einem neuen Vertragsschluss unter dem
den Rechtsvorschriften zustehenden Aufgaben und Befugnisse verpflichtet sei, in dem ihm laut Anlage 1 zugewiesenen Gebiet nicht angemeldete Teilnehmer zu ermitteln und rückständige Rundfunkgebühren einzuziehen sowie ordnungsgemäß gemeldete Rundfunkteilnehmer in Gebührenfragen zu beraten. Der Ermittler sei nicht befugt, außerhalb des ihm zugewiesenen Teils des Anstaltsgebiets des Hessischen Rundfunks die ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Zeit und Ort der Ermittlungen bestimme der Ermittler selbst. Er erhalte dafür Gebühren
der Gebührenordnung des Beklagten für Ermittler. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalte er Sozialzuschüsse
den als Anlage beigefügten einschlägigen Richtlinien des Beklagten. Die "Verpflichtung" begründe kein Arbeitsverhältnis und löse keine Sozialversicherungspflicht aus. Die von dem Ermittler erzielten Gebühreneinnahmen unterlägen nicht dem Lohnsteuerabzug und seien von ihm zur Einkommensteuer anzumelden. Die ihm zustehenden Gebühren schlössen sämtliche öffentlichen Abgaben ein. Die Verpflichtung gelte auf unbestimmte Zeit; der Beklagte könne den Ermittler ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats von der Verpflichtung entbinden. Diese Frist verlängere sich u.a.
einer Gesamtverpflichtungsdauer von mehr als 10 Jahren auf sechs Monate zum Halbjahresende. Aus wichtigem Grund könne der Ermittler von der Verpflichtung ohne Einhaltung einer Frist entbunden werden. Der Ermittler könne unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats auf die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verzichten. Die Verpflichtung ende, ohne dass es einer Entbindung bedürfe, mit Ende des Monats, in dem der Ermittler das
Schriftwechsel zwischen den Beteiligten teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
Zugang der Abmahnung seinen Einsatz und seine Aktivitäten so deutlich gesteigert habe, dass er damit das allgemeine Leistungsniveau erreicht habe. Man erwarte, dass seine Tätigkeit und Leistungen auf Dauer dem Durchschnitt aller Ermittler entsprächen. Im Oktober 1990 erging ein Rundschreiben des Beklagten an alle Außendienstmitarbeiter, betreffend die "Entpflichtung ohne Angabe von Gründen". In diesem wurde bestätigt, dass es auch in Zukunft bei der langjährigen Praxis des Beklagten bleibe, sich von Außendienstmitarbeitern nur beim Vorliegen ausreichender Gründe zu trennen. In der Regel erfolge vorher mindestens eine schriftliche Abmahnung, der im Allgemeinen mündliche Vorhaltungen vorausgingen. Ab sofort entfalle daher in neuen Verpflichtungserklärungen die Passage "ohne Angabe von Gründen" in Nr. 10 Abs. 1. Eine Änderung der bestehenden Erklärungen könne bei passender Gelegenheit erfolgen. Auf eine Änderung allein aus diesem Grunde werde zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet. Das Recht des Beklagten, sich
Nr. 10 Abs. 3 der Verpflichtungserklärung von einem Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu trennen, bleibe davon unberührt. Auf Bitten des Klägers wurde mit Änderung der Verpflichtung vom
folger getan habe, habe er mit diesem die Verlegung der Grenze seines Arbeitsgebiets auch
O hinein anhand eines Stadtplans vereinbart. Der darauf angesprochene Beklagte habe keine Klärung dieser Frage vorgenommen. Ein Vertreter des Beklagten legte bei diesem Gespräch dar, die von dem Kläger genannte Vereinbarung sei ohne Bedeutung; maßgeblich sei allein die Verpflichtungserklärung des Klägers, die im Rahmen seines damaligen Arbeitsgebietes 26 nur S und W umfasst habe.
dem die Abteilung Arbeits- und Zivilrecht des Beklagten wegen des eindeutigen Verstoßes gegen die Verpflichtungserklärung durch das Tätigwerden in einem fremden Arbeitsgebiet mit hohem Schaden für den betroffenen Ermittler vorgeschlagen hatte, dem Kläger ordentlich zu kündigen, kündigte der Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom
Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes lägen nicht vor.
dem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom
einer Gesamtverpflichtungsdauer von zehn Jahren ohne Angabe von Gründen von der Verpflichtung mit einer Frist von sechs Monaten, die hier eingehalten sei, entbinden. Da der Beklagte der Kündigung eine Begründung beigegeben habe, komme es auf die Wirksamkeit des Rundschreibens 10/90,
dem die Passage "ohne Angabe von Gründen" in Nr. 10 Abs. 1 der Verpflichtungserklärung gestrichen sein solle, nicht an. Auch wenn
dem genannten Rundschreiben in der Regel der Kündigung Abmahnungen vorausgehen sollten, sei dieses angesichts der Schwere der vorgeworfenen Verfehlungen nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte bei Bestätigung der Verfehlungen sogar zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Abmahnung berechtigt gewesen wäre. Gegen dieses ihm am
dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, da er Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger keine eigenständige Tätigkeit ausübe, sondern an Weisungen des Beklagten gebunden sei. Er sei auch in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingeliedert. Er habe auch nicht für andere Arbeitgeber tätig werden können. Der Beklagte habe ihn sogar zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter aufgefordert; dieser Weisung sei er
gekommen. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte sein Arbeitsgebiet eingeschränkt habe und ihm im Hinblick auf angeblich nicht ausreichende Arbeitsergebnisse eine von dem Beklagten selbst so bezeichnete "Abmahnung" erteilt habe, ergebe sich die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers im Verhältnis zum Beklagten. Ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Mai 1997 - 18 Ca 7706/96 - sei ein Rundfunkbeauftragter des Westdeutschen Rundfunks als Arbeitnehmer qualifiziert worden. Auch die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz habe im Rahmen einer Betriebsprüfung
1 SGB IV beim Westdeutschen Rundfunk in Köln festgestellt, dass ein Rundfunkgebührenbeauftragter, der vom WDR beauftragt worden sei, der Sozialversicherungspflicht unterliege. Dem Kläger sei es auch nicht gestattet gewesen, andere Personen zur Mithilfe heranzuziehen. Dies sei den Rundfunkgebührenbeauftragten durch Rundschreiben des Beklagten aus dem Jahre 1994 erst
seinem Ausscheiden ausdrücklich gestattet worden.
dem Kündigungsschutzgesetz lägen die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht vor. Es fehle an einer Abmahnung; zudem habe der Beklagte viel zu spät gekündigt, da ihm seit längerem bekannt gewesen sei, dass der Kläger aus gutem Grund die ursprünglich festgesetzten Grenzen des Arbeitsgebietes überschritten habe. Auch wenn man § 60 HVwVfG auf die Kündigung anwende, weil man einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zugrunde lege, lägen die Voraussetzungen für die Kündigung eines solchen Vertrages nicht vor. Schwere
teile für das Gemeinwohl seien durch das dem Kläger vorgeworfene Verhalten nicht entstanden. Es habe allein um die interne Ordnung der Abgrenzung der Arbeitsgebiete und über die Interessen eines anderen Rundfunkgebührenbeauftragten eine Auseinandersetzung gegeben. § 621 BGB sei für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses nicht analog heranzuziehen, da § 60 HVwVfG insoweit eine eindeutige Regelung enthalte. Der Beklagte habe auch keinerlei Grund für eine fristlose Kündigung gehabt, da die einschlägigen Vorgänge ihm seit langem bekannt gewesen seien. Der Kläger habe im Übrigen auch durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er zu einer Einigung mit dem anderen Gebührenbeauftragten habe kommen wollen. Es sei ihm aber unzumutbar gewesen, zum Ausgleich des Schadens das von ihm schwer verdiente Geld an diesen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1997 hat der Kläger die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9.581,02 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 8. April 1997 erweitert. Dabei handele es sich um die rückständige Umsatzsteuer aus den von dem Beklagten für den Kläger gezahlten Zuschüssen zur Pensionskasse.
dem Vertrag umfassten die gezahlten Gebühren sämtliche öffentlichen Abgaben einschließlich der Steuern, d. h. auch der Umsatzsteuer. Eine Regelung, wonach die Zuschüsse zur Pensionskasse auch die Umsatzsteuer umfassten, existiere nicht.
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen habe der Beklagte dem Kläger die Umsatzsteuer zu erstatten, zumal dieser die Umsatzsteuer aus den gesamten Einkünften bezahlt habe, also zuzüglich der Zuschüsse zur Pensionskasse. Der Beklagte habe dies mit Schreiben vom
gehe, insbesondere seine frühere Tätigkeit als Versicherungsvertreter aufgebe. Dies habe der Kläger vielmehr freiwillig getan, weil er mit der Tätigkeit als Rundfunkgebührenbeauftragter offensichtlich höhere Einnahmen habe erzielen können. Der Kläger habe selbst erklärt, dass sich die Höhe seiner Vergütung
seinem persönlichen Einsatz richte. Insofern habe er auch ein "Unternehmer-Risiko". Auch die Beschäftigung von Mitarbeitern sei zulässig gewesen; schon zu Zeiten des Tätigwerdens des Klägers sei eine solche Beschäftigung nicht untersagt gewesen. Soweit der Kläger auf andere Beurteilungen des Status des Rundfunkgebührenbeauftragten verweise, sei festzuhalten, dass dieser Status im Verhältnis zu den verschiedenen Rundfunkanstalten unterschiedlich ausgestaltet sei. Die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zum Kläger sei auch dann, wenn man dieses als öffentlich-rechtlichen Vertrag qualifiziere, nicht
VfG zu beurteilen, da in der Verpflichtungserklärung eine besondere Kündigungsregelung enthalten gewesen sei. Auch wenn man zugrunde lege, dass der Inhalt des Rundschreibens 10/90,
dem der Beklagte von einer Kündigung ohne Angabe von Gründen absehen wolle, zum Inhalt des Verhältnisses zwischen den Beteiligten geworden sei, liege hier keine grundlose Kündigung vor. Vielmehr sei die Überschreitung des dem Kläger zugewiesenen Arbeitsgebietes und seine Weigerung, den dadurch dem Gebührenbeauftragten, dem dieses Arbeitsgebiet zugewiesen worden sei, entstandenen Schaden auszugleichen, ein schwerwiegender Verstoß im Verhältnis zum Beklagten gewesen. Wegen der Gewichtigkeit dieser Gründe sei auch die in dem Rundschreiben 10/90 im Regelfall vorgesehene vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Insoweit liege hier eine Ausnahme vor, da eine
haltige Störung des Vertrauensverhältnisses vorgelegen habe, die
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar bei einer außerordentlichen Kündigung eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie eines Ordners Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gründe Die (
der bis zum
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Bei dem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 43 VwGO muss es sich um ein "öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis" handeln, das
öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilen ist, weil die maßgebliche Rechtsgrundlage dafür im öffentlichen Recht liegt (Eyermann/Happ, VwGO, 10. Auflage 1998, § 43 Rdnr. 11). Im vorliegenden Falle kommt es wegen der bindenden Verweisung an die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit allerdings nicht darauf an, ob es sich im vorliegenden Falle um ein privat-rechtliches oder öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, da auch im Falle eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses die Feststellungsklage
der Verwaltungsgerichtsordnung die statthafte Klageart wäre. Denn eine Verweisung an ein anderes, insbesondere ordentliches Gericht, zur Entscheidung über eine Feststellungsklage
Bei der durch die Verpflichtungserklärung des Klägers als Ermittler begründeten Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten handelt es sich jedenfalls um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet; unabhängig davon liegt mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, was unten näher dargelegt wird, hier auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar. Die insoweit statthafte Feststellungsklage scheitert auch nicht an der Subsidiarität zur Gestaltungs- oder Leistungsklage im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht, da - wie oben dargestellt - Streitgegenstand des Verfahrens nicht ein Verwaltungsakt ist. Auch gegenüber der Leistungsklage ist die vorliegende Feststellungsklage nicht subsidiär, da das mit der Klage verfolgte Begehren des Klägers mit einer Leistungsklage nicht in dem von ihm begehrten Sinne und Umfange in gleicher Weise zu verfolgen wäre. Ebenso wie im Arbeitsrecht und im Zivilrecht ist die Unwirksamkeit einer Kündigung durch eine "Feststellungsklage" geltend zu machen (Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 256 ZPO Rdnr. 76). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Denn die Frage, ob er weiter als Ermittler für den Beklagten tätig sein kann, ist für ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Klärung dieser Frage betrifft deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Klägers. Die mit dieser Maßgabe zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Das zwischen den Beteiligten durch die Verpflichtungserklärung vom 1. April 1981 begründete Rechtsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 16. November 1992 wirksam beendet worden. Die Kündigung ist wirksam, weil die Voraussetzungen für die in der Verpflichtungserklärung unter Nr. 10. vorgesehenen Regelungen für die Kündigung vorliegen. Diese Regelungen und nicht andere Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung maßgeblich. Insbesondere ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung entgegen der Auffassung des Klägers nicht
dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, da er in seiner Eigenschaft als "Ermittler" nicht als Arbeitnehmer des Beklagten tätig war. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist
VfG und nicht
dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, da der Kläger als "Ermittler" mit den in der Verpflichtungserklärung vom 1. April 1981 beschriebenen Aufgaben nicht als "Arbeitnehmer" des Beklagten zu qualifizieren ist.
1 Kündigungsschutzgesetz vom 25. August 1969 ( BGBl. I S. 1317 ) ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine Definition des Begriffs des "Arbeitnehmers", sondern setzt diesen Begriff voraus.
herrschender Meinung im Arbeitsrecht ist "Arbeitnehmer", wer auf Grund privatrechtlichen Vertrages oder gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zu abhängiger und weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist (Hueck/v.Hoyningen/Huene, Kündigungsschutzgesetz,
trag "zum Vertrag vom
der Gebührenordnung des Hessischen Rundfunks für Ermittler. Weitere Regelungen befassen sich mit der Fälligkeit der Gebührenzahlung und dem Erlöschen des Gebührenanspruchs sowie den Verpflichtungen des Ermittlers im Einzelnen. Sie sind Gegenstand der übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten über die Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten und erfüllen damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines zweiseitigen Vertrages. Der Umstand, dass dieser Vertrag von dem Beklagten weitgehend vorformuliert ist, steht dem nicht entgegen, sondern könnte allenfalls für die Inhaltskontrolle dieses Vertrages von Bedeutung sein. Es liegt somit ein Vertrag vor, der u.a. den Kläger zur Erbringung besonderer Dienstleistungen verpflichtet. Der Vertrag enthält die typischen Merkmale eines Dienstvertrages
BGB,
dem durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. Diese Dienste haben im vorliegenden Falle eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Gegenstand. Danach finden auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, zum Teil die Vorschriften der §§ 663 BGB ff. entsprechende Anwendung. Dem liegt zugrunde die Rechtsfigur des "Auftrags" im Sinne des § 662 BGB, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Wesentlich für die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist ebenso wie für den Auftrag, dass sie in fremdem Interesse, d. h. gerichtet auf solche Geschäfte, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst in Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen hätte, ausgeübt wird (Palandt, BGB, 56. Auflage 1997, § 675 Rdnr. 4). Für die Abgrenzung zur Arbeitnehmer-Tätigkeit auch im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist entscheidend, dass die entgeltliche Geschäftsbesorgung
BGB eine selbständige Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung darstellt, die Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und Willensbildungen des Geschäftsbesorgers lassen muss (Palandt, a.a.O., § 675 Rdnr. 3). Arbeitsrechtlich wird die Abgrenzung der unselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrages vor allem
den Kriterien der persönlichen Abhängigkeit, der Weisungsgebundenheit, der wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Eingliederung in den Betrieb und des fehlenden Unternehmerrisikos vorgenommen (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 23 ff.). Diese Kriterien werden sowohl von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmern und u. a. von freien Mitarbeitern als auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen zugrunde gelegt (BAG U. v. 13.01.1983 - 5 AZR 149/82 -, NJW 1984, 1985 ). Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Eine gesetzliche Legaldefinition des "Selbständigen", die auch in diesem Zusammenhang heranzuziehen ist, enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach ist als Handelsvertreter "selbständig", wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung seiner Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BAG, U. v. 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 -, DB 1994, 2502 ). Für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag mit einem Selbständigen kommt es nicht darauf an, wie die Beteiligten das Vertragsverhältnis bezeichnen. Maßgeblich ist die objektive Zuordnung
dem wirklichen Geschäftsinhalt ausweislich der getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages (BAG, U. v. 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 -, a.a.O.). Eine "Eingliederung in den Betrieb" des Beklagten lag bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im November 1992 nicht vor. Denn er hat seine Arbeitsleistung weder zeitlich noch räumlich im Rahmen der Betriebsorganisation des Beklagten erbracht. In der räumlichen und zeitlichen Gestaltung seiner Arbeit war er bis auf die Eingrenzung seines Arbeitsgebietes und die Weisung des Beklagten, sonntags nicht Rundfunkgebührenpflichtige aufzusuchen, frei. Auch "persönliche Abhängigkeit" des Klägers von dem Beklagten liegt nicht vor. Persönliche Abhängigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang die Erbringung fremdgeplanter Arbeit bei Eingliederung in einen fremden Arbeitsprozess. Sie ist der Gegensatz zur persönlichen Freiheit z. B. des selbständigen Handelsvertreters, der seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann, also ohne einen ihm von dem Unternehmer vorgeschriebenen Arbeitsplan tätig werden kann (BVerfG, B. v. 25.10.1977 - 1 BvR 15/75 -, NJW 1978, 365 ). Selbst die tatsächliche Bindung der Arbeitszeit an die Öffnungszeiten eines Kaufhauses spricht nicht für eine persönliche Abhängigkeit, wenn der Betreffende nicht durch Weisungen seines Auftraggebers gehalten ist, diese Zeiten persönlich einzuhalten (BGH, U. v. 11.03.1982 - I ZR 27/80 -, NJW 1982, 1757 ). Der Kläger kann ausweislich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Verpflichtungsvertrages "Zeit und Ort der Ermittlungen" selbst bestimmen. Er kann seine Arbeit völlig frei selbst einteilen und ist insoweit nicht an Vorgaben des Beklagten über die Zeit oder das Tätigwerden an einem bestimmten Ort gebunden. Die Tatsache, dass ihm ein bestimmtes Arbeitsgebiet als Ermittler zugewiesen wird, steht dem wie auch bei einem selbständigen Handelsvertreter nicht entgegen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten in den wesentlichen Punkten seiner Tätigkeit "weisungsgebunden" ist. Denn zu den wesentlichen Bindungen der Erbringung einer Arbeitsleistung gehört insoweit die zeitliche und örtliche Bindung. Diese liegt aber bei dem Ermittler vergleichbar einem freien Handelsvertreter gerade nicht vor. Die Erteilung von Weisungen in bestimmten Bereichen, die die zu erbringende Leistung betreffen, spricht grundsätzlich nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn auch im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages können dem Beauftragten Weisungen erteilt werden, die der Konkretisierung des Auftrags dienen, ohne dass dies deshalb zur Qualifizierung des Beauftragten als Arbeitnehmer führt (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 26). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer einschlägigen Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1978 (U. v. 17.05.1978 - 5 AZR 580/77 -, AP 1978 (Nr. 28) BGB § 611 Abhängigkeit) entschieden, dass die Frage, ob ein Rundfunkbeauftragter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, davon abhänge, ob er
Vertrag und praktischer Handhabung im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen könne. Es hat dies im Hinblick auf den dortigen Vertrag über die Tätigkeit eines Rundfunkbeauftragten hinsichtlich der Klausel, "der Beauftragte ist frei, Umfang und Zeitpunkt seiner Ermittlungstätigkeit
Belieben zu bestimmen", bejaht. In einem weiteren Verfahren, in dem schon die Berufungsinstanz die Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten verneint hatte, hat das Bundesarbeitsgericht auch die Qualifizierung eines Rundfunkgebührenbeauftragten als "arbeitnehmerähnliche Person", der insoweit in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages einbezogen werden sollte, verneint. Es hat dabei wiederum als wesentlich herausgestellt, dass der "Dienstnehmer" über den Umfang und Ablauf seines Arbeitseinsatzes selbst entscheiden könne und dies gerade für den Rundfunkgebührenbeauftragten im zugrunde liegenden Falle, der "an feste Arbeitszeiten nicht gebunden" war, bejaht (BAG, U. v. 02.10.1990 - 4 AZR 106/90 -, BAG 66, 95 ). Im Unterschied dazu hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft bejaht, wenn der Betroffene, hier ein Rundfunksprecher und Übersetzer, durch einseitig von der Rundfunkanstalt aufgestellte Dienstpläne faktisch zur Erbringung seiner Dienstleistung zu bestimmten Arbeitszeiten verpflichtet ist (BAG, U. v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 -, DB 1995, 1767 ). Der Bundesfinanzhof hat in einer Grundsatzentscheidung zur Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Rundfunkermittlers - allerdings unter Verweis darauf, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht unterschiedliche Gesichtspunkte enthalten kann - festgestellt, dass der Rundfunkermittler selbständig tätig ist, weil er örtlich und zeitlich über seine Arbeitskraft frei verfügen kann (BFH, U. v. 14.12.1978 - I R 121/76 -, BFHE 126, 311 ). Demgegenüber können die von dem Bevollmächtigten des Klägers zum Inhalt des eigenen Vortrags gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichts Köln zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Arbeitsgericht Köln (U. v. 16.05.1997 - 18 Ca 7706/96 -) entnimmt zum einen aus Umständen, die mit den hier vorliegenden nicht vergleichbar sind und bestimmte Einzelweisungen in dem zugrunde liegenden Vertrag betreffen, dass der von dem Westdeutschen Rundfunk beauftragte Rundfunkgebührenbeauftragte Arbeitnehmer sei. Dazu gehört maßgeblich unter anderem die genaue Fassung von Schreiben, die Zahl der Briefe, die er monatlich versenden dürfe, differenziert
Erstbriefen und Erinnerungsbriefen. Solche konkreten Weisungen sind in dem hier zu beurteilenden Vertrag nicht enthalten. Unabhängig davon bestehen allerdings auch Zweifel, ob daraus zwingend auf eine Arbeitnehmereigenschaft zu schließen ist. Denn es kann durchaus auch einem Handelsvertreter von dem Hersteller eines Produktes vorgeschrieben sein, dass er im Hinblick auf dieses Produkt nur bestimmte besonders ausgestaltete Schreiben des Herstellers verwendet, ohne dass dies auf eine Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters hindeuten würde. Auch die dort besonders hervorgehobene Limitierung der Datenkarten ist im vorliegenden Vertrag nicht zwischen den Beteiligten geregelt. Soweit das Arbeitsgericht Köln die Arbeitnehmereigenschaft daraus herleiten will, dass der Beklagte seinem Rundfunkbeauftragten Jahresvorgaben macht, spricht auch dies nicht zwingend für eine Arbeitnehmereigenschaft, denn wie auch bei einem Handelsvertreter besteht natürlich ein erhebliches Interesse des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer die ihm übertragenen Funktionen auch sachgemäß dadurch erfüllt, dass er in einem bestimmten Umfang tätig wird. Dies gilt hier für den Rundfunkermittler gerade im Hinblick auf die ihm übertragene Kontrolltätigkeit hinsichtlich der Anmeldung von Rundfunkgeräten. Soweit das Arbeitsgericht Köln der Tatsache, dass der Kläger den "Zeitpunkt seiner Hausbesuche
der Anwesenheit der zu besuchenden Personen richtet", entnimmt, er könne seine Arbeitszeit nicht völlig frei gestalten und sei auch insoweit als Arbeitnehmer zu qualifizieren, geht auch diese Auffassung fehl. Denn auch ein selbständiger Handelsvertreter oder z. B. ein Bezirksschornsteinfeger als selbständig "Beliehener" muss sich natürlich
der Anwesenheit der von ihm aufzusuchenden Personen oder Haushalte richten. Auch der Umstand, dass die Rundfunkanstalt dem Rundfunkgebührenermittler Arbeitsunterlagen, insbesondere die Datenkarten, zur Verfügung stellt, spricht nicht ausschlaggebend für eine Arbeitnehmereigenschaft. Auch einem selbständigen Handelsvertreter können Firmenunterlagen über Kunden zur Verfügung gestellt werden oder dem Bezirksschornsteinfegermeister Informationen über Bauanträge im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Abnahme von Feuerungsanlagen, ohne dass deshalb unter diesem Gesichtspunkt die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen wäre. Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht auch, dass der Verpflichtungsvertrag keinerlei Regelungen über Urlaub und Krankheit im Hinblick auf
weise oder eine weiterlaufende Vergütung enthält, wie dies typischerweise für unselbständige Tätigkeit gilt (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 33). Auch das Bundesarbeitsgericht hat es für wesentlich in diesem Zusammenhang erachtet, dass
dem Vertrag für den Rundfunkermittler eine Vergütung während der Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub) nicht gezahlt wird (BAG, U. v. 02.10.1990 - 4 AZR 106/90 -, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Prozess eingeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg - 2 Ca 5646/95 -, die das Landesarbeitsgericht Nürnberg durch das Urteil in der Sache 4 Sa 860/96 durch Verweisung auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils ebenso wie durch das Urteil vom 28. Februar 1998 - 4 Sa 670/97 - durch wörtliche Übernahme des erstinstanzlichen Urteils bestätigt hat. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es um die Abgrenzung eines selbständigen von einem angestellten Versicherungsvertreter auf der Grundlage der oben dargelegten, insbesondere von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom Selbständigen. Das Arbeitsgericht kommt zum Ergebnis, dass in dem dort zu entscheidenden Falle der Versicherungsvertreter als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf dem vorliegenden Falle vergleichbare Umstände und Gesichtspunkte weist das Arbeitsgericht u.a. darauf hin, dass die Tatsache, dass die dortige Beklagte in einer Geschäftsanweisung rate, auf die selbständigen Außendienstmitarbeiter dahingehend einzuwirken, dass sie längere Erkrankungs- und Urlaubszeiträume mitteilten, nicht die Beurteilung rechtfertige, die dortige Klägerin sei in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit nicht frei. Die Klägerin sei auch nicht deshalb als weisungsgebunden im Sinne einer abhängigen Beschäftigung zu qualifizieren, weil die Versicherungsgesellschaft ihr ein erhebliches Maß an Direktiven für die fachliche Arbeit vorgebe, z. B. dass sie nur vorformulierte Vordrucke verwenden dürfe. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen diese Gesichtspunkte deshalb auch im vorliegenden Fall nicht für seine Arbeitnehmereigenschaft. Soweit das Arbeitsgericht im dortigen Fall als maßgeblich zugrunde legt, dass der dortigen Klägerin der Einsatz eigener Mitarbeiter untersagt gewesen sei, kann dies für den vorliegenden Fall nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen substantiiert vorgetragen, dass ihm dies untersagt worden wäre; seine mehrfache pauschale Behauptung hat der Beklagte ausdrücklich bestritten, ohne dass der Kläger dazu seine Behauptung stützende,
vollziehbare Angaben gemacht hätte. Dagegen spricht auch, dass unstreitig spätestens sei 1994 den Rundfunkbeauftragten des Beklagten ausdrücklich erlaubt war, Mitarbeiter zur Unterstützung heranzuziehen. Soweit die von dem Arbeitsgericht Nürnberg in seinem Falle auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herangezogenen Kriterien hier für vergleichbare Umstände heranzuziehen sind, ist demnach aus dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Kläger als Rundfunkgebührenermittler des Beklagten als Arbeitnehmer zu qualifizieren wäre. Ein weiteres Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist die "wirtschaftliche Abhängigkeit" vom Auftraggeber. Unabhängig davon, ob dies überhaupt ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen ist (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 28), besteht diese wirtschaftliche Abhängigkeit jedenfalls normativ
dem zugrunde liegenden Vertrag nicht. Denn dieser Vertrag schließt nicht aus, dass der Kläger auch anderen Tätigkeiten
geht, wie er es in den ersten Jahren seiner Beauftragung als Rundfunkermittler auch als Versicherungsvertreter unstreitig getan hat. Entgegen der wiederholten Behauptung des Klägers gibt es aus den vorliegenden Unterlagen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte ihm zu irgendeiner Zeit eine weitere Tätigkeit neben der Rundfunkermittlertätigkeit untersagt hätte. Soweit der Kläger insoweit auf das Schreiben des Beklagten vom 9. Juli 1987 verweist, in dem der Kläger wegen unzureichender Erfüllung seiner Verpflichtungen abgemahnt wurde, ergibt sich daraus keinerlei Anhaltspunkt für die Untersagung einer anderen oder weiteren Tätigkeit des Klägers. Die Tatsache, dass der Kläger selbst im Rahmen eigener Arbeitsplanung seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter aufgegeben hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der tatsächliche Umstand, dass der Kläger damit wirtschaftlich tatsächlich weitgehend von seiner Tätigkeit als Ermittler abhängig war, führt nicht zur zwingenden Qualifizierung, dass er damit zum Arbeitnehmer des Beklagten wurde. Denn tatsächlich sind viele Selbständige, insbesondere Zulieferunternehmen für ein anderes Unternehmen, faktisch von dem beauftragenden Unternehmen existenziell abhängig. Normativ und auch tatsächlich ist es keineswegs zwingend, dass der Ermittler von der beauftragenden Rundfunkanstalt wirtschaftlich abhängig ist. Auch das weitere Indiz für eine unselbständige Tätigkeit des fehlenden "unternehmerischen Risikos" liegt beim Kläger nicht vor. Der unselbständig Beschäftigte trägt kein Entgeltrisiko, weil das Entgelt grundsätzlich
Arbeitszeit und nicht
dem Arbeitsergebnis bemessen wird (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 30). Der Rundfunkermittler bestimmt oberhalb der Grenze der Mindesttätigkeit, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Kontrolltätigkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Beklagten erforderlich ist, die Höhe seines Entgeltes durch die
träglichen Anmeldungen von Rundfunkteilnehmern selbst. Er trägt auch das Risiko, inwieweit er solche Rundfunkteilnehmer in einem bestimmten Zeitraum und örtlichen Bereich aufspüren kann. Insoweit hängt die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seiner eigenen Tüchtigkeit ab. Es beruht auf seiner eigenen Initiative, inwieweit er über die Abdeckung seiner Unkosten hinaus einen seiner Tätigkeit angemessenen Überschuss erwirtschaftet. Damit trägt er das Unternehmerrisiko für seine Tätigkeit (vgl. BFH, U. v. 14.12.1978 - 1 R 121/76 -, a.a.O.). Auch weitere Merkmale, die im Einzelfall zur Qualifizierung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen sind, sprechen gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers als Rundfunkermittler. So hatte er - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit, zur Verrichtung seiner Tätigkeit Hilfskräfte einzusetzen, da ihm dies durch den Vertrag nicht untersagt war; dieses ist später ab 1994 (vgl. das Rundschreiben des Beklagten 6/94) ausdrücklich auch den Rundfunkbeauftragten eingeräumt worden. Auch die Tatsache, dass der Kläger Gebühren auf der Grundlage der von ihm ermittelten, von Rundfunkteilnehmern
zuentrichtenden Rundfunkgebühren erhielt - also eine provisionsähnliche Vergütung (was wiederum für eine selbständige Tätigkeit spricht, vgl. dazu BGH U. v. 11.03.1982 - I ZR 27/80 -, a.a.O. ) - und die Abrechnung der Vergütung
Rechnungsstellung einschließlich Mehrwertsteuer erfolgte, spricht für eine Selbständigkeit des Rundfunkermittlers (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 33). Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tätigkeit als Rundfunkermittler, wie sie in dem von dem Kläger mit dem Beklagten geschlossenen Verpflichtungsvertrag gestaltet ist, der Kläger als Rundfunkermittler nicht als Arbeitnehmer und auch nicht - was allerdings im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, da dieses für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht ausreichen würde (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 46) - auch nicht als "arbeitnehmerähnliche Person" zu qualifizieren ist. Dem Kläger ist die Gestaltung seines Arbeitseinsatzes
Ort und Zeit und auch die Bestimmung der Höhe seiner Vergütung durch seinen Einsatz freigestellt. Ein solches Rechtsverhältnis ist vom Typus her mit demjenigen eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar (BAG, U. v. 02.10.1990 - 4 AZR 106/90 -, a.a.O.). Da der Kläger somit kein "Arbeitnehmer" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist, finden die Regelungen über den Kündigungsschutz
diesem Gesetz auf die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 16. November 1992 keine Anwendung. Die Kündigung ist auch nicht
BGB zu beurteilen, da es sich im vorliegenden Falle nicht um einen privatrechtlichen Dienstvertrag handelt, sondern um eine "Beleihung" auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. dazu grundsätzlich: Wolff-Bachof-Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, § 104 Rdnr. 6). Der Rundfunkermittler ist Beliehener, weil ihm als natürliche Person des Privatrechts die Zuständigkeit eingeräumt ist, bestimmte hoheitliche Kompetenzen im eigenen Namen wahrzunehmen. Diese Kompetenzen sind ihm durch den Verpflichtungsvertrag, die diese ausdrücklich als die Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Aufgaben und Befugnisse
den rundfunkgebührenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens und die Rundfunkgebührensatzung des Beklagten vom 28. November 1975, bezeichnen, übertragen worden.
dem damals geltenden Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - (vom
dem Kraftfahrsachverständigengesetz u. ä. (Wolff-Bachof-Stober a.a.O., § 104 Rdnr. 2). Der Beliehene ist der leihenden Organisation nicht eingegliedert, sondern ihr nur angegliedert. Das die Beleihung begründende Rechtsverhältnis kann durch Gesetz, durch Verwaltungsakt auf Grund Gesetzes oder verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet werden (Wolff u.a., a.a.O., § 104 Rdnr. 6). Die Begründung der Beleihung als Rundfunkermittler findet ihre rechtliche Grundlage in der Satzung des Beklagten auf Grund der oben genannten Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die Beleihung ist hier, wie oben dargelegt, nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch vertragliche Vereinbarung, und zwar hier durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, wie dies z. B. auch zur Durchführung des Tierseuchengesetzes durch Zuziehung von approbierten Tierärzten, die nicht beim Staat angestellt sind, möglich ist, die auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrages befugt und verpflichtet sind, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in dem Tierseuchengesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Tierseuchengesetz). Die Beleihung im Einzelfall erfolgt dort wie hier durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
VfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet werden (öffentlichrechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Wesentlich für die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages von privatrechtlichen Verträgen ist der Gegenstand der Regelung. Maßgebliches Kriterium ist deshalb für ein solches Rechtsverhältnis, dass einzelne Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet werden, die einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, insbesondere öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 54 Rdnr. 5, 7). Da der Inhalt des Verpflichtungsvertrages zwischen den Beteiligten auf die Vollziehung und Realisierung der Rundfunkgebührenpflicht
dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der Umsetzung der Überwachung
der oben genannten Satzung der Beklagten dient, hat der vorliegende Verpflichtungsvertrag einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand, dessen Inhalt sogar die Übertragung von schlichthoheitlichen Kompetenzen ist. Damit wird wie auch in anderen Fällen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen, zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Rechtsträger also eine besondere Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vereinbart, wie z. B. im Fall der Übertragung der Erschließungspflicht oder der Tätigkeit als approbierter Tierarzt im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch einen Landkreis
dem Bundesseuchengesetz (Kopp, VwVfG, § 54 Rdnr. 9). Der Verpflichtungsvertrag hält auch die
VfG vorgesehene Schriftform ein. § 56 HVwVfG,
dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 HVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden kann, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, ist grundsätzlich nur auf subordinationsrechtliche Verträge im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Behörde und Bürger anwendbar. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; vielmehr handelt es sich hier um einen Vertrag in einem Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, mit dem der Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben schlicht-hoheitliche Kompetenzen in begrenztem Umfang überträgt. § 56 HVwVfG ist deshalb hier nicht anwendbar. Die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich grundsätzlich
VfG, soweit nicht die Beteiligten selbst eine Kündigungsregelung vereinbart haben (Kopp, VwVfG, § 60 Rdnr. 3), wie dies im vorliegenden Falle in Nr.
einer Gesamtverpflichtungsdauer von mehr als zehn Jahren auf sechs Monate zum Halbjahresende. Aus wichtigem Grund kann der Ermittler von der Verpflichtung ohne Einhaltung einer Frist entbunden werden. Auf diese Vertragsklausel hat sich der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben vom
dem Vortrag des Klägers - eine abweichende Vereinbarung mit dem dortigen Ermittler bezogen hat. Im Übrigen hat der Kläger mit dem im Zeitpunkt seines Tätigwerdens dafür zuständigen Ermittler niemals eine solche Absprache getroffen.
dem Verpflichtungsvertrag wäre dieser auch rechtlich bedeutungslos gewesen, da eine Änderung des Arbeitsgebietes
dem Verpflichtungsvertrag nur durch Änderungsvereinbarung zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens möglich gewesen wäre. Auch soweit der Beklagte sich
diesem Rundschreiben dazu verpflichtet hat, in der Regel vorher mindestens eine schriftliche Abmahnung vorzunehmen, der im Allgemeinen mündliche Vorhaltungen vorausgingen, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Denn der Kläger hat schon unter dem
der Abmahnungen aus den Akten zu entfernen seien, gab es im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht. Deshalb ist
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob die frühere Abmahnung noch im Hinblick auf eine Kündigung herangezogen werden kann, was grundsätzlich nur im Hinblick auf einen erneuten, gleichartigen Pflichtverstoß möglich ist (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 291). Zieht man insoweit arbeitsrechtliche Gesichtspunkte zur Beurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit früherer Abmahnungen heran, ist insoweit auch maßgeblich, ob Anlass für die frühere Abmahnung nur eine kleinere Pflichtwidrigkeit war oder schon damals ein schweres Fehlverhalten vorlag (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 300). Im vorliegenden Falle lag schon der Abmahnung im Jahre 1984 ein schweres Fehlverhalten zugrunde, da der Kläger auch damals vorsätzlich sein Arbeitsgebiet überschritten hatte. Der Beklagte hatte ihn schon damals ausdrücklich auf die zwingende Einhaltung seiner Verpflichtung im Hinblick auf die Beschränkung seines Arbeitsgebietes hingewiesen. Bei dem nunmehr der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger wiederum vorsätzlich und in einem ganz erheblichen Umfange gegen die gleiche vertragliche Pflicht zur Einhaltung seines Arbeitsgebietes verstoßen. Er hat damit nicht nur den für dieses Gebiet zuständigen Rundfunkgebührenermittler materiell geschädigt, sondern auch seine besondere Vertrauensstellung als Beliehener verletzt und damit dem Beklagten Schaden zugefügt, weil er im Verhältnis zu den Rundfunkteilnehmern den Eindruck einer vor allem im Hinblick auf die Zuständigkeitsverteilung ungeordneten Tätigkeit der Rundfunkgebührenermittler vermittelt hat. Auf dieser Grundlage ist auch davon auszugehen, dass nicht nur die formellen Voraussetzungen für eine Kündigung vorlagen, sondern so inhaltlich schwerwiegende Gründe gegeben waren, dass möglicherweise auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt gewesen wäre, so dass auch insoweit, unabhängig davon, ob die frühere Abmahnung noch herangezogen werden konnte, eine Abmahnung deshalb entbehrlich sein konnte, weil der Kläger erkennbar nicht bereit war, sich vertragstreu zu verhalten (Hueck, a.a.O., § 1 Rdnr. 285). Damit ist die Kündigung des Klägers durch das Schreiben des Beklagten vom 16. November 192 insgesamt als rechtmäßig zu beurteilen, so dass dadurch das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten zum 30. Juni 1993 rechtswirksam beendet wurde. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Feststellung, dass dieses Vertragsverhältnis trotz der Kündigung weiterbestehe. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Zahlung von 9.581,02 DM zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 1 VwGO) und im Übrigen sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/292072.html ( https://oj.is/292072 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.