Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desSozialgerichts Darmstadt vom 28. Juli 1993 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung
§ 45Nr. 46; BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 – 11 RAr 7/88 = Soz
R 4100 § 103 Nr. 42; BSG, Urteil vom
- November 1989 – 11 RAr 39/89 = SozR 4100 § 104 Nr. 19, BSG, Urteil vom
- Februar 1990 – 7 RAr 28/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1 ). Es bedarf daher keiner Prüfung der vom Sozialgericht angesprochenen Möglichkeit, ob der Rückforderungsbescheid vom
- Februar 1992 evtl. konkludent eine Aufhebung des Übergangsgeldbescheides enthält, nachdem die Beklagte hierin eine ausdrückliche Entscheidung über die Rücknahme des Übergangsgeldbescheides nicht getroffen hat, sondern von einer Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt ausgegangen ist. Auch der Übergangsgeldbescheid vom
- Oktober 1991, mit dem das Übergangsgeld zutreffend berechnet wurde, enthält keine Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
- Mai 1990 und entfaltet daher keine fristwahrende Wirkung. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, d.h. zu der konkret erforderlichen Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen und die Jahresfrist beginnen lassen, werden in Rechtsprechung und Literatur auch für die Parallelvorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sowie der entsprechenden Vorschriften den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. z.B. Schroeder/Printzen u.a., SGB X, Kommentar,
- Aufl. 1990, § 45 Anm. 6.3; VDR (Hrsg), Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB X, Loseblatt, § 45 Rz. 27 Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, Loseblatt, SGB X § 45 Rz. 25 ff. und Köhler, SdL 1992, 95 ff. jeweils m.w.Nw.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
- März 1990 – 7 RAr 112/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 m.w.Nw.) sowie nach herrschender Meinung im Schrifttum (z.B. VDR (Hrsg) a.a.O.) rechnen zu der erforderlichen Tatsachenkenntnis im Sinne dieser Vorschrift neben den Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergeben, nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Tatsachen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X voraussetzt, denn nur unter diesen Voraussetzungen ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen. Dies bedeutet, daß der Behörde die arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung durch den Adressaten des Verwaltungsakts oder dessen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, d.h. die Kenntnis der äußeren Tatsachen, die den Schluß auf diese inneren oder subjektiven Tatsachen zulassen, bekannt sein muß. Regelmäßig ist damit – wie im vorliegenden Fall – aber auch verbunden, daß die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, d.h. in Irrtumsfällen den Irrtum, erkannt haben muß. Ob die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts darüber hinaus als eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X anzusehen ist (vgl. BSG
§ 45Nr.
26), kann daher hier dahinstehen (zum Streitstand vgl. Weides, DÖV 1985, 431 ff., 432 f. und Köhler a.a.O., 110 ff.) Der Beginn der Jahresfrist kann daher nicht, wie das Sozialgericht angenommen hat, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Übergangsgeldbescheides vom
- Mai 1990 angenommen werden. Die vollständige Kenntnis der o.g. tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des ursprünglichen Übergangsgeldbescheides liegt aber jedenfalls nach der Entdeckung der fehlerhaften Berechnung des Übergangsgeldes durch das Rechnungsprüfungsamt im März 1991 und mit der zutreffenden internen Neuberechnung durch die Beklagte am
- April 1991 vor. Zu diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte von den konkreten Umständen, die zu der rechtswidrig wesentlich zu hohen Festsetzung und Zahlung des Übergangsgeldes geführt hatten, und damit auch von der hieraus abgeleiteten und in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Übergangsgeldbescheides auf Seiten des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten und einer verbreiteten Auffassung in der Literatur (siehe z.B. Steinwedel a.a.O., Rz. 27; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Kommentar, SGB X, Loseblatt, § 45 Anm. 5; BfA-Kommentar, SGB X, Loseblatt, § 45 Anm. 4.2.6) ist für die nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erforderliche Tatsachenkenntnis jedoch nicht Voraussetzung, daß die Behörde auch alle ggf. für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen kennt und die Jahresfrist daher (regelmäßig) erst beginnt, wenn das Ergebnis der nach § 24 SGB X durchzuführenden Anhörung vorliegt. In diesem Sinne hat zwar der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom
- Dezember 1984, BVerwGE 70, 356 ff. = NJW 1985, 819 ff.) zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG des Bundes und der gleichlautenden Bestimmung des VwVfG des Freistaates Bayern entschieden, daß die normierte Jahresfrist als Entscheidungsfrist aufzufassen sei, die erst zu laufen beginne, wenn der berufene Amtswalter „positive und vollständige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und von allen für die Rücknehmbarkeit des Bescheides erheblichen Tatsachen erlangt hat und ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ermessensausübung zu entscheiden.” Indessen steht diese Auffassung nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift, jedenfalls nicht der Jahresvorschrift im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat im Schrifttum daher auch vielfache Kritik erfahren (z.B. Kopp DVBl. 1985, 525 f.; Weides a.a.O., 431 ff.; Köhler a.a.O.; zweifelnd auch BSG-Urteil vom
- Juni 1988 – 4 RA 9/88 =
§ 48Nr. 47). Nach der amtlichen Begründung zur Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Vw
VfG, auf die in den Materialien zu dem damaligen § 44 SGB X hingewiesen und die dort abgedruckt wurden (BT-Drs. 8/2304, 34 f.), ist die Behörde hierdurch gehalten, sich innerhalb eines Jahres von der Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zu entscheiden, ob sie von ihrem Rücknahmerecht Gebrauch machen will (ebenso amtliche Begründung zu § 44 EVwVfG 1973, BT-Drs. 7/910, 71). Die Vorschrift des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist dabei nicht das Ergebnis eines die Vorschrift insgesamt kennzeichnenden gesetzgeberischen Abwägens zwischen dem Vertrauen des Adressaten des Verwaltungsakts in dessen Richtigkeit und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, insbesondere im Ergebnis an der Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen, denn auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer durch schuldhaftes Verhalten den Erlaß einer rechtswidrigen Begünstigung selbst verursacht oder zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit hingenommen hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Insbesondere nachdem diese Vorschrift im Gegensatz zu § 48 Abs. 4 S. 2 VerfG selbst dann keine Ausnahme von der Jahresfrist kennt, wenn der Verwaltungsakt durch eine strafbare Handlung erwirkt wurde, läßt sich diese nicht mit dem Vertrauensschutzprinzip erklären (Köhler a.a.O., 96). Die Jahresfrist hat als absolute Ausschlußfrist vielmehr eine für die Behörde disziplinierende und edukatorische Funktion. Diese hat die Entscheidung über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BSG SozR 3 – 1300 § 45 Nr. 1) zügig zu treffen. Diese Funktion kann diese Regelung jedoch nur dann erfüllen, wenn sie als Frist für die Bearbeitung und Entscheidung verstanden wird, mithin die Verpflichtung der Behörde umfaßt, innerhalb dieser Frist die Anhörung durchzuführen und sich erforderlichenfalls auch die Kenntnis von weiteren für die Ausübung ihres Ermessens erforderlichen Tatsachen zu verschaffen (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom
- Juni 1988 a.a.O. ; ebenso Köhler a.a.O., 114). Dies ist den Sozialversicherungsträgern auch ohne weiteres möglich, insbesondere durch Fristsetzungen in den Anhörungsschreiben. Demgegenüber würde die Jahresfristenregelung zur Disposition der Behörde gestellt und damit leerlaufen, interpretierte man sie lediglich als Entscheidungsfrist, die erst mit Abschluß des Anhörungsverfahrens zu laufen beginnt (Weides, a.a.O., 435; Schoch NVwZ 1985, 880 ff., 882). Die Behörde könnte sich nach dieser Auffassung praktisch bis zu einem Jahr nach der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts Zeit lassen, das Anhörungsverfahren durchzuführen und ansonsten durch stetige Ermittlungen der für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Umstände den Beginn der Jahresfrist hinauszögern, da sie selbst bestimmt, welche (sachgerechten) Umstände für ihre Ermessensausübung relevant sein sollen (BSG SozR 3-1300, § 45 Nrn. 2 und 5). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Behörde nach vollständig geklärtem Sachverhalt noch ein Zeitraum von einem Jahr für die Rücknahmeentscheidung selbst eingeräumt sein soll (Köhler a.a.O., 114). Nachdem anerkannt ist, daß sich die Kenntnis keinesfalls darauf beziehen muß, daß überhaupt Ermessen auszuüben ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 1, 5 und 10) kann schließlich der Beginn der Jahresfrist auch nicht im Einzelfall davon abhängen, ob objektiv ein Ermessen auszuüben ist, ob nur in Ausnahmefällen ein Gestaltungsspielraum für eine Ermessensausübung verbleibt, wie beispielsweise bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Versorgungsrechts (BSG, Urteil vom
- September 1989 – 9/9 a RVs 17/87 =
§ 45Nr. 46) oder gegenüber Betrügern (BSG, Urteil vom 26. September 1990 – 9 b/7 RAr 30/89 = Soz
R 3-4100 § 155 Nr. 2 ), oder ob kein Ermessen ausgeübt werden kann, weil der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist oder weil die Ermittlungen keine hierfür geeigneten Tatsachen erbracht haben. Allein der Umstand, daß die Beklagte innerhalb der Jahresfrist noch Ermittlungen angestellt hat, reicht jedenfalls nicht aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom
- September 1991 … – 5 RJ 25/90 ). Für den Beginn der Jahresfrist sind demnach die von der Beklagten im Oktober 1991 durchgeführten Anhörungen ebenso wie die von ihr im Widerspruchsverfahren angestellten Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Klägers unerheblich, zumal sie für die Rücknahmeentscheidung im Ergebnis nicht relevant geworden sind. Bereits aus dem ärztlichen Entlassungsbericht des Chefarztes der Fachklinik H., Dr. med. S., vom
- Dezember 1990 war ersichtlich, daß der Kläger zu Beginn der Suchtbehandlung in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und nach dem Abschluß der Behandlung als in der Lage erachtet wurde, der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen. Die erforderliche Kenntnis hatte auch die für die Angelegenheit zuständige Behörde. Dies ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 SGB X die innerhalb der Organisation der Beklagten nach deren Geschäftsverteilung zur Aufhebung berufene Stelle ( BSGE 63, 224 , 228 f. =
§ 48Nr.
47 und Köhler a.a.O., S. 116 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des 11. Senats des BSG (E 60, 239 –
§ 45Nr.
26) ist hiermit nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Jahresfrist als Bearbeitungsfrist und nicht als reine Entscheidungsfrist nicht nur der allein zur Unterzeichnung von Anhörungsschreiben zuständige Abteilungsreferent zu zählen, sondern auch dessen für die Aktenbearbeitung und die zur Vorbereitung des Rücknahmeverfahrens zuständigen Sachbearbeiter. Es kann daher hier dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, wonach von dem Ergebnis der Innenrevision durch deren Rechnungsamt lediglich die einzelnen Sachbearbeiter, nicht aber der zuständige Abteilungsreferent Kenntnis erlangt haben. Ebensowenig wird die Frage relevant, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Tatsachenwissen eines unzuständigen Behördenmitarbeiters dem sachlich und funktional zuständigen Sachbearbeiter insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels zuzurechnen wäre. Nachdem damit das tatsächlich gezahlte Übergangsgeld seine rechtliche Grundlage in dem Bewilligungsbescheid vom 14. Mai 1990 behalten hat, waren die angefochtenen Bescheide auch hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung des Klägers zu Erstattung des Überzahlungsbetrages aufzuheben. Nach alledem konnte die Berufung insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.¶ Permalink: http://openjur.de/u/290812.html Kommentare
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