← Deutschland

Hessischer VGH, Beschluss vom 07.12.1994 - 4 TH 3032/94

Obsah (4)§§ 146§ 130§ 34§ 8

Tatbestand Die Antragstellerin ist Eigentümerin der westlichen Dachgeschoßwohnung (W 5 der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 18.06.1990) der auf dem Grundstück H. straße ... in ... (Gemarkung K. Flu

Ziffer 3 der Vereinbarung vom 15.03.1958 habe sich der damalige Eigentümer des Grundstücks H-straße verpflichtet, gegen eine Grenzbebauung keine Einwände zu erheben.

Ziffer 5 dieser Vereinbarung solle diese auch Rechtsnachfolger binden. Da das Vorhaben auf dem Grundstück H.-straße dem der Eigentümer des Grundstücks H.-straße in der Vereinbarung zugestimmt habe, realisiert worden sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Pflichten aus der Vereinbarung nicht auf die Rechtsnachfolger übergegangen seien, stelle die Geltendmachung von Abwehrrechten durch die Antragstellerin eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Antrag sei im übrigen auch unbegründet. Wenn bauordnungsrechtlich an die Grenze gebaut werden könne, dürften auch Fenster in der Grenzwand des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudes geschlossen werden. Die Vorschriften über die notwendige Belichtung von Aufenthaltsräumen richteten sich nur an den Eigentümer dieses Gebäudes, nicht jedoch an den Nachbarn, der eine zulässige Grenzbebauung vornehmen wolle. Gegen den ihr am 19.10.1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 24.10.1994 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die schuldrechtliche Vereinbarung vom 15.03.1958 habe für sie keine Wirkung. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung im Jahre 1991 habe sie keine Kenntnis von dieser Vereinbarung gehabt. Im übrigen habe der Beigeladene diese Vereinbarung mit Schreiben vom 15.12.1993 widerrufen. Der Bebauungsplan Nr. 65 sei nichtig, soweit er eine geschlossene Bauweise zulasse, da der Plangeber ihr Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der seit Jahrzehnten vorhandenen notwendigen Fenster im Dachgeschoß nicht berücksichtigt habe. Nach § 34 BauGB sei die geschlossene Bebauung unzulässig. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße darüber hinaus gegen § 8 Abs. 8 HBO. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 27.07.1994 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten einzustellen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin vom 01.06.1991 nebst Begründung, die Bauakten betreffend das Grundstück H-straße (11 Hefter) und die Bauakten betreffend das streitbefangene Vorhaben (2 Hefter), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Gründe Die

§§ 146, 147 Vw

GO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Wenn das genehmigte Vorhaben - wie hier - überwiegend Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1993 ( BGBl I S. 622 ) i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Auch das Gericht kann auf Antrag derartige Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO), wobei § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gilt. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45 ). Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Vorhaben des Beigeladenen halte die notwendige Abstandsfläche nicht ein und beeinträchtige dadurch die Funktion der ihrer Wohnung dienenden Fenster, stehen ihr derartige Abwehrrechte nicht zu. Denn der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hat auf die sich aus einer Grenzbebauung gegebenenfalls ergebenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte in einer auch die Antragstellerin bindenden Weise verzichtet. Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig, soweit es sich - wie hier - um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt, über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist (vgl. Simon, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand: August 1993, Art. 73 Rdnr. 9e). Zu diesen verzichtbaren Rechten gehören die aus nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts folgenden Abwehrrechte des Nachbarn (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 15.09.1994, a.a.O.; Beschluß vom 27.04.1994 - 3 TH 20/94 -). Ein derartiger Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehrrechte ist in der Vereinbarung vom 15.03.1958 zwischen den damaligen Grundstückseigentümern enthalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin regelt dieser Vertrag nicht allein die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen. Aus der Nr. II ergibt sich hinlänglich, daß Zweck der Vereinbarung vom 15.03.1958 war, öffentlich-rechtliche Genehmigungshindernisse, die sich aus der Nichteinhaltung der "bauamtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung" des damals beabsichtigten Vorhabens auf dem Grundstück H.-straße ergaben, zumindest insoweit auszuräumen, als die Eigentümer des Grundstücks H.-straße der Unterschreitung des Grenzabstandes zustimmten. Als Gegenleistung erklärte der Eigentümer des Grundstücks H.-straße, keine Einwendungen gegen die Nichteinhaltung des Grenzabstandes einer beabsichtigten zukünftigen Bebauung auf dem Grundstück H straße zu erheben und diese "zu genehmigen". Der darin zum Ausdruck kommende wechselseitige Verzicht auf öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist auch hinreichend bestimmt. Insoweit ist zu fordern, daß die Verzichtserklärung im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben abgegeben wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.05.1991 - 1 B 26/81 - BRS 38 Nr. 180). Nicht ausreichend ist, daß ein - womöglich genereller - Verzicht auf öffentliche Nachbarrechte erklärt wird, ohne sich auf eine bestimmte Maßnahme zu beziehen. Auf der Seite des Eigentümers des Grundstücks H.-straße bezog sich die Vereinbarung auf die Errichtung eines Treppenhauses ohne Einhaltung des notwendigen Grenzabstandes. In dem entsprechenden Genehmigungsverfahren wurde diese Vereinbarung vom 15.03.1958 auch der Baugenehmigungsbehörde vorgelegt. Auch soweit der Eigentümer des Grundstücks H.-straße seinerseits auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche verzichtet hat, ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan. Das Bauvorhaben, hinsichtlich dessen er den Verzicht erklärt hat, ist in der Vereinbarung mit der eventuell später beabsichtigten Bebauung der straßenseitigen Freifläche des Grundstücks H.-straße derart, daß an das auf der Grundstücksgrenze befindliche Wohnhaus angebaut wird, wobei dann eventuell die im 2. Geschoß befindlichen zwei Fenster wegfallen bzw. durch zwei Dachgauben ersetzt werden müßten, beschrieben. Unschädlich ist, daß bezüglich dieser Bebauung ein Baugenehmigungsantrag noch nicht gestellt war bzw. auch nicht unmittelbar im Anschluß an die Vereinbarung gestellt werden sollte. Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) nicht. Bei der wechselseitigen Abgabe von Verzichtserklärungen ist es häufig so, daß ein Grundstückseigentümer auf Abwehrrechte betreffend ein Vorhaben, hinsichtlich dessen ein Bauantragsverfahren läuft oder unmittelbar bevorsteht, nur dann verzichtet, wenn der Bauherr seinerseits sich mit einem in der Zukunft liegenden Vorhaben des Nachbarn einverstanden erklärt. Das Bedürfnis an einer wirksamen Sicherung dieser Position des Nachbarn zur selben Zeit rechtfertigt es, bezüglich des erst später zu realisierenden Vorhabens des Nachbarn auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren zu verzichten. Die vom früheren Eigentümer des Grundstücks H.-straße abgegebene Verzichtserklärung ist auch wirksam geworden. Die Verzichtserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben, weil ihr gegenüber die Abwehrrechte bestehen.

§ 130Abs.

1 BGB wird die Verzichtserklärung folglich wirksam, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 24.07.1981 - 2 R 76/80 - BRS 38 Nr. 179; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 5 S 278/82 - BRS 39 Nr. 181). Die Vorlage der Vereinbarung vom 15.03.1958 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend das streitbefangene Vorhaben konnte allerdings nicht zur Wirksamkeit des Verzichts führen. Voraussetzung des Wirksamwerdens durch Zugang ist, daß der Erklärende zum Zugangszeitpunkt noch verfügungsberechtigt ist (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Förschler, 3. Aufl. München 1993, § 131 Rdnr. 32). Dies ist jedoch unerheblich, da die Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde bereits im Zusammenhang mit dem vom damaligen Eigentümer des Grundstücks H.-straße , gestellten Bauantrag vom 21.03.1958 übersandt wurde, was sich aus dem Inhalt des entsprechenden Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ergibt. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung ist auch nicht deshalb später weggefallen, weil die Antragsgegnerin den Treppenanbau in der Abstandsfläche zum Grundstück H.-straße nicht genehmigt hat und schließlich insgesamt das Vorhaben nicht zur Durchführung gelangte. Selbst wenn aus diesem Grunde die Möglichkeit des Widerrufs der Verzichtserklärung oder gegebenenfalls deren Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges eröffnet worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, daß der Widerruf erklärt oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgreich geltend gemacht worden wären. Schließlich ist die vom früheren Eigentümer des Grundstücks H.-straße abgegebene Verzichtserklärung auch für die Antragstellerin bindend. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, daß der Verzicht auf zivilrechtliche Abwehransprüche, die sich aus dem Eigentum ergeben (§ 1004 BGB), den Rechtsnachfolger am Eigentum des Grundstücks nur dann binden, wenn sie grundbuchrechtlich gesichert sind. Dies gilt allerdings für den gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärten Verzicht auf nachbarliche Abwehransprüche nicht. Diese Abwehransprüche resultieren aus öffentlich-rechtlichen, das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht regelnden Normen, die im Regelfall grundstücksbezogen sind. Sie stellen eine vom jeweiligen Eigentümer geltend zu machende Berechtigung des Grundstücks dar, die im übrigen von der Person des Eigentümers unabhängig ist. Mit dem Verzicht des Eigentümers auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geht diese "Berechtigung des Grundstücks" unter. Wird das Eigentum an dem Grundstück übertragen, geht es ohne diese "Berechtigung" auf den neuen Eigentümer über. Der Rechtsnachfolger tritt in die (geschmälerte) Rechtsposition ein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1988 - IV OE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6 ; Beschluß vom 17.04.1994 - 3 TH 20/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.06.1984 - 7 B 1233/84 - BauR 1984, 622 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.1978 - 111 470/78 - BRS 33 Nr. 176). Der Eigentumswechsel an dem "nicht mehr berechtigten" Grundstück führt nicht zum Wiederaufleben der öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.1974 - 1 A 116/73 - BRS 28 Nr. 142; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.06.1984, a.a.O. ). Auch soweit sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen beruft, stehen ihre Abwehrrechte nicht zu. Ein die Antragstellerin bindender Verzicht auf Abwehransprüche, die sich aus dem Verstoß der Baugenehmigung gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen des Bauordnungsrechtes ergeben könnten, liegt zwar nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob derartige Abwehransprüche im obigen Sinne allein grundstücksbezogen sind, weil auch Gefahren für Leben und Gesundheit abgewehrt werden sollen. Jedenfalls hat der frühere Eigentümer des Grundstücks H.-straße in der Vereinbarung vom 15.03.1958 auf Abwehrrechte, die auf brandschutzrechtlichen Vorschriften beruhen, nicht verzichtet. Dies folgt daraus, daß er einem Anbau an die Grenze nur unter dem Vorbehalt der eventuellen Errichtung einer Brandmauer zugestimmt hat. Ungeachtet der Frage, ob die von der Antragstellerin angeführten Brandschutzbestimmungen der Hessischen Bauordnung dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmt sind, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht festgestellt werden.

§ 34Abs.

2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.1990 (GVBl. I S. 476, ber. S. 566) - HBO - sind zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand von 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, Brandwände herzustellen, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.

der Nebenbestimmung D 8001 zum Bauschein vom 27.07.1994 ist die Wand zum Flurstück -H als Brandwand nach § 36 HBO und DIN 4102 Teil 3 bzw. Teil 4 Nr. 4.7 auszuführen.

Nebenbestimmung D 8005 zum Bauschein vom 27.07.1994 ist die Brandwand mindestens bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dachhaut zu führen; zwischen Oberkante Brandwand und Dachhaut darf kein Zwischenraum verbleiben. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 8 Abs. 8 HBO. Danach darf die Tiefe der Abstandsfläche vor Außenwänden, die nicht mindestens feuerhemmend sind, 5 m nicht unterschreiten.

§ 8Abs. 2 HBO muß die Abstandsfläche auf dem (Bau-)

Grundstück selbst liegen. § 8 Abs. 8 Nr. 1 HBO regelt im übrigen die Abstandsfläche vor Außenwänden und nicht zwischen Außenwänden. Demgemäß verlangt § 8 Abs. 8 Nr. 1 HBO nicht, daß ein neu zu errichtendes Vorhaben, das über eine feuerhemmende Außenwand verfügt, von einem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäude einen Mindestabstand von 5 m deshalb einzuhalten hat, weil die Außenwand des Nachbargebäudes nicht feuerhemmend ausgeführt ist. Permalink: https://openjur.de/u/291002.html ( https://oj.is/291002 ) Verweise Volltext Zitate 12 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.