Tatbestand Die Antragstellerin betreibt seit 127 Jahren die M werke in B -H. Der Marmorabbau ist 1973 stillgelegt worden, weil der weitere Abbau zu kostspielig war. Finanziell lohnender war es, die Rohstoffe heranzufahren. Die Produktion von Grund- und Deckputzen wurde weiterbetrieben. Die Werksanlage wurde zuletzt 1975 modernisiert (Bau einer Lagerhalle). Die heutige Anlage ist als Mischwerk ausgelegt für die Herstellung von trockenen Putzen und Mörteln für den Baumarkt. Nach Beendigung des Marmorabbaus wurden der Antragstellerin verschiedene Baugenehmigungen erteilt, mit denen die Änderung des ursprünglich privilegierten ortsgebundenen gewerblichen Betriebs im Außenbereich in die gegenwärtige Nutzung des Betriebsgeländes eingeleitet wurde. Teilweise erfolgte die Änderung nach den Angaben der Antragsgegnerin auch ohne förmliche Genehmigung "schleichend". Die bau- und naturschutzrechtliche Situation hat sich im Plangebiet wie folgt entwickelt: Das Gemeindegebiet des. Ortsteils H der Gemeinde B liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen D -D B - und im O reis im Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet B -O" vom 15.07.1975 (StAnz. S. 1439, jetzt in der Fassung der
(27); Taegen, Berl. Komm. z. BauGB, § 35 Rn. 50). Es darf keine "Spannung" zu der vorhandenen Bebauung bestehen (vgl. Dyong in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 136). Aus den Erläuterungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Vorbescheid ergibt sich, daß bei der von der Antragstellerin als Modernisierung bezeichneten Änderung der Werksanlagen im Jahre 1975 die auf die Marmorgewinnung und -verarbeitung zugeschnittenen Gebäude weitgehend unverändert geblieben sein müssen und insbesondere keine durchgreifende Anpassung der baulichen Anlagen an den durch die Einstellung der Marmorgewinnung erforderlich gewordenen Transport und die Lagerung der Produktionsstoffe erfolgt ist. Hinweise darauf sind, daß erst nach Durchführung der angestrebten Ertüchtigung des Werkes die Anlieferung in Säcken und die Freilagerung von Schüttgütern entfallen und die Beschickung der Produktionsanlage nicht mehr manuell erfolgen soll, daß die vorhandene Lagerkapazität verdoppelt werden und eine Lkw-Staufläche mit Warteplätzen an der Einfahrt des Werkgeländes geschaffen werden soll, wozu der Abbruch des vorhandenen Schlossereigebäudes notwendig wird. Diese Beschreibung läßt erkennen, daß die baulichen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück noch weitgehend auf die ursprüngliche Nutzung als privilegierte Anlage im Außenbereich zugeschnitten sind, die Anpassung der baulichen Anlagen auf dem Betriebsgelände an die geänderte Nutzung erst eingeleitet aber noch nicht zu Ende geführt worden ist und insbesondere die Einbindung des Betriebs als Gewerbebetrieb in die vorhandene Umgebung bisher nicht geleistet wurde. Von einer organischen Beziehung zwischen Betrieb und der vorhandenen Bebauung in der Umgebung kann auch im Hinblick auf die vorhandenen Nutzungskonflikte, auf die noch einzugehen sein wird, nicht gesprochen werden. Ginge man nach alledem von der Lage des Betriebes im Außenbereich aus, wäre eine angemessene Erweiterung nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zumindest im Detail auch in anderer Weise rechtlich zulässig als nach den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Das gleiche würde im übrigen auch nach Maßgabe des § 34 BauGB gelten, wenn das Werksgelände bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bebauungsplans einen eigenständigen gewerblichen Ortsteil gebildet haben sollte. Der Bebauungsplan ist zum Teil nichtig und der Normenkontrollantrag in dem entsprechenden Umfang begründet, im übrigen ist er unbegründet: Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung aus dem Jahre 1977 entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Formelle Fehler bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch gegen die Behandlung der Einwendungen der M- werke vom 11.01.1977 mit dem Ergebnis, daß zwischen Gewerbefläche und Wohnbebauung am W weg eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt wurde, ist nichts zu erinnern. Im Hinblick auf die Formulierung im Schreiben der M werke vom 11.01.1977 in dem für das Werksgelände von der Nutzungsart als "Industriegebiet" die Rede ist, eine Formulierung die in den Einwendungen der Antragstellerin zum Bebauungsplanentwurf vom 22.02.1991 wieder auftaucht, ist darauf hinzuweisen, daß ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin die Fläche im Vorgängerplan der Gemeinde Hochstädten, dem früheren Generalbebauungsplan, als Gewerbegebiet dargestellt war. Auch das Hessische Aufbaugesetz unterschied in § 3 Abs. 2 Nr. 1 zwischen Gewerbe- und Industriefläche. Von "ehemals als Industriegebiete (§ 9 BauNVO) deklarierten Baugebieten" kann keine Rede sein. Durch den Bebauungsplan werden die Höhen der Gebäude auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin in den Baugebieten mit den Kennziffern 1 bis 3 durch Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen bezogen auf NN-Höhen auf die Höhen der vorhandenen Gebäude verbindlich festgeschrieben. Die Industrie- und Handelskammer hat in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, die Dachlandschaft im mittleren Bereich des Betriebes nicht festzuschreiben, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb der bebauten Fläche umzuorganisieren. Insoweit hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 02.10.1991 den Bedenken und Anregungen der Industrie- und Handelskammer entsprochen und eine Lockerung der Festschreibung der Dachlandschaft im mittleren Bereich des Betriebes und eine diesbezügliche Überarbeitung des Bebauungsplans beschlossen, "um innerhalb der bebauten Flächen Möglichkeiten der Umorganisation zu haben". Der beschlossene Bebauungsplan entspricht diesem Planungsergebnis nicht: Die erfolgte Überarbeitung des Bebauungsplans verändert nicht die zulässige Gebäudehöhe im mittleren Bereich des Betriebes und bringt dementsprechend keine größeren Gestaltungsmöglichkeiten für seine Umorganisation. Verändert werden lediglich "Angaben und Hinweise" für den Bereich der Dachform und Dachneigung, ohne daß damit auch nur Änderungen für die im Planteil enthaltenen gestalterischen Festsetzungen gemäß § 118 Abs. 1 HBO verbunden wären. Um die beabsichtigte Auflockerung für eine Veränderung der Dachlandschaft zu erreichen und damit das Planungsergebnis mit den Planungsabsichten in Übereinstimmung zu bringen, hätte die Antragsgegnerin die Festsetzungen über die maximal zulässige Gebäudehöhe der überbauten Flächen im Bereich der nördlichen Lagerhalle für den mittleren Bereich entweder übernehmen oder in einem stärkeren Maße als zuvor an diese anpassen müssen. Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (Hess. VGH, U. v. 06.04.1979 - IV N 7/77 - BRS 35 Nr. 4). Da sich die Absicht der Gemeinde nur auf eine Lockerung der Dachlandschaft, nicht aber auf eine völlige Aufhebung der Gestaltung dieser Dachlandschaft bezogen hat, erstreckt sich die Nichtigkeit nur auf die Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe und nicht auch etwa auf die gestalterischen Regelungen über Dachform und Dachneigung. Aus der nur beschränkten Absicht des Plangebers zur Änderung des Planentwurfs folgt auch eine lediglich auf die genannte Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen für das Gewerbegebiet mit der Baugebietskennziffer 2 (mittlerer Bereich) bezogene Teilnichtigkeit und nicht etwa die Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt (zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit von der Gesamtnichtigkeit eines in Teilen fehlerhaften Bebauungsplans vgl. BVerwG, B. v. 06.04.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189 = NVwZ 1994, 272 ). Der Bebauungsplan ist weiterhin nichtig, soweit er sich auf die Baugebiete mit der Kennziffer 5 insgesamt und den im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald liegenden Teil des Baugebiets mit der Ziffer 7 (Lärmschutz) erstreckt: Beide Gebiete liegen ganz (das Baugebiet mit der Kennziffer 5) bzw. zum Teil (der auf der Parzelle 10/3 gelegene östliche Teil des Lärmschutzwalls) im Landschaftsschutzgebiet. Nach Auffassung des Senats dürfen für dasselbe Gebiet nicht gleichzeitig Festsetzungen landschafts- und naturschutzrechtlicher Art und mit ihnen unverträgliche Festsetzungen durch einen Bebauungsplan bestehen. Aus diesem Grunde muß vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans eine entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung insoweit aufgehoben werden, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird. Geschieht das nicht, ist der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung unwirksam (vgl. Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - AgrarR 1989, 255 = ESVGH Bd. 38, 310 = NuR 1989, 87; B. v. 28.05.1993 - 3 N 3920/87 und 3 N 3922/87 -, bestätigt durch BVerwG, B. v. 28.11.1988 - 4 B 212.88 - BRS 48 Nr. 17 = UPR 1989, 112). Allerdings enthält die Ausweisung des Baugebiets mit der Kennziffer 5 als MD-Gebiet mit der im Bebauungsplan enthaltenen Angebotsplanung für die als überbaubar ausgewiesenen Flächen mit einem vorhandenen Bestand von Gebäude und Parkplätzen keinen Eingriff im landschaftsschutzrechtlichen Sinne. Das gilt jedoch nicht für die übrigen Flächen dieses Baugebiets, die im Landschaftsplan als extensiv gepflegte und anscheinend kaum noch genutzte Gartenfläche gekennzeichnet sind und für die durch die Ausweisung des Gebietes bauliche Nebenanlagen bauplanungsrechtlich zulässig werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO) und damit zusätzliche Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet. Die Anlage eines Lärmschutzwalls im Landschaftsschutzgebiet stellt einen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LSchVO B -O dar. Nach dieser Vorschrift gehört zu den im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verbotenen Maßnahmen auch die Veränderung der Bodengestalt; hierunter fällt auch die Aufschüttung von Bodenbestandteilen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.1991 im Planaufstellungsverfahren ändert daran auch der Umstand nichts, daß der Lärmschutzwall nach ihrer Auffassung ausschließlich der Verbesserung der Situation dienen soll und seine Auswirkungen auf das Arten- und Biotoppotential positiv zu werten sein sollen. Sie verkennt die Systematik der Landschaftsschutzverordnung, wenn sie Eingriffe, die in der Bilanz nicht zu negativen Veränderungen führen als außerhalb der Eingriffsdefinition des Naturschutzrechts liegend ansieht. Vielmehr bleiben Maßnahmen der in § 3 Abs. 3 beispielhaft aufgeführten Art Eingriffe im Sinne der Landschaftsschutzverordnung. Gemäß § 3 Abs. 5 LSchVO B -O besteht zwar ein Anspruch auf Genehmigung, wenn die in Abs. 1 genannten Wirkungen (Schädigung der Natur, Beeinträchtigung des Naturgenusses oder Verunstaltung des Landschaftsbildes) im Einzelfall vermieden werden können; bei der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Die Genehmigungsbedürftigkeit wird aber gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO Bergstraße-Odenwald bereits durch die abstrakte Eignung von Maßnahmen und Handlungen zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes (Eingriffen) begründet (vgl. Hess. VGH, U. v. 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236 = HessVGRspr. 1983, 19). Im übrigen genügt der angegriffene Plan den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt § 1 Abs. 6 BauGB) verpflichtet die Träger der Bauleitplanung dazu, daß
- eine Abwägung überhaupt stattfindet,
- in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß,
- weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird, noch
- der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der höheren Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4). Aus den Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich, daß weder ein Fall eines Abwägungsausfalls noch der eines Abwägungsdefizits gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat u. a. den vorfindlichen Bestand des Betriebes der Antragstellerin ermittelt, in das Abwägungsmaterial aufgenommen (vgl. Nr. 2.3, 2.4, 5.1 und 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan) und insbesondere in den Plänen 1 (Bestand) und 2 (bestehende Konflikte) zeichnerisch dargestellt und aufgearbeitet. Unter Nr. 5.1 folgt eine Darstellung der Konflikte, die durch den Produktionsbetrieb ausgelöst werden und zugleich der Hinweis, daß bei der Lösung der aufgeführten Konflikte die Belange der Wirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) ausreichend zu werten sind. Unter 5.2 der Begründung (Maßnahmen/Festsetzungen) werden aus dem zuvor zusammengestellten Abwägungsmaterial Schlußfolgerungen gezogen mit dem Hinweis, daß "die berechtigten Interessen des dort ansässigen Gewerbebetriebes gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigen (sind), soweit dies eine abgewogene Lösung der unter Punkt 5.1 aufgeführten Konflikte zuläßt." Die Antragsgegnerin hat sich weiterhin in der Sitzung vom 02.10.1991 mit den Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der betroffenen Grundstückseigentümer, insbesondere der Antragstellerin, ausführlich auseinandergesetzt. Die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Insbesondere aus der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorlage des Magistrats zu den Anregungen und Bedenken der Antragstellerin geht hervor, daß der Begriff "Belange der Wirtschaft" gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB von der Antragsgegnerin nicht verkannt wurde, die Belange der Antragstellerin jedoch insofern zurückgestellt wurden, "daß lediglich die Sicherung des Bestandsschutzes (Nutzung der z. Z. überbauten Flächen) möglich ist." Die Bauleitpläne haben auch die Bedürfnisse der Wirtschaft zu beachten, zu denen die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw. zu zählen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.04.1971 - IV C 66.67 - BRS 24 Nr. 166; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 160). Die Antragsgegnerin hat die Belange des Betriebs zurückgestellt und auf das geschützte Eigentum reduziert, das den vorhandenen Bestand, in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen und die Modernisierung des Betriebes umfaßt. Aus Art. 14 GG erwächst kein Anspruch auf die Beibehaltung der Möglichkeit, einen Betrieb erweitern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 16.04.1971, a.a.O. ). Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich im vorliegenden Fall in rechtlich erheblicher Weise von dem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.1971 ( a.a.O. ) zugrundeliegt, auf die sich auch die Antragstellerin bezogen hat und in der das Bundesverwaltungsgericht eine unzureichende Berücksichtigung des Interesses an einer künftigen Betriebsausweitung bei der Abwägung der Belange für denkbar gehalten hat. Während es sich in jenem Fall um einen Plan handelte, mit dem Bauland für eine an einen vorhandenen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgewiesen werden sollte, sollen hier durch die Überplanung der vorhandenen Bebauung im Geltungsbereich des Plans bestehende Nutzungskonflikte zwischen dem Gewerbebetrieb und der angrenzenden Wohnbebauung gelöst und der Rahmen geschaffen werden, in dem eine Umgestaltung des Betriebes in Zukunft erfolgen kann. Die Antragsgegnerin hat ihre auf Festschreibung des derzeitigen Zustandes für den Gewerbebetrieb nach Art der Nutzung der bestehenden Baumasse und im wesentlichen auch der überbaubaren Flächen gerichtete Planung mit der Sicherung des vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes durch die Festsetzung von Gebäudehöhen und Baukörpergestaltung im Bereich der Gewerbefläche, die Sicherung des Wohnumfeldes vor schädlichen Umwelteinflüssen (Staub und Lärm) sowie die Vermeidung einer Zunahme der Verkehrsbelastung durch anliefernde und abfahrende Lkw ausreichend begründet. Sie hat die Konflikte benannt, die mit der geplanten Änderung des Betriebes verbunden wären. Dabei ist insbesondere hinzuweisen auf die topografische Situation im Talraum, wegen der aus Gründen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes die Errichtung von Silobauwerken und ein Mischwerk mit einer Gesamthöhe von ca. 20 m bis 24 m sowie Lagerhallen verhindert werden sollen. Da die Antragstellerin keine Angaben über Produktionssteigerungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erweiterung der Anlage gemacht hat, erscheint die Befürchtung der Antragsgegnerin begründet, daß im Falle der Verwirklichung der beabsichtigten Verdoppelung der vorhandenen Lagerkapazität und der Ausbildung einer Lkw-Staufläche mit Warteplätzen eine zusätzliche Verkehrsbelastung in Hochstädten entstehen könnte. Die Antragsgegnerin konnte auch auf die Ermittlungen der Auswirkungen der beabsichtigten Einhausung des Verladeplatzes auf die Lärm- und Staubentwicklung verzichten, da die damit verbundene Erhöhung des Verkehrsaufkommens die Festsetzungen, die der geplanten Erweiterung entgegenstehen, rechtfertigen. Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß die bestehende Nutzung ihrer Art nach ausdrücklich zulässig bleibt und der Plan einer Modernisierung des Betriebes im Rahmen der getroffenen Festsetzungen nicht entgegensteht. Wie insbesondere auch die Verwendung des Rechtsbegriffs des "überwirkenden Bestandsschutzes" in Nr. 1.2 der ergänzenden Festsetzungen des Bebauungsplans deutlich macht, geht die Antragsgegnerin davon aus, daß mit der Festschreibung des Maßes der baulichen Nutzung mit dem Betrieb der Antragstellerin eine Enteignung nicht verbunden ist. Auch wenn diese Auffassung einer rechtlichen Beurteilung nicht standhalten sollte, würde sich daraus auch mit Rücksicht auf etwaige Entschädigungsansprüche (§§ 40 ff. BauGB) kein Abwägungsfehler ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 21.02.1991 - 4 NB 16.90 - BRS 52 Nr. 27 ; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 28.01.1993 - 4 N 1587/85 - HessVGRspr. 1993, 45). Permalink: https://openjur.de/u/290920.html ( https://oj.is/290920 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 7 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f