Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Amtsgerichts Gießen in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom
- März 1997 - Geschäftsnummer … -, berichtigt durch Beschluss vom
- März 1997, wurde den Antragstellern am
- März 1997 zugestellt. Am
- Februar 1998 haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen Grundrechtsklage erhoben. Sie sehen sich durch das Urteil des Amtsgerichts Gießen in ihren Grundrechten verletzt. Eine frühere Erhebung der Grundrechtsklage sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Das Urteil des Amtsgerichts Gießen habe sie derart schockiert, dass sie noch heute darunter leiden müssten. Für sie als ältere Menschen sei es nicht leicht zu verstehen, dass einem einfach die Grundrechte genommen werden könnten. Zudem sei ihnen die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nicht bekannt gewesen. Niemand habe sie über diese Frist belehrt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
- festzustellen, dass das Urteil des Amtsgericht Gießen vom
- März 1997 - … -, sie in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit, Gleichbehandlung und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
- das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom
- März 1997 - … - für kraftlos zu erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom
- März 1998 haben die Antragsteller zudem erklärt: „Sollten diese Gründe nicht ausreichen, um eine Wiedereinsetzung zu erreichen, so müssen wir leider hiermit unseren Antrag zurücknehmen.“ II. Die weiterhin anhängige Grundrechtsklage ist unzulässig. Die im Schriftsatz vom
- März 1998 erklärte Rücknahme hat die Rechtshängigkeit der Grundrechtsklage nicht beendet. Diese Rücknahmeerklärung ist unwirksam, da sie eine Bedingung enthält. Als einseitig prozessuale Gestaltungserklärung, die auf Verfahrensbeendigung abzielt, ist die Rücknahmeerklärung bedingungsfeindlich. Die Unzulässigkeit der erst am
- Februar 19987 erhobenen Grundrechtsklage beruht auf der Versäumung der Klagefrist durch die Antragsteller. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Das Urteil des Amtsgerichts Gießen als des im Falle der Antragsteller höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen vom
- März 1997 und der Berichtigungsbeschluss vom
- März 1997 sind diesen am
- März 1997 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage endete somit am
- April
- Die im Schreiben der Antragsteller vom
- März 1998 dargelegten Gründe der gesundheitlichen Angegriffenheit durch das Urteil des Amtsgerichts Gießen sowie der Kenntnis von der Grundrechtsklagefrist nach § 45 Abs. 1 StGHG rechtfertigen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom
- November 1994 (GVBl. I S. 684) eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten. Erkrankungen kommen als Wiedereinsetzungsgrund nur in Betracht, wenn sie so schwer sind, dass sie die zur Fristwahrung notwendigen Handlungen, insbesondere die Einholung sachkundigen Rats, unmöglich oder unzumutbar machen. Eine derartige Erkrankung ist im Falle der Antragsteller nicht dargetan, vielmehr haben sie nach ihrer Antragsschrift vom
- Februar 1998 alles versucht, um das Urteil des Amtsgerichts Gießen aufheben zu lassen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt auch nicht in der Unkenntnis der Antragsteller von der Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG. Einer rechtsunkundigen Partei ist zumutbar, sich rechtzeitig sowohl nach fachgerichtlichen Rechtsbehelfen als auch nach für ihren Fall in Betracht kommenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu erkundigen. Das Fehlen einer über die Möglichkeit der Erhebung einer Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen informierenden Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil des Amtsgerichts Gießen ändert an dieser Bewertung nichts. Einfachgesetzlich ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Verfassungsrechtlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit der Erhebung der Grundrechtsklage, die nicht zum Rechtsweg zählt und die gerade kein Rechtsmittel im Sinne der Prozessgesetze, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, nicht geboten (vgl. StGH, Beschluss vom
- August 1992 - P.St. 1132 -, StAnz. 1992, S. 2173 ; BVerfGE, Beschluss vom
- Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 [107 ff.]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Permalink: https://openjur.de/u/292105.html ( https://oj.is/292105 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.