Hannover
  153. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  154. 12.03.1992 O an VG Hannover
  155. 20.03.1992 R an VG Hannover
  156. 06.04.1992 T an VG Bremen
  157. 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 18.08.1992 a.i. an VG Bremen
  158. 21.12.1992 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  159. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  160. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  161. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
  162. 03.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden III. Türkei (Staatsschutz)
  163. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 1.3.1926, Übersetzung und Einführung von Sensoy u. Tolun
  164. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln
  165. 23.12.1981 Max-Planck-Institut H -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht-
  166. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara
  167. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
  168. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein- Westfalen
  169. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
  170. 12.06.1984 G an VGH Baden-Württemberg
  171. 29.08.1984 Max-Planck-Institut H an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.9.1984 und Berichtigung vom 21.2.1985
  172. 15.09.1984 O an VGH Baden-Württemberg
  173. 19.09.1984 Max-Planck-Institut H an Hess. VGH
  174. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin
  175. 30.03.1988 Max-Planck-Institut H an OVG Lüneburg
  176. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige T in B
  177. 08.05.1990 R an VG Wiesbaden
  178. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an"
  179. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  180. 10.05.1991 Max-Planck-Institut F an Hess. VGH
  181. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung -
  182. 11.06.1991 Max-Planck-Institut F "Das türkische Anti-Terror-Gesetz"
  183. 19.06.1991 Sachverständige T vor Hess. VGH
  184. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  185. 15.07.1991 R an VG Hannover
  186. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln
  187. 9.1991 R: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285
  188. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
  189. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  190. 27.01.1992 R an VG Köln
  191. 10.02.1992 K an VG Hannover
  192. 12.03.1992 O an VG Hannover
  193. 20.03.1992 R an VG Hannover
  194. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit S und Y
  195. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit S und Y
  196. 26.05.1992 R an VG Köln
  197. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
  198. 10.06.1992 R an VG Ansbach IV. Türkei (Parteien u.a.)
  199. 02.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
  200. 03.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  201. 12.03.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  202. 14.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  203. 20.05.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  204. 19.08.1981 S vor VG Düsseldorf
  205. 09.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  206. 22.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  207. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an Landkreis Friedland Permalink: http://openjur.de/u/290777.html Kommentare

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